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Urteil

18 K 218/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:1216.18K218.15.00
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Leitsätze

Ein in einer ordnungsbehördlichen Verordnung geregeltes Taubenfütterungsverbot ist rechtmäßig und insbesondere mit Verfassungsrecht vereinbar. Insoweit stellen Taubenhäuser als alleinige Alternative kein milderes Mittel dar, der durch Taubenpopulationen verursachten abstrakten Gefahr zu begegnen. Ferner verletzt das Verbot, Tauben zu füttern, weder die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 GG noch das in Art. 20a GG niedergelegte Staatsziel.

Ein wegen Verletzung dieses ordnungsbehördlich verordneten Verbots erlassener Verwaltungsakt ist als Maßnahme der Gefahrenabwehr (jedenfalls dann) erforderlich, wenn der Betroffene sich erkennbar nicht an das Verbot hält bzw. halten will und insbesondere verhängte Bußgelder keinen Effekt zeigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein in einer ordnungsbehördlichen Verordnung geregeltes Taubenfütterungsverbot ist rechtmäßig und insbesondere mit Verfassungsrecht vereinbar. Insoweit stellen Taubenhäuser als alleinige Alternative kein milderes Mittel dar, der durch Taubenpopulationen verursachten abstrakten Gefahr zu begegnen. Ferner verletzt das Verbot, Tauben zu füttern, weder die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 GG noch das in Art. 20a GG niedergelegte Staatsziel. Ein wegen Verletzung dieses ordnungsbehördlich verordneten Verbots erlassener Verwaltungsakt ist als Maßnahme der Gefahrenabwehr (jedenfalls dann) erforderlich, wenn der Betroffene sich erkennbar nicht an das Verbot hält bzw. halten will und insbesondere verhängte Bußgelder keinen Effekt zeigen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt unter der Anschrift Q.---straße 0 im Gebiet der Beklagten ein Steuerberatungsbüro. Mit Ratsbeschluss vom 20. Dezember 2000 erließ die Beklagte eine „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt N. “ (im Folgenden: Gebietsverordnung). Diese bestimmt in § 6 Abs. 2: „Wildlebende Tiere ‑ insbesondere Katzen und Tauben ‑ dürfen nicht gefüttert werden.“ Im Jahr 2013 richtete die Klägerin auf dem rückwärtig gelegenen Balkon des Hauses Q.---straße 0 einen Futterplatz ein, der unter anderem verwilderten Haustauben Zugang bot. Wegen Beschwerden aus der Nachbarschaft forderte die Beklagte sie im Juni 2013 unter Hinweis auf die Gebietsverordnung auf, die Fütterung von Tauben zu unterlassen. Im Juli 2013 berichtete ein Nachbar erneut, dass die Klägerin zwei Mal täglich mit einem Futterhaus und Futterrinnen Tauben füttere. Seinen Angaben zufolge versammelten sich auf den anliegenden Häusern den ganzen Tag über mindestens 50 Tauben und koteten auf Gebäude und Böden. Unter dem 8. April 2014 verhängte die Beklagte gegen die Klägerin wegen der Taubenfütterungen eine Geldbuße in Höhe von 10,‑ Euro. In der Folge berichtete eine Nachbarin von einer Äußerung der Klägerin, die Klägerin werde ungeachtet der Geldbuße weiterhin Tauben füttern, bis die Beklagte ein Taubenhaus baue. Von Nachbarn vorgelegte Fotos aus Mai 2014 zeigen mehrere Ratten an der Futterstelle auf dem Balkon der Klägerin. Ein weiteres von Nachbarn vorgelegtes Foto aus Juli 2014 zeigt eine große Zahl von Tauben auf den Vorsprüngen der umliegenden Gebäude, wobei sich nach den Angaben eines Nachbarn dort mehr als 120 Tauben aufgehalten hätten. Einer weiteren Beschwerde zufolge flögen die Tauben jeden Morgen gegen 9 Uhr ein, wenn die Klägerin mit der Fütterung beginne. Diese „Schwärme“ von Tauben würden die Häuser erheblich verschmutzen. Zwischenzeitlich sei auch beobachtet worden, dass Ratten am Haus der Klägerin hochgelaufen seien. Nach entsprechender Anhörung forderte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 5. Dezember 2014 auf, die Fütterung verwilderter Tauben mit sofortiger Wirkung im gesamten Stadtgebiet N. , insbesondere auf dem Grundstück Q.---straße 0, zu unterlassen (Ziffer 1). Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2) und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,‑ Euro an (Ziffer 3). Die Maßnahme sei notwendig, um die von den Tauben ausgehenden Gesundheitsgefahren abzuwehren. Zudem verschmutze der Taubenkot Gehwege und Straßen und beschädige unter anderem Hausfassaden, Dächer und parkende Fahrzeuge. Des Weiteren locke das Taubenfutter Ratten an, die ebenfalls gesundheitsschädlich und zudem als Material- und Vorratsschädlinge klassifiziert seien. Gegen diesen ‑ ihr am 13. Dezember 2014 zugestellten ‑ Bescheid hat die Klägerin am 12. Januar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Gebietsverordnung gelte gemäß § 1 nur auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen. Auch seien die gefütterten Tauben keine „wildlebenden Tiere“ i.S.d. § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung, sondern verwilderte Haustiere. Es bestünden zudem Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit von § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung. Dieser verstoße zunächst gegen die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Als passionierter Tierschützerin verursache ihr der Anblick hungernder, verletzter oder kranker Tiere erhebliches Leid. Das Verbot sei zudem unvereinbar mit dem in Art. 20a GG und § 1 Satz 2 TierSchG verankerten Tierschutz. Diese berechtigten Interessen müssten hinter den Interessen der Beklagten und der Allgemeinheit nicht zurücktreten. Es sei mittlerweile bewiesen, dass Tauben keine erhöhte Gefahr von Krankheitsübertragungen verursachten und dass ein Fütterungsverbot Schäden an Gebäuden oder Einrichtungen nicht vermindere. Ohne Fütterungen stiege vielmehr die Gefahr von Krankheitsübertragungen, da die Tauben auf Unrat und Abfälle ausweichen müssten. Ein Fütterungsverbot sei auch nicht geeignet, die Vermehrung verwilderter Stadttauben zu verhindern, da diese auch bei Hunger Eier ausbrüteten. So hätten weder die Fütterungen auf ihrem Grundstück noch deren durch die Ordnungsverfügung bedingtes Ende die Zahl der Tauben beeinflusst. Darüber hinaus hätten die Fütterungen auch nicht zu einem vermehrten Aufkommen von Ratten geführt. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. Dezember 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid. Die Ordnungsverfügung sei sowohl auf die Gebietsverordnung als auch auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt. Sie sei auch zum Schutz der Mitbewohner und weiterer Anwohner des von der Klägerin genutzten Hauses ergangen, weil das Taubenfutter unter anderem Ratten anziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer ist in der Kammerbesetzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Entscheidung berufen. Der Beschluss vom 11. März 2015 über die Übertragung des Rechtsstreits auf die damalige Berichterstatterin als Einzelrichterin steht dem nicht entgegen. Dieser Beschluss ist schwebend unwirksam, weil das Verfahren infolge eines Mitgliederwechsels in der Kammer einem Richter auf Probe als Berichterstatter zugewiesen wurde, der im Entscheidungszeitpunkt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO an einer Entscheidung als Einzelrichter gehindert ist. Folge ist die Eröffnung der Regelzuständigkeit der Kammer. Die Entscheidung konnte ferner ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das betrifft zunächst die unter Ziffer 1 des Bescheidtenors verfügte Aufforderung, die Fütterung von verwilderten Tauben im gesamten Stadtgebiet N. , insbesondere auf dem Grundstück Q.---straße 0, zu unterlassen. Sie stützt sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Dabei umfasst die öffentliche Sicherheit die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015 - 5 B 908/15 -, juris, Rn. 7. Eine Gefahr i.S.d. § 14 OBG NRW liegt vor, wenn ein Schaden für das Schutzgut unmittelbar eingetreten ist oder fortdauert, oder wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich mit einem Schaden gerechnet werden kann. Dabei werden an die Schadensnähe umso geringere Anforderungen gestellt, je gewichtiger das bedrohte Schutzgut und je größer das Ausmaß des möglichen Schadens ist. Vgl. allgemein BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, juris, Rn. 32 und vom 28. Juni 2004 - 6 C 21.03 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2375/10 -, juris, Rn. 31. Gemessen daran sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG NRW zunächst aufgrund eines Verstoßes der Klägerin gegen § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung erfüllt. Dort wird bestimmt, dass wildlebende Tiere ‑ insbesondere Katzen und Tauben ‑ nicht gefüttert werden dürfen. Die genannte Vorschrift der Gebietsverordnung ist Teil der objektiven Rechtsordnung. Sie wurde rechtmäßig auf der Grundlage der §§ 25 ff. OBG NRW erlassen und steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang. Anhaltspunkte, die gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gebietsverordnung sprechen, sind nicht ersichtlich. In materieller Hinsicht stützt sich § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung auf § 27 Abs. 1 OBG NRW. