Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2020 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 13. November 2019 auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am geborene Kläger ist seit dem Jahr 2009 Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (mittels Taxi), die ihm zuletzt im Jahr 2014 verlängert wurde. Seit dem Jahr 2014 arbeitet der Kläger regelmäßig als angestellter Taxifahrer, nachdem er seine vorherige Tätigkeit als Vertreter für Mobiltelefonverträge aufgeben musste. Momentan erwirtschaftet er aufgrund seiner Tätigkeit als Taxifahrer ein Einkommen von ungefähr 500,00 Euro netto und bezieht ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Er ist geschieden, Vater von 3 Kindern und lebt in einer langjährigen Beziehung mit Frau J. B. , welche Mutter von zwei seiner Kinder ist und fünf weitere Kinder aus anderen Beziehungen hat. Am 13. November 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi). Er gab gegenüber der Beklagten an, dass zum damaligen Zeitpunkt gegen ihn keine Ermittlungs- und/oder Strafverfahren anhängig oder eingeleitet seien. Gleichzeitig reichte er als Nachweise der Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis seinen türkischen Reisepass, seine gültige Fahrerlaubnis sowie (augen-)ärztliche Bescheinigungen in Bezug auf seine körperliche Eignung zur Fahrgastbeförderung ein. Die Beklagte holte nach Antragstellung und zur weiteren Prüfung des Antrages eine Auskunft aus dem FAER (Fahreignungsregister) ein. Diese ergab in Bezug auf den aktuellen Punktestand des Klägers, dass er am 22. November 2017 durch die Bußgeldstelle der Stadt P. und aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 23 km/h vom 27. August 2017 mit einem Bußgeld von 100,00 Euro und einem Punkt sanktioniert worden war. Zeitgleich holte die Beklagte zur Prüfung des Antrages nach § 30 Abs. 5 BZRG ein Führungszeugnis ein. Dieses ergab bei Ausstellung am 18. November 2019 zwei strafrechtliche Verurteilungen bzgl. des Klägers: Am 30. November 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht N. S. (Az. ) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit für diese Tat lief am 29. November 2019 ab und die Strafe wurde mittlerweile erlassen. Der Verurteilung legte das Amtsgericht N. an der S. folgenden Sachverhalt zugrunde: „Am 22.11.2015 gegen 6:30 Uhr kam es in der Wohnung der Zeugin J. B. in N. an der S. , X. I. , zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B. . Die Zeugin B. war verärgert, weil der Angeklagte so lange bis in die frühen Morgenstunden auf einer Geburtstagsfeier geblieben war. Sie stritten heftig, so dass die Kinder wach wurden. Die am 02.02.2011geborene B1. B. kam in den Flur gelaufen und guckte von dort aus in das Schlafzimmer. Der Angeklagte war aufgebracht und schickte sie zurück in ihr Kinderzimmer. Die Zeugin J. B. ärgerte sich darüber, dass der Angeklagte ihre Tochter so lautstrak herum kommandierte. Die Situation eskalierte immer weiter. Der Angeklagte ergriff vor lauter Wut die Zeugin B1. B. , packte sie an einem Arm und an einem Bein und warf sie ohne einen rechtfertigenden Grund auf den Fliesenboden, so dass sie dort mit dem Kopf aufschlug. Am Boden liegend trat er ohne Schuhe mehrmals auf den Körper der B1. ein. Die Geschädigte B1. B. musste mit dem Notarzt in das Universitätsklinikum F. verbracht werden. Dort wurden u.a. Hämatome und eine Nierengewebequetschung diagnostiziert. Nach Angaben der medizinischen Sachverständigen waren die Gewalteinwirkungen gegen den Schädel und das Treten in den Bauch bei der Geschädigten B1. B. als potenziell lebensbedrohlich anzusehen. […]“ Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 verurteilte das Amtsgericht N. an der S. (Az. ) den Kläger wegen Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung. Die Bewährungszeit für diese Tat läuft noch bis zum 10. Dezember 2021. Dieser Verurteilung legte das Amtsgericht N. an der S. folgenden Sachverhalt zugrunde: „Der Angeklagte und die Zeugin B. sind nach islamischem Rechts verheiratet, leben aber in getrennten Wohnungen. Am 02.07.2018 kam es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihnen über die Verwendung von 1.400 €. Das Geld war dem Angeklagten und der Zeugin von dem Vater des Angeklagten für einen gemeinsamen Urlaub übergeben worden. Der Angeklagte forderte das Geld jedoch von der Zeugin heraus, da er es anderweitig verwenden wollte. Die Zeugin B. lehnte die Herausgabe ab. Gegen 18:15 Uhr suchte der Angeklagte die Wohnung der Zeugin B. in der U.