Die Beklagte wird unter Abänderung der Dienstzeit-berechnung für den Zeitraum der Besonderen Aufbauorganisation I. (4. Juli 2017 bis 9. Juli 2017) sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2017 verpflichtet, weitere 20 Stunden als geleistete Arbeitszeit des Klägers anzuerkennen und dem Kläger im Verhältnis 1:1 entsprechend den Maßgaben der gesetzlichen Regelungen Dienstbefreiung zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Dienstzeitberechnung während eines Einsatzes bei der Besonderen Aufbauorganisation (nachfolgend: BAO) I. und begehrt die Anerkennung weiterer 20 Stunden als geleistete Arbeitszeit sowie eine entsprechende Gewährung von Dienstbefreiung. Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienste der Beklagten. Er war vom 4. Juli 2017 bis zum 9. Juli 2017 anlässlich des sog. G20-Gipfels in Hamburg als Diensthundeführer in der BAO I. im Einsatzabschnitt G1. Hamburg in dem Unterabschnitt Vorfeld eingesetzt. Gemäß dem Dienstplan und der Anordnung des zuständigen Dienstleiters verrichtete der Kläger während dieses Zeitraums Dienst im Volldienst sowie im Bereitschaftsdienst. Im Anschluss an diese insgesamt 18 stündigen Dienstzeiten pro Tag wurde eine sechsstündige Phase der „Ruhe im Einsatz“ angeordnet. Der zuständige Polizeiführer wies den Kläger an, sich auch in diesen Zeiten der „Ruhe im Einsatz“ in dem ihm von seinem Dienstherrn zur Verfügung gestellten Einsatzhotel aufzuhalten und keinen Alkohol zu konsumieren. Zu einer Heranziehung des Klägers zur aktiven Dienstverrichtung kam es während der Zeiten der „Ruhe im Einsatz“ nicht. Zuvor wurde gemäß Punkt 6.1 des Einsatzbefehls Nr. 1 zur Bewältigung der Einsatzlage anlässlich des G20-Gipfels 2017 in Hamburg der Bundespolizeidirektion Hannover vom 28. Juni 2017 (nachfolgend: Einsatzbefehl) die Entscheidung zur Unterschreitung der Mindestruhezeit gemäß der Arbeitszeitverordnung auf den Polizeiführer der BAO I. übertragen, der aufgrund der Lage eine Mindestruhe der Polizeivollzugsbeamten von sechs Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum anordnete. Im Einsatzbefehl ist unter Ziffer 6.12.2.1 zudem ausgeführt: „Für diesen Einsatz sind durch den Polizeiführer die zwingenden dienstlichen Gründe festgestellt und Mehrarbeit nach § 88 BBG/ § 11 BPolBG abgeordnet worden. Die bereits jetzt absehbare brisante Lage erfordert eine überaus flexible Einsatzgestaltung, die sich auf die Einsatz- und Kräfteplanung auswirken wird. Die eingesetzten Kräfte werden ihren Dienst nach einer vorgegebenen Dienst- und Einsatzplanung verrichten, müssen aber trotzdem flexibel und lageangepasst eingesetzt werden können.“ Ferner heißt es in Ziffer 6.13.1 des Einsatzbefehls: „Während des Einsatzes kann sich das Erfordernis ergeben, dass sich alle am Einsatz beteiligten Kräfte während gewährter Pausen für Dienstleistungen bereithalten müssen. Dies würde Einschränkungen bei der Wahl des Aufenthaltsortes während der Pausen einschließen.“ In dem Dienstbucheinlegeblatt des Klägers für den Zeitraum vom 4. Juli 2017 bis 9. Juli 2017 wurden der geleistete Volldienst sowie der Bereitschaftsdienst des Klägers im Verhältnis 1:1 als Arbeitszeit vermerkt und die Zeiten der „Ruhe im Einsatz“ als Ruhezeiten angeführt. Insgesamt wurden während dieses Zeitraums dem Kläger 20 Stunden der „Ruhe im Einsatz“ nicht als Arbeitszeit gutgeschrieben. Der Kläger legte am 9. August 2017 Widerspruch gegen die Berechnung seiner Dienstzeiten ein. Die Zeiten der „Ruhe im Einsatz“ seien als Bereitschaftsdienst zu bewerten und somit im vollen Umfang als Dienstzeit in Ansatz zu bringen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2017, zugestellt am 17. November 2017, wies die Bundespolizeidirektion Hannover den Widerspruch des Klägers zurück. Die Zeiten der „Ruhe im Einsatz“ seien nicht als Zeiten des Bereitschaftsdiensts zu bewerten, sondern als Ruhezeiten anzusehen. Aus der Verhängung eines Alkoholverbots könne nicht auf die Anordnung von Bereitschaftsdienst geschlossen werden. Im Rahmen eines Beamtenverhältnisses sei es dem Beamten zumutbar, auch in seiner Freizeit bestimmte Beschränkungen hinzunehmen, ohne dass hierdurch während dieser Zeiten Dienst verrichtet werde. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen. Der Kläger hat am 12. Dezember 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben. Mit Beschluss vom 7. November 2018 hat das Verwaltungsgericht Hannover den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass Zeiten der „Ruhe im Einsatz“ als Zeiten des Bereitschaftsdiensts und damit als Dienstzeit anzuerkennen seien. Er sei verpflichtet gewesen, sich an einem von seinem Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seines Privatbereichs aufzuhalten und sich zu seiner Verfügung zu halten, um ggf. sofort seine Leistung erbringen zu können. Es sei auch mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen gewesen. Sein Hundertschaftführer habe ihn angewiesen, sein Mobiltelefonat permanent bei sich zu tragen und das Alarmsignal eingeschaltet zu halten. Dass er tatsächlich nicht zum Einsatz herangezogen worden sei, sei ebenso wenig maßgeblich für die Beurteilung, ob er Bereitschaftsdienst geleistet habe, wie der Umstand, dass die Mindestruhezeit von 6 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden dann nicht eingehalten worden wäre. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Dienstzeitberechnung für den Zeitraum der Besonderen Aufbauorganisation I. (4. Juli 2017 bis 9. Juli 2017) sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2017 zu verpflichten, weitere 20 Stunden als geleistete Arbeitszeit des Klägers anzuerkennen und dem Kläger im Verhältnis 1:1 entsprechend den Maßgaben der gesetzlichen Regelungen Dienstbefreiung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ergänzt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zeiten der „Ruhe im Einsatz“ um Rufbereitschaft gehandelt habe, welche gemäß § 12 Satz 1 AZV nicht als Dienstzeit, sondern als Ruhezeit anzusehen sei. Die Weisung, sich auch außerhalb der Dienstzeiten in dem Einsatzhotel aufzuhalten, sei nicht erfolgt damit die Beamten im Bedarfsfall sofort den Dienst aufnehmen könnten, sondern sie habe dazu gedient, der besonderen Gefährdungslage Rechnung zu tragen und die Erholung und Ausübung der Nachtruhe der Beamten sicherzustellen. Zudem habe sich der Kläger außerhalb des Arbeitsplatzes aufhalten müssen. Der Hotelbereich habe den Beamten zur Erholung und Freizeitgestaltung zur Verfügung gestanden. Auch sei mit einer dienstlichen Inanspruchnahme nicht zu rechnen gewesen. Es seien umfangreiche Kräfte aus dem gesamten Bundesgebiet zusammengezogen worden, um sicherzustellen, dass ausreichend Polizeivollzugsbeamte im Einsatz seien und so auf jedwede Situation reagieren zu können. Ferner diene die „Ruhe im Einsatz“ auch der Einhaltung der Mindestruhezeit der Beamten von 6 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden. Auch aus diesem Umstand sei eine Aktivierung des Klägers zum Einsatz weder vorgesehen, noch zu erwarten gewesen. Durch Beschluss der Kammer vom 7. September 2020 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Entscheidung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Gutschrift von weiterer 20 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto und Gewährung einer Dienstbefreiung im Verhältnis 1:1 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger hat während des G20-Gipfels auf dienstliche Anordnung Mehrarbeit im Umfang von (weiteren) 20 Stunden geleistet. Die als „Ruhe im Einsatz“ bezeichneten und als Ruhezeiten nicht arbeitszeitlich berücksichtigten 20 Stunden sind als Zeiten des Bereitschaftsdienstes und damit Arbeitszeit zu qualifizieren und in die Berechnung der Dienstbefreiung miteinzustellen (dazu 1.). Dem Kläger ist grundsätzlich für jede Stunde der „Ruhe im Einsatz“ eine Stunde Dienstbefreiung zu gewähren (dazu 2.). 