Beschluss
8 I 6/21
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine richterliche Durchsuchungsanordnung nach § 58 Abs. 6, 8 AufenthG ist nur bei Vorliegen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit zu erlassen.
• Für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bedarf es einer ausdrücklichen Sonderzuweisung; § 58 Abs. 10 AufenthG begründet keine abdrängende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
• Die Antragstellende Behörde muss das Gericht in der Antragsschrift umfassend über alle entscheidungserheblichen Tatsachen und über die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme informieren.
Entscheidungsgründe
Richtervorbehalt bei Wohnungsdurchsuchung zur Abschiebung: Verhältnismäßigkeit erforderlich • Eine richterliche Durchsuchungsanordnung nach § 58 Abs. 6, 8 AufenthG ist nur bei Vorliegen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit zu erlassen. • Für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bedarf es einer ausdrücklichen Sonderzuweisung; § 58 Abs. 10 AufenthG begründet keine abdrängende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. • Die Antragstellende Behörde muss das Gericht in der Antragsschrift umfassend über alle entscheidungserheblichen Tatsachen und über die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme informieren. Die Ausländerbehörde beantragt eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung einer Drittperson, um den dort vermuteten abzuschiebenden Ausländer zur Durchführung einer Abschiebung zu ergreifen. Der Abzuschiebende ist aufgrund eines Bescheids des Bundesamtes vollziehbar ausreisepflichtig; seine Abschiebung ist vorgesehen. Die beantragte Durchsuchung sollte an einem bestimmten Termin kurz vor dem geplanten Flug durchgeführt werden. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf § 58 AufenthG und beruft sich auf Indizien für den Aufenthalt des Ausländers in der Wohnung, die jedoch mehr als drei Monate zurückliegen. Die Antragstellerin hat nicht abschließend dargelegt, ob die Wohnung ausschließlich von der Betroffenen genutzt wird oder ob Dritte betroffen wären. Es fehlen hinreichende Darlegungen, warum mildere Mittel, etwa Vorladung oder kurzzeitige Festhaltung nach § 58 Abs. 4 AufenthG, erfolglos oder ungeeignet wären. • Zuständigkeit: Das Verwaltungsgericht ist nach § 40 Abs. 1 VwGO zuständig, da die streitentscheidende Norm des öffentlichen Rechts (§ 58 AufenthG) ist und keine abdrängende Sonderzuweisung in § 58 Abs. 10 AufenthG enthalten ist. • Richtervorbehalt und Prüfungspflicht: Art. 13 Abs. 2 GG verlangt, dass Wohnungsdurchsuchungen richterlich angeordnet werden; der Richter muss durch eigenverantwortliche Prüfung die Verhältnismäßigkeit feststellen. • Darlegungspflicht der Behörde: Die beantragende Behörde hat verfassungsrechtlich die Pflicht, das Gericht umfassend über entscheidungserhebliche Tatsachen und die Rechtfertigung der Maßnahme zu informieren; die Antragsschrift muss Erforderlichkeit und Angemessenheit darlegen. • Materielle Voraussetzungen nach AufenthG: § 58 Abs. 6 AufenthG erlaubt Durchsuchungen zur Ergreifung des Abzuschiebenden nur, soweit es der Zweck erfordert; richterliche Anordnung ist nach § 58 Abs. 8 erforderlich. • Fehlende Erforderlichkeit: Die vorgelegten Hinweise auf Aufenthalt des Abzuschiebenden sind veraltet (>3 Monate) und liefern keine konkreten Anhaltspunkte, dass eine Durchsuchung erforderlich ist; mildere, gleich effektive Mittel (Vorladung, kurzzeitige Festhaltung nach § 58 Abs. 4) sind nicht als ausgeschlossen dargelegt. • Fehlende Angemessenheit: Die Antragsschrift klärt nicht, ob Dritte von der Durchsuchung betroffen wären oder wer Inhaber der Wohnung ist; damit ist der Eingriff in die räumliche Privatsphäre nicht hinreichend abgewogen und vorbereitet. Der Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung wird abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist zuständig, hat aber festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 58 Abs. 6, 8 AufenthG nicht erfüllt sind, weil die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht gegeben ist. Insbesondere sind die dargestellten Anhaltspunkte für den Aufenthalt des abzuschiebenden Ausländers veraltet und liefern keine hinreichende Grundlage für die Erforderlichkeit der Durchsuchung. Zudem hat die Behörde nicht hinreichend dargelegt, dass mildere Maßnahmen wie die Vorladung oder kurzzeitige Festhaltung ungeeignet wären, und es fehlt die notwendige Abklärung möglicher Dritter, die von der Durchsuchung betroffen wären. Deshalb durfte der Richter die mit erheblichen Eingriffen verbundene Wohnungsdurchsuchung nicht anordnen.