---straße in N. an der S. auf. Die Zeugin verwehrte dem Angeklagten den Zutritt und hatte von innen abgeschlossen. Daraufhin trat der Angeklagte zweimal gegen die Tür, so dass diese aus dem Rahmen brach. Nach einer neuerlichen verbalen Auseinandersetzung über das Geld, ging der Angeklagte in das Schlafzimmer der Zeugin B. und nahm einen dort befindlichen, nicht befestigten Einbautresor mit, in dem er das Geld vermutete. Der Angeklagte übergab den ungeöffneten Tresor mit vollständigem Inhalt einige Tage später an seinen Cousin, der ihn weiter an die Zeugin B. leitete.“ Die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers sind jeweils rechtskräftig geworden. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 hörte die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht an, seinen Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen und der am 22. November 2017 durch die Stadt P. geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung abzulehnen, da der Kläger aufgrund der genannten Vorfälle der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht gerecht werden könne. Mit undatiertem Schreiben, welches bei der Beklagten am 17. März 2020 einging, äußerte sich der Kläger zum Anhörungsschreiben der Beklagten. Er führte bzgl. seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung aus, dass diese sich am 30. November 2019 durch Ablauf der Bewährungszeit erledige. Trotzdem wolle er sich für sein Verhalten entschuldigen. Er habe die Tat bereits nach ihrer Begehung bereut und sich deswegen professionelle Hilfe durch Frau Diplom-Psychologin P1. L. gesucht bzw. diese abgeschlossen. Der von der Beklagten angegebene Punkt in Flensburg sei der einzige, den er habe und dieser werde in einigen Monaten gelöscht. Bzgl. der zweiten Verurteilung gab der Kläger an, dass er sich in die Wohnung seiner Lebensgefährtin begeben habe, zu der er im Übrigen immer Zugang gehabt habe. Man habe sich über das Geld für den gemeinsamen Urlaub gestritten. Er habe die Tür aber nicht mit den Füßen eingetreten, sondern lediglich mit der Schulter eingedrückt. Insgesamt habe kein Einbruch zur Entwendung fremden Eigentums vorgelegen. Abschließend gab der Kläger an, dass er sich im laufenden Berufsleben nichts zu Schulden kommen lassen habe. Mit Ordnungsverfügung vom 3. April 2020, dem Kläger am 11. April 2020 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab. Zur Begründung führte sich aus, dass die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur erteilt werden könne, wenn keine Bedenken an der besonderen persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen. Die wiederholten straf- und verkehrsrechtlichen Auffälligkeiten des Klägers seinen jedoch nicht mit dem besonderen Verantwortungsbewusstsein, das dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung obliege, vereinbar. Das Verhalten des Klägers widerspreche der Vertrauensstellung eines Mietwagenfahrers gegenüber seinen Fahrgästen, dies gelte insbesondere für Gewalthandlungen gegen Personen. Der Kläger hat am 8. Mai 2020 Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten erhoben und verfolgt sein Begehren auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf diesem Weg weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Seine Klage sei begründet, da er alle notwendigen Nachweise nach § 48 FeV erbracht habe bzw. die Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mittels Taxi erfülle. