Leitsatz: 1. Die Aufbewahrung und Archivierung von Gerichtsakten beendeter Verfahren stellt sich nach ihrem Sachzusammenhang als Tätigkeit der Gerichtsverwaltung und nicht als ge-richtliche/richterliche Tätigkeit bzw. Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtspflege dar.2. Die Aufbewahrung der Gerichtsakten nach Verfahrensabschluss ist nicht als Teil der von Art. 97 Abs. 1 GG geschützten richterlichen Tätigkeit einzuordnen.3. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen richtet sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, im Hinblick auf den Zweck des Informationszugangsrechts, nach der Zuordnung der konkret begehrten Information einerseits zu Verwaltungsaufgaben und andererseits zu justiziellen Tätigkeiten, die einer mittelbaren Kontrolle und Beeinflussung durch Bürgerinnen und Bürger unzugänglich sind. Eine Information aus dem Inhalt von Gerichtsakten ist danach dem Anwendungsbereich des IFG NRW entzogen.4. Die spruchkörperbezogenen Erledigungszahlen und -arten eines Geschäftsjahres unterfallen grundsätzlich, einschließlich der gerichtsinternen Aufgaben des Präsidiums zur richterlichen Personal- und Geschäftsverteilung in richterlicher Unabhängigkeit (§ 21e GVG) und der dienstaufsichtlichen Maßnahmen (§ 26 Abs. 2 DRiG), dem Bereich des Art. 97 Abs. 1 GG. Die Erledigung jedes einzelnen Verfahrens steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der richterlichen Verfahrensführung und Streitentscheidung, sei es durch Urteil oder durch Beschluss. Als Information über den Kern richterlicher (Spruch-)Tätigkeit ist sie im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW keine Information über eine Verwaltungsaufgabe. 5. Das Ziel einer Bürgerkontrolle und -mitwirkung an der Entscheidungsgestaltung der (materiellen) Verwaltung soll durch Informationszugang gefördert werden. Dies ist hinsichtlich richterlicher Dienstgeschäfte abseits der prozessualen Regelungen (bspw. § 169 GVG, §§ 28 ff. GVG, § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 VwGO) aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht vorgesehen und trägt insoweit § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. 6. Aus der freiwilligen Gewährung eines Informationszugangs zu sachlich vergleichbaren Informationen gegenüber dem Kläger an der einen Stelle folgt weder die Anwendungsbereichseröffnung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen abseits der gesetzlichen Maßgaben des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW noch ein Rechtsanspruch an anderer Stelle. 7. Das motivationsfreie Informationszugangsrecht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht lediglich im Rahmen des Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zugang zu Informationen hinsichtlich erledigter Gerichtsverfahren; zum einen möchte er die Anzahl der Klageverfahren zu bestimmten Streitgegenständen (Arzthaftungsverfahren mit dem Behandlungsverhältnis Brustoperation) vor der 4. Kammer des Landgerichts Dortmund aus dem Zeitraum über sieben Jahre (2015 bis 2021) erfahren, zum anderen aus diesen Jahren die Erledigungszahlen und -arten von Arzthaftungsverfahren der 4. und 12. Zivilammer des Landgerichts Dortmund. Er führt als Rechtsanwalt unter anderem Prozesse im Arzthaftungsrecht, ist als Dozent in der Anwaltsfortbildung tätig und beabsichtigt nach eigenem Bekunden im vorliegenden Verfahren, Vorträge zum Thema Justizstatistiken zu halten sowie einen entsprechenden Aufsatz zu veröffentlichen. Im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, an dem er als Rechtsanwalt beteiligt war, soll die Vorsitzende Richterin nach seinem Vorbringen sinngemäß geäußert haben, die Arzthaftungskammer habe „viel Erfahrung mit Brustoperationen“. Im Nachgang der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Dortmund beantragte er am Ende seines Schriftsatzes an das Landgericht Dortmund „Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO)“ vom 28. März 2022, ihm unter Berufung auf das IFG NRW folgende Auskünfte zu erteilen: „1. In wie vielen Fällen, aufgeteilt nach Geschäftsjahren, hat sich das Landgericht Dortmund in der Zeit zwischen den Jahren 2015 und 2021 mit Arzthaftungsklagen wegen Brustoperationen befasst? (Ich beschränke dabei mein Informationszugangsgesuch auf jene Verfahren, die vor der 4. Zivilkammer geführt wurden.) 2. Es wird gebeten, aufgeteilt nach Geschäftsjahren, die entsprechenden Verfahrensaktenzeichen zu diesem Verfahren zu benennen, damit ich weiter prüfen kann, ob und in welchem Umfang diese Entscheidungen bereits veröffentlicht wurden.“ Für die weiteren Einzelheiten des Auskunftsbegehrens wird auf den Inhalt des vorerwähnten Schriftsatzes in der Beiakte Heft 1 verwiesen. Unter dem 1. Juni 2022 teilte der Präsident des Landgerichts Dortmund dem Kläger mit, § 4 Abs. 1 IFG NRW gewähre nur einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Die begehrten Informationen zu Arzthaftungsklagen wegen Brustoperationen lägen nicht vor. Sie seien weder in der Vergangenheit erfasst worden noch würden sie dies gegenwärtig. Aus diesem Grund sei das Begehren zurückzuweisen. Er habe gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht, den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen anzurufen. Unter dem 24. Februar 2023 ergänzte der Kläger seine Darlegungen gegenüber dem Beklagten. Er beschränke sein Informationsbegehren zu den Verfahren, die „in den Jahren 2015 – 2021 (sieben Geschäftsjahre) vor dem Landgericht Dortmund erstinstanzlich geführten wurden“, auf jene Verfahren, welche Aktenzeichen aus den Jahren 2015 bis 2021 erhalten haben. Sollte sich, wovon er ausgehe, das Landgericht im Jahr 2015 noch mit Arzthaftungsstreitigkeiten aus früheren Jahren befasst haben, so klammere er diese bei seinem Informationsgesuch einfachheitshalber aus. Es solle „nur um die Zählung nach Aktenzeichen gehen“. Ihn interessierten nur die Verfahren, die das Thema Brustoperationen zum Gegenstand des Haftungsverfahrens hatten. Zur Vorstellung des anfallenden Aufwandes bitte er um Auskunft, wie viele Arzthaftungsklagen aus den Jahren 2015 bis 2021, jeweils aufgeteilt nach Geschäftsjahren, vor den beiden Arzthaftungskammern des Landgerichts anhängig wurden. Weiter fragte er, mit welchem Aufwand es verbunden wäre, wenn das Landgericht ihm für die Jahre 2015 bis 2020 mitteile, wie diese dort eingegangenen Verfahren jeweils, damit meine er statistisch zusammengefasst, geendet haben, ob durch Klagerücknahme, Urteil oder Beschluss. Der Präsident des Landgerichts teilte dem Kläger mit Bescheid vom 24. April 2023 die Eingangszahlen der 4. Zivilkammer und 12. Zivilkammer, jeweils 1. Instanz, für die Jahre 2015 bis 2021 in Arzthaftungsverfahren jahresgenau mit. Die jährlichen Eingangszahlen von Arzthaftungsverfahren bewegten sich zwischen 90 und 116 Verfahren der 4. Kammer sowie zwischen 67 und 99 Verfahren der 12. Kammer. Im Übrigen lehnte er den Antrag ab. Die begehrten Informationen seien weder in der Vergangenheit erfasst worden noch würden sie dies gegenwärtig. Sie lägen nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW als greifbare Unterlagen vor. Der Aufwand, sie zu ermitteln, sei hierfür nicht beachtlich. § 4 Abs. 1 IFG NRW gewähre keinen Informationsbeschaffungsanspruch. Gegen diesen Bescheid könne er Klage binnen eines Monats nach Zustellung vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erheben. Für die weiteren Einzelheiten der erteilten Auskunft sowie der Ablehnungsgründe wird auf Blatt 18ff. der Gerichtsakte verwiesen. Der Bescheid