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Beschluss

20 L 526/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2020:0429.20L526.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 3. Der Tenor des Beschlusses ist den Beteiligten vorab telefonisch bekanntzugeben. 1 Der am 28. April 2020 gestellte Antrag des Antragstellers, 2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vom Antragsteller für den 1. Mai 2020, in der Zeit von 10:30 bis 11:30 Uhr auf dem Willy-Brandt-Platz, Essen, angemeldete Kundgebung zu genehmigen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Die Begründetheit des Antrages setzt nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Rechts (Anordnungsanspruch), für den er einstweiligen Rechtsschutz begehrt, und die besondere Eilbedürftigkeit des gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Zielt der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, kann ihm nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen könnte und wenn zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht. 5 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. 6 Nach § 11 Abs. 1 der für das Begehren des Antragstellers maßgeblichen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2020 in der ab 27. April 2020 gültigen Fassung sind Versammlungen untersagt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. 7 Die Kammer lässt es im vorliegenden Verfahren dahingestellt, ob diese Vorschriften mit Blick auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 des Grundgesetzes (GG) verfassungsgemäß sind. Eine Klärung dieser Rechtsfrage muss einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 8 Vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris, Rdnr. 23. 9 Für das vorliegende Verfahren geht die Kammer davon aus, dass mit Blick auf die kollidierenden Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 GG im Sinne der Herstellung einer praktischen Konkordanz die Durchführung einer Versammlung zulässig ist, wenn der Schutz der Bevölkerung vor Infektionen durch die insofern erforderlichen Maßnahmen hinreichend sichergestellt ist. Vor diesem Hintergrund wendet die Kammer die in § 11 Abs. 3 CoronaSchVO getroffene Regelung mit der Maßgabe an, dass dem Grundrecht aus Art. 8 GG hinreichend Rechnung zu tragen ist. 10 Hiervon ausgehend besteht der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aus seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG nicht. Nach Art. 8 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Auch bei einer Einhaltung der vom Antragsteller vorgesehenen und eventuellen weiteren Auflagen ist der Schutz der Bevölkerung vor Infektionen durch den Veranstalter im vorliegend konkreten Fall nicht sichergestellt, sodass eine Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und der damit verbundene Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers hier gerechtfertigt sind. 11 Ausweislich der Antragsschrift vom 24. April 2020 beabsichtigt der Veranstalter eine Versammlung auf dem Willy-Brandt-Platz in Essen in der Zeit von 10:30 bis 11:30 Uhr mit 50 zu erwartenden Teilnehmern. Weiter führt er aus, der Großteil der Teilnehmer beabsichtige, die für denselben Tag um 11:00 Uhr auf dem Kennedyplatz geplante Versammlung aufzusuchen. Es sei insofern geplant, als „geordnete Demonstration“ unter Einhaltung der Abstände über die Kettwiger Straße – Dellbrügge – Theaterplatz – I. Hagen hinüberzulaufen. Man stünde mit dieser Versammlung in Kontakt. Es sei beabsichtigt, einen mobilen Lautsprecher in einer Sackkarre einzusetzen. Es gebe ein Standmikrofon. Darüber hinaus sei beabsichtigt, dass eine Gitarre zum Einsatz kommen solle. Informationsmaterial werde nicht verteilt. Der Sicherheitsabstand zwischen den einzelnen Teilnehmern von mindestens 1,50 m bis 2,00 m werde eingehalten. Dazu würden Kreidemarkierungen auf dem Boden vorgenommen. Zusätzlich würden alle Teilnehmer Mund-Nasenschutz-Masken tragen. Diese würden vor Ort ausreichend vorgehalten und die Teilnehmer seien dazu aufgerufen, diese mitzubringen. Pro zehn Teilnehmer würde ein Ordner zur Verfügung stehen, mithin insgesamt fünf Ordner. 12 Im Antrag, der bei der Behörde eingereicht wurde, ist die Rede von einem Zeitraum von 10:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Ursprünglich vorgesehen waren für die Versammlung im Konzept vom 13. April 2020 lediglich zwei Ordner. 13 Auch unter Berücksichtigung dieser vom Kläger angekündigten und eventueller vom Gericht weiter anzuordnenden Auflagen für eine Versammlung und unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit für ein demokratisches Zusammenleben ist zur Überzeugung der Kammer nicht sichergestellt, dass die für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) eingehalten werden. 