Beschluss
15 E 146/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0713.15E146.17.00
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Leitsätze
Informationen sind im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW vorhanden, wenn sie tatsächlich Bestandteil der Verwaltungsunterlagen der informationspflichtigen Stelle sind.
Die Behörde trifft nach § 4 Abs. 1 IFG NRW keine Informationsbeschaffungspflicht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Informationen sind im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW vorhanden, wenn sie tatsächlich Bestandteil der Verwaltungsunterlagen der informationspflichtigen Stelle sind. Die Behörde trifft nach § 4 Abs. 1 IFG NRW keine Informationsbeschaffungspflicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Hinblick auf den sinngemäßen Klageantrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Informationen zu den folgenden Punkten zu gewähren: 1. Zu den Arbeitslosenzahlen allgemein: a. die Dauer der Arbeitslosigkeit b. das Alter der Arbeitslosen c. die berufliche Bildung der Arbeitslosen d. welcher Branche der Arbeitgeber angehört e. ob die Arbeitslosen schon vor der Arbeitslosmeldung im ALG-II-Bezug standen f. aus wie vielen neu hinzugekommenen und aus dem ALG-Bezug ausgeschiedenen Personen die Arbeitslosenzahlen sich jeweils zusammensetzen. 2. Zu den Förderungsmöglichkeiten: a. Welche Förderungsmöglichkeiten hat der Beklagte? b. Wie viele Arbeitslose werden mit einer Förderung vermittelt? c. Welche Maßnahmen bestehen speziell für N. ALG-II-Empfänger? d. Wie viele Personen befinden sich in der jeweiligen Maßnahme? Wie viele davon sind N. ? e. Was kostet die Maßnahme pro Teilnehmer und insgesamt? f. Wie hoch ist der Erfolg der jeweiligen Maßnahme? Insgesamt und für N. ? 3. Zu „Ultra-Lang-Arbeitslosen“: a. Gibt es bestimmte Förderinstrumente für Ultra-Lang-Arbeitslose (über 48 Monate im Leistungsbezug?) b. Wie oft werden diese eingeladen? Wie viele Vermittlungsvorschläge gehen an diese Gruppe? In welchem Zeitraum?, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 64, jeweils m.w.N. So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Informationsanspruch zu Recht verneint. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. In diesem Sinne vorhanden sind Informationen, die tatsächlich Bestandteil der Verwaltungsunterlagen der informationspflichtigen Stelle sind. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht. Sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Eine inhaltliche bzw. statistische Aufbereitung der vorhandenen Informationen durch die Behörde kann mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden. Lediglich soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen mittels einer bloßen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies vom Informationsanspruch umfasst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1032/14 -, juris Rn. 39, Beschluss vom 1. Juli 2011- 6 A 1492/10 -, juris Rn. 18; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 4 Rn. 396; zu § 1 Abs. 1 IFG Bund siehe BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, juris Rn. 37. Ausgehend davon richtet sich das Informationsbegehren des Klägers nicht auf tatsächlich beim Beklagten vorhandene Informationen i.S.v. § 4 Abs. 1 IFG NRW. Der Beklagte hält ausweislich seines Schriftsatzes vom 19. Januar 2016 hinsichtlich der Arbeitslosenzahlen und damit im Zusammenhang stehender Sachfragen keine anderen statistischen Daten vor als die allgemein und öffentlich zugänglichen. Diese finden sich auf der Internetseite des Beklagten und im Internetportal www.statistik.arbeitsagentur.de. Einen weitergehenden Anspruch auf zusätzliche statistische Auswertungen bzw. auf die Herunterbrechung statistischer Daten etwa auf die Stadt N. oder andere Städte und Gemeinden gewährt § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur Begründung im Einzelnen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts Bezug. Darüber hinaus ist der streitige Informationsanspruch nach § 5 Abs. 4 Alt. 2 IFG NRW abzulehnen. Nach dieser Bestimmung kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Sinn und Zweck der Norm ist, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. November 2015- 8 A 1073/14 -, juris Rn. 66, und vom 2. Juni 2015- 15 A 1997/12 -, juris Rn. 134. Stützt sich die Behörde auf den in ihrem Ermessen stehenden Versagungstatbestand aus § 5 Abs. 4 IFG NRW, muss sie bei ihrer Ermessensausübung konkret und substantiiert darlegen, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. Nur unter dieser Bedingung ist es bei der engen Auslegung der informationsfreiheitsrechtlichen Ausnahmetatbestände gerechtfertigt, aus Gründen der Vermeidung von Verwaltungsaufwand den Informationszugang abzulehnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 137. Gemessen daran steht dem streitbefangenen Informationsbegehren, soweit die beim Beklagten tatsächlich vorhandenen Informationen über die genannten Internetseiten allgemein zugänglich sind, offensichtlich auch § 5 Abs. 4 Alt. 2 IFG NRW entgegen. Zur näheren Begründung wird, insofern das Verwaltungsgericht diesen Ablehnungsgrund herangezogen hat, wiederum aufgrund von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf dessen nicht zu beanstandende Gründe verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).