ist dem Kläger gegen Empfangsbescheinigung am 9. Mai 2023 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 entgegnete der Kläger dem Präsidenten des Landgerichts Dortmund, der Aufwand zur Gewährung des beantragten Informationszugangs sei zumutbar. Mit Ausnahme der 4. Zivilkammer in 2015 seien bei keiner der betroffenen Zivilkammern mehr als 100 Arzthaftungsverfahren pro Jahr angelegt worden. Dem Landgericht sei zumutbar, diese Akten aus dem Archiv zu holen, soweit sie dort noch nicht elektronisch vorhanden seien, kurz den Aktendeckel aufzuschlagen und – was sich bereits aus den ersten drei Seiten der Klage- oder Antragschriften nach § 485 ZPO ergebe – kurz nachzuschauen, ob die Verfahren mit Brustoperationen zu tun hatten. Das sei kein wesentlich hoher Verwaltungsaufwand, der ihm schließlich auch berechnet werden dürfe. Soweit die Ermittlung der jeweiligen Erledigungsart möglich und lediglich mit einer „differenzierten Systemabfrage“ an Aufwand verbunden wäre, bitte er darum, ihm diese im Schriftsatz vom 24. Februar 2023, Seite 3, Aufzählungspunkt 4) angefragten Erledigungsdaten zukommen zu lassen. Am 31. Mai 2023 hat der Kläger die vorliegende Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Juni 2023 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen hat. Zur Begründung der Klage führt er aus, vorliegend gehe es um eine Verwaltungsaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Die Akten unterlägen nach Verfahrensabschluss der Zuständigkeit der Justizverwaltung. Diese Tätigkeit sei Verwaltungstätigkeit und nicht Rechtsprechung. Die Justizaktenaufbewahrungsverordnung adressiere die Justizverwaltung. Dementsprechend entscheide über ein Akteneinsichtsgesuch nach Verfahrensabschluss der Präsident des Landgerichts nach § 299 Abs. 2 ZPO und nicht der oder die Vorsitzende eines Spruchkörpers. Nicht auf die Herkunft einer Akte komme es an, sondern darauf, ob die Verwaltung sie in ihrer Zuständigkeit führe. Die begehrten Informationen seien vorhanden im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die betroffenen Akten lägen im Archiv vor. Mit geringem Aufwand ließe sich feststellen, ob eine Akte Brustoperationen als Behandlungsverhältnis zum Gegenstand habe. Die zu sichtenden Akten ließen sich auf solche beschränken, in denen Frauen als Klägerinnen auftreten. Die Aufgabe sei durch Justizbeschäftigte oder Referendare zu bewältigen, indem diese eine Strichliste anfertigten. Dies sei kein unverhältnismäßig hoher Aufwand, wie das Urteil des Verwaltungsgericht Köln vom 23. Februar 2014 (13 K 3710/12) belege. Mit weiterem Bescheid vom 12. Juni 2023 wies der Präsident des Landgerichts Dortmund (erneut) den Antrag vom 24. Februar 2023 auf Informationszugang zu bei dem Landgericht Dortmund vor der 4. und 12. Zivilkammer geführten Arzthaftungssachen, insbesondere Brustoperationen betreffend, zurück. Das Mitteilungsbegehren vom 30. Mai 2023, ob und wenn ja, wie in den Jahren 2015 bis 2021 eingegangene Arzthaftungsverfahren erledigt worden sind, wies er ebenfalls zurück. Der Anwendungsbereich des IFG NRW sei nicht eröffnet, weil es sich um Rechtsprechungstätigkeit handele. Zudem stünden einer Informationserteilung der Schutz personenbezogener Daten sowie die Verpflichtung zur Geheimhaltung statistischer Daten entgegen. Der Kläger könne vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg binnen eines Monats nach Zustellung Klage erheben. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 70ff. der Gerichtsakte verwiesen. Daraufhin hat der Kläger seine mit dem Antrag zu 1. erhobene Klage mit Schriftsatz vom 26. Juli 2023 um den nachfolgend dargestellten Antrag zu 2. erweitert. Die Klageerweiterung betreffe keine geschützten personenbezogenen Daten. Rückschlüsse auf die Tätigkeit einzelner Richter seien nicht möglich. Die Besetzung der Spruchkörper wechsele fortlaufend. Gerichtsverfahren zögen sich über mehrere Geschäftsjahre und manche Entscheidungen würden durch Einzelrichter getroffen. Geschäftsbelastungsstatistiken fielen nicht unter § 13 LStatG NRW. Der Kläger beantragt wörtlich, 1. „den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 01.06.2022 und 22.04.2023 [gemeint: 24.04.2023], jeweils zu AZ °°° ° ° - °.°° Bd. °°, zu verpflichten, dem Kläger Informationszugang zu den bei ihm vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren, aus denen hervorgeht, in wie vielen Fällen, aufgeteilt nach Geschäftsjahren, vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund in der Zeit zwischen den Jahren 2015 und 2021 Arzthaftungsklagen geführt wurden, denen als Behandlungsverhältnissen Brustoperationen zugrunde lagen, und die zugehörigen Verfahrensaktenzeichen zu diesen Arzthaftungsklageverfahren zu benennen.“ 2. „den Beklagten unter Aufhebung seines weiteren Bescheides vom 12.06.2023, AZ °°°° ° ° – °.°° Bd. °°, überdies zu verpflichten, dem Kläger Informationszugang dazu zu gewähren, wie die in den Jahren 2015 bis 2021 beim Landgericht Dortmund eingegangenen erstinstanzlichen Arzthaftungsverfahren jeweils erledigt worden sind, jeweils aufgeteilt nach der 4. und 12. Zivilkammer und nach Geschäftsjahren.“ Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, der Anwendungsbereich des IFG NRW sei nicht eröffnet. § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW eröffne diesen für Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllten. Die begehrten Informationen seien der Rechtsprechung zuzuordnen. Sie bezögen sich auf den Inhalt der Entscheidungen (Brust-Operationen). Diese zähle zum Kernbereich justizieller Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (15 E 324/19) sei die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von richterlichen Geschäftsverteilungsplänen Verwaltungstätigkeit, die Beschlussfassung selbst jedoch Akt richterlicher Tätigkeit. Selbst wenn die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Verfahrensakten eine Verwaltungstätigkeit wäre, ergäbe sich hieraus nichts für die Frage nach der Natur des Inhalts der Verfahrensakten. Die Rechtsnatur des Bescheidungsweges eines Akteneinsichtsgesuchs nach § 299 Abs. 2 ZPO erlaube nicht den Rückschluss auf den Inhalt der Verfahrensakten als Verwaltungstätigkeit. Anderenfalls gäbe es bei Akteneinsichtsanträgen Dritter keine zivilrechtliche Rechtsprechung mehr. Zudem habe das Landgericht die angeforderten Informationen weder in der Vergangenheit erfasst, noch erfasse es sie gegenwärtig verwaltungsmäßig. Die Informationen lägen daher nicht vor. Sie stünden nicht tatsächlich zur Verfügung, seien nicht greifbar, sondern müssten beschafft werden. Eine Informationsbeschaffung sehe das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen aber nicht vor. Der klageerweiternde Antrag sei ebenfalls unbegründet. Das IFG NRW sei aus denselben Gründen nicht anwendbar. Soweit Zahlen zur Art der Erledigung generiert würden, dienten diese der Vorbereitung von Entscheidungen des Präsidiums zur Geschäftsverteilung und seien daher der Rechtsprechung zuzuordnen. Die Herausgabe der angefragten Daten wäre als unzulässige Beeinflussung der Unabhängigkeit der Gerichtsverfahren durch die Gerichtsverwaltung aufzufassen. Darüber hinaus stünde einer Informationserteilung § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen. Unter Hinzuziehung der öffentlichen Geschäftsverteilungspläne ließen sich Rückschlüsse auf die Tätigkeit konkreter Richterinnen und Richter ziehen. Einer Veröffentlichung stehe zudem § 13 LStatG NRW entgegen. Danach seien Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für eine Statistik gemacht werden, geheim zu halten, sofern nicht etwas Anderes bestimmt sei. Mangels Informationsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen fehle eine andere Bestimmung. Überdies führe die Informationsbeschaffung zu einer Bindung erheblicher personeller Ressourcen und stelle die Durchsicht der Verfahrensakten aus sieben Jahren einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgenden Anträge sind jeweils zulässig, aber unbegründet. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 – GmS-OGB 1/88 –, juris Rn. 8; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2022 – 1 B 65.22 –, juris Rn. 5 und vom 26. Mai 2020 – 10 B 1.20 –, juris Rn. 6. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Informationszugang auf § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -), der Träger öffentlicher Aufgaben berechtigt und verpflichtet. Streitigkeiten wie die vorliegende, in der die Beteiligten um den Zugang zu Informationen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen streiten, sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 –, juris Rn. 30; Beschlüsse vom 26. August 2009 – 8 E 1044/09 – juris Rn. 6 ff. und vom 8. Mai 2002 – 21 E 349/02 –, juris Rn. 3; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2020 – 20 K 11540/17 –, juris Rn. 22 f. II. Der gegen den informationszugangsversagenden Teil des insoweit teilbaren Bescheides vom 24. April 2023 sowie gegen den Versagungsbescheid vom 1. Juni 2022 gerichtete Antrag zu 1. ist zulässig. Die auf Informationszugang gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft, vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 – 15 A 593/20 –, juris Rn. 29, vom 6. Oktober 2022 – 15 A 760/20 –, juris Rn. 28, vom 17. November 2020 – 15 A 4409/18 –, juris Rn. 43, und vom 17. Mai 2006 – 8 A 1642/05 –, juris Rn. 55; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 44, für die der Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) ist, weil der geltend gemachte Anspruch möglich erscheint. Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO war nicht durchzuführen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -). Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang die Frage, ob es sich bei dem Bescheid vom 24. April 2023 insoweit lediglich um eine wiederholende Verfügung oder einen Zweitbescheid handelt, d.h. ob er eine Ablehnung des klagegegenständlichen Begehrens wiederholt bzw. erneuert, die bereits unter dem 1. Juni 2022 ausgesprochen wurde. Eine Klärung dieser Frage wirkt sich prozessual nicht aus. Die Klagefrist ist hinsichtlich beider Bescheide eingehalten. Sie beträgt in beiden Fällen ein Jahr ab Zustellung (§ 58 Abs. 2 VwGO), weil dem Bescheid vom 1. Juni 2022 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war und dem Bescheid vom 24. April 2023 eine unrichtige hinsichtlich der Bezeichnung des zuständigen Gerichts. Der Klageantrag kann sich gegen beide Bescheide in objektiver Klagehäufung richten, weil er durch ein einheitliches Verpflichtungsbegehren in derselben Sache gegen denselben Beklagten gekennzeichnet ist (§ 44 VwGO). III. Der Antrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 24. April 2023 und 1. Juni 2022 sind in ihrem zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht der begehrte Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nicht zu. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ist für sein Begehren nicht anwendbar. Zwar ist das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen für die Tätigkeit der Aufbewahrung und Archivierung von Akten beendeter Gerichtsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW anwendbar ( 1. ). Allerdings zielt der Kläger mit seinem Zugangsbegehren auf eine Information aus dem Inhalt der Gerichtsakten. Für diese ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen nicht eröffnet ( 2. ). 1. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW). Die Beurteilung einer Tätigkeit als Verwaltungstätigkeit richtet sich nach dem materiellen (funktionalen) Verwaltungsbegriff. Nach der insoweit deklaratorischen Klarstellung in § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gilt das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen für Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 15 A 593/20 –, juris Rn. 56. Der materielle Verwaltungsbegriff knüpft an die ausgeübte Funktion bzw. den verfolgten Zweck der Tätigkeit an, unabhängig davon, wer sie ausübt. Maßgeblich ist, ob materielle Verwaltungsaufgaben (in Abgrenzung zu Aufgaben der Legislative oder Judikative) wahrgenommen werden. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 – 15 E 644/18 –, juris Rn. 24. Die Ausklammerung der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit. Vgl. OVG NRW Urteile vom 6. Oktober 2022 – 15 A 593/20 –, juris Rn. 59 f., vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 40, und vom 17. Mai 2006 – 8 A 1642/05 –, juris Rn. 43, Beschluss vom 10. September 2018 – 15 E 644/18 –, juris Rn. 26. Soweit im Einzelfall die Abgrenzung zwischen gerichtlicher/richterlicher Tätigkeit bzw. Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtspflege einerseits und in der Gerichtsverwaltung andererseits schwierig ist, ist der jeweilige Sachzusammenhang, durch den die Tätigkeit geprägt wird, das maßgebliche Kriterium. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 15 A 593/20 –, juris Rn. 61, Beschluss vom 10. September 2018 – 15 E 644/18 –, juris Rn. 28 f.; vgl. Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269. Dies zugrunde gelegt stellt sich die Aufbewahrung und Archivierung von Gerichtsakten beendeter Verfahren nach ihrem Sachzusammenhang als Tätigkeit der Gerichtsverwaltung und nicht als gerichtliche/richterliche Tätigkeit bzw. Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtspflege dar. Die bis zum 31. Dezember 2022 in den Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen – AV d. JM vom 27. April 1967 (1454 - I B. 49) - JMBl. NW S. 109 -, zuletzt geändert durch AV d. JM vom 16. Dezember 2019 (1454 - I. 410) - JMBl. NRW S. 3 - (Fassung ab 1. Januar 2020) –, ergänzt durch die Preußischen Zusatzbestimmungen zur Aktenordnung ordentliche Gerichtsbarkeit/ Staatsanwaltschaften, sowie gegenwärtig in der Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO), Stand 1. Januar 2024, und in der Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JaktAV) vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 28. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 335) enthaltenen Regelungen über die Weglegung von Gerichtsakten und Aufbewahrung weggelegter Akten richten sich als Verwaltungsvorschriften an die (funktionale) Verwaltung der ordentlichen Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung. Vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 – XII ZB 214/14 –, juris Rn. 11, m.w.N., insbesondere mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 BvR 3106/09 –, juris Rn. 20. Die richterliche Tätigkeit ist durch die Aufbewahrung der Gerichtsakten beendeter Verfahren im Hinblick auf den Normzweck des § 2 Abs. 2 IFG NRW, der zur Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit dient, vgl. OVG NRW Urteile vom 6. Oktober 2022 – 15 A 593/20 –, juris Rn. 59 f., vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 40 und vom 17. Mai 2006 – 8 A 1642/05 –, juris Rn. 43, Beschluss vom 10. September 2018 – 15 E 644/18 –, juris Rn. 26, nicht berührt. Die verfassungsrechtlich in Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - verankerte richterliche Unabhängigkeit stellt in erster Linie ein Abwehrrecht des Einzelnen zur Entscheidung berufenen Richters gegen exekutive und auch gegen justizinterne Ingerenzen dar. Vgl. Hillgruber, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 102. EL August 2023, Art. 97 Rn. 75 ff., 94 ff. zur justizinternen Wirkung. Wenngleich Art. 97 Abs. 1 GG das Verhältnis des Richters zu den übrigen Staatsorganen nicht erschöpfend geregelt, insbesondere den Bereich, in dem der Richter unabhängig ist, nicht konkret umschrieben und festgelegt hat, gilt die Garantie der Unabhängigkeit nicht nur dem Rechtsspruch selbst, sondern sind in sie auch zahlreiche richterliche Entscheidungen einbezogen, die der Rechtsfindung nur mittelbar dienen weil sie nicht selbst zum Inhalt des Rechtsspruchs gehören, sondern ihn erst vorbereiten oder ihm nachfolgen. Vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 23. Oktober 1963 – RiZ 1/62 –, juris Rn. 28 und 32. Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt wird maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her bestimmt. Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 BvR 3106/09 –, juris Rn. 18. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben zur Bestimmung des Umfangs der richterlichen Unabhängigkeit im Hinblick auf die Aktenbehandlung innerhalb eines Gerichts ist die Aufbewahrung der Akten nach Verfahrensabschluss nicht als Teil der von Art. 97 Abs. 1 GG geschützten richterlichen Tätigkeit einzuordnen. Die Aufbewahrung schließt sich an die Verfahrensbeendigung an, nachdem die betreffende Akte weggelegt worden ist. Eine inhaltliche richterliche Bearbeitung zur letztverbindlichen Klärung der Rechtslage in einem Streitfall findet nach dem Zeitpunkt der Weglegung einer Akte und während ihrer Aufbewahrung nicht mehr statt. 2. Allerdings zielt der Kläger mit seinem Zugangsbegehren nicht auf Informationen über das Verfahren oder die tatsächliche Organisation der Aufbewahrung von Gerichtsakten, sondern auf eine Information aus dem Inhalt der Gerichtsakten. Die Reichweite der Anwendungsbereichsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW bezüglich einer gerichtlichen Verwaltungstätigkeit ist anhand ihrer Funktionsnähe, d.h. ihres Sachzusammenhangs, durch den die Tätigkeit geprägt wird, zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 15 A 593/20 –, juris Rn. 61, Beschluss vom 10. September 2018 – 15 E 644/18 –, juris Rn. 28 f.; vgl. Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269. Wenngleich der Begriff der Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW weit auszulegen ist und auch lediglich verwaltungsinterne Tätigkeiten umfassen kann, ist entscheidend, dass sich die Tätigkeit als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe – im Gegensatz zur Rechtsprechung und Rechtsetzung – darstellt. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 40, zu Telefonlisten, die Anwendungsbereichsfrage hinsichtlich der Durchwahlen zu den Richterinnen und Richtern offengelassen (a.a.O. Rn. 44). Die maßgebliche Tätigkeit ist im Hinblick auf die konkret begehrte Information zu bewerten. Nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kommt es in Fragen des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW entscheidend darauf an, auf welche Informationen das Zugangsbegehren gerichtet ist. Wird der Zugang zu einem Informationsinhalt aus dem Bereich der Rechtsprechungstätigkeit begehrt, steht dies der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen entgegen. Auf die organisatorische Verwaltung der Informationsinhalte kommt es danach nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2023 – 15 E 599/22 –, juris Rn. 7 ff. Nach den dargestellten Maßgaben ist beispielsweise der Informationszugang zu dem Inhalt gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen nicht der Verwaltungstätigkeit zuzuordnen, sondern dem Bereich der Rechtsprechung und Rechtspflege. Sie werden in richterlicher Unabhängigkeit aufgestellt und stellen damit nicht nur ihrem Prozess, sondern auch ihrem Inhalt nach keine Verwaltungstätigkeit dar. Sie dienen nämlich nicht etwa Verwaltungsaufgaben, sondern unmittelbar der justiziellen Tätigkeit, indem sie auf Ebene des einzelnen Gerichts bzw. – bzgl. interner Geschäftsverteilungspläne – des einzelnen Spruchkörpers den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 GG festlegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 15 A 760/20 –, juris Rn. 58-61. Insofern ist zwischen der Aufgabe der Zugänglichmachung der Geschäftsverteilungspläne und dem ihnen eigenen justiziellen Charakter zu unterscheiden, den sie auch nicht etwa nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres verlieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 15 A 760/20 –, juris Rn. 62-65, mit Hinweis auf VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 32. Maßgeblich für den Anwendungsbereichsausschluss in § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW hinsichtlich Informationen, die der richterlichen Dienstausübung zuzuordnen sind, ist die Intention des historischen Gesetzgebers. Dieser hat mit dem Informationszugangsrecht den Zweck verfolgt, die Bürgerinnen und Bürger mit hinreichender Sachkenntnis an Entscheidungsprozessen auf Landes- und auf kommunaler Ebene zu beteiligen. Der freie Zugang zu Informationen soll die Transparenz der Verwaltung und die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zu Grunde liegenden politischen Beschlüsse erhöhen. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 15 A 760/20 –, juris Rn. 66, Landtag NRW, Drs. 13/1311, S. 1 f. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW kodifizierte Informationszugangsanspruch soll die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handelns staatlicher Organe optimieren, indem ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. Das Informationszugangsrecht soll einer mittelbaren Kontrolle staatlichen Handelns dienen. Diese Ziele der Transparenz und des bürgerschaftlichen Mitwirkens erfordern nach der Vorstellung des Gesetzgebers den Zugang zu möglichst originären, direkten und unverfälschten Informationen. Vgl. Landtag NRW, Drs. 13/1311, S. 9. Diesem Normzweck folgend ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen nur für solche Verwaltungsaufgaben der Gerichte eröffnet, hinsichtlich derer die gesetzgeberisch verfolgten Ziele erreichbar sind. Dies ist bei Aufgaben der Rechtsprechung und Rechtspflege, mithin in Rechtssachen, nicht der Fall. Sie stellen weder behördliche Entscheidungen dar noch dienen sie zur Vorbereitung solcher Entscheidungen. Sie gehen nicht auf politische Beschlüsse zurück oder sind erstrebt, die Bürgerinnen und Bürger an den zugrunde liegenden Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Vielmehr gilt insoweit der Grundsatz des Art. 97 Abs. 1 GG, wonach Gerichte unabhängig sind und gerichtliche Entscheidungen nicht der politischen Parlaments- oder Regierungskontrolle unterliegen, sondern nur durch andere Gerichte korrigiert werden können. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 15 A 760/20 –, juris Rn. 68, zum Informationszugang zu Geschäftsverteilungsplänen. Diese Maßgaben zugrunde gelegt ist das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf das mit dem Antrag zu 1. verfolgte Zugangsbegehren über den Inhalt von Gerichtsakten nicht anwendbar. Dem Kläger geht es nicht darum, Informationen über deren Aufbewahrung oder die Organisation der Aufbewahrung zu erlangen. Vielmehr begehrt er mit seinem Antrag zu 1. eine Information aus ihrem Inhalt. Hierzu hat er selbst vorgetragen, die Akten über Arzthaftungsverfahren der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund aus den von seinem Zugangsbegehren umfassten Geschäftsjahren müssten lediglich geöffnet und hinsichtlich der ersten Seiten eingesehen werden, um den konkreten Streitgegenstand zu erfassen. Zu keiner anderen Beurteilung führt sein Vorbringen, er verlange keine Einsicht in die Akten, sondern begehre lediglich die zahlenmäßige Erhebung der konkreten Streitgegenstände. Nach der kategorialen Abgrenzung des den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen eröffnenden Begriffs in § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW der Verwaltungsaufgaben einerseits von justiziellen Tätigkeiten, die einer mittelbaren Kontrolle und Beeinflussung durch Bürgerinnen und Bürger unzugänglich sind, andererseits nach dem Charakter der begehrten Information anhand der sie hervorbringenden Tätigkeit ist entscheidend, dass die begehrte Information Inhalt der Gerichtsakten ist. Deren Ursprung in richterlicher Tätigkeit liegt auf der Hand. Diesen Charakter verlieren sie nicht nach Abschluss des Verfahrens, wie die insoweit restriktiven Einsichtsregelungen in den jeweiligen Prozessordnungen (§ 299 Abs. 2 ZPO, § 100 VwGO bzw. § 173 Satz 1 ZPO i.V.m. entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO, § 120 SGG, § 147 StPO, § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO) belegen. 3. Ob die Entscheidung über den Informationszugangsantrag einen Justizverwaltungsakt darstellt, für den der begehrte Informationszugang (ebenfalls) nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen wäre, vgl. zu dem Anwendungsbereichsausschluss: Frankewitsch, in: Pabst/Frankewitsch, IFG NRW, 1. Aufl. 2022, § 2 Rn. 148; Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 468, und dessen Entscheidung hinsichtlich des hier Beklagten grundsätzlich den ordentlichen Gerichten zugewiesen wäre, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2023 – 4 E 231/23 –, juris Rn. 4, zu § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, bedarf im Lichte der vorstehenden Ausführungen keiner Beurteilung. Dahinstehen kann im Hinblick auf das eindeutige Klagebegehren, ob das Verwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auch zur Entscheidung über weitere mögliche Anspruchsgrundlagen berufen wäre. Danach entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Die Regelung betrifft gemischte Rechtsverhältnisse, bei denen ein Anspruch auf mehrere Klagegründe gestützt wird oder gestützt werden kann und der eingeschlagene Rechtsweg sich nur auf einen Teil der Klagegründe erstreckt, während im Übrigen ein anderer Rechtsweg gegeben ist. In diesen Fällen ist das Gericht des Rechtswegs, der auch nur für einen der möglichen Klagegründe gegeben ist, befugt, aber auch verpflichtet, über alle anderen Klagegründe mitzuentscheiden, auch wenn sie bei isolierter Geltendmachung in einen anderen Rechtsweg gehören würden. Eine wie immer konstruierte „Abgabe“ (Teilverweisung) einzelner Entscheidungselemente innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstands an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist nicht zulässig, auch wenn dies wegen der Sachnähe zweckmäßig erschiene. Vgl. Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021, GVG § 17 Rn. 54. Die „weitere“ Entscheidung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG setzt jedoch identische Streitgegenstände im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs voraus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 – 10 B 25.17 –, NVwZ 2018, 993 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 59/13 –, juris Rn. 14. Hinsichtlich des Rechts auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW einerseits und dem – von dem Kläger ausdrücklich nicht bemühten – Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 2 ZPO besteht keine Anspruchsnormenkonkurrenz, weil die Ansprüche nicht auf identische Streitgegenstände gerichtet sind. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2021 – 29 K 8012/19 –, juris Rn. 20 ff.; BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 59/13 –, juris Rn. 15, zum Verhältnis des auf das (Bundes-)Informationsfreiheitsgesetz gestützten Anspruch auf Informationszugang und dem auf der Grundlage der §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG geltend gemachten Recht auf Einsicht in BAFin-Akten (§ 48 Abs. 4 WpÜG). Anlässlich des ausdrücklich geltend gemachten Informationszugangsanspruchs durch Auskunft wäre das Verwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über die Anspruchsgrundlage des § 299 Abs. 2 ZPO berufen. Ungeachtet dessen stünde dem Kläger ein solches Recht ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses nicht zur Seite. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist für § 299 ZPO unter Berücksichtigung der Interessenlage aller betroffenen Personen besonders zu ermitteln. Als Voraussetzung für das Vorliegen ist jedenfalls ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache zu fordern. Bloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen reichen nicht aus, ebenso wenig bloße Neugier am Prozessgeschehen. Vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 1952 – IV ZB 82/51 –, NJW 1952, 579; BGH, Beschluss vom 5. April 2006 – IV AR(VZ) 1/06 –, NZG 2006, 595 Rn. 12 ff.; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 299 Rn. 21, m.w.N. Das von dem Kläger genannte wissenschaftliche Interesse stellt kein rechtliches Interesse im vorerwähnten Sinn dar. IV. Die mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Klageerweiterung ist als eine an § 91 VwGO zu messende Klageänderung zulässig. Sie stellt keine privilegierte bloße Erweiterung im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO dar. Eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn durch die Disposition des Klägers der Streitgegenstand der bisherigen Klage verändert worden ist. Der Streitgegenstand wird durch den Klageanspruch und den Klagegrund bestimmt, mithin durch den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und den ihm zugrundeliegenden Sachverhalt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9.20 –, juris Rn. 26, m.w.N. Hier hat der Kläger dem bisherigen Streitgegenstand ein weiteres Rechtsschutzziel hinzugefügt, das einen eigenständigen Streitgegenstand bildet. Denn das mit dem Antrag zu 2. begehrte und gegen einen weiteren Versagungsbescheid gerichtete Informationszugangsbegehren stellt ein aliud im Verhältnis zu dem Antrag zu 1. dar und nicht bloß dessen Erweiterung. Der Kläger hat mit seinem Antrag zu 2. im Schriftsatz vom 26. Juli 2023 die Regelungsinhalte eines weiteren Bescheids zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Zu dem Informationszugang über die Anzahl bestimmter Arzthaftungsverfahren mit dem bestimmten Behandlungsverfahren Brustoperationen der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund zu näher bestimmten Merkmalen („geführt worden“ in bestimmten Geschäftsjahren) begehrt er nunmehr zusätzlich etwas anderes, nämlich die Information über die Anzahl der Erledigungen der 4. und der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund in (nicht weiter eingegrenzten) Arzthaftungssachen sowie darüber, wie die Verfahren jeweils erledigt worden sind. Diesem Begehren liegen ein anderer Anspruchsinhalt und ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die Modifizierung des Klagebegehrens wird nicht von der