Urteil
3 K 3595/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0209.3K3595.19.00
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die geborene Klägerin ist Witwe eines Beamten und bezieht vom Beklagten seit dem 1. September 2003 Hinterbliebenenversorgung. Darüber hinaus erhält sie eine Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Als Angestellte im öffentlichen Dienst des Beklagten erzielte sie außerdem ein regelmäßiges Erwerbseinkommen. Das M. regelte die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin in Ansehung ihrer weiteren Einkünfte fortlaufend. Dabei ergab sich erstmals im Dezember 2017 eine Verminderung des Versorgungsbezugs in Ansehung des Erwerbseinkommens der Klägerin. Im Dezember 2018 erhielt die Klägerin eine ihr nach den für ihr Arbeitsverhältnis maßgeblichen Regelungen zustehende Jahressonderzahlung in Höhe von 1.751,70 EUR. Als Anlage zu den Bezügemitteilungen für den Monat Januar 2019 teilte das M. der Klägerin unter dem 14. Dezember 2018 den sich in Ansehung ihres Erwerbseinkommens für den Monat Dezember 2018 in Anwendung der Bestimmung des § 66 des Landes Beamtenversorgungsgesetzes NRW (LBeamtVG NRW) ergebenden Ruhensbetrag in Höhe von 662,35 EUR mit. Dabei ermittelte es das anzurechnende Erwerbseinkommen aus der Summe des Betrags der laufenden monatlichen Bezüge und dem vollen Betrag der oben bezeichneten Jahressonderzahlung abzüglich Werbungskosten mit 3.543,44 EUR. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Blätter 230 bis 234 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Ausweislich der Bezügemitteilung für Januar 2019 behielt das M. wegen des sich aus der Anwendung von § 66 LBeamtVG NRW auf den Versorgungsbezug der Klägerin für Dezember 2018 ergebenden Ruhensbetrags 551,24 EUR von dem Witwengeld der Klägerin für Januar 2019 ein. Mit am 14. Januar 2019 erhobenem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Ermittlung des Ruhensbetrags nach § 66 LBeamtVG NRW für Dezember 2018 und dessen Einbehaltung von ihren Bezügen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2019 beschied das M. die Eingabe der Klägerin vom 14. Januar 2019 ablehnend. Zur Begründung führte es aus: Die mit der Einbehaltung eines Teils der Versorgungsbezüge für Januar 2019 vollzogene Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge auf Grundlage von § 64 LBeamtVG NRW richte sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Klägerin seien für Dezember 2018 Versorgungsbezüge in Höhe des einbehaltenen Betrags ohne Rechtsgrund gezahlt worden. In Umfang eines Betrages in Höhe von 662,35 EUR habe der Versorgungsbezug in Anwendung von § 66 LBeamtVG für diesen Monat geruht. Die zugrunde liegende Berechnung vom 14. Dezember 2018 sei nicht zu beanstanden. Dabei sei die Sonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zu Recht in dem Monat ihres Zuflusses in vollem Umfang angesetzt worden. Die Regelung der Versorgungsbezüge in Ansehung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen erfolge immer monatsbezogen. Für die zeitliche Zuordnung solchen Einkommens gelte im Fall einer Sonderzahlung gemäß § 71 Abs. 6 LBeamtVG NRW das Zuflussprinzip. Die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB sei ausgeschlossen, weil Versorgungsbezüge unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung in Ansehung von Ruhensregelungen stünden. Ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen sei nicht geboten. Die Klägerin hat am 8. August 2019 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die in Rede stehende Jahressonderzahlung sei auf alle zwölf Monate des Jahres 2018 umzulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei Anwendung der Ruhensregelung wegen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens nicht der Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich sondern der Zeitraum, für den die betreffende Leistung eine Vergütung darstelle. Die Sonderzahlung stehe nicht zweckgerichtet mit dem Weihnachtsfest in Zusammenhang. Sie stellt vielmehr eine Gegenleistung für die im gesamten Jahr erbrachte Arbeitsleistung dar. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2018, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2019, aufzuheben. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet durch den Einzelrichter aufgrund der Verzichtserklärungen der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage richtet sich gegen die - erstmals mit dem angegriffenen Widerspruchsbescheid des M. vom 11. Juli 2019 - verfügte Rückforderung von Versorgungsbezügen in Höhe des von der Auszahlung der Versorgungsbezüge im Monat Januar 2019 einbehaltenen Betrages von 551,24 EUR. In dem Widerspruchsbescheid oder der Anlage vom 14. Dezember 2018 zu der Bezügemitteilung für den Monat Dezember 2018 ist darüber hinausgehend eine Regelung des Ruhens der Versorgungsbezüge durch Verwaltungsakt in Höhe des bezeichneten Betrages von 662,35 EUR, auf deren Aufhebung sich die Klage richten könnte, nicht getroffen worden. Dafür spricht, soweit es das als Anlage der Bezügemitteilung beigefügte Schreiben des M. vom 14. Dezember 2018 betrifft, dessen Form sowie das Schreiben des M. an die Klägerin vom 28. Februar 2019 (Blätter 250, 251 der Beiakte Heft 1), dem zu entnehmen ist, dass eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht getroffen werden sollte. Sonstige Umstände, die aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines objektiven Adressaten auf den Willen des M. zu einer Regelung des Ruhens durch Erlass eines Verwaltungsakts sicher schließen lassen würden, sind weder in Bezug auf das Schreiben vom 14. Dezember 2018 noch in Bezug auf den Widerspruchsbescheid ersichtlich. Die einem objektiven Adressaten erkennbare Interessenlage des M. ergibt hierfür nichts; denn der Versorgungsbezug ruht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, hier die diejenigen des § 66 Abs. 1 LBeamtVG NRW, vorliegen, von Gesetzes wegen. Sofern die Versorgungsbehörde dazu einen Bescheid erlässt, hat ihre Entscheidung lediglich feststellenden Charakter. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 –, juris, Rn. 18 ff. Die so ausgelegte, statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO vorliegend nicht. Danach ist die Nachprüfung in einem Vorverfahren entbehrlich, wenn der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Diese Bestimmung ist auf den Fall entsprechend anzuwenden, dass der Widerspruchsbescheid – wie im Streitfall - überhaupt der erste wirksam erlassene Bescheid ist, etwa, weil die Behörde irrtümlich der Auffassung war, bereits in der Sache entschieden zu haben und den Antrag des Betroffenen als Widerspruch aufgefasst hatte. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Aufl., 2020, § 68, Rn. 20. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Rückforderung in dem Widerspruchsbescheid des M. vom 11. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 64 Abs. 2 LBeamtVG NRW in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung des zurückgeforderten Versorgungsbezugs, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 17.12 –, juris, Rn. 7, geltenden Fassung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 387). Die Maßnahme ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung der Klägerin ist durchgeführt worden. Die Klägerin hatte vor Erlass des Widerspruchsbescheides, durch den sie nach dem oben Gesagten erstmalig beschwert worden ist, Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung über die Rückforderung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ihre im Verwaltungsverfahren für sie tätigen Prozessbevollmächtigten haben ausweislich des Schreibens vom 23. April 2019 (Blätter 278, 279 der Beiakte Heft 1) die Einbehaltung eines Teils der Versorgungsbezüge der Klägerin für Januar 2019 als – so wörtlich – „streitgegenständliche Rückforderung“ aufgefasst und nach Akteneinsicht auch Stellung genommen. Die Rückforderung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 64 Abs. 2 LBeamtVG NRW regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach der Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Klägerin hat Versorgungsleistungen in Höhe des zurückgeforderten Betrages ohne Rechtsgrund erlangt. In diesem Umfang ruhte das ihr für den Monat Dezember 2018 zustehende Witwengeld wegen anrechenbaren Erwerbseinkommens gemäß § 66 Abs. 1 LBeamtVG NRW in der vom Beklagten ermittelten Höhe. Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Das Vorbringen der Klägerin stellt die darin angestellten Erwägungen nicht durchgreifend infrage. § 71 Abs. 6 LBeamtVG NRW regelt die Anrechenbarkeit von Einmal-, Sonderzahlungen oder ähnlichen Leistungen bei Anwendung der vorliegend in Rede stehenden Ruhensregelung abweichend von § 66 Abs. 5 Satz 8 LBeamtVG NRW in dem vom Beklagten vertretenen Sinne. Die der Klägerin von ihrem Arbeitgeber gewährte Sonderzahlung ist eine Sonderzahlung im Sinne von § 71 Abs. 6 LBeamtVG. Dafür streitet der Sprachgebrauch, nach dem unter Sonderzahlungen insbesondere die hier in Rede stehenden, früher als „Weihnachtsgeld“ bezeichneten Leistungen fallen. Die Formulierung „Leistungen, die zusätzlich zu den in § 66 Genannten Leistungen gewährt werden…“ in dieser Bestimmung steht dieser Auslegung nicht entgegen. Damit sind nicht etwa solche Zahlungen gemeint, denen der Charakter eines Entgelts für geleistete Arbeit fehlt. Anderenfalls liefe die Bestimmung im Anwendungsbereich des § 66 LBeamtVG NRW leer. Der Entgeltcharakter eröffnet nämlich, wie auch aus § 66 Abs. 5 Satz 5 LBeamtVG folgt, erst den Anwendungsbereich der in Rede stehenden Ruhensregelung. Der eindeutige, auf den Auszahlungsmonat abstellende Wortlaut des § 71 Abs. 6 LBeamtVG NRW lässt für eine abweichende Auslegung keinen Raum. Insbesondere kann die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 17/12 –, juris, wonach beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen jeweils darauf abzustellen ist, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt war, auf die vorliegend nach dem LBeamtVG NRW zu beurteilende Rechtslage nicht übertragen werden. Im Versorgungsrecht gilt das Gebot der strikten Gesetzesbindung (§ 3 Abs. 1 LBeamtVG NRW). Für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung ist deshalb im Beamtenversorgungsrecht regelmäßig kein Raum. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 14. August 2020– 13 K 2223/18 –, juris, Rn.36 ff., Rn. 76. Dass infolge der Neuregelung der jährlichen Sonderzahlungen für Beamte und Versorgungsempfänger zum 1. Januar 2017 bei Anwendung der in Rede stehenden Ruhensregelung dem durch die arbeitsvertragliche Sonderzahlung erhöhten Einkommen keine Erhöhung der Höchstgrenze mehr gegenübersteht, ist von den Versorgungsempfänger hinzunehmen. Dadurch erhöhen sich zwar die ruhenden und mithin dem Versorgungsempfänger nicht auszuzahlenden Anteile seiner Versorgungsbezüge in den jeweiligen Dezembermonaten. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen indessen angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Versorgungsrecht nicht. Vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 19. Mai 2015– B 5 K 14.95 –, juris, Rn. 31. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich die Klägerin nicht berufen. Auch insoweit folgt die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der Begründung des Widerspruchsbescheides und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das M. hat das ihm nach § 64 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW eingeräumte Ermessen, aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen, frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Es ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides dem Normzweck entsprechend die Fragen aufgeworfen, ob ein behördliches Mitverschulden an der Entstehung der Überzahlung vorlag und ob die ihm bekannten Einkommensverhältnisse der Klägerin Anlass böten, den Rückforderungsbetrag zu ermäßigen oder der Klägerin Stundung zu gewähren. Diese Fragen hat es mit sachgerechten Erwägungen verneint. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).