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfassten subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner werden durch die Taubenpopulationen im Stadtgebiet, denen das vorliegende Fütterungsverbot entgegenwirken soll, berührt. Zu nennen sind hier das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie das öffentliche und private Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Für diese Rechtsgüter besteht auch eine Gefahr i.S.d. § 27 Abs. 1 OBG NRW. Erforderlich ist hier das Vorliegen einer abstrakten Gefahr. Es muss demnach nach allgemeiner Lebenserfahrung oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen eine Sachlage vorliegen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit im Einzelfall ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit abstrakt-generellen Mitteln zu bekämpfen. Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 3 BN 1.97 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 5 A 83/07-, juris, Rn. 4. Gemessen daran geht von Tauben im Stadtgebiet eine hinreichende abstrakte Gefahr für die oben genannten Rechtsgüter aus. Die von Tauben insbesondere durch ihren Kot verursachten Verunreinigungen bilden, soweit sie nicht als völlig unerheblich anzusehen sind, eine Gefahr für die öffentliche Reinlichkeit und das Eigentum an den von der Verschmutzung betroffenen Grundstücken und Sachen. Darüber hinaus können die Verunreinigungen durch verwilderte Tauben insbesondere dort, wo sie in großen Scharen auftreten, zu persönlichen Beeinträchtigungen von Menschen führen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass eine Taube pro Jahr etwa 9 bis 12 kg Nasskot verursacht, was ca. 2,5 kg Trockenkot entspricht. Gerade bei größeren Taubenpopulationen in Städten können derartige Mengen von Kot erhebliche Verschmutzungen an Gebäuden, Grundstücken, Fahrzeugen oder anderen Sachen hervorrufen und zudem Gefährdungen sowohl für die Verkehrssicherheit ‑ etwa auf Gehsteigen ‑ als auch für die Gesundheit ‑ etwa durch allergische Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub ‑ verursachen. Aufgrund seiner ätzenden Wirkung kann der Kot ‑ zumal in größeren Mengen und bei längerer Einwirkzeit ‑ zu beträchtlichen Substanzschäden insbesondere an ‑ auch denkmalgeschützten ‑ Bauwerken oder Autos führen. Ungeachtet der damit im Einzelfall verbundenen Instandsetzungskosten fallen jedenfalls hohe Reinigungskosten an, um die durch eine Ekel erregende Kotschicht verunstalteten Gebäude wieder ästhetischen Anforderungen genügen zu lassen und so auch ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 1980 - 2 BvR 854/79 -, juris, Rn. 6 und 9; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 9. November 2004 - Vf. 5-VII-03 -, juris, Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2005 - 1 S 261/05 -, juris, Rn. 20; VG Stuttgart, Urteil vom 27. Mai 2014 - 5 K 433/12 -, juris, Rn. 27 (jeweils mit weiteren Nachweisen); ferner Urteil des erkennenden Gerichts vom 4. Mai 2011 - 18 K 1622/11 -, juris, Rn. 20 ff. Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Anhaltspunkte, um von diesen in ständiger, z.T. verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung vertretenen grundsätzlichen Annahmen der von Stadttauben abstrakt ausgehenden Gefahren Abstand zu nehmen, bestehen nicht. Sie entsprechen auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, es sei „mittlerweile bewiesen“, dass von Tauben keine Gesundheitsgefahren ausgingen, kann dies stichhaltige Zweifel an den o.g. Einschätzungen schon deshalb nicht begründen, weil die Klägerin zum Beleg dieser pauschalen Behauptung keinerlei Nachweise anführt. Dass sich die genannten Gefahren im Gebiet der Beklagten wesentlich anders darstellen als in den bisher entschiedenen Fällen, ist ebenso nicht