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Beschluss

6z L 405/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0330.6Z.L405.21.00
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Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Das hauptantraglich verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig für den Studiengang Humanmedizin in das 1. Fachsemester zum Sommersemester 2021 auf einen Vollstudienplatz zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2021 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060) Bezug genommen. Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Dabei werden die Studienplätze in der „Vorabquote“ für Zweitstudienbewerber von ihr nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 der StudienplatzVVO NRW vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die für eine Zulassung zum Sommersemester 2021 erforderliche Messzahl für die Zuweisung eines Zweitstudienplatzes im Fach Humanmedizin an den von der Antragstellerin genannten Universitäten kommt der Bewerbung der Antragstellerin nicht zu. In F. -O. war eine Zulassung nur bis zur Messzahl 13 möglich, in H. , X. , U. , L. , N. und der D. -V. C. bis zur Messzahl 12 und in N1. , H1. und F. -O. /C1. bis zur Messzahl 11. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu Recht zwei Punkte für die von ihr erzielte Gesamtnote des Erststudiums (Bachelorstudiengang XX) – befriedigend – zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Ob die Antragsgegnerin die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium nach Absatz 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW zu vergebende Punktzahl zutreffend auf einen Punkt (Fallgruppe 5) bestimmt hat, kann vorliegend dahinstehen. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe zu vergebende Punktzahl erreicht jedenfalls nicht die für eine Zulassung erforderliche Zahl von (mindestens) neun Punkten. Ihre Bewerbung müsste dann der Fallgruppe 1 („zwingende berufliche Gründe“) oder der Fallgruppe 2 („wissenschaftliche Gründe“) zuzuordnen sein. „Zwingende berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 1 des Absatzes 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO, die mit neun Punkten zu bewerten wären, liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Dies ist nicht der Fall. In ihrem Motivationsschreiben führt die Antragstellerin aus, dass sie für ihren Berufswunsch XX neben dem Abschluss des Bachelorstudiums XX den Abschluss eines Medizinstudiums benötige. Die Kammer vermag diesem Vortrag nicht zu folgen. Ausweislich ihres Motivationsschreibens beabsichtigt die Antragstellerin, „auf politischer oder organisatorischer Ebene“ zu arbeiten und für gesundheitsbezogene Probleme interdisziplinäre Lösungsansätze zu entwickeln. Es gebe verschiedene in der Wissenschaft tätige Personen, die vergleichbare Doppelqualifikationen benötigten, und deren Vorbild sie folgen möchte. Sie benennt als Beispiele insbesondere Prof. Dr. H2. , der an der G. T. of G1. & N2. unter anderem das Modul J. I. C2. lehre und B. , P. und Q. sei und Prof. Dr. C3. , die das Amt der XXnur aufgrund ihrer Abschlüsse in den Bereichen N3. , Q1. und T1. ausüben könne. Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Motivationsschreiben belegen nicht, dass XX ein anerkannter Beruf ist. Auch die von der Antragstellerin genannten Personen führen die Berufsbezeichnung nicht. Darüber hinaus belegen ihre Ausführungen nicht, dass die von ihr angestrebten Tätigkeiten neben ihrem Bachelorabschluss zwingend den Abschluss eines Medizinstudiums erfordern. Eine entsprechende formale Berufszugangsregelung existiert nicht. Auch die Tätigkeiten als I1. im Bereich der H3. oder als Mitglied XX erfordern die von ihr begehrte Doppelqualifikation nicht zwingend. In den genannten Bereichen arbeiten vielmehr auch Personen mit anderen Qualifikationen und ohne doppelten Studienabschluss. Vgl. etwa zu den Qualifikationen der aktuellen Mitglieder des XX https://www.XX.org/ mitglieder/ und zu den Anforderungen an eine Professur für H3. und H4. https://www.XX.de/hochschule/stellen ausschreibungen-karriere/berufungsverfahren-03122020/ professur-fuer-XX-und-XX/. „Wissenschaftliche Gründe“ nach der Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW, die mit sieben bis elf Punkten zu bewerten wären, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Ob „besondere berufliche Gründe“ oder „sonstige berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppen 3 oder 4 des Absatzes 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW vorliegen, kann offen bleiben. Denn eine Einstufung in eine dieser Fallgruppen, die mit sieben bzw. vier Punkten zu bewerten wäre, würde der Antragstellerin nicht zu der benötigten Messzahl 11 verhelfen. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes. Selbst bei bestehenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften würde ein unmittelbarer Zulassungsanspruch eines durch das Vergabesystem benachteiligten Bewerbers nämlich nicht bestehen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff. und vom 11. November 2016 - 13 B 1268/16 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 -, juris, vom 5. Februar 2013 - 6z L 13/13 - und vom 28. März 2013 - 6z L 303/13 -, www.nrwe.de; anders noch die Beschlüsse vom 28./29. September 2011 - 6z L 940/11 u.a. -, juris. An dieser zu Bewerbern in der Wartezeitquote ergangenen Rechtsprechung hält die Kammer auch für den Fall fest, dass der Zulassungsanspruch von einem Bewerber im Rahmen anderer Quoten, hier in der Vorabquote für Zweitstudiumsbewerber, geltend gemacht wird. Auch insoweit gilt, dass grundlegende Änderungen des Vergabesystems dem Gesetzgeber vorbehalten sind, dem die Konkretisierung des verfassungskräftigen Teilhabeanspruchs obliegt. Sähe man die Ablehnungsbescheide – mit der Antragstellerin – als unbestimmt an, wäre auch dies nicht dazu geeignet, einen Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes glaubhaft zu machen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuteilung eines Studienplatzes ist durch diesen Einwand erkennbar nicht dargelegt. Veranlassung, die Antragsgegnerin zur anonymisierten Offenlegung der Platzvergabe aufzufordern, sieht die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht. Der den Verwaltungsprozess prägende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) verpflichtet das Verwaltungsgericht schon nicht, auf eine lediglich pauschale Rüge eines Antragstellers hin, der Stiftung könnten Fehler bei der Rangbildung unterlaufen sein, die angegriffene Rangbildung der Stiftung eingehend zu überprüfen. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht erst dann zu entsprechenden Ermittlungen, wenn ein Antragsteller konkret darlegt, dass die Stiftung ihm andere Bewerber seiner Ansicht nach zu Unrecht im Rang hat vorgehen lassen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 12. Oktober 2015 - 6z L 857/15 -, vom 10. März 2016 - 6z L 7216/16 - , juris und vom 13. September 2019 - 6z L 1363/19 -. So liegt der vorliegende Fall indes nicht. Die Antragstellerin rügt bislang keine Fehler bei der Rangbildung, sondern verlangt nur pauschal die Offenlegung der Studienplatzvergabe, möglicherweise um im Anschluss die vorgenommene Rangbildung zu rügen. Allein auf die Vermutung der Antragstellerin hin – ohne konkrete Anhaltspunkte – besteht für die Kammer jedoch keine Veranlassung, die Akten der übrigen Bewerber, die die Auswahlgrenze erreicht haben oder derer, die nicht zugelassen worden sind, aber der Antragstellerin in der Rangfolge vorangegangen wären, beizuziehen und zu überprüfen. Die Kammer verkennt dabei nicht die Schwierigkeiten der Antragstellerin, konkrete Fehler im Vergabeverfahren zu rügen, ohne dass ihr die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Andererseits kann ein Antragsteller oder ein Kläger nicht ohne Anhaltspunkte das Gericht allein wegen der niemals auszuschließenden Möglichkeit eines Fehlers zur Überprüfung der jeweiligen Rangbildung der Stiftung bei einem Massenverfahren mit mehreren tausend Bewerbern unter Beiziehung der Bewerberakten der Konkurrenten verpflichten. Es mag in Einzelfällen Veranlassung zu wenigstens kursorischen oder stichprobenartigen Überprüfungen der erfolgten Zulassungen der Konkurrenten unter Auswertung der entsprechenden Bewerberakten bestehen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 13 B 352/16 - und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Oktober 2016 - 6z K 3737/15 -, jeweils juris. Eine weitere – sei es auch nur kursorische oder stichprobenartige – Überprüfung hält die Kammer jedoch auch vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes im vorliegenden Fall nicht für erforderlich. Zwischen dem letzten ausgewählten Bewerber und der Antragstellerin liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin bei der Universität F. -O. /C1. 331 Plätze. Bei den übrigen Universitäten fällt die Platzdifferenz noch größer aus. Die Angabe ist auch plausibel. Die für das Sommersemester 2021 entstandene Auswahlgrenze (Messzahl: 11) entspricht, mit Ausnahme des Sommersemesters 2020, in dem an den Universitäten F. -O. /C1. und N1. eine Zulassung schon mit der Messzahl 10 erfolgen konnte, der Grenze, die von der Antragsgegnerin bereits seit mehreren Jahren in den jeweiligen Sommersemstern in der Quote der Zweitstudienbewerber ermittelt worden ist. Dass es sowohl in den Vergabeverfahren der letzten Jahre als auch in dem für das Eilverfahren relevanten Verfahren zu einer Anzahl von Fehlern gekommen ist, die im Ergebnis zu einer Zulassung der Antragstellerin zum Studiengang Humanmedizin führen könnte, erscheint derart fernliegend, dass eine Beiziehung der weiteren Bewerberunterlagen nicht geboten ist. Das hilfsantraglich verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig für den Studiengang Humanmedizin in das 1. Fachsemester zum Sommersemester 2021 beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt bzw. dessen Äquivalent (Teilabschnitt) im Modellstudiengang zuzulassen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Teilstudienplätze werden gemäß § 20 StudienplatzVVO NRW nach einem dort näher bestimmten Verfahren an Studienplatzbewerber vergeben, die zusätzlich zu einem (unbeschränkten) Zulassungsantrag eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz beantragt haben, § 6 Abs. 1 Satz 5 StudienplatzVVO NRW. Vorliegend fehlt es bereits an dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.