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Urteil

3 K 1353/12

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung der Abordnung eines Bundespolizeibeamten zum Auswärtigen Amt ist nicht rechtswidrig, wenn kein Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich besteht. • Zeiten, die als Rufbereitschaft einzustufen sind, können nach § 12 AZV nur anteilig (1:8) als Freizeitausgleich berücksichtigt werden; eine Umqualifizierung zu Bereitschaftsdienst bedarf einer dienstherrlichen Bestimmung des Aufenthaltsorts mit typischer Einsatzwahrscheinlichkeit. • Auslandsdienstbezüge sind nach § 52 BBesG an den dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland gebunden; nach Rückkehr ins Inland endet der Anspruch auf Fortzahlung während nachfolgender Dienstbefreiung. • Ein Anspruch auf zusätzlichen Freizeitausgleich und auf Fortzahlung der Auslandsbesoldung wegen in Auslandseinsätzen angefallener Mehrarbeit ergibt sich nicht aus § 88 BBG, AZV oder unionsrechtlichen Vorgaben, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung von Bereitschaftsdienst nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Freizeitausgleich und Fortzahlung von Auslandsbezügen für als Rufbereitschaft gewertete Zeiten • Die Aufhebung der Abordnung eines Bundespolizeibeamten zum Auswärtigen Amt ist nicht rechtswidrig, wenn kein Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich besteht. • Zeiten, die als Rufbereitschaft einzustufen sind, können nach § 12 AZV nur anteilig (1:8) als Freizeitausgleich berücksichtigt werden; eine Umqualifizierung zu Bereitschaftsdienst bedarf einer dienstherrlichen Bestimmung des Aufenthaltsorts mit typischer Einsatzwahrscheinlichkeit. • Auslandsdienstbezüge sind nach § 52 BBesG an den dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland gebunden; nach Rückkehr ins Inland endet der Anspruch auf Fortzahlung während nachfolgender Dienstbefreiung. • Ein Anspruch auf zusätzlichen Freizeitausgleich und auf Fortzahlung der Auslandsbesoldung wegen in Auslandseinsätzen angefallener Mehrarbeit ergibt sich nicht aus § 88 BBG, AZV oder unionsrechtlichen Vorgaben, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung von Bereitschaftsdienst nicht erfüllt sind. Der Kläger, Bundespolizeibeamter und Personenschützer, war vom 25.05.2011 bis 13.08.2011 an die Deutsche Botschaft in Bagdad zugeteilt. Das Auswärtige Amt und das Bundespolizeipräsidium hoben die Abordnung mit Ablauf des 13.08.2011 auf. Der Kläger machte geltend, er habe dort erhebliche Mehrarbeit einschließlich umfangreicher Bereitschaftsdienstzeiten geleistet und forderte Freizeitausgleich von weiteren ca. 1.023,4 Stunden sowie die Fortzahlung der während des Auslandeinsatzes bezogenen Auslandsbesoldung während des Freizeitausgleichs. Die Verwaltung hatte Teile der Zeiten als Rufbereitschaft im Verhältnis 1:8 angerechnet und bereits Freizeitausgleich gutgeschrieben; das Auswärtige Amt hatte zudem seine Verwaltungspraxis zur Abgeltung von Mehrarbeit geändert. Der Kläger rügte Unterschätzung der Bereitschaftsdienste und berief sich neben nationalem Beamtenrecht auf unionsrechtliche Vorgaben. Das Gericht trennte einen weiteren Teilanspruch ab und verhandelte die Bagdad-Zeit; die Klage endete mit Ablehnung des Begehrens. • Die Klage ist zulässig; die dreimonatige Sperrfrist war abgelaufen und der Widerspruch nicht verfristet. • Rechtlich besteht kein Anspruch auf den vom Kläger begehrten zusätzlichen Freizeitausgleich. Nach § 88 BBG sind Mehrarbeitszeiten grundsätzlich durch Dienstbefreiung auszugleichen; die Arbeitszeitverordnung (AZV) unterscheidet jedoch zwischen Bereitschaftsdienst (volle Anrechnung) und Rufbereitschaft (keine volle Anrechnung, stattdessen 1:8-Regelung bei Überschreitung von 10 Stunden/Monat). • Die vom Kläger als Bereitschaftsdienst geltend gemachten Zeiten wurden zu Recht als Rufbereitschaft qualifiziert. Entscheidend ist, dass der Dienstherr den Aufenthaltsort nicht mit dem Ziel bestimmt hat, dort Bereitschaftsdienst zu leisten; die Aufenthaltsanordnung auf dem Botschaftsgelände diente Fürsorge- und Sicherheitsgründen für alle Entsandten, nicht der Schaffung eines dienstlichen Bereitschaftsdienstes. Dass Schutzkräfte ihre Ausrüstung bereithielten, beruhte auf eigener Initiative, nicht auf dienstlicher Anordnung. • Auch unionsrechtliche Vorgaben (Arbeitszeitrichtlinie) geben dem Kläger keinen weitergehenden Anspruch, weil nur Bereitschaftsdienst nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie ohne Abstriche als Arbeitszeit zählt; die Umstände vor Ort rechtfertigen hier keine Einstufung als Bereitschaftsdienst. • Die Weitergewährung von Auslandsdienstbezügen während eines nachträglich zu gewährenden Freizeitausgleichs scheidet aus. Nach § 52 BBesG setzt der Anspruch auf Auslandsbezüge einen dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland voraus, der mit der Rückkehr ins Inland entfällt. • Ein Anspruch aus Vertrauensschutz oder Gleichbehandlungsgrundsätzen gegen die geänderte Verwaltungspraxis besteht nicht, da der Kläger über die Umstellung informiert war und die Erklärung inhaltlich bekannt war. • Mangels Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich fehlt auch ein rechtlich geschütztes Interesse an Verlängerung der Abordnung; daher ist die Aufhebung der Abordnung rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen weiteren Freizeitausgleich und keine Fortzahlung der Auslandsbesoldung für die streitigen Zeiten. Das Gericht hält die Einstufung der streitigen Zeiten als Rufbereitschaft und die anteilige Anrechnung nach § 12 AZV für zutreffend und sieht keine dienstherrliche Anordnung, die eine Umqualifizierung zu Bereitschaftsdienst rechtfertigen würde. Damit besteht kein Anspruch aus § 88 BBG, der AZV oder der Arbeitszeitrichtlinie auf die vom Kläger geforderten Stunden und auf Fortzahlung der Auslandsbezüge während einer Dienstbefreiung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; gegen die Entscheidung ist Berufung zulässig.