Urteil
14 K 4872/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0126.14K4872.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte ihr eine Versammlungsbestätigung für eine von ihr angemeldete Versammlung ohne zureichende Gründe verzögert bekanntgegeben hat. Die Klägerin meldete beim Beklagten mit E-Mail vom Donnerstag, den 23. Juni 2016, 18:11 Uhr eine Mahnwache für Montag, den 27. Juni 2016 in dem Zeitraum von 14:30 bis 17:00 Uhr zu dem Thema „Die politischen Verantwortlichen der Kölner Silvesternacht zur Verantwortung ziehen. Treten Sie zurück, Herr Jäger!“ an. Als Versammlungsort wurde der Bereich des erweiterten Gehwegs vor dem Ladenlokal an der Straßenecke M.---------straße /B. N.-----weg (nördliche Straßenseite) in Dortmund benannt. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit ca. zehn Teilnehmern angegeben. Als Versammlungshilfsmittel wurden Fahnen, Transparente, ein Infotisch, Megaphone sowie ein Lautsprecherwagen nebst Lautsprecheranlage aufgeführt. Zeitgleich sollte in etwa 130 Metern Entfernung unter der Teilnahme zahlreicher Vertreter aus Politik, Justiz und Verwaltung, u.a. des damaligen nordrhein-westfälischen Innenministers Jäger, ab 15 Uhr das „Haus des Jugendrechts“ in der M.---------straße 153 in Dortmund eingeweiht werden. Am Montag, den 27. Juni 2016, dem Tag der Versammlung, fand gegen 10:00 Uhr ein telefonisches Kooperationsgespräch zwischen Vertretern der Klägerin und des Beklagten statt, in welchem nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten eine Einigung über den von der Anmeldung abweichenden Versammlungsort (Gehweg B. N.-----weg , Höhe Hausnummer 28) und die zu unterlassene Mitführung eines Lautsprecherwagen erzielt wurde. Gegenstand des Gespräches war zudem nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, dass eine akustische Störung der Einweihungsfeier des „Hauses des Jugendrechts“ unterbleiben müsse. Darüber, inwieweit in diesem Zusammenhang über den eingeschränkten Einsatz eines Megaphons gesprochen wurde, besteht Uneinigkeit. Um 12:55 Uhr übersandte der Beklagte dem Versammlungsleiter der Klägerin per E-Mail die Versammlungsbestätigung. Auf der ersten Seite heißt es unter „Ziffer 6. Hilfsmittel: Fahnen, Transparente, Megaphone, Infotisch. Entsprechend Ihrer Mitteilung wird der Lautsprecherwagen nicht mitgeführt. Falls Sie Megaphone nutzen wollen, sind die Durchsagen ab 15:00 Uhr einzustellen, um die störungsfreie Einweihung des Hauses des Jugendrechts zu gewährleisten.“ Die Bestätigung erfolgte unter Beifügung von neun Auflagen. In der 7. Auflage heißt es, dass bei Einsatz der Lautsprecheranlage und anderer Akustikverstärker im Einzelfall den polizeilichen Weisungen vor Ort Folge zu leisten sei (z.B. bezogen auf Standort und Lautstärke). Bei polizeilichen Lautsprecherdurchsagen sei der eigene Lautsprecherbetrieb unverzüglich einzustellen.“. Wegen der weiteren Auflageninhalte wird auf die Versammlungsbestätigung Bezug genommen. Gegen 15:03 Uhr wurde der Versammlungsleiter von Polizeibeamten aufgefordert, das Megaphon auszustellen. Dieser Aufforderung wurde nachgekommen. Der Versammlungsleiter löste die Versammlung daraufhin auf. Die Klägerin hat am 28. Juli 2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass der Beklagte ihr die Versammlungsbestätigung bewusst spät zugesendet habe, um eine Kenntnisahme kaum und eine juristische Überprüfung durch die Gerichte unmöglich zu machen. Hierin liege ein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Der Auflagenbescheid sei dem Versammlungsleiter der Klägerin gerade einmal eine Stunde und 35 Minuten vor Versammlungsbeginn zugegangen. Da dieser 15 Minuten vor Versammlungsbeginn am Versammlungsort habe sein müssen, habe er tatsächlich sogar nur eine Stunde und 20 Minuten Zeit gehabt, den Bescheid zu überprüfen. Da er zu diesem Zeitpunkt schon auf dem Weg gewesen sei, habe er ihn nicht ausdrucken, sondern sogar nur auf dem Display seines Mobiltelefons lesen können. Da in dem Kooperationsgespräch über nichts anderes als den Ort der Versammlung gesprochen worden sei und er zudem im Hinblick auf eventuelle Platzplanungen der Polizei – und nicht im Hinblick auf eine akustische Einschränkung – mitgeteilt habe, dass kein Lautsprecherwagen mitgeführt