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestünden keine Bedenken an seiner besonderen persönlichen Zuverlässigkeit zur Fahrgastbeförderung. Die angeführten Verurteilungen bezögen sich nicht auf seinen Tätigkeitsbereich als Taxifahrer und stünden damit nicht im Zusammenhang mit diesem. Während der nunmehr jahrelangen Tätigkeit als Taxifahrer sei er niemals negativ gegenüber Fahrgästen aufgefallen. Die angeführte Ordnungswidrigkeit habe Bagatellcharakter und sei nicht geeignet, seine Eignung in Frage zu stellen. Die Ablehnung seines Antrages sei daher insgesamt unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2020 zu verpflichten, dem Kläger die am 13. November 2019 beantragte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger biete nicht (mehr) die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung für seine Fahrgäste gerecht werde. Den Strafurteilen des Klägers sei zu entnehmen, dass bei ihm ein hohes Aggressionspotenzial vorhanden sei. So habe er bei der Tat am 22. November 2015 vor lauter Wut bei einem 4-jährigen und damit besonders schützenswerten Kind lebensbedrohliche Verletzungen verursacht. Aufgrund dieses Verhaltens erscheine es fraglich, ob der Kläger im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung auch in schwierigen zwischenmenschlichen Situationen gelassen und beherrscht reagiere. Es sei bei dem Kläger nicht auszuschließen, dass er in ähnlichen Situationen die Beherrschung verliere und Leib und Leben anderer Menschen gefährde. Er sei damit ungeeignet zur Beförderung von Fahrgästen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist insgesamt zulässig und im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. April 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch nur mit dem durch Auslegung ermittelten hilfsweisen Begehren auf erneute Bescheidung seines Antrages Erfolg. Soweit die Klage darüber hinaus auf die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gerichtet ist, ist sie unbegründet, weil die Sache nicht spruchreif ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sind die §§ 48 i.V.m. 11 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV). Vorliegend kann zunächst dahinstehen, ob es sich bei dem Begehren des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin um einen Verlängerungsantrag bzgl. seiner erstmals 2009 erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung handelt und sich die Erteilung damit speziell nach § 48 Abs. 5 FeV richtet oder ob sein Begehren nunmehr als Neuantrag ausgelegt werden muss, da die bisherige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vermutlich) bereits abgelaufen ist. Denn zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Kläger die Erlaubnisvoraussetzung des § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV erfüllt, welche sowohl bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 Abs. 4 FeV, als auch bei der Verlängerung nach § 48 Abs. 5 FeV zu erfüllen ist (vgl. § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV). Nach § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung neu zu erteilen bzw. zu verlängern, wenn der Bewerber die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Mit der in § 48 Abs. 4 Nr. 2a bzw. § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV getroffenen Formulierung hat der Gesetzgeber den Begriff der "persönlichen Zuverlässigkeit" in der bis 1998 gültigen Regelung des § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVZO a.F. ersetzt, um zum Ausdruck zu bringen, dass nicht die allgemeine Zuverlässigkeit i.S. des Gewerberechts gemeint ist, sondern der Bezug zur Beförderung der Fahrgäste hergestellt wird, vgl. BR-Drucks. 