ersichtlich. Dass die Beklagte einen akuten Notstand bzw. eine Überpopulation von Tauben im Stadtgebiet verneint, steht dem Vorliegen einer abstrakten Gefahr nicht entgegen. Das Fütterungsverbot soll einer Überpopulation und den damit verbundenen Verschmutzungen gerade vorbeugen. Auf der anderen Seite ist auch nicht festzustellen, dass auf dem Gebiet der Beklagten eklatant wenige Tauben vorhanden sind, die nur unerhebliche Verunreinigungen verursachen. Im Gegenteil ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich allein bei den Fütterungen der Klägerin eine beträchtliche Anzahl ‑ die Klägerin selbst spricht insoweit von „hunderten“ ‑ Tauben einfand. Liegt somit eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 27 Abs. 1 OBG NRW vor, erweist sich das Fütterungsverbot des § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung mit Blick auf die Rechtsfolgenseite als ein rechtmäßiges Mittel, der genannten Gefahr zu begegnen. Es ist verhältnismäßig und insbesondere auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Taubenfütterungsverbot ist zunächst geeignet, den oben genannten Gefahren vorzubeugen. Ein Fütterungsverbot vermag gerade solchen erheblichen Verschmutzungen entgegenwirken, die im Umkreis gezielter Fütterungen entstehen können. Insbesondere regelmäßige Fütterungen an gleicher Stelle können Tauben in großer Anzahl an einen bestimmten Ort anlocken. Die durch derartige Ansammlungen von Tieren hervorgerufenen Verschmutzungen gehen weit über die üblichen Verschmutzungen durch Tauben auf Futtersuche hinaus. Die durch das Taubenfütterungsverbot erzielte Verringerung des Nahrungsangebotes mindert ferner die Attraktivität des Stadtgebiets. Ein zusätzliches Anlocken von Tauben wird so verhindert. Darüber hinaus ist das Fütterungsverbot grundsätzlich geeignet, zu einem Rückgang der Nachkommensrate zu führen. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Tiere bei einem allgemein bestehenden Verbot der Fütterung in geringerem Umfang brüten. Ohne die Fütterungen müssen sie ihren Flugradius zur Nahrungsbeschaffung vergrößern und können sich wegen des dafür erhöhten Zeit- und Energieaufwands nicht in gleicher Weise vermehren. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27. Mai 2014 - 5 K 433/12 -, a.a.O., Rn. 28; im Ergebnis auch schon BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 1980 - 2 BvR 854/79 -, a.a.O., Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O., Rn. 22. Der diesbezügliche Einwand der Klägerin, die Tauben würden sich unabhängig vom Nahrungsangebot in gleicher Weise vermehren, ist dagegen weder plausibel noch entsprechend belegt. Das Taubenfütterungsverbot ist zugleich erforderlich, um das gewünschte Ziel zu erreichen. Andere Mittel, die mit einem vergleichbar geringen Verwaltungsaufwand und bei vergleichsweise geringer Eingriffsintensität zu einem auch nur annähernd gleichen Ergebnis kommen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin sich für die Errichtung eines städtischen Taubenhauses einsetzt, kommt dies als (alleiniges alternatives) milderes Mittel nicht in Betracht. Das Aufstellen und Unterhalten von Taubenhäusern kann allenfalls als eine Ergänzung des Konzepts zur Verringerung bzw. Kontrolle des Taubenbestandes angesehen werden. Gerade bei einer Existenz von Taubenhäusern muss – zusätzlich ‑ verhindert werden, dass die dort angesiedelten Tauben anderweitig Futterquellen finden. Denn Taubenhäuser dienen nicht einer zusätzlichen Fütterung ‑ wie die Klägerin sie betreibt ‑ sondern mit dem Ziel einer tierschutzgerechten Bestandskontrolle einer kontrollierten Fütterung, ferner der Pflege erkrankter Tiere und ggf. dem Austausch von Eiern. Das in § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung normierte Taubenfütterungsverbot erweist sich ferner als angemessen und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit das Verbot die Grundrechtsausübung derer einschränkt, die gleichwohl Tauben füttern wollen, ist dies verfassungsrechtlich zulässig. Betroffen ist jedenfalls der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, da dieser auch die Freiheit zum Füttern von Tauben umfasst. Jedoch gehört diese Ausformung der Handlungsfreiheit nicht zum absolut geschützten Kern privater Lebensgestaltung. In dem danach lediglich betroffenen übrigen Bereich