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Beschluss

20 K 3058/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0122.20K3058.20.00
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Leitsätze

Dem Einzelnen steht kein Anspruch darauf zu, dass die Präsidentin oder der Präsident eines Landgerichts bestimmte Unterlagen dem Landesarchiv zur Übernahme anbieten muss bzw. hätte anbieten müssen. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NRW vom 16. März 2010 sowie vormals in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NW vom 16. Mai 1989 geregelte Verpflichtung der Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen, dem Landesarchiv alle Unterlagen, die nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, zur Übernahme anzubieten, ist objektiv-rechtlicher Natur.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren unter Beiordnung eines vom Antragsteller noch zu benennenden Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Einzelnen steht kein Anspruch darauf zu, dass die Präsidentin oder der Präsident eines Landgerichts bestimmte Unterlagen dem Landesarchiv zur Übernahme anbieten muss bzw. hätte anbieten müssen. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NRW vom 16. März 2010 sowie vormals in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NW vom 16. Mai 1989 geregelte Verpflichtung der Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen, dem Landesarchiv alle Unterlagen, die nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, zur Übernahme anzubieten, ist objektiv-rechtlicher Natur. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren unter Beiordnung eines vom Antragsteller noch zu benennenden Rechtsanwalts wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren unter Beiordnung eines vom Antragsteller noch zu benennenden Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe: Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit den sinngemäßen Anträgen, 1. festzustellen, dass der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts F. in Rechtssachen für das Geschäftsjahr 1999 gemäß dem Archivgesetz Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW) dem Landesarchiv hätte angeboten werden müssen und ohne vorherige Anbietung nicht hätte vernichtet werden dürfen, 2. die Präsidentin des Landgerichts F. zu verurteilen, die Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts F. in Rechtssachen für die Geschäftsjahre 2006 bis 2010 dem Landesarchiv anzubieten, bietet im für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- und Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, die regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme eintritt, vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2016 – 9 E 73/16 –, juris, und Beschluss vom 9. März 2012 – 9 E 58/12 –, n.v.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 10 C 17.2195 –, juris, und Beschluss vom 7. April 2017 – 7 ZB 16.498 –, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 26. September 2019 – 2 D 48/19.NC –, juris, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. So unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 15 E 146/17 –, juris Rn. 10. Ausgehend hiervon kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht in Betracht. Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist die beabsichtigte Feststellungsklage bereits unzulässig. Es fehlt bereits an der – auch für eine Feststellungsklage erforderlichen – Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Dem Antragsteller steht kein Anspruch darauf zu, dass die Präsidentin des Landgerichts F. bestimmte Unterlagen dem Landesarchiv zur Übernahme anbieten muss bzw. hätte anbieten müssen. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen – ArchivG NRW) vom 16. März 2010 sowie vormals in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NW vom 16. Mai 1989 geregelte Verpflichtung der Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen, dem Landesarchiv alle Unterlagen, die nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, zur Übernahme anzubieten, ist objektiv-rechtlicher Natur. Sie betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Landesarchiv und der anbietungspflichtigen Stelle (vgl. § 4 Abs. 3 ArchivG NRW). Allein das Landesarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen (vgl. § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 Satz 1 ArchivG NRW). Der Gesetzgeber will vor dem Hintergrund des Verfassungsauftrags aus Art. 18 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung durch die Anbietungspflicht sicherstellen, dass die Archive in die Lage versetzt werden, den archivwürdigen Teil zur umfassenden Dokumentation der politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse zu übernehmen, dauerhaft