OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 EO 649/18

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

4mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Versammlungsbehörde darf die Bekanntgabe etwaiger versammlungsbeschränkender Maßnahmen nicht ohne zureichende Gründe verzögern; tut sie dies doch und verhindert dadurch die im versammlungsrechtlichen Eilverfahren gebotene intensive gerichtliche Prüfung, so kann allein dieser Umstand bedingen, dass dem Veranstalter vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist (im Anschluss an B. v. 12. April 2002 - 3 EO 261/02 - Juris, Rdn. 14, unter Hinweis auf den Brokdorf-Beschluss des BVerfG vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und 341/81 - BVerfGE 69, 315, 364). (Rn.6) 2. Hier: Überwiegend erfolgreicher Eilantrag gegen eine Vielzahl von Auflagen wegen erheblich verspäteten Bescheiderlasses bei zudem nicht hinlänglich mit konkreten Tatsachen belegter Begründung.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Der beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Versammlungsbehörde darf die Bekanntgabe etwaiger versammlungsbeschränkender Maßnahmen nicht ohne zureichende Gründe verzögern; tut sie dies doch und verhindert dadurch die im versammlungsrechtlichen Eilverfahren gebotene intensive gerichtliche Prüfung, so kann allein dieser Umstand bedingen, dass dem Veranstalter vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist (im Anschluss an B. v. 12. April 2002 - 3 EO 261/02 - Juris, Rdn. 14, unter Hinweis auf den Brokdorf-Beschluss des BVerfG vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und 341/81 - BVerfGE 69, 315, 364). (Rn.6) 2. Hier: Überwiegend erfolgreicher Eilantrag gegen eine Vielzahl von Auflagen wegen erheblich verspäteten Bescheiderlasses bei zudem nicht hinlänglich mit konkreten Tatsachen belegter Begründung.(Rn.7) Die Beschwerde des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Der beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss dem Antragsteller zu Recht vorläufigen Rechtsschutz gewährt und die aufschiebende Wirkung von dessen Widerspruch gegen die verfahrensgegenständlichen versammlungsrechtlichen Auflagen wiederhergestellt hat, soweit die Auflagen noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Soweit der Beschluss die Auflagen 2.3, 2.5, 2.13, 2.14 und 2.35 betrifft, haben weder der Antragsgegner noch der Beteiligte, soweit das Verwaltungsgericht den Eilantrag hinsichtlich der Auflage 2.12 abgelehnt hat, hat der insoweit beschwerte Antragsteller keine Beschwerde erhoben. Ehe näher auf das Beschwerdevorbringen eingegangen wird, sei zunächst Folgendes bemerkt: Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung insbesondere zutreffend zu Ungunsten des Antragsgegners darauf abgehoben, dass die von diesem zur Begründung seiner versammlungsbeschränkenden Verfügung angegebenen Umstände nicht geeignet sind, die Annahme der erforderlichen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu begründen. Die Begründungselemente des Antragsgegners mögen Verdachtsmomente enthalten, deren vertiefte Prüfung und daraus resultierenden Anreicherung durch belastbare Tatsachen vielleicht zu dem Ergebnis führen könnten, dass die eine oder andere der in Rede stehenden Auflagen eventuell tatsächlich zumindest teilweise durch eine im versammlungsrechtlichen Sinne bestehende Gefahr getragen wird. Das vom Antragsgegner hierzu vorgetragene Tatsachenmaterial reicht insoweit jedoch nicht aus. Eine etwaige weitere Prüfung durch das Verwaltungsgericht bzw. den Senat ist angesichts der geringen Zeitspanne, die bis zum Veranstaltungsbeginn bzw. bis zum Beginn der notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen sowohl von Seiten des Veranstalters (Aufbauarbeiten) als auch der Behörde und der Polizei (u. a. etwa lenkende Maßnahmen für den Straßenverkehr und polizeiliche Sicherungsvorkehrungen z. B. mit Blick auf etwaige Gegendemonstranten oder sonstige Gegner der geplanten Veranstaltung) verbleibt, nicht möglich. Diese Zeitnot ist bedingt durch den viel zu späten Erlass der angegriffenen versammlungsrechtlichen Maßnahmen; da dieser Umstand allein von der Behörde zu vertreten ist, gehen die Folgen der Zeitnot mit dem Antragsgegner heim: Der Antragsteller hat die Veranstaltung in ihrem ablaufmäßigen und inhaltlichen Kern bereits Anfang September bei der Versammlungsbehörde angemeldet. Dies geschah zwar zunächst für einen anderen Ort, nämlich für den Marktplatz in A.. Der Antragsteller hat aber alsbald, nachdem ihm die Behörde ihre Bedenken gegen diesen Ort mitgeteilt hatte, nämlich bereits am 20. September 2018, als Ausweichort das nun in Rede stehende Gelände in der Gemarkung M. benannt. Dennoch hat der Antragsgegner, dem die wesentlichen Elemente der Veranstaltung seit Wochen bekannt waren, die angegriffenen Maßnahmen erst am Abend des vergangenen Dienstags, dem 2. Oktober 2018, also drei Tage vor dem Durchführungstermin verhängt. Hinzu kommt, dass am Mittwoch ein Feiertag folgte, an dem gewöhnlich anwaltlicher Beistand nicht oder nur unter erschwerten Umständen erlangt werden kann. Der Antragsteller hat dennoch am gestrigen Donnerstagvormittag beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Angesichts dieses Geschehens- und Verfahrensablaufs ist die zeitliche Enge, die eine weitere Sachaufklärung und vertiefte Rechtsprüfung nicht zulässt, eindeutig dem Antragsgegner anzulasten, mit der Folge, dass das Ergebnis dieses versammlungsrechtlichen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgezeichnet ist. Wie der Senat in seiner ständigen Spruchpraxis seit seinem Beschluss vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 - (Juris, s. dort Rdn. 14) unter Hinweis auf den Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und 341/81 - BVerfGE 69, 315, 364) wiederholt betont hat, darf eine Versammlungsbehörde die Bekanntgabe etwaiger versammlungsbeschränkender Maßnahmen nicht ohne zureichende Gründe verzögern; tut sie dies doch und verhindert dadurch die im versammlungsrechtlichen Eilverfahren gebotene intensive gerichtliche Prüfung, so kann allein dieser Umstand bedingen, dass dem Veranstalter vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. So liegt es hier. Der Antragsgegner hat weder plausible Gründe dargetan, weshalb er die von ihm verhängten versammlungsbeschränkenden Maßnahmen dem Antragsteller erst so spät bekanntgegeben hat, noch sind hierfür sonst irgendwelche Gründe ersichtlich. Hinzu kommt, dass die vielfach sehr dürftigen Umstände, die der Antragsgegner zur Begründung der einzelnen Auflagen (mit Ausnahme der hier nicht mehr gegenständlichen zeitlichen Begrenzung der Veranstaltung) aufgeführt hat, insgesamt den Schluss zulassen, dass es sich hier um eine gezielte Verzögerung der Bekanntgabe zum Zwecke der Rechtsschutzverkürzung zu Lasten des Antragstellers handelt. Darüber hinaus kommt die angefochtene Verfügung in der Gesamtheit ihrer Auflagen letztlich einem Versammlungsverbot gleich, für das es nicht ansatzweise eine tragfähige Grundlage gibt. Zugleich erweist sich die Verfügung in dieser Gesamtheit als ein wesentlicher Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Pflicht zu versammlungsfreundlichem Verhalten. Insoweit sei es hier bei folgendem Zitat aus dem Senatsbeschluss vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 - (a.a.O., Juris, Rdn. 17) belassen: „Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit für den Umgang mit Minderheiten (vgl. nur BVerfG, a. a. O., S. 347) besteht die behördliche Pflicht, grundrechtsfreundlich zu verfahren, auch und gerade in Fällen, in denen Demonstrationen Themen zum Gegenstand haben, die der Mehrheit in der Bevölkerung, der Behörde oder ihrem Rechtsträger ‘unliebsam‘ sind oder ‘nicht gefallen‘.“ Ungeachtet dessen, dass sich somit die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht als im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erweist, sei dennoch angefügt, dass dann, wenn sich gewisse Befürchtungen des Antragsgegners bei der Durchführung der Veranstaltung realisieren sollten, dies durch Eingreifen seitens der Versammlungsbehörde oder ggf. der Vollzugspolizei zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterbunden werden kann. Dies gilt auch für weite Teile des Beschwerdevorbringens. So etwa erscheint es zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass sich die Auflage 2.20 („Unterbrechungsauflage“) bei näherer Prüfung und vertiefter Darlegung der gefahrbegründenden Umstände durch die Versammlungsbehörde als noch verhältnis- und rechtmäßig erweisen könnte. Da hierfür jedoch aus bekannten Gründen die erforderliche Zeit fehlt, muss es genügen, dass den öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr auch durch entsprechende behördliche oder vollzugspolizeiliche Anweisungen an Ort und Stelle Genüge getan werden kann. Vergleichbares gilt für die behördlich befürchteten Gefahren durch das Auftreten bestimmter Musikgruppen oder einzelner Gruppenmitglieder. Soweit hier die Abwehr von Gefahren insbesondere für die öffentliche Sicherheit durch strafbares Verhalten inmitten steht, kann auch durch konsequentes Vorgehen während der Durchführung der Veranstaltung Abhilfe geschaffen werden. Insbesondere in Bezug auf die Gruppe „G…“ und die Person A, bezüglich deren noch die am ehesten tragfähige (aber dennoch nicht ausreichende) Gefahrenprognose abgegeben worden ist, dürfte als milderes Mittel zum verhängten völligen Ausschluss auch eine noch zu erlassende vorherige Auflage, bestimmte Lieder oder Texte nicht zu spielen, in Betracht kommen. Was das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Auflage 2.26 betrifft, so fehlt es wie schon in der Begründung der Ausgangsverfügung an der Darlegung einer konkreten, versammlungsrechtlich relevanten, also unmittelbaren Gefahr für die öffentlich Sicherheit oder Ordnung. So ist etwa das vom Beteiligten erwähnte „‘Aufpeitschen‘ der Teilnehmer“, das der Antragsteller beabsichtige, für sich besehen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Vielmehr dürfte es sich dabei um einen Vorgang handeln, der bei vielerlei Massenveranstaltungen vorkommt, ob es sich nun um „normale“ Rockkonzerte oder um Fangesänge in Fußballstadien handelt. Wenn dabei freilich gezielt auf die Begehung von Straftaten „hingearbeitet“ wird, könnte dies versammlungsrechtliche Auflagen rechtfertigen. Allerdings sind weder in den Ausgangsverfügungen noch im Beschwerdevorbringen hinreichende konkrete tatsächliche Anhaltspunkte genannt, auf Grund deren eine entsprechende unmittelbare Gefahr angenommen werden könnte, die von der hier in Rede stehenden Veranstaltung ausginge. Was schließlich die Ausführungen des Beteiligten zur Auflage 2.33 (Alkoholverbot) betrifft, so ist in der Tat einzuräumen, dass sich bei näherer Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte herausstellen können, dass eine Beschränkung auf Leichtbier o. ä. sich als sachgerecht hätte erweisen können. Für eine solche nähere Prüfung fehlt indes, vom Antragsgegner als Versammlungsbehörde zu verantworten (s. o.), die nötige Zeit, so dass nach den oben dargestellten Grundsätzen der Grundrechtsausübung Vorrang zu gewähren und Eilrechtsschutz zu gewähren ist. Dies gilt hier umso mehr, als wegen der konkreten Umstände des Falles (Veranstaltung außerhalb der innerörtlichen Bebauung, keine unmittelbare Gegendemonstration) Gefahren, die in anderen versammlungsrechtlichen Verfahren zur Rechtfertigung von alkoholbeschränkenden Auflagen angeführt worden sind, hier nicht drohen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Ergänzend sei mit Blick auf häufige öffentliche Meinungsäußerungen lediglich angefügt, dass die immer wieder gerügte „Unterschutzstellung“ kommerzieller rechter Konzertveranstaltungen unter dem Dach des Versammlungsrechts behördlicherseits offenbar keine Bedeutung beigemessen und der Charakter der Veranstaltung als Versammlung vom Antragsgegner akzeptiert worden ist. Behördliche Ermittlungen, ob sich etwa aus einem auffälligen Missverhältnis von Einnahmen und Ausgaben Schlussfolgerungen auf den Charakter der Veranstaltung ziehen ließen (vgl. dazu nur die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 12. Juli 2017 - 3 EO 544/17 - Beschlussumdruck, S. 3), wurden anscheinend nicht durchgeführt. Der Senat hat angesichts der in der Kürze der Zeit nicht mehr behebbaren Mängel davon abgesehen, einen ursprünglich in Erwägung gezogenen Erörterungstermin durchzuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO; danach hat der Beteiligte als erfolgloser Rechtsmittelführer die Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).