der Handlungsfreiheit muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 1980 - 2 BvR 854/79 -, a.a.O., Rn. 8. Diesen Vorgaben ist hier Genüge getan. Das Taubenfütterungsverbot dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung, welche vorliegend dadurch berührt wird, dass von Tauben ‑ wie ausgeführt ‑ erhebliche Gefahren für verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter Einzelner insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG ausgehen. Bei der vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Rechte im Wege der praktischen Konkordanz muss die Freiheit des Einzelnen, Tauben zu füttern, hinter dem Schutz der Allgemeinheit vor den Schäden, die von Tauben verursacht werden können, zurücktreten. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Einschränkungen der Handlungsfreiheit verhältnismäßig gering sind, da nur ein ganz bestimmtes Verhalten verboten wird, für das ein zwingendes Bedürfnis keineswegs ersichtlich ist. Auf der anderen Seite drohen durch die Tauben erhebliche Schäden für eine unbestimmte Anzahl von Personen und Rechtsgütern im gesamten Stadtgebiet, so dass das Interesse der Allgemeinheit an einem Fütterungsverbot überwiegt. Ob das Taubenfütterungsverbot darüber hinaus generell auch den Schutzbereich der Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG berührt ‑ etwa bei einer so empfundenen moralischen Überzeugung, hungernde Tiere füttern zu müssen ‑, kann letztlich dahinstehen. So etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. August 2014 - 10 ZB 11.1920 -, juris, Rn. 30; a. A. wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O., Rn. 30 f. Denn auch Art. 4 Abs. 1 GG gewährt keine schrankenlose Freiheit gegenüber staatlichen Ge- oder Verboten. Vielmehr können sich Einschränkungen dieses Grundrechts aus der Verfassung selbst herleiten. Konflikte zwischen dem Grundrecht der Gewissensfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Schutzgüter sind somit ebenfalls im Wege der praktischen Konkordanz aufzulösen. Auch insoweit ist das Taubenfütterungsverbot in der hiernach gebotenen Abwägung zum Schutz der grundrechtlich geschützten Interessen der Allgemeinheit geeignet, erforderlich und angemessen. Die Gewissensfreiheit des Einzelnen wird durch das Verbot nicht so weit beschnitten, dass der Schutz von Gesundheit und Eigentum der Allgemeinheit dahinter zurücktreten müsste. Zu beachten ist auch, dass es dem Einzelnen im Rahmen der (übrigen) Rechtsordnung unbenommen bleibt, leidenden Tieren auf andere Weise als durch Fütterungen zu helfen. Schließlich steht § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung auch mit Art. 20a GG und dessen einfachgesetzlicher Ausprägung in § 1 TierSchG in Einklang. Gemäß Art. 20a GG schützt der Staat die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Mit diesem Staatsziel ist ein absoluter Schutz der Tiere jedoch nicht verbunden. Art. 20a GG gewährt vielmehr ein „ethisches Mindestmaß“ im Umgang mit Tieren. Diese sind in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und vor vermeidbarem Leid zu bewahren. Das gebietet insbesondere, Leben und Wohlbefinden der Tiere zu schützen und ihnen ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Über dieses bereits einfachgesetzlich in § 1 TierSchG garantierte Niveau hinaus wollte auch der Verfassungsgesetzgeber den Tierschutz nicht verbessern. Gemessen daran genügt das Taubenfütterungsverbot den sich aus Art. 20a GG und § 1 TierSchG ergebenden Anforderungen. Ein rechtliches Gebot, die aktive Fütterung wildlebender Tiere zu erlauben, besteht hiernach nicht. Denn wildlebende Tiere zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass sie ihre Nahrungsquellen ohne gezielte menschliche Hilfe erschließen. Schon deshalb fügen ihnen unterbliebene Fütterungen keine mit dem Tierschutz unvereinbaren Nachteile zu. Solange sich die Größe der Taubenpopulationen dem verringerten Nahrungsangebot noch nicht angepasst hat, ist ein Fütterungsverbot zwar auch mit Leiden für die Tiere verbunden, die sich in der Konkurrenz um das vorhandene Futter nicht durchsetzen können und deswegen mangels ausreichender Nahrung geschwächt werden und letztlich verenden. Auch diese Folge ist mit dem ethischen Mindestmaß im Umgang mit Tieren indes zu vereinbaren. Sie ist darüber