Regelung des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO erfasst. Eine nicht als Klageänderung anzusehende Erweiterung des Klageantrags im Sinne dieser Vorschrift liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn – wie hier – der Klagegrund geändert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9.20 –, juris Rn. 26-28, m.w.N. Eine Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO lediglich dann zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Damit liegt ein hinreichendes prozessuales Korrektiv vor, dass gegen den Willen der Prozessbeteiligten oder des Gerichts kein grundlegend neuer Prozessstoff eingeführt wird BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9.20 –, juris Rn. 28. Der Begriff der Sachdienlichkeit wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht. Deshalb ist eine Klageänderung in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9.20 –, juris Rn. 29. Ob der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche bliebe, kann offenbleiben. Der Beklagte hat in die Klageänderung (konkludent) eingewilligt. Mit seinem Schriftsatz vom 22. August 2023 ist er in der Sache auf den erweiterten Antrag eingegangen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenso vor. Die Klageerweiterung am 26. Juli 2023 erfolgte fristgerecht. Den mit der Klageerweiterung weiterverfolgten vorgerichtlichen Antrag hat der Präsident des Landgerichts Dortmund durch Bescheid vom 12. Juni 2023, zugestellt am 27. Juni 2023, abgelehnt. Die Klagefrist betrug wegen der erneut fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich des zuständigen Gerichts ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO) und endet mithin erst am Donnerstag, den 27. Juni 2024 (§§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der Kläger verfolgt beide Streitgegenstände des Antrags zu 1. und zu 2. im Wege der nachträglichen kumulativen Klagehäufung (§ 44 VwGO). V. Der Antrag zu 2. ist jedoch ebenfalls unbegründet. Am Maßstab der vorerwähnten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gemessen, handelt es sich bei der begehrten Information über die konkreten Zahlen und Arten („wie“) der Erledigung in Arzthaftungsverfahren vor der 4. und der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund nicht um eine solche über deren verwaltungsmäßige Aufbewahrung, sondern um Informationen über den Inhalt richterlicher Tätigkeit. Die Erledigung eines Verfahrens sowie dessen Art, durch Urteil oder Beschluss, ist Kern der rechtsprechenden Tätigkeit zur Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren. Diese Informationen sind, wie bezüglich des Antrags zu 1. dargelegt, nicht vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen erfasst (§ 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW). Die Informationen über die richterliche Dienstausübung unterfallen dem Anwendungsbereichsausschluss des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2023 – 15 E 126/22 – und vom 15. November 2022 – 15 E 980/21 –, beide n.v. Diese Auslegung und Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW entspricht dessen Regelungszweck. Das auf Transparenz der Verwaltung, Erhöhung der Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen sowie der diesen zu Grunde liegenden politischen Beschlüssen dienende Informationszugangsrecht in § 4 Abs. 1 IFG NRW, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 15 A 760/20 –, juris Rn. 66; Landtag NRW, Drs. 13/1311, S. 1 f., sowie die damit verfolgte dienende Funktion des Informationszugangs für eine Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handelns staatlicher Organe sowie bürgerschaftliche Mitwirkung, vgl. Landtag NRW, Drs. 13/1311, S. 9, kann hinsichtlich der Erledigung gerichtlicher Verfahren nicht erreicht werden. Sie sind einer bürgerschaftlichen Einflussnahme und Mitwirkung unzugänglich. Dem steht die verfassungsrechtlich in Art. 79 Abs. 1 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit entgegen. Die spruchkörperbezogenen Erledigungszahlen und -arten eines Geschäftsjahrs unterfallen grundsätzlich, einschließlich der gerichtsinternen Aufgaben des Präsidiums zur richterlichen Personal- und Geschäftsverteilung in richterlicher Unabhängigkeit (§ 21e GVG) und der dienstaufsichtlichen Maßnahmen (§ 26 Abs. 2 DRiG), dem Bereich des Art. 97 Abs. 1 GG. Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen, einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (so genannter Kernbereich). Der Exekutive ist jede vermeidbare Einflussnahme auf die richterliche Unabhängigkeit untersagt; dazu zählen auch mittelbare, subtile und psychologische Einflussnahmen. Wie jede dienstliche Beurteilung, verstanden als Verfahren und als Akt der Bewertung richterlicher Tätigkeit, hat auch die Formulierung von Maßstäben für die (quantitative) Erledigungsleistung die Unabhängigkeit des Richters umfassend zu respektieren. Derartige Maßnahmen der Gerichtsverwaltung beziehungsweise der zuständigen Normgeber verletzen die richterliche Unabhängigkeit dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinauslaufen, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. Eine auch nur mittelbare Einflussnahme hat zu unterbleiben, wenn sie den Richter veranlassen könnte, in Zukunft anders zu entscheiden als ohne diese Kritik. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2021 – 2 BvR 1473/20 –, NVwZ 2022, 241 Rn. 19, m.w.N. Dieser Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit bei der richterlichen Dienstausübung gegenüber der Exekutive belegt die Exemtion des rechtsprechenden Bereichs von externer inhaltlicher Kontrolle und Einflussnahme, mithin – erst recht – von bürgerschaftlicher Mitwirkung hinsichtlich der Zahlen und Arten von Erledigungen sowie in der Folge von dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Information über die Zahl und Art der Erledigung von Arzthaftungsverfahren durch die 4. und 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund in den Jahren 2015 bis 2021 entspringt dem Kern richterlicher Dienstausübung durch die den Kammern zugewiesenen Richterinnen und Richtern. Die Erledigung jedes einzelnen Verfahrens steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der richterlichen Verfahrensführung und Streitentscheidung, sei es durch Urteil oder durch Beschluss. Als Information über den Kern richterlicher (Spruch-)Tätigkeit ist sie im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW keine Information über eine Verwaltungsaufgabe. Unabhängig davon dient die interne Erfassung der Erledigungszahlen und -arten pro Spruchkörper durch die Gerichtsstatistik allein dem Zweck, für das Präsidium des Gerichts die Geschäftsverteilung anhand des anfallenden Arbeitsaufwands gleichmäßig zu verteilen, und für Ausgleich innerhalb des Gerichts sorgen zu können. In diesem Sinne dient die spruchkörperscharfe Erledigungsstatistik der Aufstellung der Geschäftsverteilungspläne. Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Einordnung der Inhalte der Geschäftsverteilungspläne als Kernbereich richterlicher Selbstverwaltung in Rechtsprechungsangelegenheiten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 15 A 760/20 –, juris Rn. 58 ff., folgend, sind auch deren Vorbereitungshandlungen dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen entzogen. Die mit dem Antrag zu 2. begehrten Informationen unterfallen als Teil der Vorbereitung der in richterlicher Unabhängigkeit aufgestellten Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen nicht der Gerichtsstatistik, die grundsätzlich der Gerichtsverwaltung zugeordnet werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 – 15 E 644/18 –, juris Rn. 30, zumal der Kläger mit dem Antrag zu 2. keinen Zugang zur Gerichtsstatistik als solcher oder zu einem Ausschnitt von einer durch das Gericht bereitgestellten Statistik begehrt, sondern explizit nur die Erledigungszahlen und -arten der Arzthaftungssachen als Sachgebietsausschnitte der beiden betroffenen Kammern begehrt. In diesem Sinne ist das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen auch nicht hinsichtlich statistischer Informationen über die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse und deren Bearbeitungszeit eröffnet. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2021 – 29 K 8012/19 –, juris Rn. 23 ff, letztlich Rn. 52. § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zielt entgegen dem nicht näher dargelegten Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, Richterinnen und Richter hielten sich für etwas Besseres und der justizielle Bereich sei „historisch bedingte Geheimjustiz“, nicht aus anderen Gründen auf die Exemtion der richterlichen Dienstgeschäfte aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen als die Gesetzesbegründung wie dargelegt transparent offenlegt. Das Ziel einer Bürgerkontrolle und -mitwirkung an der Entscheidungsgestaltung der (materiellen) Verwaltung soll durch Informationszugang gefördert werden. Dies ist hinsichtlich richterlicher Dienstgeschäfte abseits der prozessualen Regelungen (bspw. § 169 GVG, §§ 28 ff. GVG, § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 VwGO) aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht vorgesehen und trägt insoweit § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. VI. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten sieben Anträgen auf Beweiserhebung war nicht nachzugehen. 1. Dem von dem als Rechtsanwalt rechtskundigen Kläger gestellten ersten Beweisantrag, Zum Beweis der Tatsache, dass die Informationen über die hier klagegegenständlichen Informationszugangsansprüche bei der Verwaltung des Landgerichts Dortmund a) tatsächlich vorhanden sind und b) mit einem zumutbaren Verwaltungsaufwand erhoben werden können, wird beantragt, den Präsidenten des Landgerichts Dortmund, Herrn B. T. , über den Beklagten zum Termin zu laden. Der Kläger stellt dar, dass die streitigen Informationen im Kostenverwaltungswesen des Landgerichts Dortmund vorhanden sind. Der Kläger stellt weiter klar: Diesen Antrag stelle ich hinsichtlich des Klageantrags zu 2., dem zweiten Beweisantrag, Zum Beweis der Tatsache, dass die streitigen Informationen zum Klageantrag vom 26. Juli 2023 beim Landgericht Dortmund in der dortigen Justizverwaltung zu allgemeinen statistischen Zwecken vorhanden sind, wird beantragt, den Präsidenten des Landgerichts Dortmund, Herrn B. T. , über den Beklagten zu laden, dem dritten Beweisantrag, Zum Beweis der Tatsache, dass die streitigen Informationen des Klageantrages vom 26. Juli 2023 bei der Verwaltung des Landgerichts Dortmund zu Verwaltungszwecken vorhanden sind, wird beantragt, den Präsidenten des Landgerichts Dortmund, Herrn B. T. , über den Beklagten zum Termin zu laden, dem vierten Beweisantrag, Zum Beweis der Tatsache, dass die streitigen Informationen des Klageantrages vom 26. Juli 2023 von der Verwaltung des Landgerichts Dortmund zu fiskalischen Zwecken erhoben wurden und beim Landgericht Dortmund zu Verwaltungszwecken vorhanden sind (fiskalische Zwecke), wird beantragt, den Präsidenten des Landgerichts Dortmund, Herr B. T. , über den Beklagten zum Termin zu laden, dem fünften Beweisantrag, Zum Beweis der Tatsache, dass mir der Präsident des Landgerichts Köln Informationszugang im Umfang der streitigen Informationen zu meinem Klageantrag vom 26. Juli 2023 gewährt hat, wird beantragt, den Präsidenten des Landgerichts Köln, Herrn S. L. , zu laden über das Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, dem sechsten Beweisantrag, Zum Beweis der Tatsache, dass die streitigen Informationen des Klageantrags vom 26. Juli 2023 ihre Entstehungsquelle auch in der fiskalischen Kostenverwaltung durch die Kostenbeamten des Landgerichts Dortmund haben, dass diese also nicht bloß Informationen der Rechtsprechung übertragen, sondern selbst erheben, als eigenständiges und von der Rechtsprechung losgelöstes Verwaltungshandeln, und bei der Verwaltung des Landgerichts Dortmund zu fiskalischen Zwecken vorhanden sind, um erledigte Rechtsstreite abrechnen zu können, wird beantragt, den Präsidenten des Landgerichts Dortmund, Herrn B. T. , über den Beklagten zum Termin zu laden, sowie dem siebten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass es hinsichtlich der streitigen Informationen des Klageantrages vom 26. Juli 2023 eine Anordnung des Präsidenten des Landgerichts Dortmund an die Justizverwaltung gibt, diese zu Verwaltungszwecken zu erheben (statistische Zwecke), wird beantragt, den Präsidenten des Landgerichts Dortmund, Herrn B. T. , zum Termin zu laden, fehlt bei strenger Betrachtung bereits die konkrete Angabe eines Beweismittels. Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag erfordert die Angabe einer behaupteten Tatsache und eines konkreten Beweismittels. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 1974 – VII B 40.74 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 18, und vom 19. Mai 2016 – 6 B 1.16 –, juris Rn. 32; Breunig, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 67. Ed., Stand 1. Oktober 2023, VwGO § 86 Rn. 63; Schübel-Pfister, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 86 Rn. 52 und 55; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 86 Rn. 86. Der Antrag muss erkennen lassen, dass durch die Ausschöpfung des Beweismittels das Bestehen oder Nichtbestehen einer konkreten Tatsache nachgewiesen werden soll. Ein Antrag, der diesen inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, stellt lediglich eine Anregung an das Gericht dar, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen (Beweisermittlungsantrag). BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 1.16 –, juris Rn. 32. Soweit die Anträge darauf gerichtet sind, den Präsidenten des Landgerichts Dortmund, Herr(n) B. T. über den Beklagten zum Termin zu laden, den Präsidenten des Landgerichts Dortmund, Herrn B. T. über den Beklagten zu laden, den Präsidenten des Landgerichts Dortmund, Herrn B. T. zum Termin zu laden, den Präsidenten des Landgerichts Köln, Herrn S. L. , zu laden über das Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, benennen sie kein Beweismittel. Der Kläger hat nicht bezeichnet, in welcher Form das Gericht im Termin Beweis erheben soll. Grundsätzlich könnte eine Vernehmung als Zeuge, als Sachverständiger Zeuge oder als Beteiligter in Betracht kommen (vgl. § 96 Abs. 1 VwGO). Die Beweismittel sind nicht beliebig erwähnt. Denn beispielsweise die Beweismittel des sachverständigen Zeugen (§ 98 VwGO i.V.m. § 414 ZPO) sowie des Sachverständigen (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO) sind zu unterscheiden, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 8 A 1075/06.A –, juris Rn. 17, und das Beweismittel der Parteivernehmung unterliegt besonderen Anforderungen (§ 98 VwGO i.V.m. § 445 ZPO). Die Beweisantragsankündigung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2023 enthielt keine Bezeichnung des Beweismittels. Das Gericht hatte den Kläger in der mündlichen Verhandlung anlässlich seines siebten Beweisantrags, in dem er zunächst den Antrag „wie vor“ gestellt hatte, auf die erforderliche Bezeichnung eines Beweismittels hingewiesen. 