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Beschluss

19 L 1039/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0811.19L1039.20.00
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Leitsätze

1. § 12 Abs. 1 LHundG NRW erlaubt in Fällen, in denen ein Vorfall in Rede steht, der zu einer Gefährlichkeitseinstufung eines Hundes nach § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW führen kann, die vorläufige Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs bis zu einer abschließenden ordnungsbehördlichen Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW.

2. Die aufgrund eines Vorfalls, der unter § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW zu fassen ist, bereits endgültig getroffene Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs ohne eine entsprechende Feststellung nach § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW widerspricht der gesetzlichen Systematik des LHundG NRW und damit ermessensfehlerhaft

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 2942/20 wird im Hinblick auf die unter Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2020 getroffenen Regelungen wiederhergestellt und im Hinblick auf die unter Ziffer II. getroffene Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 12 Abs. 1 LHundG NRW erlaubt in Fällen, in denen ein Vorfall in Rede steht, der zu einer Gefährlichkeitseinstufung eines Hundes nach § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW führen kann, die vorläufige Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs bis zu einer abschließenden ordnungsbehördlichen Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW. 2. Die aufgrund eines Vorfalls, der unter § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW zu fassen ist, bereits endgültig getroffene Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs ohne eine entsprechende Feststellung nach § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW widerspricht der gesetzlichen Systematik des LHundG NRW und damit ermessensfehlerhaft 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 2942/20 wird im Hinblick auf die unter Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2020 getroffenen Regelungen wiederhergestellt und im Hinblick auf die unter Ziffer II. getroffene Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 2942/20 im Hinblick auf die unter Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2020 getroffenen Regelungen wiederherzustellen und im Hinblick auf die unter Ziffer II. getroffene Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Der im Hinblick auf die unter Ziffer I. der streitigen Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage ist begründet. Im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wieder her bzw. ordnet diese an, wenn das Interesse des von der Regelung Betroffenen, einstweilen von deren Vollzug verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Hiervon ausgehend hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg, weil das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die angefochtenen Regelungen in der streitbefangenen Ordnungsverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweisen. Am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Regelungen besteht indes kein öffentliches Interesse. Die unter Ziffer I. in der streitbefangenen Ordnungsverfügung auf Grundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW getroffenen Regelungen sind ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht prüft insoweit, ob die Verwaltungsbehörde bei Erlass des in Streit stehenden Verwaltungsaktes die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 S. 1 VwGO). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die seitens der Antragsgegnerin getroffenen Regelungen widersprechen der gesetzlichen Konzeption des Landeshundegesetzes. Das Landeshundegesetz sieht in § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW vor, dass die zuständige Ordnungsbehörde in den Fällen des § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes trifft. In dieser Phase ist die Ordnungsbehörde (nur) zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr, etwa indem ein vorläufiger Leinen- und/oder Maulkorbzwang angeordnet werden kann, befugt. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 – 5 B 592/13 –, juris Rn. 14. Der Abschluss der amtstierärztlichen Begutachtung bildet sodann eine Zäsur. Die Behörde entscheidet anschließend darüber, ob sie nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die Gefährlichkeit des Hundes feststellt oder nicht. Wird die Gefährlichkeit festgestellt, besteht eine Anlein- und Maulkorbpflicht bereits unmittelbar kraft Gesetzes (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 LHundG NRW), sodass eine (zwangsgeldbewehrte) Einzelfallregelung insoweit regelmäßig nicht erforderlich ist. Wird hingegen keine Gefährlichkeit des Hundes festgestellt, schließt dies im Einzelfall dauerhafte oder zumindest längerfristige Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zwar nicht aus. Allerdings ist hierüber dann auf einer erweiterten tatsächlichen Grundlage unter Berücksichtigung des Ergebnisses der amtstierärztlichen Begutachtung zu befinden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2018 – 5 B 99/18 –, n.V., Beschlussabdruck S. 3; sowie Beschlüsse vom 20. April 2012 ‑ 5 B 1305/11 ‑, juris Rn. 15; vom 22. November 2016 ‑ 5 B 629/16 ‑, und vom 22. November 2013 ‑ 5 B 592/13 ‑, juris Rn. 16. Mit dieser gesetzlich vorgegebenen Konzeption nicht im Einklang steht es, wenn die Antragsgegnerin aus Anlass von Vorfällen, die wie hier einen Tatbestand nach § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW (insbesondere Nr. 3 und Nr. 5) erfüllen dürften, den Hund des Antragstellers, indem sie im Wege der Ordnungsverfügung gegenüber dem Antragsteller (zwangsgeldbewehrt) dauerhaft jene Pflichten anordnet, die sich für den Halter eines gefährlichen Hundes bereits aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LHundG NRW ergeben, praktisch einem gefährlichen Hund gleichstellt, ohne aber die nach § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW vorgesehene förmliche Feststellung zu treffen. Dies gilt auch deshalb, weil die Antragsgegnerin so das gesetzlich nach § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW vorgesehene amtstierärztliche Untersuchungserfordernis umgeht und ihre Entscheidung damit auf eine nach der darin zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung unzureichende Tatsachengrundlage stützt. Zu keiner anderen Bewertung führt es im Übrigen, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass das von ihr gewählte Vorgehen gegenüber einer Feststellung nach § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW ein milderes („verhältnismäßigeres“) Mittel darstellt. Zwar trifft es zu, dass sich aus der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes weitere rechtlich belastende Folgen sowohl für den Halter des Hundes als auch diesen selbst ergeben. Indes eröffnet das Gesetz zur Abwehr von Gefahren infolge von Vorfällen i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW kein Auswahlermessen zwischen einem Vorgehen gem. § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW oder im Wege einer Ordnungsverfügung nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Vielmehr stellt die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach der gesetzlichen Konzeption eine zwingende gesetzliche Folge aus einem Vorfall i. S. d. § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW dar. Ein Absehen hiervon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kommt mithin, wenn die Voraussetzungen eines Tatbestandes des § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW vorliegen, nicht in Betracht. Vorsorglich weist die Kammer noch darauf hin, dass die streitigen Regelungen auch dann keinen Bestand haben könnten, wenn die Antragsgegnerin nunmehr die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers nachholen würde. Denn - wie bereits dargestellt - eine Regelung, die allein die gesetzlich ohnehin schon geltenden Pflichten (des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LHundG NRW) wiederholen würde, ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn nicht besondere Umstände die Prognose rechtfertigen, dass sich der Betroffene nicht an diese Pflichten halten wird. Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. der streitigen Ordnungsverfügung hat der Antrag Erfolg. Da bereits am Vollzug der in Ziffer 1. angelegten Grundverfügungen kein öffentliches Vollzugsinteresse besteht, gilt entsprechendes für die hieran anknüpfende Androhung eines Zwangsgeldes. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.