1. a) Die Zeiten der „Ruhe im Einsatz“ sind Zeiten des Bereitschaftsdienstes und als solche Arbeitszeit. Dies ergibt sich sowohl in Anwendung des Art. 2 Nr. 1 und 2 RL 2003/88/EG und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als auch in Anwendung der hier einschlägigen Arbeitszeitverordnung, die die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG umsetzt und konkretisiert und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Arbeitszeit ist gemäß Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem dort zur Verfügung stehen muss, um seine beruflichen Leistungen erbringen zu können. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich solche Leistungen erbracht werden; weder die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit noch dessen Leistung gehören zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffs "Arbeitszeit". Vor diesem Hintergrund sind auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes Arbeitszeit. Zwar muss sich der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes nicht am Arbeitspatz aufhalten und zur Verfügung halten, er ist aber objektiv in gleicher Weise in seinen Möglichkeiten eingeschränkt, seinen Aufenthaltsort zu bestimmen und sich seinen persönlichen oder sozialen Interessen zu widmen, weil er an einem (anderen) vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein muss (auch wenn dies seine Wohnung ist) oder sich jedenfalls innerhalb weniger Minuten an seinem Arbeitsplatz einzufinden hat, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können. Ebenso wie die Anwesenheit und Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben und damit Arbeitszeit sind, sind die Anwesenheit und Verfügbarkeit an einem anderen vom Arbeitgeber bestimmten Ort Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben, und zwar ebenfalls unabhängig davon, ob und welche Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Der Begriff der Arbeitszeit steht im Gegensatz zur Ruhezeit; beide Begriffe schließen einander aus. Dementsprechend ist Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit, vgl. Art. 2 Nr. 2 RL 2003/88/EG. Im Umkehrschluss zur Arbeitszeit ist Ruhezeit dadurch geprägt, dass der Arbeitnehmer frei über seinen Aufenthaltsort bestimmen und sich seinen persönlichen und sozialen Interessen widmen kann. Ruhezeit liegt daher auch dann (noch) vor, wenn der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber zwar ständig erreichbar sein, sich aber nicht am Arbeitsplatz oder an einem anderen vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss (Rufbereitschaft). Auch wenn ein jederzeit erreichbarer Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, kann er doch freier seinen Aufenthaltsort bestimmen und über seine Zeit verfügen als während der Arbeitszeit. Arbeitszeit ist in dieser Situation nur die Zeit, in der tatsächlich berufliche Leistungen erbracht werden. In Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben hat der Gesetzgeber in der Arbeitszeitverordnung Rufbereitschaft nach § 2 Nr. 11 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung – AZV) als die Pflicht definiert, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können. Bereitschaftsdienst ist nach § 2 Nr. 12 AZV die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Entscheidendes Kriterium der Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit ist danach, inwieweit der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort und – damit untrennbar verbunden – die Gestaltung seiner Zeit selbst bestimmen kann. Je weniger autonom der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort bestimmen und seine Zeit gestalten