443/98 S. 254. Die genannten Vorschriften betreffen allerdings ebenso wie die Vorgängervorschrift das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis und dem Fahrgast in Bezug auf dessen Beförderung. Zur Auslegung der Vorschrift kann daher auf die bereits zu § 15 e StVZO a.F. ergangene Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit zurückgegriffen werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2004 - 19 A 832/04 -, juris. Danach handelt es sich um eine besondere charakterliche Eignungsvoraussetzung, deren Vorliegen auf Grund einer Prognoseentscheidung durch die zuständige Behörde zu beurteilen ist. Diese Prognoseentscheidung zu der Frage, ob der Bewerber die Beförderung von Fahrgästen ordentlich ausführen werde oder nicht, erfolgt auf Grund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nicht verkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1986 - 7 B 19/86 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 1998 - 19 A 3812/98 - und vom 2. Juni 1992 - 19 B 358/ 92, jeweils juris. Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt bereits dann, wenn Umstände vorliegen, die die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, der Bewerber werde die ihm gegenüber den anvertrauten Fahrgästen obliegenden Sorgfaltspflichten (künftig) missachten. Eines (zweifelsfreien) Nachweises mangelnder Zuverlässigkeit bedarf es nicht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1998 - 19 A 3812/98 -, juris; BayVGH, Urteil vom 15. Juli 1991 - 11 B 91/74 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 W 23/04 -, juris. Die Beklagte hat insoweit zunächst zu Recht die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers durch das Amtsgericht N. an der S. aus den Jahren 2016 und 2018 in ihre Prognoseentscheidung einbezogen. Dabei müssen die vorgehaltenen strafrechtlichen Verfehlungen keinen unmittelbaren Bezug zu der angestrebten Tätigkeit haben bzw. im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit begangen worden sein. Ausreichend ist, wenn Art und Weise der Tatausführung, die Schwere oder ggfs. die Häufigkeit der begangenen Straftaten Charaktereigenschaften erkennen lassen, die sich im Falle der Fahrgastbeförderung zum Schaden der Allgemeinheit oder der Fahrgäste auswirken können. Bereits ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung der Fahrgastbeförderung nicht erwarten lässt. Ferner fällt die zu treffende Prognoseentscheidung auch dann zu Lasten des Bewerbers aus, wenn die begangenen Straftaten/Zuwiderhandlungen sowie das gesamte bisherige Verhalten einen gewissen Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften erkennen lassen und deshalb Pflichtverstöße gegenüber Fahrgästen nicht auszuschließen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2004 - 19 A 832/04 -, a.a.O., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. April 1989 - 10 S 750/80 -, juris. Nach diesen Vorgaben und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie der Zielrichtung der genannten Vorschriften ist die prognostische Einschätzung, der Kläger biete keine Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde, nicht (ohne Weiteres) gerechtfertigt. Zwar hat die Beklagte zu Recht darauf abgestellt, dass es sich angesichts des Umstandes, dass die beiden Straftaten über einen Zeitraum von mehreren Jahren begangen wurden, und im Hinblick auf den Umfang der ausgesprochenen Freiheitsstrafen und der betroffenen Rechtsgüter nicht um unerhebliche Straftaten handelt. Allerdings ist nach Auffassung des Einzelrichter hier jedenfalls mit zu berücksichtigen, dass die den Verurteilungen zugrunde liegenden Taten Verfehlungen sind, die in keinem Zusammenhang mit der beabsichtigten Tätigkeit des Klägers als angestellter Taxifahrer stehen, da sie allein in seinem privaten Lebensbereich begangen wurden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch seine Zuverlässigkeit bei der (beruflichen) Beförderung von Fahrgästen. Zwar kann nach den obigen Ausführungen grundsätzlich eine Verurteilung, die im persönlichen Umfeld des Täters begangen worden ist, ebenfalls einen Rückschluss auf eine Unzuverlässigkeit im Bereich der Fahrgastbeförderung zulassen, wenn sie etwa eine für Fahrgäste nachteilige Gesinnung oder Lebenseinstellung offenbart. Dies ist unter Berücksichtigung der Gründe in den Urteilen des Amtsgericht N. an der S. im Fall des Klägers jedoch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit der Fall. Diesbezüglich