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Beschluss

10 L 1502/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0911.10L1502.19.00
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Leitsätze

Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung; Geltendmachung im Wege der einstweiligen Anordnung.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, der in einer Entfernung von nicht mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Antragstellers gelegen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, zu 4/5 und der Antragsteller zu 1/5.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung; Geltendmachung im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, der in einer Entfernung von nicht mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Antragstellers gelegen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, zu 4/5 und der Antragsteller zu 1/5. G r ü n d e: Der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. September 2019 gestellte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig ab dem 1. Oktober 2019, hilfsweise zum 17. Oktober 2019, hilfsweise ab sofort, einen Betreuungsplatz über 45 Stunden in einer wohnortnahen und zumutbaren städtischen Tageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen insofern vor. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung - wie hier - die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, in dem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, m.w.N., juris. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist es hochgradig wahrscheinlich, dass dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung zusteht. Dieser Anspruch folgt aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Danach hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII kann das Kind bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Danach hat der Antragsteller, der am 12. September 2015 geboren ist und damit das dritte Lebensjahr vollendet hat, gegen die Antragsgegnerin als sachlich und örtlich zuständige Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Förderung in einer öffentlich geförderten Tageseinrichtung. Dieser Leistungsanspruch ist rechtlich so ausgestaltet, dass jedem Kind, dessen Eltern einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz wünschen, ein solcher Platz auch zur Verfügung gestellt werden muss. Nach § 24 Abs. 3 SGB VIII besteht diesbezüglich ein einklagbarer Leistungsanspruch, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 -, juris; diese Entscheidung verhält sich zu dem Anspruch aus§ 24 Abs. 2 SGB VIII betreffend der ein- bis dreijährigen Kinder, insofern gelten jedoch angesichts der starken Ähnlichkeit der beiden Ansprüche grundsätzlich dieselben Grund-sätze, vgl. VG München, Urteil vom 13. Juni 2018– M 18 K 17.1252 –, juris. Der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII führt vielmehr zu einer Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen – finanziellen – Situation der Kommune zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen zwingt. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 B 100/17 -, m.w.N., juris, zu § 24 Abs. 2 SGB VIII. Dem Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte wird regelmäßig nur dann Rechnung getragen, wenn die Kindertagesstätte entsprechend dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe, vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII, vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden kann. In der Regel ist von der am nächsten gelegenen Einrichtung am Wohnort des Kindes auszugehen. Allerdings ist es den Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Kindertageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. den (bereits vorhandenen) privaten Pkw zu benutzen. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Kindertagesstätte zumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen. Vielmehr ist einerseits die Zumutbarkeit für das Kind selbst und andererseits auch der Zeitaufwand für den begleitenden Elternteil zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind dabei auch die Entfernung zur Arbeitsstätte und der damit verbundene gesamte zeitliche Aufwand für die Eltern. Letztlich maßgeblich ist damit eine konkret-individuelle Betrachtung im Einzelfall. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013 – 12 B 793/13 –; BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 – 12 BV 15.719 -, m.w.N., jeweils juris. In städtischen Bereichen ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind in der Regel überschritten, wenn die Kindertageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist. Jenseits der 5 km-Entfernungsgrenze liegende Einrichtungen sind angesichts der im städtischen Bereich bestehenden Verkehrsdichte für das Kind und die Eltern in der Regel unzumutbar. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 11. Dezember 2017– 19 L 4377/17 -, m.w.N., juris. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Bedarfs und der vorstehenden Grundsätze übt das beschließende Gericht die ihm gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zukommende Gestaltungsbefugnis dahingehend aus, dass es die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, der in einer Entfernung von nicht mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Antragstellers gelegen ist – mit einer Betreuungszeit von täglich sechs Stunden. Für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der in diesem Rahmen zu treffenden Ermessensentscheidung über eine vorläufige Regelung kann die Antragsgegnerin regelmäßig nur zum Nachweis eines Betreuungsplatzes verpflichtet werden, der den Richtwert für die Erreichbarkeit (5 km Wegstreckenentfernung) einhält. Eine Entscheidung in Bezug auf die Zumutbarkeit eines konkret erst noch zu bezeichnenden Betreuungsplatzes ist damit nicht verbunden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 12 B 930/17 -, juris. Der von dem Gericht gewählte Richtwert von 5 km Wegstreckenentfernung ist ein Annäherungswert, der nicht bedeutet, dass dem Antragsteller eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung jenseits dieses Radius unzumutbar bzw. umgekehrt, dass jeder Platz innerhalb des genannten Radius zumutbar wäre. Ausweislich der schriftlichen Bedarfsmeldung der Eltern des Antragstellers vom 3. April 2019 ist angegeben worden, dass die Stadtteile L. , X. , I. , T. und C. erreichbar seien. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass in der von dem Gericht gewählten Entfernung ein Betreuungsplatz für den Antragsteller zur Verfügung gestellt werden könnte. Betreffend den Umfang der Betreuung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII auf eine Halbtagsbetreuung bezieht, anders als bei dem Anspruch eines unter dreijährigen Kindes (vgl. § 24 Abs. 2 SGB VIII). Vgl. hierzu Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2017, § 24 Rdnr. 16, 34, m.w.N. Sollte die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen entsprechenden Betreuungsplatz zur Verfügung stellen, der Antragsteller aber einen erhöhten Betreuungsbedarf haben –etwa aufgrund Studiums und Berufstätigkeit beider Elternteile- muss er diesen der Antragsgegnerin substantiiert darlegen. Bei besonderem Bedarf kann der Antragsteller ergänzend in Kindertagespflege gefördert werden, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Der Antragsteller hat auch den nach den eingangs genannten Vorschriften erforderlichen besonderen Anordnungsgrund für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes und für die Vorwegnahme der Hauptsache glaubhaft gemacht. Der nach dem oben Ausgeführten hierfür erforderliche schwere und unzumutbare Nachteil für den Antragsteller liegt in der irreversiblen Nichterfüllung seines unaufschiebbaren Anspruchs auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Diese Förderung lässt sich für die vergangene Zeit nicht nachholen, weshalb sich der Anspruch des Antragstellers mit jedem Tag erledigt, an dem die Antragsgegnerin ihrer Gewährleistungspflicht aus § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht nachkommt. Vgl. hierzu: Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 B 100/17 -, m.w.N., juris. Diese Nachteile könnten wegen des Zeitablaufs durch eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden, weshalb dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht zuzumuten ist. Im Übrigen war der Antrag aus den vorstehenden Gründen abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO . Das Gericht bewertet die Anteile des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten wie aus dem Tenor ersichtlich. Gemäß § 188 S. 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.