kann, desto eher ist die Zeit in dem Spektrum von Ruhezeit mit Rufbereitschaft und Arbeitszeit mit Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anzusehen. Ist der Arbeitnehmer (noch) frei, seinen Aufenthaltsort selbst zu bestimmen und seine Zeit zu gestalten, so liegt Ruhezeit vor. Bestimmt der Arbeitgeber, wo der Arbeitnehmer sich aufzuhalten hat und schränkt damit auch den Spielraum ein, wie dieser seine Zeit nutzen kann, so handelt es sich um Arbeitszeit. Im Ergebnis trägt dem auch die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst und damit von Ruhezeit und Arbeitszeit Rechnung. Danach liegt Arbeitszeit in Form des Bereitschaftsdienstes vor, wenn der Bedienstete verpflichtet ist, sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten, und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Entscheidend ist danach, ob typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, die den in Rede stehenden Zeiten das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder als eine Form der Rufbereitschaft darstellen, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird. Dienstliche Einsätze der Beamten müssen während dieser Zeiten zur Wahrnehmung regelmäßig anfallender dienstlicher Aufgaben unabdingbar oder doch vom Dienstherrn eingeplant sein. Auch danach ist für die Einordnung als Arbeitszeit entscheidend, inwieweit der Bedienstete in seiner Autonomie eingeschränkt ist, weil der Dienstherr seinen Aufenthaltsort bestimmt. Hat der Bedienstete sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort bereitzuhalten und mit einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz zu rechnen, prägt gerade das Bereithalten diese Zeit und kann er diese nicht mehr autonom gestalten. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2020 – 1 A 1677/18 –, juris Rn. 44 ff. m.w.N. sowie Sächsisches Oberverwaltungs-gericht, Urteil vom 22. Juni 2020 – 2 A 878/18 –, juris Rn. 25 ff. Nach diesen Maßstäben sind die Zeiten der „Ruhe im Einsatz“ während des Einsatzes des Klägers anlässlich des sog. G20-Gipfels in Hamburg als Zeiten des Bereitschaftsdienstes und damit als Arbeitszeit zu qualifizieren. Der Kläger konnte in diesen „Ruhezeiten“ weder seinen Aufenthaltsort frei wählen, noch seine Zeit frei gestalten. Er war vielmehr verpflichtet, sich auch während dieser Zeiten an dem vom Dienstherrn bestimmten Ort – dem Einsatzhotel – aufzuhalten und konnte dieses nicht – etwa zur Freizeitgestaltung – verlassen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt und dem Vortrag der Beteiligten. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht deshalb von einer bloßen Rufbereitschaft des Klägers ausgegangen werden, weil dieser sich in dem Einsatzhotel und nicht etwa in einer Dienststelle aufhalten musste. Denn zum einen ist das Einsatzhotel nicht als Privatbereich des Klägers anzusehen, sondern als ein dienstlich bedingter Aufenthaltsort und zum anderen wäre selbst bei einem vom Dienstherrn angeordnetem Aufenthalt im privaten/häuslichen Bereich von einer arbeitszeitrelevanten Dienstverrichtung auszuzugehen, wenn der Beamte dort dem Dienstherrn zur Verfügung stehen muss, um ggf. sofort seine Leistungen erbringen zu können. In unionsrechtskonformer Auslegung ist für eine Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit allein maßgeblich, ob der Beamte seinen Aufenthaltsort frei wählen kann und nicht, welcher Sphäre dieser Ort zuzuordnen ist. Das „Sich-Bereit-Haltens“ an einem nicht frei bestimmbaren Ort ist als Bestandteil der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben anzusehen. Vgl. umfassend: Niedersächsisches Oberverwaltungs-gericht, Urteil vom 10. März 2020 – 5 LB 49/18 –, juris 89 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes. Unabhängig davon, dass dem Merkmal des „Sich-Bereit-Haltens zu einem unverzüglichen Einsatz“ nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ keine eigenständige Bedeutung zukommt, vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. März 2020 – 5 LB 49/18 –, juris Rn. 81 und 84, waren die Zeiten der „Ruhe im Einsatz“ auch durch ein ständiges „Sich-Bereit-Halten“ für eine jederzeitige dienstliche Inanspruchnahme geprägt. So wurde dem Kläger nicht nur der Alkoholkonsum untersagt, sondern er hatte zudem seine ständige Erreichbarkeit sicherzustellen und durfte das Einsatzhotel nicht verlassen. Es war ferner – entgegen der Ansicht der Beklagten – jederzeit mit einem Einsatz des Klägers zu rechnen. Die Verpflichtung des Klägers, das Einsatzhotel nicht zu verlassen, beruhte erkennbar auf der Erwägung, dass es jederzeitig kurzfristig zu einem Personalmehrbedarf kommen konnte, der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schnellstmöglich mit Polizeivollzugsbeamten abgedeckt werden musste. Der Beklagten ist nicht dahingehend zu folgen, dass Sinn und Zweck der Anordnung einer Aufenthaltspflicht im Einsatzhotel die Sicherstellung der ausreichenden Erholung der Beamten gewesen sei. Ausweislich des Einsatzbefehls (Ziffer 6.12.2.1) ging die Einsatzleitung bereits im Vorfeld des Einsatzes von einer „absehbare(n) brisante(n) Lage“ aus, die „eine überaus flexible Einsatzgestaltung“ und einen „flexibel(en) und lageangepasst(en)“ Personaleinsatz erfordere. Ferner wurde auch erwartet, dass sich am „Einsatz beteiligte Kräfte während gewährter Pausen für Dienstleistungen bereithalten müssen“, Ziffer 6.13.1 des Einsatzbefehls. Damit waren während der Zeiten der „Ruhe im Einsatz“ dienstliche Einsätze des Klägers zur Wahrnehmung regelmäßig anfallender dienstlicher Aufgaben unabdingbar oder jedenfalls vom Dienstherrn eingeplant. Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass Beamte, die – wie der Kläger – im Bereich des G1. Hamburg eingesetzt waren, von einer Heranziehung im Falle des Personalbedarfs in anderen Einsatzbereichen ausgenommen sein sollten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90/07 –, juris Rn. 17; zur gegenteiligen Konstellation im Falle der Weisung an einen Botschaftsangehörigen das Botschaftsgelände aufgrund der allgemeinen Gefährdungs-lage nicht zu verlassen: Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 05. Dezember 2012 – 3 K 1353/12 –, juris Rn. 26 ff. Dem steht auch nicht entgegen, dass die in "Ruhezeit" befindlichen Kräfte erst nachrangig nach den Bereitschaftskräften herangezogen und erst vor einem unmittelbaren Einsatz in Bereitschaft versetzt werden sollten. Beide Stufen der Einsatzplanung sind als Bereitschaftsdienst einzuordnen, weil sie dadurch geprägt waren, dass die jeweiligen Beamten sich für einen jederzeit möglichen Einsatz bereithielten, der vom Dienstherrn eingeplant war. Schon die Ermöglichung des Einsatzes als Bereitschaftskräfte durch die erfolgten Weisungen enthält implizit die Ermöglichung einer alsbaldigen Dienstaufnahme. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2020 – 1 A 1677/18 –, juris Rn. 63; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 2020 – 2 A 878/18 –, juris Rn. 32. Damit kann vorliegend offenbleiben, ob dieses – von dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer Dienstverrichtung auf einem Schiff und der damit einhergehenden tatsächlichen Unmöglichkeit des Beamten den dienstlichen Bereich zu verlassen – entwickelte Abgrenzungsmerkmal, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 –, juris Rn. 14, 17, noch mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang steht. Vgl. hierzu umfassend: Niedersächsisches Oberverwal-tungsgericht, Urteil vom 10. März 2020 – 5 LB 49/18 –, juris Rn. 91 m.w.N. Ferner ist der Umstand, dass der Kläger während der Zeiten der „Ruhe im Einsatz“ nicht zur aktiven Dienstleistung herangezogen worden ist, kein entscheidungserhebliches Kriterium für eine Abgrenzung zwischen geleisteter Arbeitszeit und Ruhezeit. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. März 2020 – 5 LB 49/18 –, juris Rn. 86 m.w.N. b) Die sich der Sache nach als Bereitschaftsdienst darstellenden Zeiten der „Ruhe im Einsatz“ während des sog. G20-Gipfels sind als Mehrarbeit auch dienstlich angeordnet worden. Vorliegend enthält Ziffer 6.12.2.1 des Einsatzbefehls auf einer ersten vorgelagerten Stufe die grundsätzliche Entscheidung, dass bei Bedarf Mehrarbeit stattfinden soll, Einer individuellen Anordnung von Mehrarbeit für jeden einzelnen Beamten einer Hundertschaft bedarf es unter den hier gegebenen logistischen Bedingungen eines über mehrere Planungs- und Entscheidungsebenen koordinierten Großeinsatzes einer erheblichen Zahl von Beamten nicht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2020 – 1 A 1672/18 –, juris Rn. 64 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 2020 – 2 A 878/18 –, juris Rn. 34 ff. 2. Der Kläger hat auch ein Anspruch auf die Gewährung einer Dienstbefreiung für die aufgrund der angeordneten Mehrarbeit geleisteten Zeiten der „Ruhe im Einsatz“. Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Dienstbefreiung bei erbrachter Mehrarbeit ist § 88 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG). Danach ist Beamtinnen und Beamten, die durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Voraussetzung für den Freizeitausgleich ist damit, dass Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt wurde; es kommt nicht darauf an, ob sie angeordnet oder genehmigt werden durfte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 2016- 2 C 23.15 -, juris, Rn.12. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat während des sog. G20-Gipfels auf dienstliche Anordnung Mehrarbeit in Gestalt der Zeiten der „Ruhe im Einsatz“ im Umfang von (weiteren) 20 Stunden geleistet. Die in § 88 Satz 2 BBG als Rechtsfolge vorgesehene „entsprechende Dienstbefreiung" verlangt eine zeitlich entsprechende Freistellung. Mehrarbeit in Form von Bereitschaftszeiten ist im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris, Rn. 16 ff. Dabei sind bei der Gewährung von Dienstbefreiung gemäß § 88 Satz 2 BBG 5 Solstunden je Monat in Ansatz zu bringen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Mehrkosten für die Klageerhebung vor dem örtlich unzuständigen Gericht waren nach Ermessen des Gerichts entgegen der Grundregel des § 17 b Abs.2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht dem Kläger, sondern der Beklagten aufzuerlegen. Ursächlich war die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten. Diese wies im Widerspruchsbescheid das Verwaltungsgericht Hannover als zuständiges Gericht aus. Nach § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG sind dem Kläger zwar die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geht die speziellere Vorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO dem § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG vor. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Der Verschuldensbegriff ist hierbei mit demjenigen aus § 60 VwGO identisch. Verschulden ist danach anzunehmen, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war. In der Regel beruht die Anrufung des unzuständigen Gerichts auf einem Verschulden des Klägers. Wurde die Wahl durch eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung veranlasst – wie vorliegend –, ist zumindest grundsätzlich Verschulden der Beklagten anzunehmen. Andere Ausnahmegründe sind hier für das Gericht nicht ersichtlich. Vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsge-richtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 17b GVG Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. November 1988 - 1 WB 115/88 - NVwZ-RR 1989, 391. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.