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Beschluss

6 L 24/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0128.6L24.21.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 80/21 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. November 2020 zum Umbau des Wohnhauses P.    -I.   -Straße 8 in I1.     (Gem. I1.     , Flur X, Flurstück X) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme  der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

  • 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 80/21 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. November 2020 zum Umbau des Wohnhauses P. -I. -Straße 8 in I1. (Gem. I1. , Flur X, Flurstück X) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom 8. Januar 2021 (Az.: 6 K 80/21) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. November 2020 zum Umbau des Wohnhauses P. -I. -Straße 8 in I1. (Gem. I1. , Flur X, Flurstück X) anzuordnen, ist begründet. Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesem Maßstab wird sich die angefochtene Baugenehmigung vom 10. November 2020 im Klageverfahren voraussichtlich zu Lasten der Antragstellerin als rechtswidrig erweisen und die Klage gegen diese Baugenehmigung mit einiger Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die Baugenehmigung vom 10. November 2020 verstößt aller Voraussicht nach gegen das nachbarschützende bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der BauO NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden frei zu halten. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift müssen die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018 0,4 H, mindestens aber 3 m. Diese Anforderungen sind vorliegend nicht gewahrt, soweit eine Aufstockung des bereits vorhandenen, vorspringenden gartenseitigen Gebäudeteils mit einem Gästezimmer im Obergeschoss und der Dachterrasse 2 im Dachgeschoss genehmigt wurde. Ausweislich der eigenen Abstandsflächenberechnung des Beigeladenen werfen die bis zur Oberkante der Brüstung der Dachterrasse 2 reichenden Außenwände des aufgestockten Gebäudevorsprungs bei einer bemaßten Höhe von 8,21 m eine (rechnerisch zutreffende) Abstandsfläche von 3,28 m. Die Außenwände des Gebäudevorsprunges werfen entgegen der Annahme in der zur Baugenehmigung vom 10. November 2020 gehörenden grüngestempelten Abstandsflächen-berechnung allerdings auch seitliche Abstandsflächen, so auch in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin. Die Abstandsfläche der in den Bauvorlagen als durchgängig eingezeichneten nordöstlichen Wand liegt teilweise auf dem Grundstück der Antragstellerin, da der vorspringende Bauteil in einem Abstand von nur 2,84 m zur Grundstücksgrenze aufstehen soll. Eine Privilegierung dieses vorspringenden Bauteils nach § 6 Abs. 6 BauO NRW 2018 kommt vorliegend nicht in Betracht. Dass es sich vorliegend nicht um ein nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortretendes Bauteil wie Gesimse oder Dachüberstände handelt, wie in Ziffer 1 der Norm aufgeführt, liegt auf der Hand. Aber auch eine Privilegierung nach Ziffer 2 der Norm scheidet aus. Danach bleiben Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie unter anderem insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und nicht mehr als 1,60 m vor diese Außenwand treten. Selbst wenn man zu Gunsten des Beigeladenen als die Außenwand im Sinne der Vorschrift diejenige annimmt, die hinter dem im Obergeschoss 1934 genehmigten Balkon lag, tritt der das neue Gästezimmer und die Dachterrasse 2 aufnehmende Gebäudeteil 3,41 m vor diese Außenwand und ist auch deutlich breiter als ein Drittel. Eine Privilegierung nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 scheidet ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift bleiben bei an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäuden die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Dieser Privilegierungstatbestand wurde erstmals mit der Novelle 2018 in die Bauordnung NRW aufgenommen und schafft eine zusätzliche Privilegierung, soweit es sich um an sich in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht beachtliche Gebäudeteile handelt. Vgl. Kockler in BeckOK BauO NRW, § 6 Rdnr. 133, Stand April 2020. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen Vorbau im Sinne der Vorschrift (die Annahme eines Dachaufbaus scheidet ohnehin aus). Eine beispielhafte Aufzählung, was der Gesetzgeber im Einzelnen als Vorbauten, die der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung nach § 6 Abs. 6 BauO NRW 2018 unterfallen sollen, betrachtet, enthält die jetzige Gesetzesfassung zwar nicht mehr, sodass auch ein vorspringender Gebäudeteil ein Vorbau im Sinne der Norm sein kann. Von Vorbauten kann aber nur dann gesprochen werden, wenn sie die Traufkante eines Gebäudes und damit die jeweilige Außenwand, vor die sie vortreten, in der Höhe nicht überragen. Bei bis in das Dach ragenden Gebäudeteilen - wie vorliegend - kann bereits vom Wortsinn her nicht mehr von einem „Vortreten“ vor die Außenwand gesprochen werden. Vgl. Kockler in BeckOK BauO NRW, § 6 Rdnr. 125, Stand April 2020. Zudem dürfte, auch wenn § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 keine Größenbeschränkung enthält, die Privilegierung eines Vorbaus nur dann in Betracht kommen, wenn sich die Seitenwand des Vorbaus der Außenwand quantitativ unterordnet und nicht als Bestandteil eines völlig eigenständigen Bauteils in Erscheinung tritt. Ähnlich: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 6 Rn. 486. Das Kriterium der Unterordnung knüpft an den hergebrachten Regelungsbestand des § 6 Abs. 7 BauO NRW 2000 an. Über die Begrifflichkeit in § 6 Abs. 7 Nr. 2 BauO NRW 2000 („untergeordnete Bauteile“) hinaus war allen genannten Bauteilen und Vorbauten in § 6 Abs. 7 Nr. 1 bis 3 BauO NRW 2000 gemeinsam, dass ihre Privilegierung sich nach der in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers allein dadurch rechtfertigte, dass diese Bauteile im Verhältnis zu dem Gebäude im Übrigen eine nur untergeordnete Bedeutung haben. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 –, juris Rn. 85; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. März 1993 – 11 B 713/93 –, juris. Vor diesem Hintergrund dürfte auch der Begriff „Vorbau“ im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 nicht vortretende Gebäudeteile jedweder Größe meinen, sondern Gebäudeteile, die zwar die Maße des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 überschreiten, aber immer noch als untergeordnete, vor das Gebäude tretende und mit dem Gebäude baulich-konstruktiv verbundene Gebäudeteile betrachtet werden können. Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Juni 2020 – 9 K 5477/17 –, juris. Wo bei Vorbauten nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 die Grenze zu ziehen sein wird, kann an dieser Stelle offenbleiben. Dem hier genehmigten in den Gartenbereich vorspringenden Gebäudeteil durch Aufstockung des ehemaligen Balkons nebst der darauf befindlichen Dachterrasse 2 fehlt es jedenfalls an jeglicher Unterordnung. Das Gesamtgebäude weist in diesem Bereich eine Breite von 9,06 m auf. Nach der streitgegenständlichen Baumaßnahme nimmt das Erdgeschoss in Zukunft in seiner gesamten Breite die Tiefe der ehemals vorspringenden Küche nebst des darauf befindlichen ehemaligen Balkons auf. Im Obergeschoss und im Dachgeschoss wird diese Tiefe über eine Breite von 6,22 m aufgenommen, hinzu kommt im Obergeschoss die Dachterrasse 1 im Bereich zwischen der Grundstücksgrenze mit der Antragstellerin und dem neuen Gästezimmer. Damit stellt sich dieser Bauteil als massive Erweiterung des Gesamtbaukörpers dar und keinesfalls als ein untergeordnetes Bauteil. Nach Fertigstellung dürfte das Gebäude optisch vielmehr so erscheinen, als bilde die neu geschaffene Aufstockung zusammen mit dem zuvor schon vorhandenen Vorsprung durch die Küche im Erdgeschoss und den Balkon im Obergeschoss die neue nordwestliche Außenwand des Gebäudes und die 2,84 m breite neue Dachterrasse 1 im Obergeschoss einen Rücksprung. Die zur Baugenehmigung gehörende grüngestempelte Grundrisszeichnung des Obergeschosses legt die Vermutung nahe, dass die nordöstliche Außenwand in diesem Bereich eine Wärmedämmung von einigen (Maße enthält die Zeichnung insoweit nicht) Zentimetern Stärke erhalten soll. Diese Maßnahme zum Zwecke der Energieeinsparung, die den Abstand der Außenwand zur Grundstücksgrenze um die Stärke der Wärmedämmung verringert, kann vorliegend nicht nach § 6 Abs. 7 BauO NRW 2018 außer Betracht bleiben. Zwar sollen nach der Norm Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung bei Einhaltung bestimmter Maße bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. § 6 Abs. 7 BauO NRW 2018 meint jedoch nur rechtmäßig bestehende, also formell und/oder in Übereinstimmung mit den materiellen Vorschriften errichtete, d.h. bestandsgeschützte Gebäude. Vgl. Kockler in BeckOK BauO NRW, § 6 Rdnr. 138, Stand April 2020. Der im Dachgeschoss neu zu errichtende Balkon, bei dem eine entsprechende Dämmung ohnehin nicht eingezeichnet ist, unterfällt der Privilegierung des § 6 Abs. 7 BauO NRW 2018 damit von vornherein nicht. Aber auch für die nordöstliche Außenwand im Bereich des Gästezimmers gilt nichts anderes. Auch diese wird ausweislich der Bauzeichnungen, in denen diese Wand in Rot, also als neu zu erstellendes Bauteil, eingezeichnet ist, in wesentlichen Bereichen neu hergestellt. Das wird auch durch das von der Antragstellerin zu den Akten gereichte Foto während der Bauausführung bestätigt. Dort ist zu erkennen, dass der ehemals im Obergeschoss vorhandene Balkon offenbar über eine gemauerte Brüstung verfügte, die nun als Außenwand des Gästezimmers weiter aufgemauert wird. Von einem bestandsgeschützten Gebäude(teil), welches nachträglich gedämmt werden soll, kann also nicht die Rede sein. Auf die Abstandsflächenverletzung durch die genehmigte Erhöhung der nordöstlichen Außenwand des Gebäudevorsprungs kann die Antragstellerin sich auch berufen. Sie hat zwar 1978 selbst einen entsprechenden Umbau ihres ehemaligen Balkons im Obergeschoss zu einem Wohnraum vorgenommen. Ausweislich der Genehmigung vom 30. März 1978 sollte die neu geschaffene südwestliche Außenwand des Wohnraums im Obergeschoss aber in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze mit dem Beigeladenen errichtet werden. Anhaltspunkte für eine abweichende Bauausführung sieht die Kammer nicht. Ob die konkrete Bauausführung des Beigeladenen entsprechend der streitigen Baugenehmigung vom 10. November 2020 erfolgt, mag angesichts des eingereichten Fotos insbesondere im Bereich der Gauben zweifelhaft erscheinen. Gleiches gilt für die Frage, wie die nordöstliche Außenwand lotrecht sein soll, wenn sie laut den grüngestempelten Bauzeichnungen im Erdgeschoss einen Abstand von drei Metern aufweisen soll und in den oberen Etagen nur einen von 2,84 m. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben, da Prüfungsgegenstand nicht die konkrete Bauausführung ist, sondern der Inhalt der Baugenehmigung vom 10. November 2020. Ein Grenzabstand der nordöstlichen Außenwand von 3 m wäre im Übrigen - wie oben ausgeführt - bei der geplanten Brüstungshöhe von 8,21 m auch nicht ausreichend. Damit kann die von den Beteiligten in den Vordergrund gerückte Frage, ob das Bauvorhaben des Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos ist, dahingestellt bleiben. Ohne dass es darauf ankäme, weist die Kammer jedoch darauf hin, dass sie keine Anhaltspunkte dafür sieht, dass ein entsprechender Anbau des Beigeladenen den vorhandenen Doppelhauscharakter der Gebäude auflösen würde. Hinsichtlich der geltend gemachten Einsichtsmöglichkeiten wäre in die Überlegung einzustellen, dass die Antragstellerin selbst durch einen grenzständigen Balkon im Obergeschoss bereits Einblickmöglichkeiten in benachbarte Gärten geschaffen hat und auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits im Obergeschoss ein Balkon genehmigt war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat sich das Gericht an den Ziffern 7 a) und 12 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Demnach ist bei einer Nachbarklage wegen der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks regelmäßig ein Streitwert von 7.500,00 € bis 20.000,00 €, mindestens jedoch 1.500,00 € festzusetzen, wobei bei vorläufigen Regelungen regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache festzusetzen ist. Ausgehend hiervon hat das Gericht für die geltend gemachte Beeinträchtigung im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 7.500,00 € angesetzt, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.