zu erhalten und für die Nutzung aufzubereiten. Die in den Archiven verwahrten Unterlagen sollen die rechtsstaatlich gebotene Kontinuität der Verwaltung sichern. Sie seien zugleich als objektive Quellen die unverzichtbare und unersetzliche Grundlage für die Erforschung der Geschichte. Ihre Erhaltung und Nutzung liege damit im öffentlichen Interesse. Vgl. LT-Drucksache 14/10028, S. 11. Subjektive Nutzungsrechte bestehen nur in Bezug auf das in das Landesarchiv übernommene Archivgut, vgl. § 6 ArchivG NRW. Die Regelungen des § 6 ArchivG sichern insoweit unter gebührender Wahrung von Individualrechten die Öffnung des Landesarchivs für jedermann bzw. die Freigabe der Nutzung gegebenenfalls unter Bedingungen und Auflagen. Vgl. LT-Drucksache 14/10028, S. 17. Soweit sich das Nutzungsbegehren auf Unterlagen bezieht, die zwar archivfähig sein mögen, aber sich (noch) nicht in der Verfügungsgewalt des Landesarchives befinden, besteht gegenüber diesem auch kein Nutzungsrecht. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 – 6 A 5.13 –, juris Rn. 12 ff.; siehe auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012 – 10 A 10244/12.OVG –, BeckRS 2013, 52463 (jeweils zum Bundesarchivgesetz). Aus Systematik und Gesetzeszweck folgt, dass der gewünschte Zugang zu solchen Unterlagen, die dem Landesarchiv nicht angeboten wurden bzw. die von diesem nicht übernommen wurden, auch nicht mittels einer Beschaffungspflicht gegenüber dem Landesarchiv durchgesetzt werden kann. Vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 7 B 43.12 –, juris Rn. 5 ff. (zum Bundesarchivgesetz), sowie nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 –, BVerfGE 145, 365 ff. Erst recht kann daher auch die Ablieferungspflicht nicht durch denjenigen, der die Unterlagen nutzen möchte, durchgesetzt werden. Ungeachtet dessen fehlt es für den Antrag zu 1. auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein solches ist hier weder substantiiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Eine Wiederholungsgefahr konkret in Bezug auf den Geschäftsverteilungsplan des Jahres 1999 besteht nicht mehr, da dieser bereits vernichtet wurde und daher nicht nochmals vernichtet werden kann. Im Übrigen hat die Präsidentin des Landgerichts F. mit Verfügung vom 19. Mai 2020 dafür Sorge getragen, dass bei künftigen Aussonderungen die Geschäftsverteilungspläne dem Landesarchiv angeboten werden. Im Übrigen ließe sich ein etwaiges Feststellungsinteresse allenfalls dann begründen, wenn der Antragsteller ein Recht auf Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan aus dem Jahre 1999 gehabt hätte, der durch die Vernichtung des Plans ohne vorherige Archivanbietung vereitelt worden wäre. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch hat der Antragsteller aber vorliegend nicht substantiiert aufgezeigt. Nach der Rechtsprechung der Kammer besteht ein Anspruch auf Einsichtnahme in längst abgelaufene Geschäftsverteilungspläne eines ordentlichen Gerichts grundsätzlich weder aus § 4 Abs. 1 IFG NRW noch aus § 21e Abs. 9 GVG. Vielmehr steht in entsprechender Anwendung des § 21e Abs. 9 GVG nur demjenigen, der Beteiligter an einem Gerichtsverfahren ist resp. war oder der ein zumindest vergleichbares Interesse an der Einsichtnahme darlegen kann, ein Recht auf Einsichtnahme auch in „alte“ Geschäftsverteilungspläne zu. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 – 20 K 4062/18 –, juris. Der Antragsteller begehrt den Informationszugang zu dem Geschäftsverteilungsplan aus dem Jahre 1999 allein deshalb, um überprüfen zu können, in welchem Bereich die jetzige Vorsitzende des 6. Familiensenats des Oberlandesgerichts I. während ihrer Zeit beim Landgericht F. tätig gewesen ist. Er wolle prüfen, ob die Richterin (damals) etwa in Bezug auf die rechtzeitige Erstellung einer kammerinternen Geschäftsverteilung eventuell (Dienst-) Pflichtverletzungen begangen habe. Dieses Interesse reicht – nach der bereits vorzitierten Rechtsprechung der Kammer – nicht aus, um ein Einsichtnahmerecht entsprechend § 21e Abs. 9 GVG zu begründen. Auch der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig. Es fehlt bereits an der für eine Klage erforderlichen Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog). Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Präsidentin des Landgerichts F. auf Anbietung der Geschäftsverteilungspläne gegenüber dem Landesarchiv (vgl. oben). Ungeachtet dessen hat der Antragsteller bisher bei der Präsidentin des Landgerichts F. keinen entsprechenden vorprozessualen Antrag auf Vornahme der begehrten Handlung gestellt. Auch deswegen fehlt es an der für die Zulässigkeit seiner beabsichtigten Klage notwendigen Sachurteilsvoraussetzung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.