Beschluss
8 A 2003/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0104.8A2003.09.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2009 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2009 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger stellt nicht in Frage, dass der streitbefangene Mammutbaum in räumlicher und sachlicher Hinsicht dem Schutz der Baumschutzsatzung (BS) der Stadt T. vom 9. Juni 2006 unterliegt. Eine Ausnahme oder Befreiung von dem in § 4 Abs. 1 der Satzung geregelten Verbot, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, ist nur unter den Voraussetzungen des § 6 der Satzung zu erteilen. Die Darlegungen des Klägers, auf die die Prüfung des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren beschränkt ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), begründen indessen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Der Kläger beruft sich im Zulassungsverfahren sinngemäß auf § 6 Abs. 1 Buchst. c) BS, wonach Ausnahmen von den Verboten des § 4 zu genehmigen sind, wenn von geschützten Bäumen Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2003 8 A 5373/99 -, UPR 2003, 276, Urteile vom 25. Juli 1991 - 11 A 1845/89 - und vom 13. September 1995 - 7 A 2646/92 und 7 A 2653/92 -. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Hierzu genügt es, wenn er einen Tatbestand darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, NWVBl. 1994, 140. Daran fehlt es hier, soweit der Kläger auf die Möglichkeit eines Blitzeinschlags und herabfallender Äste verweist. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der streitbefangene Mammutbaum in naher Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit, die über das allgemeine Risiko hoher Bäume hinausgeht, von einem Blitz getroffen zu werden, droht, sind nicht ersichtlich, auch wenn die Sorge des Klägers subjektiv nachvollziehbar erscheint, nachdem bereits ein Baum in seinem Garten durch einen Blitz zerstört wurde. Der - unstreitig - vitale Gesamtzustand des Baums lässt zudem nicht auf eine relevante Wahrscheinlichkeit schließen, dass Äste - ohne Einwirkung eines Sturms - herabfallen werden, während sich die Familie des Klägers im Garten aufhält. Ob die geltend gemachte Beeinträchtigung der Gartennutzung durch herabfallende Nadeln und Zapfen bereits die Gefahrenschwelle überschreitet, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Allerdings sind Belastungen, die von Bäumen typischerweise ausgehen, wie etwa Schattenwurf, aber auch Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln, im Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung grundsätzlich hinzunehmen, soweit nicht nach den konkreten Einzelfallumständen der Grad einer Gefahr erreicht wird. Erst wenn die Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird, kommt die Erteilung einer Befreiung (§ 6 Abs. 2 BS) in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2003 - 8 A 5373/99 -, UPR 2003, 276, m.w.N. Ausgehend von dieser grundsätzlichen Wertung kommt die Annahme, dass eine Gefahr i.S.v. § 6 Abs. 1 Buchst. c) BS vorliegt, hier im Hinblick darauf in Betracht, dass zu der Familie des Klägers ein Kleinkind gehört, auch wenn Mammutbäume nach der übereinstimmenden Annahme der Beteiligten - anders als etwa Eiben - nicht giftig sind. Das bedarf im vorliegenden Fall aber keiner näheren Klärung. Denn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Buchst. c) BS sind jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die vom Kläger geltend gemachte Gefahr auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert die Entscheidung, welche Maßnahmen den Klägern zur Abwehr der von einem geschützten Baum ausgehenden Gefahren zumutbar sind, eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. In diese Abwägung sind auf der einen Seite insbesondere die Art der Gefahr und die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen des Eigentümers und auf der anderen Seite die für den Erhalt des Baumes an seinem konkreten Standort sprechenden Belange einzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 8 A 90/08 -, NWVBl. 2008, 275. Mit Blick auf die Umstände des konkreten Einzelfalls erweisen sich die zu einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen Absperrmaßnahmen als zumutbar. Allerdings stellt die Abwehr von Gesundheitsgefahren für kleine Kinder einen gewichtigen Belang dar. Das gilt auch für den Wunsch der Eltern, ihrem Kind ein so weit wie möglich ungefährdetes Aufwachsen in einem geschützten (Natur-) Raum zu ermöglichen. Diesen Belangen kann hier aber aufgrund der mit 1.800 m2 überdurchschnittlichen Grundstücksgröße - anders als in dem Fall, der dem Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 zugrundelag - Rechnung getragen werden, ohne dass die Gartennutzung in unzumutbarer Weise eingeschränkt wird. Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei einer Abtrennung des durch Nadeln und Zapfen gefährdeten Bereichs ein für Spiel- und Aufenthaltszwecke ausreichend großes und zudem an eine der beiden Terrassen angrenzendes Wiesenstück verbleiben würde, keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Die mit einer solchen Maßnahme verbundene Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks seines Gartens ist dem Kläger zumutbar. Sie dient, indem ihm die Beaufsichtigung seines Kindes erleichtert wird, seinen eigenen Interessen. Zudem wäre sie vorübergehender Natur, weil die geschilderte Gefährdungslage auf wenige Jahre beschränkt ist, bis das Kind gelernt hat, dass es das nähere Umfeld des Baums meiden soll und vor allem keine Nadeln in den Mund stecken darf. Danach könnte eine solche Absperrung ohne dauerhafte Beeinträchtigung des Gartens wieder entfernt werden. Im Übrigen obliegt es der elterlichen Erziehungsaufgabe, Kinder auf mögliche Gefahren hinzuweisen, sie zu einem entsprechenden Meidungsverhalten oder sachgerechten Umgang mit Gefahren anzuhalten und sie auch hinreichend zu beaufsichtigen. Die Fällung des besonders großen und nach Aktenlage sehr gut erhaltenen Baumes, der einen Stammumfang von über 4 Metern und ein entsprechendes Alters aufweist, würde im Hinblick auf den Satzungszweck eine erhebliche Einbuße bedeuten. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass es sich bei dem streitbefangenen Mammutbaum nicht um eine originär einheimische Baumart handelt. Der Schutzzweck der hier maßgeblichen Baumschutzsatzung, deren Gültigkeit der Kläger nicht in Frage stellt, umfasst nach deren § 1 Buchst. a) bis e) eine Vielfalt von positiven Wirkungen des vorhandenen Baumbestands, ohne zwischen ursprünglich einheimischen und erst in jüngerer Zeit im Geltungsbereich der Satzung angesiedelten Baumarten zu unterscheiden. Dem entspricht, dass nach § 3 Abs. 3 BS mit Ausnahme niedrigstämmiger Obstbäume "lebende Bäume aller Baumarten (Laub- und Nadelbäume)", sofern sie einen bestimmten Stammumfang erreichen, geschützt sind. Schutzzweck ist mithin der gesamte im räumlichen Geltungsbereich der Satzung vorhandene Baumbestand. Der hier betroffene Baum ist aufgrund seines Vitalitätszustands und auch an dem konkreten Standort geeignet, zur Erreichung der in § 1 BS beschriebenen Schutzzwecke beizutragen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baumes wiegt mithin schwerer als das Interesse des Klägers, den Freiraum in seinem Garten zu vergrößern. 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). An der Formulierung einer solchen Frage fehlt es hier. Soweit der Kläger sinngemäß die Frage nach der im Baumschutzrecht maßgeblichen Zumutbarkeitsschwelle aufwirft, ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht ersichtlich, weil die Abwägung zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen - wie ausgeführt - einzelfallbezogen zu erfolgen hat. Einen über den Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 hinausgehenden Klärungsbedarf in Bezug auf eine verallgemeinerungsfähige Frage zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).