verkennt der Einzelrichter im Sinne der Entscheidung der Beklagten zwar nicht, dass durch das abgeurteilte Verhalten des Klägers durchaus ein zum Zeitpunkt der jeweiligen Tat vorhandenes Aggressionspotenzial aufzeigt wird, welches generell befürchten lässt, dass er auch im Umgang mit den ihm anvertrauten Fahrgäste zu einem aggressiven bzw. gewalttätigen Verhalten neigen könnte. Demgegenüber muss zu Gunsten des Klägers in der Gesamtschau mit betrachtet werden, dass er gegenüber von Fahrgästen niemals in seiner seit nunmehr 2014 – und damit bereits vor den Verurteilungen - ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer für das Gericht nachvollziehbar straffällig geworden ist, wobei unterstellt werden darf, dass bei einem Zeitraum von mindestens 6 Jahren als Taxifahrer ein durch den Kläger generell gezeigtes Gewalt- bzw. Aggressionsverhalten gegenüber von Fahrgästen höchstwahrscheinlich behördlich bekannt geworden wäre. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger durchaus in der Lage sein könnte, das im privaten Bereich gezeigte, gewaltsame Verhalten bzw. ein mögliches Aggressionspotenzial grundsätzlich von seinem Berufsleben zu trennen, so dass er beanstandungsfrei als Taxifahrer tätig werden kann. Ferner ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die von ihm begangen Straftaten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nunmehr auch bereits mehrere Jahre (2015 und 2018) zurückliegen, so dass auch eine positive Entwicklung seines möglicherweise vormals vorhandenen Aggressionspotenzial nicht auszuschließen ist. Diesbezüglich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgetragen, dass er zumindest versucht habe, an seinem Verhalten durch Teilnahme an einer psychotherapeutischen Behandlung zu arbeiten, da er die äußerst schweren Folgen für das Opfer seiner Tat aus dem Jahr 2015 bereits zeitnahe nach der Tat erkannt habe. Dass der Kläger sich in den nachfolgenden Jahren 2016 und 2017 in psychotherapeutischer Behandlung u.a. zur Bewältigung von Aggressionen befunden hat, hat er grundsätzlich durch Vorlage der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme der Frau Diplom-Psychologin P1. L. aus F. vom 28. Juli 2020 nachgewiesen. Dass diese Behandlung zumindest teilweise Erfolg gehabt haben könnte, ist neben dem Eindruck des Einzelrichters vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auch dadurch nachzuvollziehen, dass der Kläger bei der zweiten Tat im Jahr 2018 und in einer vergleichbaren Konfliktsituation gegenüber seiner Lebenspartnerin bzw. Familie (zumindest) auf die mögliche Anwendung von Gewalt gegenüber von Personen verzichtet hat. Diesbezüglich hat die Beklagte insbesondere außer Acht gelassen, dass ausweislich des Urteils des Amtsgerichts N. an der S. vom 11. Dezember 2018 (vgl. S. 4 des Urteils) mit einbezogen wurde, dass der Kläger an einer Einzeltherapie zur Verbesserung seines Verhaltens teilnehme und es seit der Verurteilung im Jahr 2016 und nach Angaben seiner Lebensgefährtin keine körperlichen Übergriffe mehr gegeben habe. Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben seiner Lebensgefährtin wird zumindest dadurch unterstrichen, dass sie zuvor noch (im Zusammenhang mit der Tat aus dem Jahr 2015) gegen den Kläger Angaben aufgrund seines gewalttätigen Verhaltens gemacht hat. Weitergehend kann nicht aufgrund der im Jahr 2018 erfolgten Gefährdung von fremdem Eigentum (zweite Verurteilung vom 11. Dezember 2018) darauf geschlossen werden, der Kläger sei generell nicht in der Lage, das persönliche Eigentum anderer zu respektieren bzw. es sei zu erwarten, dass er künftig zu Lasten des Eigentums von Fahrgästen Straftaten begehen werde. Ausweislich der Urteilsgründe in der Entscheidung vom 11. Dezember 2018 ging auch das Amtsgericht N. an der S. (vgl. S. 4 des Urteils) von einem erheblich atypischen Sachverhalt in Bezug auf den festgestellten (Wohnungseinbruchs-) Diebstahl aus, da der Kläger als juristischer Laie (irrtümlicherweise) davon ausging, alleiniger