Urteil
13 K 1420/19
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2021:0507.13K1420.19.00
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Tenor
Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2019 wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Berufung wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2019 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin bezieht seit dem Jahre 2008 Witwengeld. Am 12. Januar 2018 erkundigte sie sich bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Landesamt) über die Höchstgrenze gemäß § 66 LBeamtVG. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge fiel dabei auf, dass seit langem keine aktuellen Einkommensnachweise eingereicht worden waren. Das beklagte Land forderte in dem Telefonat die Beibringung entsprechender Nachweise an. Die Klägerin legte sodann (u.a.) eine Verdienstabrechnung ihres Arbeitgebers für den Monat November 2017 vor, wonach sie im November 2017 Urlaubsgeld i.H.v. 790,72 € und „Weihnachtsgeld“ i.H.v. 1.617,92 € bezogen hatte. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 wies das beklagte Land die Klägerin darauf hin, dass mit Blick auf eine Ruhensregelung eine monatliche Betrachtung erfolgen müsse, sodass sich einmalige Zahlungen (z.B. „Weihnachtsgeld“) auf die Regelung der (Versorgungs-)Bezüge der Klägerin auswirken könnten. Mit Bescheid des Landesamtes vom 6. März 2019 forderte das beklagte Land für die Zeit (unter anderem) für November 2017 überzahlte Versorgungsbezüge von der Klägerin zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 902 bis 910 der Beiakte verwiesen. Den hiergegen unter dem 13. März 2019 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das beklagte Land tags darauf, mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2019, zurück. Dabei verzichtete das Land im Wege der Billigkeitsentscheidung auf eine im Ausgangsbescheid auch für den Monat August 2012 erfolgte Rückforderung gezahlter Versorgungsbezüge, sodass sich der Rückforderungsbetrag (nur für November 2017) auf 981,10 € verringerte. Die Überzahlung im November 2017 resultiere daraus, dass zum 1. Januar 2017 die jährliche Sonderzahlung, die vom Land bis dahin im Dezember gezahlt worden sei, in die laufenden Bezüge monatlich eingerechnet worden sei. Daher könne die maßgebliche Höchstgrenze im Monat Dezember auch nicht um eine (nicht mehr gewährte) Sonderzahlung erhöht werden. Die Klägerin erhalte aber weiterhin „Weihnachtsgeld“, sodass sich ihr Gesamteinkommen im Monat November erhöhe, was zu einer Überschreitung der Höchstgrenze führe. In der Vergangenheit sei die Einbeziehung des der Klägerin im November des Jahres gezahlten „Weihnachtsgeldes“ erst im Dezember des Jahres erfolgt, damit die Klägerin dann auch in den Genuss der erhöhten Höchstgrenze im Monat Dezember habe gelangen können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 916 bis 921 der Beiakte verwiesen. Die Klägerin hat am 5. April 2019 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die im November von ihrem Arbeitgeber gezahlte Sonderzahlung auf zwölf Kalendermonate zu verteilen sei. Sie verweist hierzu (unter anderem) insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26. November 2013 – 2 C 17.12 –. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Klageschrift (Blatt 1 bis 39 der Gerichtsakte) verwiesen. Die Klägerin hat mit weiteren Schreiben (vom 17. April 2019, 26. April 2019, 29. April 2019, 7. Mai 2019, 20. Mai 2019, 9. November 2020, 7. März 2021) die Klage weiterhin begründet. Mit Schreiben vom 29. April 2019 hat sie eine Bescheinigung ihres Arbeitsgebers vorgelegt, wonach das der Klägerin gezahlte Urlaubsgeld und das ihr gezahlte Weihnachtsgeld eine „Einmalzahlung für das jeweilige Kalenderjahr“ seien. Die Auszahlung erfolge jeweils als Einmalzahlung, werde nicht monatlich ausgezahlt. Der Anspruch bestehe jedoch für jeden Monat, für den laut Manteltarifvertrag NRW ein Anspruch (auf Entlohnung für geleistete Arbeit) bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf den Inhalt der genannten Schreiben verwiesen. Die Klägerin beantragt – sinngemäß –, den Bescheid des Landesamtes vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2019 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist das beklagte Land auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren und – insbesondere – im Eilverfahren (13 L 478/19). Ergänzend führt das Land mit Schriftsatz vom 13. Mai 2019 aus, dass die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2013 verdeutlichte Rechtsauffassung, dass Einmalzahlungen bei der Regelung der Versorgungsbezüge auf das Einkommen im ganzen Jahr aufzuteilen seien, seit Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahre 2016 (im Land Nordrhein-Westfalen) keine Anwendung mehr finde. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und – nach Übertragung – durch den Einzelrichter. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu einer Überschreitung der Höchstgrenze im Monat November 2017 ist es entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes nicht gekommen. Eine solche Überzahlung ergäbe sich nur dann, wenn die der Klägerin im November 2017 gewährten Einmalzahlungen bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach § 71 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LBeamtVG NRW) im jeweiligen Auszahlungsmonat (nach dem Zuflussprinzip) zu berücksichtigen wären. Das ist aber nicht der Fall. Insoweit gilt Folgendes: Die Regelung über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen gelten nicht nur für den Beamten, sondern auch für seine nicht-beamtete Witwe. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten ruht, solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Einkommen die zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt. Die Anrechnungsregelung dient dem Vorteilsausgleich. Zwar ist die Alimentation dem Beamten grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit er seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Erwerbseinkünfte auf einer Erwerbstätigkeit beruhen, der ein Beamter nur deshalb nachgehen kann, weil er von der Dienstleistung freigestellt ist. Auch der Versorgungsanspruch des Hinterbliebenen unterliegt diesem Vorteilsausgleich, wenn der Beamte vor dem Erreichen der Altersgrenze verstorben ist. Zwar ist der Hinterbliebene anders als der vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte weder von einer Pflicht zur Dienstleistung befreit, noch ist sein Anspruch gegen den Dienstherrn des verstorbenen Beamten ein abgeleiteter und unselbstständiger Anspruch; Für die Versorgungsbezüge der Witwen sind aber seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, den Hinterbliebenen in seinem Versorgungsanspruch besser zu stellen, als der Beamte stünde, wenn er nicht verstorben, sondern wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 – 2 C 15.04 –, juris. Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ist hier – auch für die Klägerin – deshalb in § 66 LBeamtVG NRW geregelt. Nach § 66 Abs. 5 Satz 7 LBeamtVG NRW erfolgt die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens monatsbezogen. Gemäß § 66 Abs. 5 Satz 8 ist das Erwerbseinkommen mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens anzusetzen, wenn das Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird. Nach Satz 9 dieser Vorschrift gilt Entsprechendes dann, wenn die Erwerbstätigkeit keine zwölf Monate ausgeübt wurde; dann ist das Gesamteinkommen zu gleichen Teilen auf die Monate der Erwerbstätigkeit umzulegen. Ausnahmsweise ist in § 71 Abs. 6 bestimmt, dass Einmal-, Sonderzahlungen oder ähnliche Leistungen, die zusätzlich zu den in §§ 66 bis 70 LBeamtVG NRW genannten Leistungen gewährt werden, bei der Anwendung der Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen sind. Danach waren die im November 2017 der Klägerin von ihrem Arbeitgeber erbrachten Leistungen („Einmalzahlung“) anteilig auf den jeweiligen Monat des Jahres 2017 zu verteilen. Eine Berücksichtigung im Auszahlungsmonat war nicht rechtmäßig. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der genannten Einmalzahlung des Arbeitgebers der Klägerin zur Überzeugung der Kammer um Erwerbseinkommen i.S.d. § 66 Abs. 5 LBeamtVG gehandelt hat. Erwerbseinkommen sind danach Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen. Keiner der in § 66 Abs. 5 Satz 5 LBeamtVG fingierten Ausnahmefälle („nicht als Erwerbseinkommen gelten“) hat vorgelegen. Das beklagte Land hat insofern auch nach eigenem Vorbringen vor der Neuregelung des LBeamtVG NRW solche Leistungen stets als Erwerbseinkommen betrachtet und ist – unter der Geltung des „alten“ Versorgungsrechts – nicht zu einer Ruhensregelung gekommen, weil es diese – der Klägerin im November gezahlten – Einmalzahlungen als Erwerbseinkommen zwar „im Auszahlungsmonat“ (nach dem Zuflussprinzip) betrachtet hat, es wegen der damals den Besoldungs- und Versorgungsempfängern jährlich – im Dezember des Jahres – gezahlten Sonderzahlung (im Dezember) aber dennoch nicht zu einer Überschreitung der Höchstgrenze kam, weil das Land diese Bezüge der Klägerin aus November gerade nicht im November, sondern erst im Dezember in die Bewertung einstellte. Ob diese Handhabung in der Vergangenheit den rechtlichen Vorgaben des Versorgungsrechts entsprach, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Allerdings dürfte kein Grund dafür ersichtlich gewesen sein, eine Zahlung, die der Versorgungsempfänger im November des Jahres erhält, erst im Dezember in den Blick zu nehmen. Soweit dem LBeamtVG NRW eine monatsbezogene Betrachtung nach dem Zuflussprinzip vorschreibt, ist selbstverständlich immer der Monat in den Blick zu nehmen, in dem der Versorgungsempfänger das Einkommen erzielt hat (und nicht irgendein Monat nach Gutdünken der Behörde). Diese Vorgehensweise dürfte – wenn es denn auf das Zuflussprinzip angekommen wäre – schon deshalb rechtswidrig gewesen sein. Allerdings war die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, weil die Versorgungsbezüge der Klägerin sowohl bei einer Aufteilung der Einmalzahlung aus November auf zwölf Monate, als auch bei einer Bewertung dieser Zahlung aus dem November erst im Dezember nicht teilweise zum Ruhen zu bringen waren. Nach der von der Klägerin benannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte dies aber schon damals auch inhaltlich nicht rechtmäßig gewesen sein. Denn auch damals handelte es sich um Einkommen i.S.d. § 66 Abs. 5 Satz 8 LBeamtVG NRW, das nicht in Monatsbeträgen erzielt wurde und deshalb mit einem Zwölftes des Jahreseinkommens bei der Berechnung des Ruhensbetrages anzusetzen war. Auch das Land hat sich dahingehend eingelassen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst seit Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes nicht mehr anzuwenden sei. Auch das beklagte Land geht also ansonsten von der Anwendbarkeit der vorgenannten Rechtsprechung aus. Es bedarf insoweit keiner Darlegung, dass auch das sog. „Weihnachtsgeld“ zum Erwerbseinkommen im Sinne der versorgungsrechtlichen Regelungen gehört. Zur Überzeugung der Kammer ist es auch offensichtlich, dass diese Zahlungen, wie auch aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung ihres Arbeitsgebers folgt, eine „Einmalzahlung für das jeweilige Kalenderjahr“ war. Die Auszahlung erfolgte – wie es landes- und bundesweit völlig üblich ist – auch im Falle