werde, sei davon auszugehen gewesen, dass es sich um die üblichen Versammlungsauflagen handele, die bei Mahnwachen /Kundgebungen der Partei DIE RECHTE in Dortmund gelten, von denen jährlich etwa 30 bis 80 Stück stattfänden. Zur Sicherheit habe der Versammlungsleiter die Auflagen geprüft und festgestellt, dass es sich um den üblichen Bescheid zu handeln schien. Eine vollumfängliche Prüfung des 19seitigen Auflagenbescheids sei in dieser kurzen Zeitspanne aber nicht möglich gewesen. Es sei unzumutbar, dass eine Polizeibehörde, die 92 Stunden Zeit habe, eine Anmeldung zu prüfen, eventuelle Auflagen zu erlassen und diese zu bestätigen, erst etwa eine Stunde vor Versammlungsbeginn eine solche Bestätigung zustelle. Der Beklagte könne sich nicht auf das dazwischenliegende Wochenende berufen. Dass die für Versammlungsangelegenheiten zuständige Abteilung an Samstagen nicht arbeite, sei ein Privileg der Beamten, welches nicht zu Lasten des Bürgers gehen dürfe. Es wäre vielmehr Abhilfe zu schaffen und ein Bereitschaftsdienst für Versammlungsangelegenheiten einzurichten. Im vorliegenden Fall hätte die Prüfung bis spätestens Samstag, 25. Juni 2016, stattfinden müssen, um der Klägerin zumindest die Möglichkeit zu bieten, bei Geschäftsbeginn des Verwaltungsgerichts am Montagvormittag noch eine Klage im Eilverfahren einreichen zu können. Selbst wenn der Auflagenbescheid erst am Sonntag zugestellt worden wäre, hätte immer noch die Möglichkeit bestanden, in einem Eilverfahren am Montagvormittag vor das Verwaltungsgericht zu ziehen. Es könne erwartet werden, dass in einer der größten Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen die Bearbeitung einer Versammlungsanmeldung, die vor der 48 Stunden Frist erfolge, angemessen zeitnah bearbeitet werde. Der Umstand, dass die Klägerin in der Vergangenheit einzelne Auflagen nicht angefochten habe, bedeute nicht, dass nicht wiederum die Möglichkeit zu einer juristischen Überprüfung eingeräumt werden müsse. Die Beschränkung des Megaphoneeinsatzes sei weder kooperiert noch rechtlich zutreffend als Auflage nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) gekennzeichnet gewesen. Infolge dieser falschen Platzierung im Bescheid als „Hinweis“ und der späten Zustellung des Bescheids habe der Versammlungsleiter davon erst vor Ort durch die Polizeibeamten Kenntnis erlangt. Offensichtlich sei es der Polizei bewusst gewesen, dass an der Rechtmäßigkeit des „Hinweises“, der letztendlich wie eine Auflage vor Ort umgesetzt worden sei, massive Zweifel bestehen. Die Veranstaltung mit Herrn Jäger sei derart weit entfernt gewesen, dass es verhältnismäßiger gewesen wäre, die Lautstärke auf ein entsprechendes Maß zu reduzieren. Sofern vom Beklagten behauptet werde, der Versammlungsleiter sei im Rahmen des Kooperationsgespräches darauf hingewiesen worden, dass akustische Störungen der Versammlung zu unterlassen seien, sei der Hinweis nicht nur unkonkret, sondern auch so aufzufassen gewesen, dass mit diesen Störungen beispielweise Sirenengeräusche, Vuvuzelas, Trillerpfeifen oder ähnliche Mittel zur Lärmerzeugung – nicht aber der von Art. 5 GG geschützte Einsatz eines Megaphons zur Durchführung von politischen Redebeiträgen – gemeint gewesen seien. Die Klägerin beantragt wörtlich, festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig gehandelt hat, als er die mit Auflagenbescheid verbundene Anmeldebestätigung für eine am Donnerstag, den 23. Juni 2016 für Montag, den 27. Juni 2016, beginnend um 14:30 Uhr angemeldete öffentliche Versammlung erst ungefähr anderthalb Stunden vor Versammlungsbeginn (alternativ: am Montag, den 27. Juni 2016 um 12:55 Uhr) übermittelt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei die Versammlungsbestätigung nicht bewusst spät zugesandt worden, um eine Kenntnisnahme kaum oder eine juristische Prüfung unmöglich zu machen. Die notwendige innerbehördliche Abstimmung und abschließende Bewertung der Versammlungslage sei unverzüglich und zügig innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit erfolgt. Die Versammlungsanmeldung sei außerhalb der üblichen und der Klägerin bekannten Bürozeiten der Versammlungsbehörde eingegangen. Eine Kenntnisnahme und Erstbearbeitung sei am Freitag, den 24. Juni 2016, um 