Beschluss
5 B 99/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0315.5B99.18.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Januar 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 20 K 14844/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2017 wird hinsichtlich der Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs unter Nr. 1 und 2 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen unter Nr. 4 der Verfügung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Januar 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 20 K 14844/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2017 wird hinsichtlich der Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs unter Nr. 1 und 2 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen unter Nr. 4 der Verfügung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung wie begehrt zu ändern. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind der in der streitigen Ordnungsverfügung auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang für den American Akita Inu "X. " der Antragstellerin und damit auch die hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen offensichtlich rechtswidrig. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugs- und des privaten Aussetzungsinteresses muss daher zugunsten der Antragstellerin ausfallen. Die dauerhafte Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs war nach den Umständen des Falles ermessensfehlerhaft. Eine Ordnungsbehörde verstößt gegen das Übermaßverbot und verhält sich zugleich widersprüchlich, wenn sie ‑ wie hier ‑ trotz zeitgleicher Veranlassung einer amtstierärztlichen Begutachtung (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das Veterinäramt des Rhein-Sieg-Kreises vom 19. Oktober 2017) mit dem Leinen- und Maulkorbzwang unmittelbar endgültige Maßnahmen der Gefahrenabwehr anordnet. Nach der Konzeption des Landeshundegesetzes kann ein Sachverhalt, der möglicherweise unter § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fällt, Anlass zu einer Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt geben. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, wonach die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt erfolgt. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt die hunderechtliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW außer zu Gefahrerforschungsmaßnahmen nur zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr, indem etwa ein vorläufiger Leinen- und/oder Maulkorbzwang angeordnet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2016 ‑ 5 B 629/16 ‑, und vom 22. November 2013 ‑ 5 B 592/13 ‑, juris, Rn. 14. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Sachverhalt sei vorliegend in einem Maße ausermittelt, dass er die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs auch unabhängig von dem Ergebnis einer amtstierärztlichen Untersuchung trage, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Sie deckt sich bereits nicht mit der Vorgehensweise der Antragsgegnerin. Zudem wird nicht berücksichtigt, dass der Abschluss der amtstierärztlichen Begutachtung eine Zäsur bildet. Die Behörde wird anschließend darüber entscheiden, ob sie nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die Gefährlichkeit des Hundes feststellt oder nicht. Wird die Gefährlichkeit festgestellt, besteht eine Anlein- und Maulkorbpflicht bereits unmittelbar kraft Gesetzes (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 LHundG NRW), sodass eine (zwangsgeldbewehrte) Einzelfallregelung insoweit regelmäßig nicht erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2012‑ 5 B 1305/11 ‑, juris, Rn. 15. Wird hingegen keine Gefährlichkeit des Hundes festgestellt, schließt dies im Einzelfall dauerhafte oder zumindest längerfristige Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zwar nicht aus. Allerdings ist hierüber dann auf einer erweiterten tatsächlichen Grundlage unter Berücksichtigung des Ergebnisses der amtstierärztlichen Begutachtung zu befinden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2016 ‑ 5 B 629/16 ‑, und vom 22. November 2013 ‑ 5 B 592/13 ‑, juris, Rn. 16. Hat die Beschwerde damit Erfolg, weist der Senat abschließend vorsorglich darauf hin, dass nach zwischenzeitlicher Erstellung des amtstierärztlichen Gutachtens der Weg für eine ‑ förmliche ‑ Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW frei ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).