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Beschluss

16 L 71/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0412.16L71.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2. 500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2. 500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 204/21 gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Dezember 2020 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist insgesamt zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung bezüglich der in der Ordnungsverfügung vom 17. Dezember 2020 zu Ziffer 1. ausgesprochenen Untersagung verwilderte Tauben im gesamten Stadtgebiet C. zu füttern, mit einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung besonders angeordnet. Nach § 112 Satz 2 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage im Falle des § 112 Satz 1 JustG NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 Satz 1 JustG NRW haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, die sich gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten. Bei der Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2020 handelt es sich um eine Maßnahme einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung. Der Antrag ist aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2020 in Bezug auf Ziffer 1. und 2. dieser Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung dieser Maßnahme besteht, das gegenüber dem Interesse des Antragstellers überwiegt, jedenfalls vorläufig wildlebende Tauben im Gebiet der Stadt C. füttern zu dürfen. Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2020 ist rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Untersagung des Fütterns von verwilderten Tauben zu Recht auf § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt C. vom 15. Juli 2019 (BOSVO) gestützt. Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehört unter anderem die objektive Rechtsordnung. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BOSVO, der Teil der objektiven Rechtsordnung ist, dürfen verwilderte Haustiere (z. B. Tauben, Enten, Gänse, Katzen), Wildtauben, Wild- und Wassergeflügel (z. B. Schwäne, Blesshühner) im Gebiet der Stadt C. nicht gefüttert werden. Nach § 20 Abs. 2 Satz 3 BOSVO erfasst dieses Verbot auch das Auslegen von Futter- und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von diesen Tieren aufgenommen werden. Gegen die Rechtmäßigkeit des Taubenfütterungsverbots nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BOSVO bestehen keine Bedenken. Es beruht auf der hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage der §§ 27 ff. OBG NRW. § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BOSVO hält sich auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Das Füttern von Stadttauben stellt nämlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. S. d. § 27 Abs. 1 OBG NRW dar. Vgl. zu dieser Problematik bereits den dem Antragsteller bekannten Beschluss der Kammer vom 27. August 2019– 16 L 993/19 – ; im Nachgang hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 5 B 1240/19 –. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei entgegen der Auffassung des Antragstellers das Vorliegen einer abstrakten Gefahr. Dementsprechend muss nach allgemeiner Lebenserfahrung oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen eine Sachlage vorliegen, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit im Einzelfall ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit abstrakt-generellen Mitteln zu bekämpfen. Vgl. VG Düsseldorf Urteil v. 16. Dezember 2015 – 18 K 218/15 –, juris. Sinn und Zweck eines Fütterungsverbotes wie desjenigen, das § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BOSVO vorsieht, ist die Regulierung der Taubenpopulation. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27. Mai 2014 – 5 K 433/12 –, juris. Die Regulierung der Taubenpopulation dient dabei zum einen der Vermeidung des durch eine Überpopulation verbundenen Dichtestresses. Zum anderen dient es den vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfassten subjektiven Rechten und Rechtsgütern. Die mit der Regulierung der Taubenpopulation verbundene Eindämmung von Verschmutzung durch Taubenkot schützt mittelbar zum einen das Eigentum Privater und der öffentlichen Hand. Aufgrund seiner ätzenden Wirkung kann der Kot zu beträchtlichen Substanzschäden insbesondere an Bauwerken oder Autos führen, die erhebliche Instandsetzungskosten nach sich ziehen. In jedem Fall verursachen sie hohe Reinigungskosten, um die durch eine Ekel erregende Kotschicht verunstalteten Gebäude wieder ästhetischen Anforderungen genügen zu lassen und auf diese Weise auch ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 18 K 218/15 –, juris. Durch die Verbesserung der Reinlichkeit kann zum anderen auch Gefahren für die Gesundheit, die nicht schon vom Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfasst sind, entgegengewirkt werden. Hierzu zählen unter anderem die Vermeidung allergischer Reaktionen durch Feder- und Kotstaub sowie Allergien, die durch von Tauben verbreitete Parasiten wie der Taubenzecke oder Vogelmilbe hervorgerufen werden können. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27. Mai 2014 – 5 K 433/12 – m.w.N., juris. Anders als bei anderen Tierarten dürfte hinsichtlich Tauben eine erhöhte Ansteckungsgefahr gelten, weil diese sich im öffentlichen Raum der Städte im engen Umfeld zu Menschen aufhalten und deren Nähe nicht scheuen. Gesteigert werden dürften die gesundheitlichen Risiken dabei insbesondere durch eine fütterungsbedingte Zusammenkunft einer Vielzahl von Tauben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorschriften der § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BOSVO gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dass ein Taubenfütterungsverbot grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 1980 – 2 BvR 854/79 –, juris. Insbesondere verstößt das Taubenfütterungsverbot auch nicht gegen das im Tierschutzgesetz (TierSchG) konkretisierte Gebot des Tierschutzes aus Art. 20a des Grundgesetzes (GG). Nach dieser Norm schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Mit der Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz ist ein absoluter Schutz der Tiere nicht verbunden. Es soll nur ein „ethisches Mindestmaß“ sichergestellt werden, wonach die Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen sind. Dies gebietet, Leben und Wohlbefinden des Tieres zu schützen ( § 1 Satz 1 TierSchG ), und fordert insbesondere, dass niemand einem Tier „ohne vernünftigen Grund“ Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen darf (§ 1 Satz 2 TierSchG). In diesem Rahmen sind auch die vom Antragsteller ins Felde geführten Normen § 17 Nr. 1 TierSchG, welche die Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund sanktioniert, und § 17 Abs. 1 Nr. 2 lit. b TierSchG, welche die Zufügung länger anhaltender oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden gegenüber einem Wirbeltier unter Strafe stellt, zu verstehen. Das Taubenfütterungsverbot wahrt die Mindestanforderungen des ethischen Tierschutzes. Zur Konkretisierung des tierschutzrechtlichen Grundanliegens, Tieren vermeidbare Leiden zu ersparen, ist darauf abzustellen, ob die Leiden nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch einen „vernünftigen Grund“ zu rechtfertigen sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978 – 1 BvL 14/77 –, juris. Das ist hier angesichts des mit dem Taubenfütterungsverbot verfolgten Zwecks zu bejahen. Dies gilt auch in Bezug auf die Erforderlichkeit des Taubenfütterungsverbots für die angestrebte Bestandsreduzierung und –kontrolle. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Mai 2005 - 1 S 261/05 -, juris. Das Taubenfütterungsverbot stellt dabei ein geeignetes Mittel zur Regulierung der Taubenpopulation dar. Anders als vom Antragsteller vorgetragen, hat der Umfang des Nahrungsangebots nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen Einfluss auf die Vermehrungsrate der Taubenpopulation. Die Verringerung des Nahrungsangebots führt zu einem Rückgang der Nachkommensrate über eine Reduktion der Brutpaare, die ihren Flugradius zur Nahrungsbeschaffung vergrößern müssen und wegen des dafür erhöhten Zeit- und Energieaufwands in geringerem Umfang brüten. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27. Mai 2014 – 5 K 433/12 – m.w.N., juris. Darüber hinaus trifft die Antragsgegnerin auch keine Betreuungspflicht gemäß §§ 2 Nr. 1 TierSchG, 967 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Verantwortlichkeit der Behörde für gefundene Tiere gemäß § 967 BGB gilt nämlich nicht für herrenlose Tiere. Vgl. Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, BGB § 967 Rn. 5. Stadttauben sind herrenlos. Vgl. VG Weimar, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 3 E 73/16 We –, juris. Sie lassen sich grundsätzlich keinem konkreten Besitzer mehr zuordnen, weil sie Populationen aus mehreren einzelnen Tieren bilden, deren genauer Ursprung grundsätzlich nicht mehr feststellbar ist. Viele der Tauben haben über mehrere Generationen im Freien als wilde Tiere gelebt und sich unabhängig von menschlichem Einfluss fortgepflanzt, sodass diese nicht mehr auf ein konkret verlorenes Muttertier zurückgeführt werden können. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers ist § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BOSVO auch nicht seinem Sinn und Zweck nach lediglich auf die Fütterung mit für Tauben gesundheitsschädliche Nahrung zu beschränken. Dass § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BOSVO die Fütterung mit Körnern nicht ausnimmt, begegnet unabhängig von der Frage, ob durch das Füttern mit Körnern eine Verschmutzung durch Kot vermieden werden kann, wie vom Antragsteller vorgetragen, keinen rechtlichen Bedenken. Denn es dürfte für das Wachstum einer Taubenpopulation keine Rolle spielen, ob die Tauben mit Körnern oder sonstigen Futtermitteln gefüttert werden. Zum anderen würden, selbst wenn zutrifft, was der Antragsteller vorträgt, dass das Füttern mit Körnern die Verschmutzung mit Taubenkot reduziert, die übrigen, oben genannten, negativen Auswirkungen einer wachsenden Taubenpopulation nicht vermieden werden können. Es besteht im vorliegenden Fall eine konkrete Gefahr i. S. d. § 14 Abs. 1 OBG NRW, dass der Antragsteller den Vorgaben des § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BOSVO zuwiderhandeln könnte. Der Antragsteller hat schon in der Vergangenheit wiederholt über einen längeren Zeitraum hinweg gegen das in § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BOSVO statuierte Fütterungsverbot verstoßen, indem er unter anderem am 14. Februar 2019, 25. Juni 2020, 25. August 2020 und 7. September 2020, wildlebende Tauben im Gebiet der Stadt C. mit Körnern gefüttert hat. Hiervon geht die Kammer aufgrund der von der Antragsgegnerin dokumentierten Vorgänge, darunter insbesondere Einsatzberichte und Ordnungswidrigkeitsanzeigen, aus. Von daher muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller erneut in dieser Weise vorgehen wird. