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Beschluss

9a L 1256/20.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:1005.9A.L1256.20A.00
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Leitsätze

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG können sich im Einzelfall gegenüber einer Abschiebungsandrohung nach Nigeria ergeben, wenn bei summarischer Prüfung hinreichend gewichtige Umstände dafür vorliegen, dass der Antragsteller homosexuell ist.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der am 15. September 2020 im Verfahren 9a K 3537/20.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2020 –                 – enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria erhobenen Klage wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der bei sachgerechter Auslegung des fristgerecht gegen den am 8. September 2020 zugestellten Bescheid gestellten, dem Inhalt des Tenors entsprechenden Antrags gemäß Schriftsatz vom 15. September 2020 ist begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung vorliegen. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93 ff.).

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 i.V.m. § 71a Abs. 1 und 4, § 29 Abs. 1 Nr. 5, 2. Alt. AsylG. Nach diesen Vorschriften erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt, auf den ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine auf § 34 Abs. 1 i.V.m. § 71a Abs. 1 und 4 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung darüber hinaus auch die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), zum Gegenstand der Prüfung zu machen (hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. September 2020 – 9a L 1182/20.A –, juris Rn. 11; VG München, Beschluss vom 16. Januar 2018 – M 18 S 17.70481 –, juris Rn. 35).

Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zweitantrags gemäß § 71a AsylG (hierzu: VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 8. Februar 2019 – 9a L 139/19.A – juris Rn. 13 ff., vom 21. Juli 2020 – 9a L 916/20.A – und vom 10. September 2020 – 9a L 1182/20.A –, juris Rn. 14) bestehen im vorliegenden Einzelfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, soweit die Feststellung eines Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG abgelehnt wurde. Es bestehen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte, dass der Antragsteller homosexuell ist. Homosexuelle gehören zu einer sozialen Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG); dementsprechend kann in Nigeria eine an Homosexualität anknüpfende Verfolgung in Betracht kommen (VG Gelsenkirchen, Urteile vom 24. September 2018 – 9a K 7003/17.A –, juris Rn. 29 und vom 18. Dezember 2015 – 9a K 3162/15.A –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2018 – 27 K 9431/17.A –, juris Rn. 22). Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind homosexuelle Handlungen jeglicher Art in Nigeria sowohl nach säkularem Recht (mit zeitiger Freiheitsstrafe - bei vollzogenem Verkehr mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar (vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand September 2019; zur historischen Entwicklung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris Rn. 62 ff., vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 30. Januar 2020 – Au 9 K 17.34947 –, juris Rn. 31). Sofern mangels Zulässigkeit des Asylantrags die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes ausscheidet, ist im Hinblick auf die Hauptsache ein Abschiebungsverbot in Betracht zu ziehen. Die auch vom Verwaltungsgericht Köln im Beschluss vom 16. September 2019 – 12 L 707/19 – summarisch angenommene sexuelle Orientierung des Antragstellers auf Grund homosexueller Prostitution in Italien hat das Bundesamt dem Bescheid vom 18. August 2020 (dort S. 5, vgl. auch Vermerk vom 1. September 2020 im Nachgang zu dem Bescheid, Bl. 298 VV) nicht als wesentlich erachtet; vielmehr wolle der Antragsteller eine Familie gründen und ergebe – was für sich genommen zutreffen mag – der in Nigeria begangene Missbrauch eines Jungen einen staatlichen Strafanspruch. Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade der vorgetragene Missbrauch im Zusammenhang mit weiteren vorgetragenen Anhaltspunkten – keine Beziehung zu Frauen, früher Sexualkontakt zu einem Fußballtrainer – die Möglichkeit einer homosexuellen Orientierung des Antragstellers ernsthaft nahelegt. Weil aber nicht erwartet werden kann, dass ein Antragsteller seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2020 – 2 BvR 1807/19 –, juris Rn. 19), bestehen ernstliche Zweifel, ob jedenfalls die Feststellung eines Abschiebungsverbots abgelehnt werden konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 83b AsylG.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG können sich im Einzelfall gegenüber einer Abschiebungsandrohung nach Nigeria ergeben, wenn bei summarischer Prüfung hinreichend gewichtige Umstände dafür vorliegen, dass der Antragsteller homosexuell ist. Die aufschiebende Wirkung der am 15. September 2020 im Verfahren 9a K 3537/20.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2020 – – enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria erhobenen Klage wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der bei sachgerechter Auslegung des fristgerecht gegen den am 8. September 2020 zugestellten Bescheid gestellten, dem Inhalt des Tenors entsprechenden Antrags gemäß Schriftsatz vom 15. September 2020 ist begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung vorliegen. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93 ff.). Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 i.V.m. § 71a Abs. 1 und 4, § 29 Abs. 1 Nr. 5, 2. Alt. AsylG. Nach diesen Vorschriften erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt, auf den ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine auf § 34 Abs. 1 i.V.m. § 71a Abs. 1 und 4 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung darüber hinaus auch die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), zum Gegenstand der Prüfung zu machen (hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. September 2020 – 9a L 1182/20.A –, juris Rn. 11; VG München, Beschluss vom 16. Januar 2018 – M 18 S 17.70481 –, juris Rn. 35). Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zweitantrags gemäß § 71a AsylG (hierzu: VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 8. Februar 2019 – 9a L 139/19.A – juris Rn. 13 ff., vom 21. Juli 2020 – 9a L 916/20.A – und vom 10. September 2020 – 9a L 1182/20.A –, juris Rn. 14) bestehen im vorliegenden Einzelfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, soweit die Feststellung eines Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG abgelehnt wurde. Es bestehen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte, dass der Antragsteller homosexuell ist. Homosexuelle gehören zu einer sozialen Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG); dementsprechend kann in Nigeria eine an Homosexualität anknüpfende Verfolgung in Betracht kommen (VG Gelsenkirchen, Urteile vom 24. September 2018 – 9a K 7003/17.A –, juris Rn. 29 und vom 18. Dezember 2015 – 9a K 3162/15.A –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2018 – 27 K 9431/17.A –, juris Rn. 22). Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind homosexuelle Handlungen jeglicher Art in Nigeria sowohl nach säkularem Recht (mit zeitiger Freiheitsstrafe - bei vollzogenem Verkehr mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar (vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand September 2019; zur historischen Entwicklung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris Rn. 62 ff., vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 30. Januar 2020 – Au 9 K 17.34947 –, juris Rn. 31). Sofern mangels Zulässigkeit des Asylantrags die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes ausscheidet, ist im Hinblick auf die Hauptsache ein Abschiebungsverbot in Betracht zu ziehen. Die auch vom Verwaltungsgericht Köln im Beschluss vom 16. September 2019 – 12 L 707/19 – summarisch angenommene sexuelle Orientierung des Antragstellers auf Grund homosexueller Prostitution in Italien hat das Bundesamt dem Bescheid vom 18. August 2020 (dort S. 5, vgl. auch Vermerk vom 1. September 2020 im Nachgang zu dem Bescheid, Bl. 298 VV) nicht als wesentlich erachtet; vielmehr wolle der Antragsteller eine Familie gründen und ergebe – was für sich genommen zutreffen mag – der in Nigeria begangene Missbrauch eines Jungen einen staatlichen Strafanspruch. Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade der vorgetragene Missbrauch im Zusammenhang mit weiteren vorgetragenen Anhaltspunkten – keine Beziehung zu Frauen, früher Sexualkontakt zu einem Fußballtrainer – die Möglichkeit einer homosexuellen Orientierung des Antragstellers ernsthaft nahelegt. Weil aber nicht erwartet werden kann, dass ein Antragsteller seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2020 – 2 BvR 1807/19 –, juris Rn. 19), bestehen ernstliche Zweifel, ob jedenfalls die Feststellung eines Abschiebungsverbots abgelehnt werden konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 83b AsylG.