6:33 Uhr durch Steuerung der Anmeldung an die intern zu beteiligenden Stellen erfolgt. Der Versammlungsbehörde habe für die Prüfung, die Erstellung der Gefahrenprognose sowie die abschließende innerbehördliche Abstimmung und Bewertung der Versammlung lediglich der Freitag, 24. Juni 2016, zur Verfügung gestanden. Diese Zeit sei notwendig gewesen, um in Bezug auf die Einweihungsfeier zum „Haus des Jugendrechts“ unter Teilnahme des Innenministers, des Justizministers, des Oberbürgermeisters sowie der Behördenleiter und weiterer Vertreter der Staatsanwaltschaft Dortmund und des Polizeipräsidiums eine entsprechende Gefahrenprognose zu erstellen und diese zu bewerten. Am Montag, den 27. Juni 2016, habe unmittelbar nach interner Abstimmung des Versammlungsortes gegen 10:00 Uhr das telefonische Kooperationsgespräch stattgefunden. Auf dieser Grundlage sei im unmittelbaren Anschluss die Versammlungsbestätigung gefertigt worden und per Mail um 12:55 Uhr versandt worden. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei der Hinweis auf die eingeschränkte Verwendung der Megaphone nur bis zum Beginn der Einweihungsfeier zum „Haus des Jugendrechts“ um 15:00 Uhr auch nicht überraschend in die Versammlungsbestätigung aufgenommen worden. Richtig sei, dass in dem telefonischen Kooperationsgespräch zunächst der Versammlungsort kooperiert worden sei. Richtig sei darüber hinaus auch, dass der Versammlungsleiter erklärt habe, dass ihm entgegen der Anmeldung ein Lautsprecherwagen nicht zur Verfügung stehe. Anders als der Versammlungsleiter darstelle, sei dieser in dem Telefonat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine akustische Störung der Einweihungsfeier des „Hauses des Jugendrechts“ ab 15:00 Uhr unterbleiben müsse. Er sei in diesem Zusammenhang mit der Verlegung des Versammlungsortes darauf hingewiesen worden, dass die Einweihungsfeier nicht in geschlossenen Räumen, sondern in einem Innenhof stattfinden würde. In diesem Zusammenhang sei ihm ebenfalls ausdrücklich erläutert worden, dass der Zugang zu der Einweihungsfeier aus diesem Grund nicht durch den Haupteingang des Bürogebäudes erfolge, sondern vielmehr durch eine Garagendurchfahrt auf dem „B. N.-----weg “ realisiert werde. Eine Verwendung von Megaphonen über den Beginn der Einweihungsfeier hinaus sei durch die Klägerin in dem Telefonat nicht thematisiert worden. Unmittelbar im Anschluss an das Telefonat habe er, der Beklagte, den Inhalt des Kooperationsgesprächs in der Versammlungsbestätigung umgesetzt. Konsequenterweise sei in Bezug auf die eingeschränkte Verwendung der Megaphone keine Auflage formuliert, sondern entsprechend der Kooperation lediglich ein Hinweis formuliert worden. Mit diesem Hinweis sei die Versammlungsfreiheit auch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1). Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der wörtliche Antrag der Klägerin, festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig gehandelt hat, als er die mit Auflagenbescheid verbundene Anmeldebestätigung für eine am Donnerstag, den 23. Juni 2016 für Montag, den 27. Juni 2016, beginnend um 14:30 Uhr angemeldete öffentliche Versammlung erst ungefähr anderthalb Stunden vor Versammlungsbeginn (alternativ: am Montag, den 27. Juni 2016 um 12:55 Uhr) übermittelt hat, ist nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Beklagte der Klägerin die Versammlungsbestätigung samt Auflagen für die am Montag, den 27. Juni 2016 von 14:30 bis 17:00 Uhr angemeldete Versammlung ohne zureichende Gründe verzögert bekanntgegeben hat. Soweit die Klägerin in ihrer Antragsbegründung darüber hinaus die in Ziffer 6. (Hilfsmittel) der Versammlungsbestätigung vom 27. Juni 2016 vorgesehene Beschränkung des Megaphon-Einsatzes bis 15 Uhr rügt, ist dies von ihr nicht zum Gegenstand eines weiteren (Fortsetzungs-) Feststellungsantrages gemacht worden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des formulierten Klageantrages kann das Klagebegehren der Klägerin nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einschränkung des Megaphon-Einsatzes gewollt ist. Zwar ist das Gericht nach § 88 VwGO nicht an die Fassung des Klageantrages gebunden, es darf jedoch nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Klägervorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Wille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage der Klägerin zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Vortrag und sonstigen für das Gericht und dem Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach unter Umständen so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen der Klägerin bestmöglich Rechnung trägt Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 – 4 C 4.15 –; Beschluss vom 25. Juni 2009 – 9 B 20.09 –, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 70.88 –; jeweils juris. Nach diesen Maßgaben lassen die Ausführungen der Klägerin in der Klagebegründung nicht erkennen, dass sie – abweichend vom Wortlaut ihres Antrages – einen zweiten Feststellungsantrag stellen wollte. Die Klägerin macht zwar geltend, dass die Beschränkung des Megaphon-Einsatzes ihrer Auffassung nach rechtswidrigerweise als Hinweis und nicht als Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG gekennzeichnet und im Übrigen unverhältnismäßig gewesen sei. Die Gesamtwürdigung des Vorbingens der im Übrigen prozesserfahrenen Klägerin ergibt jedoch, dass es ihr mit der Klage um den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Versammlungsbestätigung geht, in welchem sie einen Verstoß gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG sieht. Die so verstandene Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO vorliegend die statthafte Klageart, da sich die Klägerin gegen ein bereits vor Klageerhebung beendetes schlichtes Verwaltungshandeln bzw. –unterlassen wendet. Die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind erfüllt. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht vorliegend ebenfalls. Es ist aufgrund der Möglichkeit eines Eingriffs in das Grundrecht der Klägerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG im Lichte der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit gegeben. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin die Versammlungsbestätigung samt Auflagen für die am Montag, den 27. Juni 2016 von 14:30 bis 17:00 Uhr angemeldete Versammlung nicht ohne zureichende Gründe verzögert bekanntgegeben. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 GG und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG verlangen es, dass die Versammlungsbehörde über eine angemeldete Versammlung möglichst zeitnah entscheidet, um den Betroffenen die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes einzuräumen. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert demjenigen den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet auf diese Weise nicht einen bestimmten Rechtsweg. Vielmehr wird dem einzelnen Bürger durch dieses Grundrecht lediglich garantiert, dass ihn beeinträchtigende hoheitliche Maßnahmen in irgendeinem gerichtlichen Verfahren überprüft werden können. In diesem Sinne enthält Art. 19 Abs. 4 GG ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Verletzungen der Individualsphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt. Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht, sondern auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens. Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden. Insbesondere darf ein Gericht nicht durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen. Soweit es um beantragten vorläufigen Rechtsschutz geht, verlangt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich ausgeschlossen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 1 BvR 1634/10 –, juris m.w.N.; Nichtannahmebeschluss vom 30. Juli 2003 – 2 BvR 796/03 –, juris m.w.N. Im Bereich des Versammlungsrechts kommt dem gerichtlichen Eilrechtsschutz eine entscheidende Bedeutung für die tatsächliche Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit zu, da regelmäßig – wie hier – der Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts durch die erlassende Behörde wegen eines besonderen öffentlichen Interesses entfällt und sich Rechtsbeeinträchtigungen typischerweise wegen des Zeitablaufs schnell erledigen. Aus diesem Grund muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren insbesondere im Bereich des Versammlungsrechts zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt. Die Verwaltungsgerichte müssen schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht nur summarisch zu prüfen. Sofern dies nicht möglich ist, haben die Fachgerichte jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris m.w.N. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 GG wird durch den verfahrens- und organisationsrechtlichen Gehalt des Grundrechts der Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG flankiert. Dieser begründet für die Beteiligten im Vorfeld einer angemeldeten Versammlung besondere Pflichten. Für den Versammlungsveranstalter gehört dazu, dass er über die bereits bei der Anmeldung mitzuteilenden versammlungs-prägenden Grundmerkmale hinaus die ihm möglichen und unter Beachtung der Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zumutbaren Angaben macht, vor allem solche, die im konkreten Fall für die von der Behörde anzustellende Gefahrenprognose und die daraus ggf. resultierenden Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Bedeutung sind. Die Versammlungsbehörde hat sich ebenfalls ernsthaft für eine friedliche Durchführung der Versammlung einzusetzen und dabei fair mit dem Anmelder zu kooperieren. Zu ihren Pflichten gehört damit insbesondere auch eine rechtzeitige Bearbeitung und Kontaktaufnahme, damit der Veranstalter bei Problemen rechtzeitig Abhilfe schaffen kann. Das Gebot der Zügigkeit des Verwaltungsverfahrens, welches in § 10 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen seinen Niederschlag gefunden hat, trifft die Versammlungsbehörde in hervorgehobener Weise. Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sind die Behörden gehalten, die Bekanntgabe etwaiger versammlungsbeschränkender Maßnahmen nicht ohne zureichende Gründe zu verzögern und die Bearbeitung bei erkennbarer Eilbedürftigkeit vorziehen, wobei allgemeine Arbeitsüberlastung der Behörde, Ausfälle infolge von Urlaub, Erkrankung usw. keine Verzögerung rechtfertigen. Tun sie dies (nicht) und verhindern dadurch die im versammlungsrechtlichen Eilverfahren gebotene intensive gerichtliche Prüfung, so kann allein dieser Umstand bedingen, dass dem Veranstalter vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –; Vgl. Thüringer OVG, Beschlüsse vom 12. April 2002 – 3 EO 261/02 – und 5. Oktober 2018 – 3 EO 649/18 –; jeweils juris; Huck/Müller, Verwaltungs-verfahrensgesetz, 3. Auflage 2020, § 10 Rn. 8; BeckOK VwVfG/Gerstner-Heck, Stand 1. April 2020, § 10 Rn. 17; KR/Ramsauer § 10 Rn. 19a). Eine konkrete förmliche behördliche Entscheidungsfrist besteht nicht. Das Versammlungsgesetz enthält keine Regelungen zum versammlungsbehördlichen Verfahren, insbesondere keine zeitlichen Vorgaben für den Abschluss des durch die Anmeldung eingeleiteten Verwaltungsverfahrens durch Bekanntgabe einer Versammlungsbestätigung samt Auflagen. Es lassen sich diesem auch keine Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Frist entnehmen. Insbesondere bietet die Regelung des § 14 Abs. 1 VersG, wonach derjenige, der die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden hat, keine Ansätze. Die nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 1 VersG an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Versammlung und nicht an den Zeitpunkt des Versammlungsbeginns anknüpfende 48-Stunden-Frist bezieht sich schon nicht auf den hier relevanten Zeitraum zwischen der Anmeldung der Versammlung und dem Versammlungsbeginn. Der Annahme einer hieran bemessenen Bearbeitungs- bzw. Entscheidungsfrist steht insbesondere auch die Zweckbestimmung der Anmeldefrist entgegen. Denn der Sinn und Zweck des Anmeldeerfordernisses nach § 14 Abs. 1 VersG, das von Verfassungs wegen bei Spontanversammlungen entfällt und bei Eilversammlungen nicht der gesetzlichen Frist unterliegt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –; Beschluss vom 23. Oktober 1991 – 1 BvR 850/88–; jeweils juris, besteht darin, der Behörde die erforderlichen Informationen zu vermitteln, damit die im Interesse eines möglichst störungsfreien Verlaufs gebotenen Maßnahmen zum Schutz der Versammlung veranlasst und die Interessen Dritter und Gemeinschaftsinteressen gewahrt werden können. Die Anmeldung verfolgt das Ziel, Versammlungen zu ermöglichen. Sie ist zugleich Grundlage für eine versammlungsfreundliche Kooperation mit dem Veranstalter, zu der die Versammlungsbehörde, wie dargelegt, verfassungsrechtlich verpflichtet ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 18. Auflage 2019, Teil I, Rn. 121; Teil II, § 14, Rn. 4, 9; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 14 Rn. 6. Auf der Anmeldung basiert auch die behördliche Prüfung des Eingriffstatbestandes des § 15 Abs. 1 VersG, der das Vorliegen einer Versammlung voraussetzt. Die Behörde hat zu entscheiden, ob und welche Auflagen zum Zwecke der Abwehr von Gefahren, die bei Durchführung der Versammlung drohen, geboten sind. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Mai 2006 – OVG 1 B 4.05 –, juris. Angesichts dieser Zweckbestimmung der Anmeldefrist muss es der Versammlungsbehörde – auch im Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer – möglich sein, die im Einzelfall stark ausgeprägten Interessenkonflikte aller Beteiligten umfassend zu würdigen und hierbei insbesondere auch aktuellen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Hängen die zeitlichen Anforderungen an die Durchführung des versammlungsbehördlichen Verfahrens folglich – ebenso wie der Umfang der Kooperationspflicht der Beteiligten – von den Umständen des Einzelfalls ab, hat der Anmelder einer Versammlung weder bei einer frühzeitigen Anmeldung einen zwingenden Anspruch auf eine entsprechend zeitlich vorgelagerte Bearbeitung noch bei einer verhältnismäßig kurzfristigen Anmeldung einen zwingenden Anspruch auf eine entsprechend kurze Bearbeitungsdauer. Dass er auch bei einer unverschuldet kurzfristig erfolgenden Versammlungsanmeldung das Risiko trägt, eilgerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Versammlungsauflage nicht mehr rechtzeitig erlangen zu können, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da die angemeldete Versammlung ungeachtet dessen stattfinden und Rechtsschutz jedenfalls nachträglich im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gewährt werden kann. Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Beklagte der Klägerin in diesem konkreten Fall die Versammlungsbestätigung samt Auflagen für die für den 27. Juni 2016 angemeldete Versammlung ohne zureichende Gründe verzögert bekanntgegeben hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin die Kurzfristigkeit der Versammlungsanmeldung zu vertreten hat. Denn selbst wenn die Klägerin erst kurzfristig von der Einweihung des „Haus des Jugendrechts“ und/oder der Teilnahme des damaligen Innenministers Jägers erfahren haben sollte und aus diesem Grund die Anmeldung der Versammlung ohne Verschulden erst am Donnerstagabend hatte vornehmen können, ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Bekanntgabe der Bestätigung zum Zwecke der Rechtschutzverkürzung zu Lasten der Klägerin gezielt verzögert hat. Die per E-Mail erfolgte Anmeldung der Klägerin ist bei dem Beklagten am Donnerstag, den 23. Juni 2016, um 18:55 Uhr und damit außerhalb der regulären Dienstzeiten der Versammlungsbehörde des Beklagten eingegangen. Nach dem durch den beigezogenen Verwaltungsvorgang belegten Vortrag des Beklagten ist eine Kenntnisnahme und Erstbearbeitung unmittelbar am Folgetag, nämlich am Freitag, den 24. Juni 2016, um 6:33 Uhr durch Weiterleitung der Anmeldung an die intern zu beteiligten Stellen erfolgt. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, dass die zu erstellende Gefahrenprognose und die innerbehördliche Abstimmung den gesamten Tag in Anspruch genommen habe, hat er dies nachvollziehbar mit dem inhaltlichen und räumlichen Bezug der von der Klägerin angemeldeten Versammlung zu der Einweihungsfeier zum „Haus des Jugendrechts“ und den dort erwarteten Teilnehmern aus Politik, Justiz und Verwaltung, insbesondere zu dem damaligen Landesinnenminister Jäger, begründet. Zwar dürfte es dem Beklagten angesichts der Anzahl von lediglich zehn angemeldeten Teilnehmern und des ihm bekannten Versammlungsleiters zuzumuten gewesen sein, die Bewertung des Teilnehmerkreises und des von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials zeitnah vorzunehmen. Angesichts der räumliche Nähe zum „Haus des Jugendrechts“ und der dort zeitgleich geplanten Einweihungsfeier mit zahlreichen Vertretern aus Politik, Justiz und Verwaltung erscheint es jedoch plausibel, dass sich der Beklagte im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Gefahrenprognose mit weitergehenden, vom Normalfall deutlich abweichenden Sicherheitsbedenken auseinander setzen und hierzu interne Abstimmungen durchführen musste. Mit Blick auf die engen örtlichen Gegebenheiten in der M.