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Beschluss

11 L 1494/20

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (Covid-19-Test) nach § 82 Abs.4 S.1 AufenthG ist zulässig, wenn sie der Feststellung der Reisefähigkeit und der Vorbereitung einer Abschiebung dient. • Die sofortige Vollziehung nach § 80 VwGO kann angeordnet werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der zügigen Vollziehung besteht; hier überwiegt dieses Interesse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers. • Die Weitergabe negativer Testergebnisse an ausländische Behörden kann nach Art.49 Abs.1 UAbs.1 lit. d DSGVO in Verbindung mit landesrechtlicher Rechtsgrundlage (z.B. §16 Abs.1 Nr.1 DSG NRW) zulässig sein, wenn dies zur Abschiebung erforderlich und verhältnismäßig ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Covid-19-Tests vor Abschiebung und Übermittlung der Ergebnisse • Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (Covid-19-Test) nach § 82 Abs.4 S.1 AufenthG ist zulässig, wenn sie der Feststellung der Reisefähigkeit und der Vorbereitung einer Abschiebung dient. • Die sofortige Vollziehung nach § 80 VwGO kann angeordnet werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der zügigen Vollziehung besteht; hier überwiegt dieses Interesse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers. • Die Weitergabe negativer Testergebnisse an ausländische Behörden kann nach Art.49 Abs.1 UAbs.1 lit. d DSGVO in Verbindung mit landesrechtlicher Rechtsgrundlage (z.B. §16 Abs.1 Nr.1 DSG NRW) zulässig sein, wenn dies zur Abschiebung erforderlich und verhältnismäßig ist. Der Antragsteller, vollziehbar ausreisepflichtig, sollte kurz vor einer geplanten Abschiebung in einer JVA ärztlich untersucht werden; konkret war die Durchführung eines Covid-19-Abstrichs durch einen Arzt angeordnet. Die Ausländerbehörde setzte eine Frist zur Durchführung bis zum 04.11.2020 und drohte für den Fall des Unterbleibens unmittelbaren Zwang an. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung und untersagte insbesondere die Weitergabe von Gesundheitsdaten an Drittländer wie den Libanon. Die Behörde hatte zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet. Das Gericht hat in summarischer Prüfung die Anträge abgelehnt. • Rechtsgrundlage: §82 Abs.4 S.1 AufenthG erlaubt ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Reisefähigkeit, dazu zählt auch ein Covid-19-Test; ärztliche Untersuchungen umfassen nach herrschender Auffassung medizinische Abstriche und damit auch körperliche Eingriffe, deren Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu prüfen ist. • Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ist nicht offensichtlich; daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Besondere Gründe für sofortige Vollziehung (§80 Abs.2 Nr.4, Abs.3 VwGO) liegen vor, weil ohne kurzfristige Untersuchung die geplante Abschiebung nicht durchführbar wäre und der Antragsteller weiterhin erheblich gefährlich ist. • Die Untersuchung dient der Feststellung der Reisefähigkeit auch im Sinne der Verhinderung von Gefahren für Dritte und der Erfüllung von Einreisevoraussetzungen des Ziellandes; die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, da der Abstrich geringe Risiken birgt und keine unzumutbaren Folgen zu erwarten sind. • Die Androhung und Befugnis zum unmittelbaren Zwang sind nach einschlägigem Landesvollstreckungsrecht (VwVG NRW) zulässig, Fristsetzung und Form entsprechen den Anforderungen (§§55,63 VwVG NRW). Ein vorgängiges Richterverfahren nach BPolG ist hier nicht entscheidungserheblich; die Behörde hat eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen, falls erforderlich. • Datenschutzrechtlich ist die Übermittlung von Testergebnissen an Drittländer und die Bundespolizei zulässig: Art.49 Abs.1 UAbs.1 lit.d DSGVO ermöglicht Übermittlungen aus wichtigem öffentlichen Interesse; ergänzend bietet §16 Abs.1 Nr.1 DSG NRW eine nationale Rechtsgrundlage zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, unter Wahrung von Art.9 Abs.2 lit.g DSGVO und mit erforderlichen Schutzmaßnahmen (§15 DSG NRW). • Die Voraussetzungen für einen einstweiligen Unterlassungsanspruch gegen die Übermittlung sind nicht erfüllt; ein Verbot wäre entbehrlich, falls der Test positiv ist, und für negative Ergebnisse fehlt der glaubhaft gemachte Anordnungsgrund. • Kosten- und Streitwertfestsetzung beruhen auf §154 VwGO und §§52,53 GKG; die Anträge sind auf Kosten des Antragstellers abgewiesen. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Ordnungsverfügung, insbesondere die Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung (Covid-19-Test) und die angedrohte Vorführung im Wege des unmittelbaren Zwanges, sind nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und verhältnismäßig; es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil andernfalls die geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden könnte und von dem Antragsteller erhebliche Gefahren ausgehen. Auch der Hilfsantrag, die Weitergabe von Testergebnissen an Dritte, insbesondere an die Behörden des Libanon, zu untersagen, bleibt ohne Erfolg, weil eine solche Übermittlung nach unions- und landesdatenschutzrechtlichen Maßstäben zulässig ist. Die Kostenentscheidung trifft der Antragsteller; der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.