Urteil
6 K 985/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0929.6K985.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Fällgenehmigung für eine auf ihrem Grundstück aufstehende Stieleiche. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flur 41, Flurstück 517 in E . Die streitgegenständliche Stieleiche steht im südlichen, schmal zulaufenden Teil des Grundstücks auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Planausschnitt Bezug genommen, in den der Standort der Stieleiche eingezeichnet ist. An dieser Stelle ist in der Originalentscheidung Skizze Am 22. Januar 2018 beantragte der Rechtsvorgänger der Klägerin die Erteilung einer Fällgenehmigung mit der Begründung, es bestehe bei den Nachbarn, deren Grundstücke sehr nah an den Baum angrenzten, Sorge, dass der Baum durch einen Sturm auf eines ihrer Grundstücke stürzen könnte. Mit Bescheid vom 9. Februar 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung an, die geschützte Eiche sei straßenbildprägend, sehr vital und standfest. Es gingen keine erkennbaren Gefahren von dem Baum aus. Auch die Voraussetzungen einer Befreiung lägen nicht vor, da es an einer unbeabsichtigten Härte fehle. Am 20. Februar 2018 hat der Rechtsvorgänger der Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe sich mit den berechtigten Interessen des Klägers nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2018 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 22. Januar 2018 unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 9. Februar 2018. Die Gefahr, dass vereinzelt gesunde Bäume umstürzen oder Äste abbrechen, stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, das im Hinblick auf das öffentliche Interesse am Erhalt gesunder Bäume hinzunehmen sei. Der Berichterstatter hat am 1. September 2020 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Ergebnisse wird auf die Protokollniederschrift sowie die im Termin gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist durch den Tod des ursprünglichen Klägers nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden; denn der Rechtsvorgänger der Klägerin war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und dieser hat keinen Aussetzungsantrag gestellt (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die Erben fortgeführt. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. September 2009 – 20 F 6/09 – juris Rn. 1. Der Berichterstatter entscheidet gemäß §§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung der begehrten Fällgenehmigung durch Bescheid vom 9. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung der begehrten Ausnahme bzw. Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung (BSS). Die streitgegenständliche Stieleiche ist nach Maßgabe der Baumschutzsatzung der Stadt E. geschützt, da sie in einem Meter Höhe einen Stammumfang von mehr als 100 cm hat, § 3 Abs. 2 Satz 1 BSS. Für die Beseitigung des Baumes bedarf die Klägerin nach § 6 BSS einer Ausnahme oder Befreiung, da die Entfernung geschützter Bäume im Geltungsbereich der Satzung verboten ist, § 4 Abs. 1 Satz 1 BSS. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung liegen nicht vor. Als zu prüfender Ausnahmetatbestand kommt vorliegend § 6 Abs. 1 lit. c) BSS in Betracht. Danach ist eine Ausnahme von den Verboten des § 4 BSS zu genehmigen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind, ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der den Schadenseintritt als wahrscheinlich erscheinen lässt. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Januar 2011 – 8 A 2003/09 –, juris Rn. 4 ff. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2013 – 6 K 4399/11 –, juris Rn. 22. Die Klägerin macht geltend, dass der Baum bei einem Sturm umstürzen könnte. Im Ortstermin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass der Baum aufgrund seiner exponierten Lage und seiner Höhe im belaubten Zustand für einen Windwurf anfällig sei. Herr C. vom Grünflächenamt der Beklagten hat im Ortstermin nachvollziehbar ausgeführt, dass der Baum vital und standfest sei. Der Stamm weise keine die Standfestigkeit beeinträchtigenden Risse auf. Die vorhandene Belaubung deute darauf hin, dass der Baum nicht krank sei. Auch habe der Baum in den letzten Jahrzehnten schwere Sturmereignisse überstanden. Die Einschätzung der Beklagten wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Baumes hat sie nicht vorgetragen. Eine Gefahr für Wohngebäude und Anlagen bzw. Leben und Gesundheit von Personen kann auch nicht wegen der generellen Möglichkeit angenommen werden, dass in der Nähe der Grundstücksgrenze aufstehende Bäume bzw. deren Äste – auch wenn sie gesund sind – Belastungen durch starke Stürme und sonstige extreme Witterungseinflüsse nicht standhalten und – wie z.B. hier – auf das Nachbargrundstück fallen könnten. Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, dann allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt werden. Eine solche bloß abstrakte Baumwurfgefahr stellt keine Gefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 BSS dar. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. September 1998 – 2 R 2/98 –, juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2015 – 6 K 2442/12 – juris Rn. 23. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BSS kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach kann von den Verboten des § 4 BSS im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine nicht beabsichtigte Härte ist hier nicht erkennbar. Die in Baumschutzsatzungen geregelten Befreiungstatbestände erfassen ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen wie etwa Schattenwurf, Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln, soweit nicht der Grad einer Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann vor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 – 7 A 2646/92 – und Beschluss vom 13. Februar 2002 – 8 A 5373/99 –, juris Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 14 K 3986/11 –, juris Rn. 66; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. März 2007 – 6 K 1020/05 –. Derartige unzumutbare Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.