---------straße und im Alten N.-----weg in Dortmund und dem zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr sämtlicher Teilnehmer ist es zudem nachvollziehbar, dass sich der Beklagte veranlasst sah, dabei auch den angemeldeten Versammlungsort einer genaueren Bewertung zu unterziehen und Alternativen zu prüfen. Soweit die interne Abstimmung über den alternativen Versammlungsort nach den Angaben des Beklagten erst am Morgen des 27. Juni 2016 erfolgt ist, ist nicht erkennbar, dass es insoweit zu nicht gerechtfertigten Verzögerungen seitens des Beklagten gekommen ist. Gleiches gilt für das um 10:00 Uhr geführte Kooperationsgespräch und die im Anschluss erfolgte Erstellung der Versammlungsbestätigung. Die Klägerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte außerhalb der Geschäftszeiten, insbesondere für Wochenenden keinen Bereitschaftsdienst für Versammlungsangelegenheiten eingerichtet hat. Für einen derartigen Anspruch der Klägerin fehlt es einer gesetzlichen Grundlage. Die Einrichtung eines versammlungsbehördlichen Bereitschaftsdienstes ist insbesondere auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Soweit ein verfassungsrechtlich verankerter Anspruch auf Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes bei freiheitsentziehenden Maßnahmen wie Haft und Unterbringung sowie bei Wohnungsdurchsuchungen besteht, dient dies der Sicherstellung der Wirksamkeit des insoweit grundrechtlich verankerten Richtervorbehalts, vgl. Art. 13 Abs. 2 bis 4, 104 Abs. 2 und 3 GG, vgl. hierzu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2019 – 2 BvR 675/14 –, 10. Dezember 2003 – 2 BvR 1481/02 – und 15. Mai 2002 – 2 BvR 2292/00 – sowie Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00 –, jeweils juris, und betrifft den richterlichen und nicht den behördlichen Bereitschaftsdienst. Letzteres gilt auch für Not- und Eilfälle, z.B. Arreste, einstweilige Verfügungen und einstweilige Anordnungen im Familienrecht, bei denen aus Gründen der effektiven Rechtsgewährung die (möglichst durchgängige) Erreichbarkeit eines Richters zum verfassungsrechtlichen Gebot werden kann. Soweit sich aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 8 GG auf behördlicher Ebene die Verpflichtung ergibt, über eine angemeldete Versammlung möglichst zeitnah zu entscheiden, um den Betroffenen die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes einzuräumen, ist hieran folglich nicht zugleich aus verfassungsrechtlichen Gründen die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes geknüpft. Für einen vorgeschalteten versammlungsbehördlichen Bereitschaftsdienst besteht zudem angesichts des Entfallens der Anmeldepflicht bei Spontanversammlungen und der Verkürzung der Anmeldefrist bei Eilversammlungen ein nur geringes praktisches Bedürfnis. Grundsätzlich bedarf die Versammlung keiner „Genehmigung“ durch die Versammlungsbehörde und kann deshalb auch ohne eine vorherige Bestätigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 1 GG stattfinden. Sollte es bei kurzfristig angemeldeten Versammlungen oder erst kurz vor Versammlungsbeginn bestätigten Versammlungen zu rechtswidrigen Beschränkungen der Versammlung kommen, gleicht die Situation derjenigen, in der die Versammlung erst nach ihrem Beginn durch die Polizei eingeschränkt oder aufgelöst wird. Auch in diesem Fall besteht weder die Möglichkeit noch die Notwendigkeit eines behördlichen oder auch gerichtlichen Eildienstes dergestalt, dass eine sofortige Entscheidung erfolgen kann oder aus verfassungsrechtlichen Gründen erfolgen müsste. In diesen Fällen ist die Klägerin auf die Inanspruchnahme nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutzes im Rahmen der (Fortsetzungs-)Feststellungsklage zu verweisen, die aufgrund der üblicherweise kurzfristigen Erledigung versammlungsrechtlicher Ordnungsverfügungen und im Lichte des Art. 8 GG regelmäßig zulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.