2. Im Hinblick auf die durch die Kammer im Lichte des Rechts auf rechtliches Gehör erfolgte Bescheidung der sieben, bei sachgerechter Auslegung auf Zeugenvernehmung gerichteten, Beweisanträge des Klägers ist hinsichtlich ihrer Ablehnung klarstellend darauf hinzuweisen, dass die behaupteten Tatsachen unerheblich für die Beantwortung der vorliegenden Streitfrage sind. Die begehrten Informationen über Zahl und Arten der Erledigungen der 4. und 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund in den Geschäftsjahren 2015 bis 2021 sind Informationen über die richterliche Dienstausübung, unabhängig ob und wenn ja, zu welchen weiteren Zwecken sie innerhalb des Landgerichts verarbeitet werden. Sofern sie „zu allgemeinen statistischen Zwecken“ (zweiter Beweisantrag) vorhanden sein sollten, wäre der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen dennoch nicht eröffnet. Denn sie verlören ihren Charakter nicht als Informationen über die richterliche Dienstausübung. Unabhängig davon geht die Annahme des Klägers fehl, die von ihm behauptete statistische Erhebung und Verarbeitung der Gerichtverwaltung zu fiskalischen Zwecken (vierter und sechster Beweisantrag) sowie zur Kostenverwaltung (sechster Beweisantrag) betreffe die von ihm begehrten Informationen über Zahl und Arten der Erledigungen der 4. und 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund in den Geschäftsjahren 2015 bis 2021, weil er von der Erhebung einer dreifachen bzw. einfachen Geschäftsgebühr auf die Erledigungszahl und -art schließen könne. Der Kostenansatz lässt keine Rückschlüsse auf die Erledigungsart zu, die den begehrten Informationen entsprächen. So fällt zwar grundsätzlich eine 3,0 Gebühr für die Entscheidung eines Landgerichts im erstinstanzlichen Verfahren im Allgemeinen an (Nr. 1211 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz), woraus der Kläger eine Entscheidung durch Urteil ableiten möchte. Dies übersieht jedoch die Gebührenreduzierung auf eine 1,0 Gebühr in den Fällen eines Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils oder eines Urteils, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält (Nr. 1211 Ziff. 2 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz). Aus diesen Gründen kann ebenso wenig aus einer 1,0 Gebühr auf einen der Verfahrensbeendigung zugrundeliegenden Beschluss rückgeschlossen werden, zumal auch Beschlüsse der Gebührenreduzierung entfallen können (Nr. 1211 letzter Halbsatz sowie Nr. 1211 Ziff. 4 Halbs. 2 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz). Ebenso wenig kann die Zahl der Erledigungen einer Kammer aus den „Kostenfällen“ der 1,0 Gebühr und 3,0 Gebühr abgeleitet werden, weil dies die Fälle des § 21 GKG nicht erfasst, denen eine Erledigung zugrunde liegt. Es handelt sich bei den von dem Kläger bemühten Informationen in Kostensachen letztlich um andere Informationen, für die es an einem vorgerichtlichen Antrag fehlt, als die von seinem Antrag zu 2. umfassten Informationen. 3. Der fünfte Beweisantrag ist schlicht untauglich. Er ist in Gänze unerheblich für die vorliegende Streitfrage. Wörtlich verstanden trägt der Kläger mit der behaupteten Tatsache, der Präsident des Landgerichts Köln habe ihm „Informationszugang im Umfang der streitigen Informationen zu meinem Klageantrag vom 26. Juli 2023 gewährt“, ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis vor, weil er danach über die begehrte Information bereits verfügt. Sofern der Antrag so verstanden wird, dass der Präsident des Landgerichts Köln dem Kläger Informationszugang zu den entsprechenden Informationen des Landgerichts Köln gewährt hat, die er nun gleichsam vom Landgericht Dortmund begehrt, ist die behauptete Tatsache unerheblich. Für die hier zu beantwortende Streitfrage, ob dem Kläger ein Rechtsanspruch aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Seite steht, von dem Beklagten Informationszugang im streitigen Umfang verlangen zu dürfen, ist unerheblich, ob ihm an anderer Stelle entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Aus der freiwilligen Gewährung eines Informationszugangs zu sachlich vergleichbaren Informationen gegenüber dem Kläger an der einen Stelle folgt weder die Anwendungsbereichseröffnung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen abseits der gesetzlichen Maßgaben des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW noch ein Rechtsanspruch an anderer Stelle. 4. Letztlich sind alle Beweisanträge, wie insbesondere der dritte, auf eine Beweiserhebung ins Blaue hinein gerichtet. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 9 B 518.99 –, juris Rn. 10. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 22. August 2023 auf Seite 7 ausgeführt, „Die begehrten Informationen, sofern sie überhaupt generiert werden, sind jedoch der Rechtsprechung zuzuordnen. Die statistischen Rechenwerke dienen lediglich der Vorbereitung von Entscheidungen des Präsidiums zur Geschäftsverteilung.“ Dem hat der Kläger keinen substantiierten Vortrag entgegengesetzt, insbesondere keine Anknüpfungstatsache benannt, die anderes hinsichtlich der von seinem Klageantrag zu 2. umfassten Informationen wahrscheinlich annehmen ließen. Er hat vielmehr wiederholt „gegriffen“ andere Zwecke einer Datenerhebung durch die Gerichtsverwaltung wie „statistische“, „Kostenverwaltung“, „fiskalische“ genannt, die außerhalb der Rechtsprechungstätigkeit liegen können, ohne darzulegen, weshalb dies die von seinem Klageantrag zu 2. umfassten Daten betreffen soll, die sowohl nach den vorläufigen Hinweisen im Rahmen der Erörterung der Rechtslage sowie ausweislich der Gründe im Beschluss zur Ablehnung des zweiten Beweisantrags ihrem Inhalt nach („Dateninhalt“) bezüglich der Erledigungszahl und -art von Gerichtsverfahren der Rechtsprechung entspringende Daten darstellen. Die begehrten Informationen sind solche über die richterliche Dienstausübung. Seine Annahme, von dem Gebührenansatz der Gerichtskosten (1,0 oder 3,0 Gebühr) ließe sich auf die Erledigungsarten schließen, ist mit den vorstehenden Ausführungen widerlegt. 5. Die Zahl der Erledigungen einer Kammer in einem Ausschnitt der von ihr bearbeiteten Verfahren (Arzthaftungsverfahren in einer Zivilkammer) ist keine Information der Gerichtsstatistik als solche, die dem Anwendungsbereich des IFG NRW unterfallen mag, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 – 15 E 644/18 –, juris Rn. 30, in einem auf summarische Rechtsprüfung angelegten Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren, sondern entspringt dem Kern richterlicher Dienstausübung. Darauf gerichtete Informationszugangsansprüche trägt der Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen nicht, weil diese Dienstausübung der Verfahrenserledigung einer bürgerschaftlichen Mitwirkung und Kontrolle ebenso wenig zugänglich ist (Art. 97 Abs. 1 GG) wie eine von dem Kläger behauptete Äußerung der Vorsitzenden Richterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, diese habe viel Erfahrung mit Arzthaftungssachen, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit dem Kläger als Rechtsanwalt. Das motivationsfreie Informationszugangsrecht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht lediglich im Rahmen des – hier nicht eröffneten – Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. VII. Die Kostenentscheidung zulasten des mit beiden Sachanträgen unterlegenen Klägers beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.