Leitsatz: Die persönliche „Arbeitsleistung“ ist ein personenbezogenes Datum, Art. 4 Nr. 4 DSGVO. Die Anhangszahlen eines Prozessregisters einer Kammer des Sozialgerichts stellen personenbezogene Daten i.S.v. § 9 Abs. 1 IFG NRW dar, weil sie personenscharfe Rückschlüsse auf die Erledigungsleistung eines Richters zulassen. Die spruchkörperinternen Monatsstatistiken (Sozialgerichtskammer) als personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a IFG NRW nur mit Einwilligung der betroffenen Richterin/des betroffenen Richters herausgegeben werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten Auskunft über die bei der 0. Kammer des Sozialgerichts X. insgesamt anhängigen Verfahren unter den Prozessregistern AS und KR. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 wandte sich der Kläger unter dem Betreff „Anfrage nach dem Informationsgesetz (NRW)“ an das Sozialgericht X. und bat um „Auskunft darüber, a) wie viele Klagen insgesamt auf der 0. Kammer unter dem Prozessregister AS und b) wie viele Klagen insgesamt auf der 0. Kammer unter dem Prozessregister KR anhängig sind.“ Zugleich bat er um eine rechtsmittelfähige Entscheidung und stellte unter Hinweis auf die „Vorschriftsfrist“ eine gerichtliche Geltendmachung für den Fall in Aussicht, dass innerhalb der Frist keine Erledigung festgestellt werden könne. Durch Bescheid vom 27. Oktober 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Dem Antrag auf Mitteilung der Information, wie viele Verfahren aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (AS) und dem Bereich der Krankenversicherung, knappschaftlichen Krankenversicherung, Krankenversicherung der Landwirte, Angelegenheiten der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV und Streitsachen nach den §§ 7 Abs. 3 und 9 des Entwicklungshelfergesetzes (KR) in der 0. Kammer des Sozialgerichts X. derzeit anhängig seien, könne nicht entsprochen werden. Gemäß § 2 Abs. 2 IFG NRW gelte das IFG NRW für Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnähmen. Die Erfassung der Kammerbestände stelle jedoch gerade keine Verwaltungsaufgabe der Gerichte dar. Die Kammerbestände würden zur Erstellung der jährlichen Gerichtsstatistik erhoben. Diese sei unter www.sg-X. .nrw.de jederzeit einsehbar. Im Übrigen würden die Kammerbestände zur gerichtlichen Selbstverwaltung erhoben und stellten damit gerade keine Verwaltungsaufgabe der Gerichte dar. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28. Oktober 2017 zugestellt. Der Kläger hat am 8. November 2017 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit dem Ziel der Erteilung der begehrten Informationen gestellt. In diesem Antrag heißt es ausdrücklich: „ Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll die als Anlage beigefügte Klage zugestellt werden.“ Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war der Entwurf einer ebenfalls auf den 8. November 2017 datierten Klage beigefügt. In dem Entwurf der Klageschrift hat der Kläger ausgeführt: Der bloße Hinweis des Beklagten darauf, dass ihm, dem Kläger, die beantragten Informationen nicht zustünden, sowie, dass er diese unter einer Adresse abrufen könne, verfange hier nicht ohne weiteres. Unter der angegebenen Adresse finde er diese Informationen nicht. Weiter sei der Beklagte zur Auskunft verpflichtet. Sie stelle keinen Aufwand dar. Erschwerend komme hinzu, dass die S 7 KR-Kammer aufgelöst worden sei und sämtliche Verfahren auf die 0. AS-Kammer übertragen worden seien. Dies führe letztendlich dazu, dass seine Kostenfestsetzungsanträge über mehrere Monate bis hin seit 2014 bei dem Sozialgericht X. „vor sich her garen“. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lägen vor. Es genüge insoweit, dass der Erfolg der Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes und der vertretbaren Rechtsauffassungen nicht fernliegend sei. Bei einer Ablehnung erleide er einen Nachteil. Denn auch das Sozialgericht X. verschleppe seit Jahren Untätigkeitsklagen und Kostenverfahren über Jahre hinweg, da die Justizverwaltungen durch die Vielzahl der Verfahren und Personalmangel in den letzten Jahren völlig überfordert seien. Solche Prozessablehnungsgründe schadeten der Gerechtigkeit, gefährdeten den Rechtsfrieden und den Anspruch auf Rechtssicherheit. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und erwidert, die Rechtsverfolgung biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Zweck des IFG NRW sei es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Das IFG NRW gelte nach § 2 Abs. 2 IFG NRW für Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnähmen. Dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfielen daher nur Tätigkeiten im Rahmen der allgemeinen Gerichtsverwaltung. Davon seien beispielsweise der Gerichtshaushalt, die Zulassung zur Bibliothek, die Versendung von veröffentlichungswürdigen Entscheidungen oder die Ausstattung von Gerichtssälen umfasst. Tätigkeiten im Rahmen der gerichtlichen Selbstverwaltung seien damit gerade keine Verwaltungstätigkeit. Soweit im Einzelfall die Abgrenzung zwischen gerichtlicher bzw. richterlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtspflege einerseits und Gerichtsverwaltung andererseits schwierig sei, sei der jeweilige Sachzusammenhang, durch den die Tätigkeit geprägt werde, das maßgebliche Kriterium. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 29. November 2016, Az. OVG 6 B 84.15, entschieden habe, dass die Gerichtsstatistik dem Bereich der Gerichtsverwaltung zuzuordnen sei, finde diese Entscheidung auf die vom Kläger begehrten Informationen keine Anwendung. Die konkrete Kammerstruktur zu einem konkreten Zeitpunkt sei dem Bereich der richterlichen Tätigkeit zuzuordnen und stelle keine Verwaltungstätigkeit der Gerichtsleitung dar. Durch Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2018 lehnte diese den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch voraussichtlich nicht zu. Es bestünden bereits Zweifel, ob der vom Kläger formulierte Antrag hinreichend bestimmt sei. Unabhängig hiervon seien die von dem Kläger begehrten Informationen nicht von dem sachlichen Anwendungsbereich des IFG NRW erfasst. Dieses gelte für Gerichte nur, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnähmen. Dies sei bei der Gerichtsstatistik der Fall. Davon zu unterscheiden sei aber die individuelle bzw. kammerscharfe Statistik und die hier in Rede stehende Anzahl der in einer Kammer oder im Dezernat eines Richters anhängigen Gerichtsverfahren, die wegen ihres engen Zusammenhangs zur Rechtsprechung dem Bereich der Rechtspflege zuzuordnen seien. Ungeachtet dessen bestünde ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der begehrten Informationen auch dann nicht, wenn diese dem Bereich der Verwaltungsaufgaben zuzurechnen wären. Einem Anspruch des Klägers stünde dann aller Voraussicht nach der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 1 lit. a) IFG NRW im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege entgegen. Durch Beschluss vom 10. September 2018 änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2018 und gewährte dem Kläger für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch von ihm zu benennenden Rechtsanwalts, da die Frage, ob der geltend gemachte Informationsanspruch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zu verneinen sei, der Klärung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren bedürfe. Zu der Frage, ob die unterjährige Statistik eines einzelnen Spruchkörpers dem Bereich der Gerichtsverwaltung zuzuordnen sei oder ob insoweit die in ihrer Unabhängigkeit zu schützende spruchrichterliche Tätigkeit betroffen sei, liege, soweit ersichtlich, einschlägige Rechtsprechung nicht vor. Entsprechendes gelte für die weitere Frage, ob für den Fall der prinzipiellen Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 IFG NRW der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 1 lit. a IFG NRW unter dem Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege greife. Aufgrund gerichtlicher Verfügung vom 20. September 2018 wurde dem Beklagten die Klageschrift vom 8. November 2017 am 25. September 2018 zugestellt. Das Gericht hat die vorliegende Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2019 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 10. Januar 2020 Rechtsmittel eingelegt und mündliche Verhandlung beantragt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Sozialgerichts X. vom 27. Oktober 2017 zu verpflichten, entsprechend seinem Antrag vom 10. Oktober 2017 Auskunft darüber zu erteilen, a) wie viele Klagen insgesamt auf der 0. Kammer unter dem Prozessregister AS und b) wie viele Klagen insgesamt auf der 0. Kammer unter dem Prozessregister KR anhängig sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen im Hinblick auf den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers und führt weiter aus: Die individuelle bzw. kammerscharfe Statistik und die hier in Rede stehende Anzahl der in einer Kammer anhängigen Gerichtsverfahren sei zwar nicht dem unmittelbaren Kernbereich der in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübten Rechtsprechung zuzuordnen, stehe aber zur Rechtsprechungstätigkeit der jeweiligen Kammer in einem sehr engen Zusammenhang und sei dementsprechend dem Bereich der Rechtspflege zuzuordnen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 23. Oktober 2019 hat das Gericht den Beklagten um Mitteilung gebeten, ob die betroffene Sozialrichterin bzw. der betroffene Sozialrichter der 0. Kammer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW zu einer etwaigen Einwilligung hinsichtlich einer Veröffentlichung der Statistiken, aus denen die unter den Prozessregistern AS und KR in der 0. Kammer des Sozialgerichts X. anhängigen Verfahren ersichtlich werden, befragt worden sei, und ob und gegebenenfalls welche Antwort darauf erteilt worden sei. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2019 hat der Beklagte ausgeführt, der betroffene der 0. Kammer des Sozialgerichts X. zugeordnete Richter sei anlässlich der Bearbeitung des Antrags des Klägers im Jahr 2017 und nochmals im Nachgang der gerichtlichen Verfügung vom 23. Oktober 2019 um Mitteilung gebeten worden, ob er seine Einwilligung zu der Weitergabe der vom Kläger begehrten Anhangszahlen an diesen erteile. Er habe der Weitergabe der Statistiken ausdrücklich widersprochen. Vor diesem Hintergrund könnten die begehrten Informationen dem Kläger auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nicht zugänglich gemacht werden. Die Erteilung der begehrten Auskünfte sei ohne Zustimmung des Kammervorsitzenden unzulässig. Er verweise auf die diesbezüglichen Erwägungen des Gerichts in der gerichtlichen Verfügung vom 23. Oktober 2019. Der Kläger hat am 9. Mai 2018 und am 10. September 2019 Verzögerungsrüge erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf das über die Sitzung gefertigte Protokoll, und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Kammer entscheidet durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, da wegen des Antrags des Klägers auf mündliche Verhandlung der Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2019 gemäß § 84 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als nicht ergangen gilt. II. Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der VwGO ist eröffnet, da der Kläger sich zur Begründung seines Begehrens ausdrücklich auf die Normen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) stützt. Diese wurzeln im öffentlichen Recht. Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 –, Beschlüsse vom 26. August 2009 – 8 E 1044/09 – und vom 8. Mai 2002 – 21 E 349/02 –, jeweils juris. III. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Dem Kläger war insoweit gemäß § 60 Abs. 1 VwGO von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren, da er mit seinem gestellten Prozesskostenhilfeantrag vom 8. November 2017 die hier maßgebliche einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO eingehalten und bereits in der Antragsschrift bestimmt hat, dass nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Zustellung der gleichzeitig bei Gericht eingereichten und mit einer Begründung versehenen Klageschrift erfolgen solle. Dementsprechend hat das Gericht die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zehn Tage nach dem den Prozesskostenhilfeantrag bewilligenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2018 veranlasst. IV. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf die begehrten Informationen nicht zu. Eine Erteilung der begehrten Auskünfte ist jedenfalls ohne Zustimmung der betroffenen Sozialrichterin/des betroffenen Sozialrichters nach §§ 9 und 10 IFG NRW nicht zulässig. Denn die monatlichen Statistiken bezüglich des Anhangs in dem Spruchkörper lassen – in ihrem Abgleich – die monatliche Erledigungsleistung, also die Arbeitsleistung der betroffenen Sozialrichterin/des betroffenen Sozialrichters personenscharf erkennen. Bei den vom Kläger begehrten Anhangszahlen betreffend die Prozessregister AS und KR der 0. Kammer des Sozialgerichts X. handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG NRW. Mangels einer im IFG NRW enthaltenen Definition des Begriffs „personenbezogene Daten“ ist insoweit das datenschutzrechtliche Begriffsverständnis zugrunde zu legen. Eine Legaldefinition enthält Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Danach sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann. Angaben, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, stellen auch dann personenbezogene Daten dar, wenn sie im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-342/12 –, Rdnr. 19 [Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten]; OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, Rdnr. 87 ff. [dienstliche Durchwahltelefonnummer], und Beschlüsse vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 –, Rdnr. 29 ff. [dienstliche Verhinderungszeiten sowie Dienst- und Lebensalter von Richterinnen und Richtern], und vom 27. Juni 2017 – 15 A 1288/16 –, Rdnr. 25 f. [Namen der im Gerichtsbezirk tätigen Intervisoren]); jeweils juris. Dass auch und gerade die persönliche „Arbeitsleistung“ ein personenbezogenes Datum ist, ergibt sich auch aus Art. 4 Nr. 4 DSGVO. Da die hier begehrten Informationen sich nicht auf die Angaben des § 9 Abs. 3 IFG NRW beschränken, dürfen die spruchkörperinternen Monatsstatistiken als personenbezogene Daten grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 IFG NRW nur mit Einwilligung der betroffenen Richterin/des betroffenen Richters herausgegeben werden. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2019 auf die entsprechende Anfrageverfügung des Gerichts vom 23. Oktober 2019 hin mitgeteilt, dass der betroffene Richter der 0. Kammer des Sozialgerichts X. bereits im Jahr 2017 im Zuge der Bearbeitung des Antrags des Klägers um Mitteilung gebeten worden war, ob er seine Einwilligung zu der Weitergabe der Anhangszahlen seiner Kammer an den Kläger erteile. Im Nachgang der gerichtlichen Anfrageverfügung vom 23. Oktober 2019 sei der betroffene Richter erneut um die Erteilung seiner Einwilligung ersucht worden. In beiden Fällen habe er der Weitergabe der begehrten Statistiken ausdrücklich widersprochen. Ein anderer Offenbarungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW ist hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Bedeutung der begehrten Anhangszahlen für die Frage der Arbeitsbelastung des Richters bzw. der Richterin der 0. Kammer des Sozialgerichts X. mit Blick auf die von ihm angestrengten bzw. beabsichtigten Verfahren nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) betreffend eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer angesprochen hat, hat der Kläger insbesondere nicht dargelegt, dass zu seinen Gunsten die Ausnahme des § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW greift. Danach ist die Gewährung von Zugang zu personenbezogenen Daten ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Personenbezogene Informationen dürfen nur ausnahmsweise zugänglich gemacht werden. Die Offenbarung personenbezogener Daten verlangt gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. e) IFG NRW daher nicht nur ein „berechtigtes Interesse“, sondern ein weitergehendes „rechtliches Interesse“ des Antragstellers an der Kenntnis der begehrten Information. Ein rechtliches Interesse erfordert nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2003 – 8 A 175/03 –, Rdnr. 11 ff., und vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 –, Rdnr. 49, sowie Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, Rdnr. 103; jeweils juris. Voraussetzung für ein rechtliches Interesse ist das Vorhandensein einer durch die Rechtsordnung definierten Beziehung zwischen der antragstellenden und der dadurch betroffenen Person. Vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Stand: Mai 2016, § 9 IFG NRW Rdnr. 25. Dabei ist das rechtliche Interesse ein solches Interesse, das dem Antragsteller eine qualifizierte Rechtsposition verschafft. Er muss daher ein ihm zustehendes subjektives Recht geltend machen können, in dessen Zusammenhang er die Informationserteilung begehrt. Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 25. November 2005 – 27 K 6171/03 –, juris; Seidel, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2007, § 9 Rdnr. 986. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger ein für eine Offenbarung der begehrten Informationen notwendiges rechtliches Interesse nicht dargelegt. Die Kenntnis der begehrten Anhangszahlen der 0 Kammer des Sozialgerichts X. vermag dem Kläger keine qualifizierte Rechtsposition im Verhältnis zu dem betreffenden Richter bzw. der betreffenden Richterin der 0. Kammer zu verschaffen. Denn der Entschädigungsanspruch richtet sich nicht gegen den Richter bzw. die Richterin, dessen bzw. deren personenbezogene Daten betroffen sind, persönlich. Vielmehr haftet nach § 200 GVG für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Ungeachtet dessen sind die konkreten Anhangszahlen als Ausdruck der Arbeitsbelastung eines Spruchkörpers für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer auch in der Sache nicht von Relevanz. Der Staat kann sich zur Rechtfertigung der überlangen Dauer eines Verfahrens nicht auf Umstände innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs berufen. Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/3802, vom 17. November 2010, S. 19; BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 – 1 BvR 1098/11 –, Rdnr. 26, und vom 24. September 2009 – 1 BvR 1304/09 –, Rdnr. 14; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 27.12 D –, Rdnr. 35; jeweils juris; vgl. zur Arbeitsbelastung der Gerichte ausdrücklich BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL –, juris, Rdnr. 36. Nach alledem ist die Klage – letztendlich ungeachtet der Frage, ob bereits § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW oder § 6 Satz 1 Buchst. a) lFG NRW dem Anspruch entgegenstehen – bereits allein aus diesem Grunde abzuweisen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.