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers ist auch nicht die Ausnahmevorschrift § 20 Abs. 2 Satz 6 BOSVO, wonach das Fütterungsverbot nicht in langen Frost- und Schneeperioden gilt, auf die derzeitige Covid-19-Pandemie anzuwenden. Es besteht bereits keine vergleichbare Interessenlage. Stadttauben sind als wildlebende Tiere in der Lage, ihre Nahrungsquellen ohne gezielte menschliche Hilfe zu erschließen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 18 K 218/15 –, juris. In langen Frost- und Schneeperioden ist diese Fähigkeit zur selbständigen Nahrungssuche stark eingeschränkt, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass eine ausnahmsweise Fütterung dem Zweck des grundsätzlichen Verbots, die Taubenpopulation zu regulieren, zuwiderläuft. Im Gegensatz dazu ist nicht ersichtlich, dass die Covid-19-Pandemie geeignet ist, die Fähigkeit der Tauben zur selbständigen, also von menschlichem Verhalten unabhängigen Nahrungssuche zu beeinträchtigen. Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 14 OBG NRW eingeräumte Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens hat sie hinsichtlich Ziffer 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 17. Dezember 2020 nicht überschritten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sie bei ihrer Entscheidung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt hätte. Dem Antragsteller das Füttern wildlebender Tauben im gesamten Stadtgebiet C. zu untersagen, stellt ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel dar, die Einhaltung des sich aus § 20 Abs. 2 S. 1, S. 3 BOSVO ergebenden Taubenfütterungsverbotes und die mit diesem Verbot verfolgten Ziele durchzusetzen. Insbesondere vor dem Hintergrund der wiederholten und in Zukunft zu erwartenden Verstöße gegen das Taubenfütterungsverbot erscheint die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung angemessen. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der Ziffer 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, dass gegenüber dem Interesse des Antragstellers überwiegt, jedenfalls vorläufig wildlebende Tauben im Gebiet der Stadt C. füttern zu dürfen. Insbesondere die in Art. 2 Abs. 1 GG normierte allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers ist durch das Fütterungsverbot nur in einem Teilbereich betroffen und überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse, das Wachstum der Taubenpopulation im Stadtgebiet C. zu reduzieren, nicht. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller zumutbar, bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens 16 K 204/21 das Füttern wildlebender Tauben im Gebiet der Stadt C. zu unterlassen. Auch Ziffer 2. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2020 ist rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsgeldandrohung liegen vor. Nach § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Ziffer 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ist auf ein Unterlassen gerichtet. Einem hiergegen gerichteten Rechtsmittel kommt aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Ziffer 3. der vorgenannten Ordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung zu, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW für die Androhung eines Zwangsmittels sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat demnach zu Recht ein Zwangsgeld für den Fall des Nichtbefolgens der Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 17. Dezember 2020 angedroht. Auch hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach § 63 Abs. 5 VwVG NRW ist ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist dabei § 60 Abs. 1 VwVG NRW zu beachten. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW wird das Zwangsgeld auf mindestens 10 € und höchstens 100.000 € festgesetzt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW sind bei der Bemessung des Zwangsgeldes auch die wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Aus der Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ist erkennbar, dass die Antragsgegnerin den ihr zukommenden Bemessungsspielraum erkannt und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers in den Blick genommen hat. Nicht zuletzt aufgrund der wiederholten Verstöße gegen das Taubenfütterungsverbot und der diesbezüglich bestehenden hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit ist die Zwangsgeldandrohung i.H.v. 250,00 € für jeden Fall des Nichtbefolgens der Ziffer 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 2. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.