hinaus jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zur Konkretisierung des tierschutzrechtlichen Grundanliegens, Tieren unvermeidbare Leiden zu ersparen, ist darauf abzustellen, ob die Leiden nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch einen vernünftigen Grund zu rechtfertigen sind. Das ist hier angesichts der oben dargelegten Zwecke zu bejahen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O., Rn. 23 ff; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 2 Ss OWi 836/06 -, juris, Rn. 12 ff. (jeweils mit weiteren Nachweisen). Ist das danach rechtmäßige Taubenfütterungsverbot des § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung als Bestandteil der objektiven Rechtsordnung taugliches Schutzgut der öffentlichen Sicherheit i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG NRW, liegt auch eine Gefahr für dieses Schutzgut vor. Diese wird durch den Verstoß der Klägerin gegen § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung begründet. Nach § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung dürfen wildlebende Tiere ‑ insbesondere Katzen und Tauben ‑ nicht gefüttert werden. Gegen dieses Verbot hat die Klägerin durch die von ihr auf ihrem Balkon unstreitig durchgeführten Taubenfütterungen verstoßen. Insbesondere handelt es sich bei den gefütterten Tauben auch um „wildlebende Tiere“ i.S.d. § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung. Das Merkmal „wildlebend“ bezieht sich auf alle Tiere, die im konkreten Einzelfall ohne menschlichen Halter „in Freiheit“ leben. Schon aus dem Wortlaut folgt, dass dies unabhängig davon gilt, ob die Art als solche domestiziert ist oder üblicherweise von Menschen gehalten wird oder wurde. Im Übrigen führt § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung die Tierart „Tauben“ ausdrücklich auf. Die von der Klägerin durchgeführten Fütterungen sind ferner vom räumlichen Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung umfasst. Das Verbot gilt im gesamten Stadtgebiet der Beklagten und somit auch auf dem Balkon der Klägerin im Haus in der Q.---straße 0. Eine ausdrückliche Beschränkung des Verbots etwa auf öffentlich zugängliche Flächen, die eine Anwendung auf den zum Hof gelegenen Balkon eines Privatgrundstückes ausschließen könnte, ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zu allen weiteren Absätzen des § 6 sowie zahlreichen anderen Regelungen in der Gebietsverordnung bezieht sich das Fütterungsverbot gerade nicht ausdrücklich auf bestimmte Orte. Auch wollte der Verordnungsgeber mit den in § 1 der Gebietsverordnung enthaltenen Definitionen nicht deren Anwendungsbereich insgesamt eingrenzen. Soweit die dort genannten öffentlich zugänglichen Orte Tatbestandsmerkmale der ordnungsrechtlichen Verbote und Pflichten sein sollten, sind sie in den jeweiligen Vorschriften ‑ so unter anderem auch in § 6 Abs. 1 der Gebietsverordnung ‑ ausdrücklich aufgeführt. Im Übrigen widerspräche eine solche räumliche Einschränkung den Zwecken des Fütterungsverbotes. Dieses soll die unkontrollierte Vermehrung wildlebender Tiere vermindern. Im Hinblick darauf konnte es nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers offenkundig nicht darauf ankommen, an welchen Orten diese Tiere jeweils gefüttert werden. Soweit die Beklagte in Ziffer 19 des zur Gebietsverordnung ergangenen „Verwarngeld‑ und Maßnahmenkatalogs als Handlungsanweisung für den kommunalen Ordnungsdienst“ ordnungsrechtliche Maßnahmen (nur) gegen das Füttern „in öffentlichen Einrichtungen und Anlagen“ vorsieht, ist hierin keine Modifizierung des in § 6 Abs. 2 Gebietsverordnung normierten Verbots zu sehen. Das gilt schon deshalb, weil der genannte Katalog nicht Bestandteil der Verordnung ist, sondern lediglich eine Verwaltungsvorschrift darstellt. Insoweit enthält er lediglich Hinweise zur Ermessensausübung bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Neben dem Verstoß gegen § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung liegt i.S.d. § 14 OBG NRW eine weitere Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Denn die Taubenfütterungen der Klägerin stellen zugleich eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Eigentum der Anwohner dar. Eigentums‑ und ähnliche Rechte der Anwohner sind durch beträchtliche, durch die Tauben verursachte