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Beschluss

12 B 1499/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0629.12B1499.19.00
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Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. September 2019 - 10 L 1502/19 - ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen für die erste Instanz die Antragsgegnerin zu 4/5 und der Antragsteller zu 1/5; für die zweite Instanz werden sie gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. September 2019 - 10 L 1502/19 - ist wirkungslos. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen für die erste Instanz die Antragsgegnerin zu 4/5 und der Antragsteller zu 1/5; für die zweite Instanz werden sie gegeneinander aufgehoben. Gründe: Der Berichterstatter entscheidet in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 anstelle des Senats. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die tenorierte Kostenfolge entspricht billigem Ermessen. Soweit das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin erstinstanzlich vorläufig zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes mit bis zu 35 Wochenstunden verpflichtet hat, hat die Antragsgegnerin dies rechtlich akzeptiert und kein Rechtsmittel eingelegt, so dass ihr die diesbezüglichen Kosten auferlegt werden. Dass die Antragsgegnerin die einstweilige Anordnung zunächst über längere Zeit nicht befolgt hat, kann sich kostenmäßig insoweit nicht weiter zu Gunsten des Antragstellers auswirken, der diesbezüglich die Kosten erstattet bekommt. Abgesehen davon betrifft die Frage, inwieweit die Antragsgegnerin die einstweilige Anordnung umsetzt, nicht die Frage, inwieweit diese zu Recht ergangen ist. Hinsichtlich der Frage, ob vor dem erledigenden Ereignis über den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung (Verpflichtung zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes bis 35 Wochenstunden) hinaus die einstweilige Anordnung einen Betreuungsumfang von bis zu 45 Wochenstunden hätte vorgeben müssen, was allein noch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, berücksichtigt der Senat Folgendes: Inwieweit § 24 Abs. 3 SGB VIII je nach angemeldetem oder tatsächlich bestehendem Bedarf einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz über 35 Stunden hinaus vermittelt, dürfte nach dem bisherigen Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt sein. Für eine weitergehende Klärung der nicht ohne weiteres zu beantwortenden allgemeinen Rechtsfragen und der für die Beurteilung der Erfolgsaussichten erheblichen tatsächlichen Umstände besteht im Rahmen der nur noch zu treffenden Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens erscheint auch vor diesem Hintergrund die Beibehaltung der vom Verwaltungsgericht beschlossenen Kostenverteilung als sachgerecht. Zum einen stuft der Senat den vom Verwaltungsgericht mit 1/5 angesetzten Anteil des über 35 Wochenstunden hinausgehenden Begehrens nach der im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gebrachten Bedeutung eines Ganztagesplatzes als gewichtiger ein. Zum anderen erscheint es hinsichtlich der Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens als fraglich, ob die Eltern des Antragstellers für diesen gemäß § 3b Abs. 1 KiBiz sechs Monate zuvor einen Betreuungsbedarf von mehr als 35 Wochenstunden hinreichend deutlich angezeigt haben, da in der Bedarfsmeldung vom 17. April 2019 keinerlei Angaben zur gewünschten Betreuungszeit eingetragen waren und das ausdrückliche Verlangen nach einem Betreuungsplatz mit einem Umfang von 45 Wochenstunden nach Aktenlage erstmals mit anwaltlichen Schreiben vom 16. September 2019 geäußert worden ist. Hieran und an den Umstand, dass seit Inkrafttreten der Betretungsverbote für Kindertageseinrichtungen im März 2020 infolge der Corona-Pandemie ein Betreuungsplatz über 45 Wochenstunden ohnehin nicht hätte in Anspruch genommen werden können, knüpft auch die hinsichtlich der Beschwerdeverfahrens getroffene Kostenregelung an, die mit Blick auf die Rechtsanwaltskosten den Antragsteller höher belastet als die anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).