14 Die im konkreten Einzelfall von der Kammer getroffene Einschätzung resultiert zum einen insbesondere aus der räumlichen Lage der beabsichtigten Versammlung und zum anderen aus der Tatsache, dass angekündigt wird, sich der geplanten Kundgebung am Kennedyplatz anzuschließen. 15 Insbesondere in Abgrenzung zu den weiteren, von der Kammer getroffenen Beschlüssen zu den Versammlungen am 1. Mai, 16 vgl. vor allem Beschluss der Kammer vom 28. April 2020 – 20 L 514/20 –, bisher noch nicht veröffentlicht (siehe hierzu Pressemitteilung: „Mai-Kundgebung in Gelsenkirchen darf stattfinden“, abrufbar unter www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen), 17 handelt es sich bei der hier beabsichtigten Versammlungsfläche nicht um einen außerhalb der zentralen Aufenthaltsbereiche in der Innenstadt gelegenen Ort. Der Willy-Brandt-Platz in Essen ist vielmehr zentral gelegen und stellt, vom Hauptbahnhof kommend, den Beginn der Fußgängerzone dar. Es ist daher anzunehmen, dass sich dort, auch am 1. Mai, eine Vielzahl von Passanten aufhält, die vom Hauptbahnhof in die Innenstadt gelangen wollen. Der Willy-Brandt-Platz wird weiter auch von der Stadt Essen als Veranstaltungsort verwendet, so z.B. für etwaige Märkte. Es ist mithin allein aufgrund des Versammlungsortes mit einem erheblichen Zuschauer- und Teilnehmerzulauf zu rechnen. Darüber hinaus sind in unmittelbarer Nähe des Willy-Brandt-Platzes – in Abgrenzung zu dem von der Kammer für die Maikundgebung in Gelsenkirchen getroffenen Beschluss – gastronomische Angebote vorhanden, die auch über Außenplatzbestuhlung verfügen. Auch wenn diese derzeit nicht zu gastronomischen Zwecken mit Aufenthalt der Gäste genutzt werden kann, so ist davon auszugehen, dass jedenfalls eine Vielzahl der dortigen gastronomischen Angebote auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, Essen zum Mitnehmen anzubieten. Es ist daher auch davon auszugehen, dass es auf dem Willy-Brandt-Platz zu einer erhöhten Anzahl von Menschen kommt, die dort allein zur Wahrnehmung des gastronomischen Angebots hinkommen. 18 Darüber hinaus ist der Willy-Brandt-Platz auch von seiner räumlichen Beschaffenheit her nicht geeignet, sicherzustellen, dass es bei einer begrenzten Teilnehmerzahl bleibt und sich insbesondere auch keine Schaulustigen und Zuschauer in einer dem Infektionsschutzgesetz widersprechenden Weise dort einfinden. 19 Zwar obliegt es grundsätzlich den Polizei- und Ordnungsbehörden, die Einhaltung dieser Vorgaben ggf. durch ergänzende schriftliche Hinweise oder durch Megafondurchsagen sicherzustellen. Nötigenfalls mögen Platzverweise gegenüber Personen, die erkennbar nicht an der Versammlung teilnehmen und sich nicht an die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben halten, durch die Polizei oder Betretungsverbote durch die Antragsgegnerin gemäß § 12 Abs. 2 CoronaSchVO NRW erwogen werden. Die Überlegungen zur weiteren Minimierung von Infektionsrisiken hat die Antragsgegnerin anzustellen; die Verantwortung hierfür trifft nicht allein den Antragsteller. 20 Vgl. VG Münster, Beschluss vom 25. April 2020 – 5 L 361/20 –, Rdnr. 16 ff., abrufbar unter www.nrwe.de, und zu weiteren Möglichkeiten VG Hannover, Beschluss vom 16. April 2020 – 10 B 2232/20 –, juris, Rdnr. 23 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris, Rdnr. 25. 21 Bei einer Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes und der weiteren Auflagen durch die Versammlungsteilnehmer selbst obliegt es dem Veranstaltungsleiter, mittels des Mikrophons in geeigneter Weise auf die Versammlungsteilnehmer einzuwirken und zu deren Einhaltung aufzufordern. Notfalls ist die Versammlung von ihm aufzulösen. 22 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2020 – 7 L 704/20 –, Blatt 4 des Beschlussabdrucks. 23 Allerdings geht die Kammer davon aus, dass die Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz hier weder durch den Antragsteller noch die örtlichen Polizei- und Ordnungsbehörden sichergestellt werden kann. Der Veranstaltungsort ist insbesondere nicht derart räumlich abgegrenzt, dass aufgrund einer guten Übersichtlichkeit es dem Versammlungsleiter möglich wäre, das Sicherheitskonzept tatsächlich umzusetzen. Der Willy-Brandt-Platz liegt, vom Hauptbahnhof aus gesehen, am Beginn der Fußgängerzone in Essen. Er ist allein über sieben Zugänge begehbar. Es sind mithin sieben Zuwege zum Veranstaltungsort denkbar, über die sowohl potentielle Versammlungsteilnehmer als auch Zuschauer oder Passanten diesen Platz betreten können, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der geplante Veranstaltungsort in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof gelegen und zugleich das „Eingangstor“ zur Essener Fußgängerzone ist. Es ist daher zur Überzeugung der Kammer nicht gewährleistet, dass der erforderliche Mindestabstand zwischen den Versammlungsteilnehmern sichergestellt werden kann. 24 25 Quelle: https://www.geoportal.nrw 26 Die Kammer geht im Übrigen im vorliegenden Verfahren davon aus, dass ein erheblicher, weit über die angekündigte Teilnehmeranzahl hinausgehender Zulauf an potentiellen Veranstaltungsteilnehmern erfolgen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ebenfalls geplante Veranstaltung auf dem Kennedyplatz zeitlich nach der hier beabsichtigten Veranstaltung auf den Willy-Brandt-Platz stattfinden soll. Sofern potentielle Versammlungsteilnehmer der Versammlung auf dem Kennedyplatz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen, ist davon auszugehen, dass diese dabei auf dem Weg dorthin auf die hier geplante Versammlung am Willy-Brandt-Platz stoßen und sich dieser, bis zu einem etwaigen Beginn der Versammlung auf dem Kennedyplatz, anschließen würden. Auch der vom Antragsteller – ursprünglich – geplante Umzug der gesamten Demonstration zur Veranstaltung auf dem Kennedyplatz birgt erhebliche infektionsschutzrechtliche Risiken, die auch nicht vom Veranstalter durch ein Hygienekonzept hinreichend minimiert werden könnten. Es ist weder aus dem Antrag des Antragstellers noch in sonstiger Weise für die Kammer ersichtlich, wie die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 m bzw. 2,00 m bei der Fortbewegung einer Menschenmenge von ca. 50 Personen über eine Strecke von etwa 500 m im engen Innenstadtbereich sichergestellt werden soll. Sofern der Antragsteller ausweislich seines formulierten Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich die Kundgebung auf dem Willy-Brandt-Platz genehmigt bekommen möchte, was jedenfalls in der Antragsschrift nicht noch einmal explizit reduziert wurde, ist auch ohne einen solchen geplanten Aufmarsch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die einzelnen Versammlungsteilnehmer im Anschluss an die Versammlung auf dem Willy-Brandt-Platz durch die Innenstadt ziehen und dort die geplante Versammlung am Kennedyplatz aufsuchen würden. 27 Selbst dann, wenn die Veranstaltung auf dem Kennedyplatz mangels Genehmigung nicht durchgeführt werden sollte (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom heutigen Tage, Az. 20 L 523/20), bleibt anzumerken, dass eine große Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass auch die Teilnehmer der nicht stattfindenden Verhaltung am Kennedyplatz zusätzlich zum Willy-Brandt-Platz kommen werden. Für weitere 100 bis130 Teilnehmer, mit denen am Kennedyplatz gerechnet wird, ist der Willy-Brandt-Platz – erst recht – nicht geeignet. 28 Darüber hinaus sieht das Programm des hiesigen Antragstellers Musik vor, sodass sich möglicherweise zusätzlich Leute in räumlicher Nähe dieser Versammlung ansammeln würden, allein um die Musik zu hören. Das Veranstaltungskonzept zeigt auch an dieser Stelle, dass der Veranstalter den Infektionsschutz nicht in der gebotenen Art und Weise gewissenhaft verfolgt. 29 Schließlich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Veranstalter in den sozialen Medien zur Teilnahme an dieser Kundgebung aufgerufen hat. Es ist daher nicht konkret absehbar, wie viele Teilnehmer alleine zu dieser Versammlung kommen werden. 30 Soweit die Bedenken der Kammer insbesondere aus dem vom Veranstalter selbst gewählten Ort der Versammlung resultieren, sieht die Kammer keine Möglichkeit, im Rahmen einer Auflage einen alternativen Versammlungsort aufzugeben, zumal die Auswahl des Ortes dem Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsveranstalters unterfällt. Der Antragsgegnerin ist insoweit auch kein Ermessensausfall anzulasten, denn nach ihren Angaben sei mit dem Veranstalter konkret über alternative Standorte gesprochen worden. Dabei sei insbesondere die Möglichkeit der Durchführung der Versammlung auf dem Heinrich-Reisner-Platz erörtert worden, der aus Sicht der Antragsgegnerin besser zu kontrollieren wäre. Im Rahmen der Gespräche habe man sich allerdings nicht mit dem Veranstalter auf diesen Platz verständigen können, was der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. April 2020 in der Sache nochmals verdeutlicht hat. 31 Eine Ermessensreduktion auf Null zur Ausnahmebewilligung der Veranstaltung auf dem Kennedyplatz ist jedenfalls nach Ansicht der Kammer nicht gegeben. Der Versagungsbescheid mithin nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.