Kotverschmutzungen berührt, die einen erheblichen Reinigungsaufwand bedeuten bzw. Substanzschäden verursachen. Die hohe Wahrscheinlichkeit solcher Schäden folgt aus der eklatant hohen Anzahl von Tauben, die sich aus Anlass der Fütterungen durch die Klägerin auf den umliegenden Fassaden niedergelassen haben. Den Beschwerden der Nachbarn zufolge versammelten sich die Tiere schon vor den Fütterungen täglich auf den umliegenden Dächern und Vorsprüngen. Anschaulich belegt wird das durch ein Foto aus Juli 2014, das zahlreiche Tiere in Wartestellung auf den umliegenden Fassaden zeigt. Auch die Klägerin selbst geht davon aus, dass ihre Futterstelle täglich von „hunderten“ Tauben genutzt wurde. Darüber hinaus ging von den Fütterungen für die Anwohner auch insofern eine Gefahr aus, als die Futterstelle Ratten anlockte und zudem geeignet war, zu deren Vermehrung beizutragen. Die Anwesenheit und Vermehrung von Ratten im Wohnumfeld stellt eine Gefahr für die Rechte und Rechtsgüter Einzelner dar. Ratten sind als Überträger von Krankheiten bekannt und können zudem ‑ gerade in der unmittelbaren Nähe zu Wohnungen ‑ erheblichen Ekel hervorrufen und Schäden an Materialien und Vorräten verursachen. Diese Gefahren gingen jedenfalls auch auf die vorliegenden Fütterungen zurück. Nach den Darstellungen der Nachbarn waren in der Nähe des Balkons der Klägerin regelmäßig Ratten zu beobachten, was auch die Klägerin nicht grundsätzlich in Abrede stellt. Soweit sie einwendet, das Auftreten von Ratten stehe in keinem Zusammenhang zu den Fütterungen, kann dies nicht überzeugen. Auch wenn bereits vor den Fütterungen Ratten ihren Balkon aufgesucht hätten, liegen doch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Futterstelle geeignet war, diese zusätzlich anzulocken und durch das Nahrungsangebot auch zu deren Vermehrung beizutragen. Das Futter war für die Ratten offensichtlich attraktiv. Das belegen eindeutig die Fotos aus Mai 2014. Diese zeigen mehrere Ratten, die sich tagsüber an der Futterstelle aufhielten und erkennbar auch daraus fraßen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Ratten im Stadtzentrum ausreichend Unrat finden und auf das Taubenfutter somit nicht angewiesen sind. Lagen somit hinreichende Gefahren für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG NRW vor, ist die unter Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Aufforderung, die Fütterung von verwilderten Tauben im Stadtgebiet zu unterlassen, auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt und die Beklagte hat in rechtsfehlerfreier Weise von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, § 114 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat die Maßnahme zunächst zu Recht gegen die Klägerin als Verhaltensverantwortliche i.S.d. § 17 Abs. 1 OBG NRW gerichtet. Die Maßnahme ist ferner auch verhältnismäßig. Obwohl sich das Taubenfütterungsverbot bereits aus der Gebietsverordnung ergibt, war sie insbesondere erforderlich. Denn die Klägerin hatte ausdrücklich erkennen lassen, dass sie die Pflicht in § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung nicht als verbindlich betrachtete. Ferner schafft ein Verwaltungsakt eine Grundlage für die Durchsetzung des Fütterungsverbots mit Mitteln des Verwaltungszwanges. Auch Zweifel an der Angemessenheit der Maßnahme bestehen nicht. Angesichts der bereits aufgezeigten Gefahrenlage muss die Klägerin die mit dem Fütterungsverbot verbundenen Einschränkungen hinnehmen, zumal es ihr ‑ im Rahmen der geltenden Vorschriften ‑ unbenommen bleibt, tatsächlich kranke Tiere tierärztlich versorgen zu lassen oder aufzunehmen und zu betreuen. Als rechtmäßig erweist sich schließlich auch die unter Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides verfügte Zwangsgeldandrohung. Die Beklagte hat die Androhung in formell‑ und materiell-rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW gestützt. Dabei liegt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 1.500,‑ Euro noch im unteren Bereich des in § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW genannten Rahmens (10,- bis 100.000,‑ Euro) und ist insbesondere im Hinblick auf die im Fall der Zuwiderhandlung zu besorgenden Verunreinigungen und Schäden an den umliegenden Gebäuden auch angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.