Eigentümer des Geldes zu sein, welches sein Vater ihm und seiner Lebensgefährtin als Geschenk überlassen hatte. Zwar lässt sich hieraus erkennen, dass der Kläger durchaus ein falsches Verständnis bzgl. der Eigentumsverhältnisse innerhalb seiner Familie entwickelt und er diesen Fehler auch ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung erst im Nachhinein inhaltlich tatsächlich begriffen hat. Demgegenüber ist hierdurch jedoch nicht zu erwarten, dass der Kläger auch gegenüber vollkommen fremden Personen wie seinen Fahrgästen den nötigen Respekt vor deren Eigentum dadurch vermissen lassen könnte, dass er sich dieses rechtswidrig aneignen wolle. Hierfür fehlt es, aufgrund der eindeutigen Einordnung des von der strafrechtlichen Verurteilung behandelten Sachverhaltes als Ausnahmefall, an jeglichen weiteren Anhaltspunkten. Darüber hinaus enthalten die Urteile des Amtsgerichts N. an der S. keine Hinweise auf einen etwaigen Hang des Klägers zur generellen Missachtung der Rechtsordnung bzw. eine verfestigte fehlende Regelkonformität oder eine auffällige Bereitschaft des Klägers, Rechtsvorschriften bewusst zu missachten, wenn sie seiner Interessenlage oder seinem Gewinnstreben entgegenstehen. Vielmehr hat das Amtsgericht schon zum damaligen Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidungen zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass er jeweils geständig war, an einer Schadenswiedergutmachung bzw. einer künftigen Besserung seines Verhaltens gearbeitet hat und im weiteren nicht straffällig geworden ist (vgl. S. 5f. des Urteils vom 30. November 2016 und S. 4f. des Urteils vom 11. Dezember 2018). Ferner konnte das Strafgericht ohne Bedenken eine Aussetzung der Strafen zur Bewährung aussprechen, und zwar mit einer für den Kläger günstigen Prognose. Schließlich ist auch zwischenzeitlich die aufgrund der Tat aus dem Jahr 2018 verlängerte Bewährungszeit bzgl. der Verurteilung aus dem Jahr 2016 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen; die Freiheitsstrafe ist erlassen worden, ohne dass ein weiteres auffälliges Verhalten des Klägers bekannt geworden wäre. Abschließend ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für einen sicheren Ausschluss der Erlaubnisvoraussetzung nach § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV aufgrund vom Kläger begangener Ordnungswidrigkeiten. Der zu Lasten des Klägers am 12. Februar 2018 eingetragene Punkt aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 27. August 2017, welcher am 17. Januar 2018 Rechtskraft erlangt hat, lässt in keiner Weise den Schluss zu, dass der Kläger sich nicht weit überwiegend an die verkehrsrechtlichen Normen halten und somit eine Gefahr für künftige Fahrgäste allein aufgrund seines Verhaltens im Straßenverkehr darstellen würde. Hinzu tritt, dass dieser im Verwaltungsverfahren noch vorhandene Punkt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits Tilgungsgreife im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StVG erreicht hat. Kann das Vorliegen der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV nach den obigen Ausführungen somit nach aktuellem Sachstand nicht ausgeschlossen werden, so verbleiben demgegenüber jedoch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ausreichende Zweifel bzgl. des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzung, so dass dem Kläger die begehrte Erlaubnis nicht erteilt werden kann. Diesbezüglich weist der Einzelrichter, neben dem Gewicht der begangenen Straftaten und der beeinträchtigten Rechtsgüter, die im Zweifelsfall dafür sprechen, das eine positive Prognose zu Gunsten des Klägers ausschließlich nach einer ausführlichen Überprüfung seines möglichweise (noch) vorhandenen Aggressionspotenzial erfolgen dürfte, insbesondere darauf hin, dass es dem Kläger bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht gelungen ist, die Ergebnisse der von ihm durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung nachzuweisen bzw. dem Gericht offen zu legen. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte ärztliche Stellungnahme der Frau Diplom-Psychologin P1. L. aus F. vom 28. Juli 2020 enthält hierzu – wie bereits oben aufgezeigt – keinerlei Aussagen, wie die in den Jahren 2016 und 2017 durchgeführte Aggressionstherapie inhaltlich verlaufen bzw. insbesondere ob eine Verbesserung des Verhaltens des Klägers zu verzeichnen war. Damit erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung auch aufgrund von Ermessensfehlern im Sinne von § 114 VwGO als rechtswidrig, da die Beklagte vorliegend das ihr aufgrund des bestehenden Sachverhaltes eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. Aufgrund der oben aufgezeigten (verbleibenden) Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers, oblag es der Beklagten im Sinne von § 48 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 11 FeV über eine mögliche Eignungsüberprüfung des Klägers in Bezug auf die Erlaubnisvoraussetzung des § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV zu entscheiden. Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, so finden die §§ 11 bis 14 FeV gem. § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV entsprechende Anwendung. § 11 Abs. 2 bis 8 FeV eröffnen die Möglichkeit der Fahrerlaubnisbehörde, Zweifel an der Eignung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis (zur Fahrgastbeförderung) u.a. dadurch auszuräumen, dass sie im Zuge des ihr in § 11 FeV eingeräumten Ermessens über die Beibringung eines medizinischen oder psychologischen Gutachtens entscheidet. Entsprechend bestand auch im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit der Beklagten, die von ihr erkannten Zweifel an der Eignung des Klägers möglicherweise durch die Anordnung eines Eignungsgutachtens ausräumen zu lassen, bevor sie den Antrag des Klägers ablehnen konnte. Dass die Beklagte sich vorliegend der Möglichkeit zur Ausübung von Ermessen bewusst gewesen ist bzw. dass sie aufgrund der bekannten Tatsachen Ermessen in Bezug auf die mögliche Anordnung eines Eignungsgutachtens ausgeübt hätte, ist weder anhand der angegriffenen Entscheidung, noch aus dem übersandten Verwaltungsvorgang ersichtlich, so dass auch eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 S. 2 VwGO ausscheidet. Soweit die Klage (im Hauptantrag) auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gerichtet war, ist sie unbegründet, weil die Sache nicht spruchreif ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Spruchreife ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht herbeizuführen, weil vor Beantwortung der in diesem Verfahren streitigen Frage der persönlichen Zuverlässigkeit und damit vor der Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zahlreiche weitere Überprüfungen notwendig werden könnten, deren Anordnung allein der Kompetenz der zuständigen Behörde unterliegen, vgl. HessVGH, Urt. v. 14.03.1989 - 2 UE 2257/85, juris. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen trotz der Umstände die momentan gegen einen sicheren Ausschluss der Erlaubnisvoraussetzung des § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV im Fall des Klägers sprechen, zum jetzigen Zeitpunkt gleichfalls allein aufgrund der begangenen Straftaten begründete Zweifel an der Eignung des Klägers zur sicheren Beförderung von Fahrgästen, die ggfs. durch Anordnung eines Eignungsgutachtens bzw. anderer im Ermessens der Beklagten stehenden Maßnahmen im Sinne von § 11 FeV ausgeräumt werden könnten. Inwieweit bzw. in welchem Umfang die Eignungszweifel beim Kläger zur Ergreifung solcher Aufklärungsmittel führen müssen oder nicht, liegt allein im Ermessen der Beklagten. Das Gericht darf die von der Behörde zu treffende Entscheidung im Sinne der §§ 48 Abs. 9 Satz 1 i.V.m 11 FeV nicht ersetzen. Vorliegend besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Ermessensentscheidung zwingend zur Ergreifung einer (bestimmten) Maßnahme führen müsste. Die Beklagte war daher ausschließlich dazu zu verpflichten, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO