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Beschluss

2 L 1679/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0204.2L1679.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 25.722,60 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 25.722,60 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin ‑ 2 K 4387/20 ‑ gegen die vier Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 anzuordnen, hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur dann in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist das der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids bestehen oder wenn die Heranziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Weder können schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 ‑ 11 B 116/04 ‑ juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 ‑ 15 B 3022/93 ‑, NWVBl. 1994, S. 337. Hier bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuerfestsetzung durch die Bescheide der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 in Höhe von insgesamt 102.890,40 Euro. Diese Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E2. (Apparatesteuersatzung) vom 17. Dezember 2010, vom 5. April 2011 und vom 17. Dezember 2013 (VStS). Nach § 1 a) VStS wird die Benutzung von Spielapparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen besteuert. Steuerschuldner ist nach § 3 Abs. 1 VStS der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). Nach § 3 Abs. 2 VStS ist neben dem Veranstalter auch der Inhaber der Spielhallenerlaubnis sowie der Inhaber der Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, Steuerschuldner, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. Mehrere Steuerschuldner haften gemäß § 3 Abs. 3 VStS als Gesamtschuldner. Die Steuer beträgt gem. § 5 Abs. 1 VStS 5,5 vom Hundert des Spieleraufwands (Einsatzes). Davon ausgehend durfte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung als Gesamtschuldnerin der Vergnügungssteuer in Anspruch genommen werden. Zweifel an der Existenz und an der Höhe der Steuerschuld bestehen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht. Die Antragsgegnerin durfte die Antragstellerin als Inhaberin der Erlaubnis neben der D. H. in Anspruch nehmen. Dabei war es unerheblich, ob die Antragstellerin am Gewinn der D. H. beteiligt war oder nicht. Denn wie sich aus der Auslegung der Satzung ergeben dürfte, setzt die Inanspruchnahme des Erlaubnisinhabers nicht voraus, dass dieser am Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. Nach § 3 Abs. 2 VStS ist „neben dem Veranstalter [...] auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellererlaubnis erteilt wurde, sowie der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft.“ Die Kammer hat bereits entschieden, dass diese Satzungsbestimmung so zu verstehen sein dürfte, dass es für die Erfüllung des Steuertatbestandes durch den Erlaubnisinhaber nur auf die Erlaubnis und nicht auf eine etwaige Beteiligung am Gewinn ankommt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. März 2016 – 2 L 2559/15 –. Hierfür spricht zum einen der Wortlaut der Satzung, an welchem sich die Auslegung zu orientieren hat. Der Halbsatz „sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft“ könnte sich sowohl auf den Erlaubnisinhaber als auch den Rauminhaber beziehen. Allerdings liegt es näher, den Halbsatz nur auf den Rauminhaber zu beziehen, aufgrund der Satztrennung durch ein Komma und das Wort „sowie“ statt „und“. Der Satz lässt sich aufgrund seines sprachlichen Gefüges trennen in: „Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellererlaubnis erteilt wurde. Ferner ist Steuerschuldner der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft.“ Zudem entspricht es dem Sinn und Zweck der Satzung, den Halbsatz der Voraussetzung der Ertragsbeteiligung nur auf den Rauminhaber zu beziehen. Es ist Sinn und Zweck der Satzung, denjenigen in Anspruch zu nehmen, der die Bedingung für das Aufstellen der Automaten schafft. Hierzu dürfte es ausreichen, dass die Erlaubnis überlassen wird, ohne dass es auf die genaue vertragliche Regelung zwischen Erlaubnisinhaber und Aufsteller, insbesondere eine Vergütung hierfür, ankommt. Verglichen mit dem Erlaubnisinhaber steht der bloße Inhaber der Räume in einer sehr viel weniger engen Beziehung zum Steuertatbestand der Vergnügungssteuer. Eine Haftung für diese Steuer als Gesamtschuldner ist in diesem Fall nur durch eine hinreichende Nähebeziehung gerechtfertigt, wenn der Rauminhaber auch vom Umsatz der Vergnügungssteuer profitiert bzw. profitieren kann, indem er unmittelbar an dem Ertrag beteiligt wird oder finanzielle Vorteile aus dem Verkauf von Speisen und Getränken erzielt. Hier ist die Ertragsbeteiligung oder der Verkauf von Speisen und Getränken Tatbestandsvoraussetzung für die Haftung als Gesamtschuldner. Die so verstandene Satzungsbestimmung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. März 2016 – 2 L 2559/15 –. Der Satzungsgeber muss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW unter anderem den Kreis der Abgabenschuldner angeben und kann dabei auch mehrere Schuldner bestimmen. Die Befugnis, den Kreis der Steuerschuldner festzulegen, besteht allerdings nicht unbegrenzt. Der Satzungsgeber ist an das Gebot der Steuergerechtigkeit gebunden. Zum Steuerschuldner kann aufgrund des verfassungsrechtlichen Willkürverbotes nur derjenige erklärt werden, der in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand steht. Willkürlich ist eine Schuldnerbestimmung dann nicht, wenn die als Schuldner bestimmte Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder der betroffene Schuldner einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2015 – 14 A 2687/13 –; VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 24 K 4753/11 –, Rn. 69, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 – 14 B 1520/11 –, juris; BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 – VII C 17.70 –, BVerwGE 39, 1; juris. Der Steuertatbestand der Vergnügungssteuersatzung ist das entgeltliche Benutzen der Geldspielgeräte durch die Spieler. Dem Erlaubnisinhaber kann – wie dargelegt – die Erfüllung des Tatbestandes schon deshalb zugerechnet werden, weil er durch die Einholung der Erlaubnis eine wesentliche Voraussetzung für die Aufstellung der Geräte geschaffen hat. Dadurch ist die erforderliche wirtschaftliche Beziehung des Steuerpflichtigen zum Steuergegenstand gegeben. Ausgehend hiervon bedarf es zur Begründung der Steuerpflicht darüber hinaus – im Gegensatz zum Rauminhaber – keines maßgebenden Beitrags zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2015 – 14 A 2687/13 – ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Mai 2012 – 19 K 5858/10 –, juris; VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 24 K 4753/11 –, juris. Die auf die Satzung gestützten Bescheide dürften rechtmäßig ergangen sein. Der Steuertatbestand des § 1 a) VStS dürfte erfüllt sein. Die Antragstellerin dürfte nach summarischer Prüfung zu dem Kreis der Steuerpflichtigen gem. § 3 Abs. 3 VStS gehört haben. Da sie Inhaberin einer Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung war, dürfte sie neben der Aufstellerin der Apparate steuerpflichtig gewesen sein. Darauf, ob sie auch an dem Ertrag beteiligt gewesen ist, dürfte es – wie ausgeführt – für ihre Steuerpflicht nicht ankommen. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin dürfte auch nicht treuwidrig sein. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt. Er wird unmittelbar aus der Gerechtigkeitsidee abgeleitet und ist ungeschriebenes Recht mit Rechtsquelleneigenschaft. Der Grundsatz von Treu und Glauben gibt nur Richtlinien, aus denen nach den Umständen des Einzelfalles Tatbestand und Rechtsfolgen hergeleitet werden müssen. Er bringt nicht etwa Steueransprüche und -schulden zum Entstehen oder zum Erlöschen; er kann allenfalls das Steuerrechtsverhältnis modifizieren und verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden darf. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, dass im Steuerrechtsverhältnis jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teiles angemessen Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzt, auf das der andere vertraut und aufgrund dessen er unwiderrufbar disponiert hat. Die Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann indes nur in besonders liegenden Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen. Voraussetzung für ein auf Treu und Glauben beruhendes Hindernis der Rechtsausübung ist somit, dass in einem konkreten Rechtsverhältnis eine Seite einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, auf Grund dessen die andere Seite nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hat. Das Vertrauen begründende Verhalten kann auch in einem Schweigen oder Unterlassen bestehen, wenn Erklärungen oder Handlungen erwartet werden konnten und durften. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 14 B 1370/18 –, Rn. 9, juris. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt dabei nach dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht schon vor bei später Geltendmachung, sondern erst, wenn die Steuergläubigerin laufend anfallende Steuern erst nach Auflaufen beträchtlicher Steuerschulden und möglicherweise erst kurz vor der Festsetzungsverjährung geltend macht. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist erst dann gegeben, wenn der Steuerschuldner erst weit nach Entstehen der Steuerschuld Anlass hat, bei seinem Aufsteller nach der ordnungsgemäßen Zahlung zu fragen und er aufgrund des Verhaltens der Steuergläubigerin keine Möglichkeit gehabt hat, dem Auflaufen weiterer Steuern entgegen zu wirken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2015 – 14 A 2687/13 –, juris. Hier sind zwar beträchtliche Vergnügungssteuerschulden entstanden, es fehlt jedoch an Steuerschulden, die – über einen gewissen, längeren Zeitraum – laufend angefallen sind. Denn die Mietverträge für die in den Spielhallen der Antragstellerin aufgestellten Spielautomaten waren noch während des IV. Quartals 2018 gekündigt worden. Weitere Steuerschulden sind anschließend nicht aufgelaufen, da die D. H. in den Spielhallen der Antragstellerin keine Geldspielgeräte mehr aufgestellt hat. Unabhängig davon, dass es eines solchen Hinweises voraussichtlich nicht bedurft hätte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 14 B 1370/18 –, Rn. 14, juris, hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin schon mit Schreiben vom 00.00.0000 (Bl. 47 des Verwaltungsvorgangs) in Kenntnis gesetzt, dass die D. H. ihren Verpflichtungen aus dem Steuerschuldverhältnis nur unzureichend nachgekommen sei, und dass sie, die Erlaubnisinhaberin, ggf. gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden würde. Mit Bescheiden vom 00.00.0000 hat die Antragsgegnerin schließlich die Antragstellerin für die Vergnügungssteuer des III. und IV. Quartals 2018 in Anspruch genommen. Dies ist auch weit vor Ablauf der 4-jährigen Verjährungsfrist geschehen. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin sich nicht bemüht hätte, die D. H. (Aufstellerin) als Primärschuldnerin in Anspruch zu nehmen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin es unterlassen hat, die gegenüber der Aufstellerin der Automaten festgesetzte Steuerschuld beizutreiben. Denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. H. war bereits durch Beschluss des Amtsgerichts B1. vom 00.00.0000 ( ) eröffnet worden, sodass es der Antragsgegnerin nach der Steuerfestsetzung gar nicht möglich war, in das Vermögen der Aufstellerin zu vollstrecken. Weitere Verpflichtungen über die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle hinaus trafen die Antragsgegnerin nicht. Dafür, dass – wie die Antragstellerin meint – die D. H. über ausreichende finanzielle Mittel verfügt hätte, um die festgesetzte Vergnügungssteuer zu zahlen, ist zudem nichts ersichtlich. Vielmehr steht diese Behauptung in offensichtlichem Widerspruch zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Feststellungen im Insolvenzgutachten. Die Antragsgegnerin durfte die Antragstellerin auch in Anspruch nehmen, ohne zuvor die Geschäftsführerin der D. H. durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen zu haben. Objektive Anhaltspunkte für eine Haftung der Geschäftsführerin liegen nicht vor, insbesondere ergeben sie sich nicht aus dem Insolvenzgutachten zur D. H. vom 00.00.0000. Unabhängig hiervon stünde auch eine zusätzliche Haftung der Geschäftsführerin der D. H. einer Inanspruchnahme der Antragstellerin nicht entgegen, weil die Antragstellerin primäre Steuerschuldnerin ist und primäre Steuerschuldner grundsätzlich vor Haftungsschuldnern in Anspruch zu nehmen sind. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass es für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeuten würde, die festgesetzten Steuern zunächst zu zahlen. Für das Eintreten nicht wiedergutzumachender Nachteile über die eigentliche Zahlung hinaus gibt es keine Anhaltspunkte. Auch wenn die Antragstellerin – wie viele andere Betriebe auch – aufgrund der Corona-Pandemie Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben mag, ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Zahlung das Fortbestehen der Gesellschaft ernsthaft gefährden könnte. Die allgemein schwierige finanzielle Lage während der aktuellen Pandemie genügt hierfür nicht. Soweit die Antragstellerin vorbringt, andernorts würden fällige Steuern großzügig gestundet, hat die Antragsgegnerin die Prüfung einer Stundung in Aussicht gestellt, sofern die erforderlichen Unterlagen von der Antragstellerin eingereicht werden (vgl. Bl. 131 ff. des Verwaltungsvorgangs). Ob die Voraussetzungen für eine Stundung vorliegen, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Kammer setzt den Streitwert in abgaberechtlichen Eilverfahren in ständiger Rechtsprechung und im Einklang mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013, Nr. 1.5) auf ein Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrages (hier Vergnügungssteuerforderung in Höhe von insgesamt 102.890,40 Euro) fest. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.