der Klägerin zwar jeweils als Einmalzahlung (hier im November), wurde aber nicht monatlich ausgezahlt. Der Anspruch bestand für jeden Monat, für den laut Manteltarifvertrag NRW ein Anspruch (auf Entlohnung für geleistete Arbeit) bestand. Die Zahlung hatte mithin „Vergütungscharakter“. Hiernach ist eine Betrachtung der Zahlung „im Auszahlungsmonat“ nach Maßgabe des § 71 Abs. 6 LBeamtVG nicht gerechtfertigt. Vgl. insoweit für eine im Wesentlichen vergleichbare Rechtslage in Brandenburg, die in § 74 Abs. 5 Satz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) lediglich von einer „Einmalzahlung“ spricht: Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. Oktober 2020 – VG 2 K 3911/17 –, juris; für vergleichbare Fälle vgl. zudem: VG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2021 – 12 A 102/19 –, juris, sowie Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 10. Februar 2015 – 5 LB 134/14 –, juris. Nach der – auch vom beklagten Land in Bezug genommenen – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die allerdings zur bundesbeamtenversorgungsrechtlichen Berechnung ergangen ist, vgl. Urteil des BVerwG vom 26. November 2013 – 2 C 17.12 –, juris, ist die Anrechnung allein im Zahlungsmonat nur dann gerechtfertigt, wenn die geleistete Zahlung gerade auf diesen Monat bezogen ist – wie etwa bei einer zusätzlichen Vergütung für eine in diesem Monat erbrachte Dienstleistung. Maßgeblich ist für diese Abgrenzung nicht der Zeitpunkt der Zahlung, sondern der Zeitraum, für den die betreffende Zahlung eine Vergütung darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L festgestellt, dass diese weder für den Monat November bestimmt sei noch, dass sie zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistet worden sei. Vielmehr sei die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L leistungsorientiert konzipiert und stelle eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer im Laufe des Jahres erbrachte Leistung dar. Hierfür spreche auch, dass das Durchschnittsgehalt der Monate Juli bis September zu Grunde zu legen sei und sich der Anspruch um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat ohne Entgeltanspruch vermindere. Gleiches gilt auch für das der Klägerin gezahlte „Weihnachtsgeld“ und Urlaubsgeld. Der Charakter des der Klägerin im November 2017 gezahlten „Weihnachtsgeldes“ als Erwerbseinkommen i.S.d. § 66 Abs. 5 LBeamtVG NRW hat sich durch die Regelung in § 71 Abs. 6 LBeamtVG NRW nicht verändert, sodass man annehmen könnte, die dort normierte Zusätzlichkeit sei nicht gegeben. Denn das sog. „Weihnachtsgeld“ wurde – zu Recht – seit jeher (auch vom beklagten Land) als Erwerbseinkommen i.S.d. § 66 Abs. 5 LBeamtVG NRW behandelt. Der Wortlaut der Legaldefinition in § 66 Abs. 5 LBeamtVG NRW in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 14. Juni 2016 ist mit der nachfolgenden – ab dem 1. Januar 2017 – geltenden Fassung des § 66 Abs. 5 LBeamtVG NRW (wie der heute geltenden Fassung) identisch. Es handelt sich mithin nach wie vor um „Erwerbseinkommen“ der Klägerin. Die der Klägerin gewährte Einmalzahlung wurde ihr daher nicht für den Monat November 2017 gezahlt, sondern war leistungsorientiert als Zahlung auf das gesamte Kalenderjahr konzipiert. Diese Zahlung war damit auch versorgungsrechtlich entsprechend zu behandeln, monatlich auf den Bezugszeitraum aufzuteilen. Die Kammer weicht mit dieser Einschätzung allerdings von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Februar 2021 – 3 K 3595/19 –, juris, das sich ebenfalls mit der vorsorgungsrechtlichen Bedeutung eines der Witwe eines Landesbeamten solchermaßen von ihrem privaten Arbeitgeber gezahlten „Weihnachtsgeldes“ mit Blick auf die Regelung des § 71 Abs. 6 LBeamtVG NRW befasst, ab. Das Verwaltungsgericht hat (auszugsweise) ausgeführt: „Die Rückforderung ist auch materiell rechtmäßig. … Die Klägerin hat Versorgungsleistungen in Höhe des zurückgeforderten Betrages ohne Rechtsgrund erlangt. In diesem Umfang ruhte das ihr für den Monat Dezember … zustehende Witwengeld wegen anrechenbaren Erwerbseinkommens gemäß § 66 Abs. 1 LBeamtVG NRW in der vom Beklagten ermittelten Höhe. … Das Vorbringen der Klägerin stellt die darin angestellten Erwägungen nicht durchgreifend infrage. § 71 Abs. 6 LBeamtVG NRW regelt die Anrechenbarkeit von Einmal-, Sonderzahlungen oder ähnlichen Leistungen bei Anwendung der vorliegend in Rede stehenden Ruhensregelung abweichend von § 66 Abs. 5 Satz 8 LBeamtVG NRW in dem vom Beklagten vertretenen Sinne. Die der Klägerin von ihrem Arbeitgeber gewährte Sonderzahlung ist eine Sonderzahlung im Sinne von § 71 Abs. 6 LBeamtVG. Dafür streitet der Sprachgebrauch, nach dem unter Sonderzahlungen insbesondere die hier in Rede stehenden, früher als "Weihnachtsgeld" bezeichneten Leistungen fallen. Die Formulierung "Leistungen, die zusätzlich zu den in § 66 Genannten Leistungen gewährt werden..." in dieser Bestimmung steht dieser Auslegung nicht entgegen. Damit sind nicht etwa solche Zahlungen gemeint, denen der Charakter eines Entgelts für geleistete Arbeit fehlt. Anderenfalls liefe die Bestimmung im Anwendungsbereich des § 66 LBeamtVG NRW leer. Der Entgeltcharakter eröffnet nämlich, wie auch aus § 66 Abs. 5 Satz 5 LBeamtVG folgt, erst den Anwendungsbereich der in Rede stehenden Ruhensregelung. Der eindeutige, auf den Auszahlungsmonat abstellende Wortlaut des § 71 Abs. 6 LBeamtVG NRW lässt für eine abweichende Auslegung keinen Raum. Insbesondere kann die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 17/12 –, juris, wonach beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen jeweils darauf abzustellen ist, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt war, auf die vorliegend nach dem LBeamtVG NRW zu beurteilende Rechtslage nicht übertragen werden. Im Versorgungsrecht gilt das Gebot der strikten Gesetzesbindung (§ 3 Abs. 1 LBeamtVG NRW). Für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung ist deshalb im Beamtenversorgungsrecht regelmäßig kein Raum. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 14. August 2020 - 13 K 2223/18 -, juris, Rn. 36 ff., Rn. 76. Dass infolge der Neuregelung der jährlichen Sonderzahlungen für Beamte und Versorgungsempfänger zum 1. Januar 2017 bei Anwendung der in Rede stehenden Ruhensregelung dem durch die arbeitsvertragliche Sonderzahlung erhöhten Einkommen keine Erhöhung der Höchstgrenze mehr gegenübersteht, ist von den Versorgungsempfänger hinzunehmen. Dadurch erhöhen sich zwar die ruhenden und mithin dem Versorgungsempfänger nicht auszuzahlenden Anteile seiner Versorgungsbezüge in den jeweiligen Dezembermonaten. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen indessen angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Versorgungsrecht nicht. Vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 19. Mai 2015 - B 5 K 14.95 -, juris, Rn. 31.“ Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsauffassung nicht. Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugeben, dass der Wortlaut der Norm eindeutig ist, was die Rechtsfolgenseite (Berücksichtigung von Einmalzahlungen oder ähnlichen Leistungen im jeweiligen Auszahlungsmonat) anbelangt. Die Kammer sieht aber den Anwendungsbereich dieser Norm tatbestandlich auf Fälle beschränkt , in denen es sich um Einmalzahlungen (so im vorl. Fall die Annahme des beklagten Landes) oder Sonderzahlungen (so für den Fall der Zahlung eines sog. „Weihnachtsgeldes“ das VG Gelsenkirchen a.a.O.) oder ähnliche Leistungen handelt, die z u s ä t z l i c h zu den in den §§ 66 bis 70 LBeamtVG NRW genannten Leistungen gewährt werden. Der Landesgesetzgeber differenziert im Tatbestand der Norm damit zwischen Leistungen (unter anderem) im Sinne des § 66 LBeamtVG, die der Versorgungsempfängerin von ihrem privaten Arbeitgeber gewährt werden (wie es – wie oben dargestellt – insbesondere für das „Weihnachtsgeld“ der Fall ist) und Einmalzahlungen oder Sonderzahlungen oder ähnlichen Leistungen, die dem Versorgungsempfänger von seinem privaten Arbeitgeber „zusätzlich“ gewährt werden. Solche Leistungen können damit kein Erwerbseinkommen meinen, denn ansonsten würden dem Versorgungsempfänger diese Leistungen nicht „zusätzlich“ gewährt. Der Regelung des § 71 Abs. 6 LBeamtVG NRW unterfallen daher nur Leistungen, die nicht Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 66 LBeamtVG NRW), nicht Alters- oder Hinterbliebenengeld (§ 67 LBeamtVG NRW), keine Rente (§ 68 LBeamtVG NRW), keine Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (§ 69 LBeamtVG NRW) und keine Entschädigung oder Versorgungsbezug nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments sind. Da der Fall der so normierte Fall der Zusätzlichkeit hier nicht gegeben war, schied eine Anwendung des § 71 Abs. 6 LBeamtVG NRW zur Überzeugung des erkennenden Gerichts (schon tatbestandlich) aus. Eine Auslegung der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus kommt nicht in Betracht. Insoweit ist im Ansatz einzustellen, dass sich die Anwendung einer (hier: den Versorgungsberechtigten) belastenden gesetzlichen Regelung zuvörderst am Wortlaut der Norm zu orientieren hat. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob das beklagte Land (insbesondere) das den Versorgungsempfängern aufgrund privatrechtlicher Tätigkeit gezahlte sog. „Weihnachtsgeld“ (entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) nunmehr einer Behandlung nach dem Zuflussprinzip („im Auszahlungsmonat“) zuführen wollte. Denn das Gericht ist bei der rechtlichen Betrachtung der Angelegenheit an das gebunden, was im Gesetz tatsächlich normiert ist. Auf etwaige Motive des Gesetzgebers kommt es – gerade dann, wenn es sich um den Bürger belastende Regelungen handelt – dann nicht an, wenn der Wortlaut des Gesetzes – wie hier – eindeutig und damit keiner Auslegung zugänglich ist. Dann mag der Gesetzgeber das geltende Recht ändern; der Richter ist aber nicht dazu berufen, das, was der Gesetzgeber vermeintlich hat regeln wollen, nicht aber geregelt hat, vorwegzunehmen. Dies gilt schon deshalb, weil dem Wortlaut des Gesetzes im Versorgungsrecht nach dem Gebot der strikten Gesetzesbindung (gemäß § 3 LBeamtVG NRW) eine besondere Bedeutung zugemessen wird. Für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung ist daher im Beamtenversorgungsrecht regelmäßig kein Raum. Unabhängig davon ist den Gesetzgebungsmaterialien – Landtags-Drucksache 16/10380, Seite 335 ff., 418 – für eine solche Annahme auch nichts zu entnehmen. Die Gesetzesbegründung stellt vielmehr darauf ab, dass – bezogen auf § 71 Abs. 6 BeamtVG – „in den dort beschriebenen Fällen“ das Zuflussprinzip zu beachten sei (418); auch mit Blick darauf, dass die Sonderzahlung des Landes ab dem 1. Januar 2017 in die monatlichen Bezüge integriert wurde (vgl. § 91 Abs. 8 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz NRW) ist der Gesetzesbegründung an verschiedenen Stellen zu entnehmen, dass dies „ohne inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen Recht“ geschehen sollte (Drucksache 16/10380, Seite 3, Seite 336, 390). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber das sog. „Weihnachtsgeld“, das in Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht anteilig bei der Ruhensberechnung zu berücksichtigen ist, sodass es regelmäßig aus Anlass der Zahlung dieses „Weihnachtsgeldes“ nicht zu einer teilweisen Ruhendstellung der Versorgungsbezüge kommt, nunmehr nach dem Zuflussprinzip bewertet werden sollte, um so dennoch ein teilweises Ruhen von Versorgungsbezügen herbeizuführen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sich dies als Umgehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargestellt. Es mag sein, dass diese Erwägung haushaltsrechtlich möglicherweise angestellt worden sein könnte; immerhin meint das Landesamt (wie aus dem Widerspruchsbescheid ersichtlich), dass gerade die genannte Änderung der Zahlungsweise der Sonderzuwendung ab dem 1. Januar 2017 zur Anwendbarkeit der Ruhensregelung führe, während vor dem 1. Januar 2017 so verfahren worden sei, dass das der Klägerin zum November gezahlte „Weihnachtsgeld“ erst im Dezember – mit der dann wegen der in diesem Monat erfolgten Erhöhung der Höchstgrenze – in den Blick genommen worden sei. Eine dahingehende Motivation ist den Gesetzesmaterialien – wie dargestellt – indes nicht zu entnehmen. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass der Landesgesetzgeber eine Regelung zu dem genannten Zwecke („verkappt“) zu Lasten der Versorgungsberechtigten hat vornehmen wollen, ohne dies in der Gesetzesbegründung offen zu legen. Insofern kommt es auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen dazu, dass mit der Regelung in § 71 Abs. 6 LBeamtVG NRW gegebenenfalls im Anwendungsbereich des § 66 LBeamtVG NRW „leer liefe“, nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht an. Ist der Wortlaut der versorgungsrechtlichen Norm – wie hier – eindeutig, ist es für die Rechtsanwendung durch das Gericht irrelevant, ob die Regelung bei der dann gebotenen Betrachtungsweise noch einen Anwendungsbereich hat. Ist das nicht der Fall, kommt die Regelung dann halt nicht zur Anwendung. Eine solche Situation ermöglicht aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Auslegung der Norm durch das Gericht über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus. Zudem dürfte sich aus der Regelung des § 66 Abs. 5 Satz 5 LBeamtVG NRW ergeben, dass die Regelung des § 71 Abs. 6 LBeamtVG NRW durchaus einen Anwendungsbereich hat, nämlich dann, wenn einer der dort fingierten Fälle vorliegt, was z.B. bei „Aufwandsentschädigungen, soweit sie keine Vergütungseigenschaft haben“ der Fall ist. Dann handelt es sich insoweit nach Maßgabe des LBeamtVG NRW (fingiert) nicht um Erwerbseinkommen. Das Gericht lässt die Berufung gegen das Urteil nach Maßgabe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO – von Amts wegen – zu. Zur Überzeugung des Gerichts verfährt das beklagte Land in Fällen wie dem vorliegenden, die jährlich in einer beträchtlichen Zahl vorkommen dürften, stets so, wie es auch im vorliegenden Fall geschehen ist. Das Land kann sich dabei durchaus auf die vorgenannte abweichende Rechtsprechung stützen, muss der vorliegenden Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht folgen. Dies würde gegebenenfalls – je nach dem, vor welchem Gericht Betroffene klagen und ob sie überhaupt Klage erheben, zu einer landesweit faktisch unterschiedlichen Behandlung dieser Fälle führen, sodass aus Sicht der Kammer (nur) eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Rechtssicherheit erzeugen kann. Die Entscheidung der Rechtsfrage durch das Obergericht ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mithin aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich (vgl. hierzu: Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Auflage – 2020 –, Rdnr. 10 zu § 124 und Rdnrn. 3 und 4 zu § 124a), die Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die Berufung und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Lemke B e s c h l u s s: Ferner hat das Gericht am selben Tage beschlossen: Der Streitwert wird in Höhe des geforderten Betrages auf 981,10 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Lemke