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Urteil

6 K 2050/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0507.6K2050.20.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die in ihrem Bauantrag vom 6. Februar 2020 beschriebene obere Werbetafel an der Fassade des Gebäudes I.----straße … in I1.     eine Baugenehmigung zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die in ihrem Bauantrag vom 6. Februar 2020 beschriebene obere Werbetafel an der Fassade des Gebäudes I.----straße … in I1. eine Baugenehmigung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbungsbranche, begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine unbeleuchtete statische Plakatwerbetafel an der Fassade des Gebäudes I.----straße … in I1. (H. X. -F. , G. …, G1. …), in dem sich neben Wohnnutzung eine Polizeidienststelle befindet. Auf dem Antragsgrundstück selbst befindet sich außerdem ein REWE-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.450 qm einschließlich entsprechender Werbeanlagen am Gebäude und im Bereich der Zufahrt. In der näheren Umgebung des Antragsgrundstücks befinden sich weiterhin eine Kfz-Werkstatt und ein Bauunternehmen. An der nördlichen Giebelseite des Gebäudes I.----straße … sind eine Werbetafel sowie einige kleinere Werbeanlagen vorhanden. In südlicher Richtung sind in einigen Gebäuden der I.----straße im Erdgeschoss gewerbliche Nutzungen vorhanden, für die auch an der Stätte der Leistung geworben wird. In den straßenrandnahen Gebäuden an der I.----straße in nördlicher Richtung findet sich ausschließlich Wohnnutzung. Ein Bebauungsplan besteht für den hier interessierenden Bereich nicht. Weitere Einzelheiten der maßgeblichen Umgebung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: In der Originalentscheidung befindet sichan dieser Stelle eine Skizze Am 6. Februar 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zunächst die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei übereinander angeordnete unbeleuchtete Plakatwerbetafeln im Euroformat an der Fassade des Gebäudes I.----straße … in I1. (H. X. -F. , G. …, G1. …). Mit Schreiben vom 29. April 2020 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung an und verwies darauf, dass es sich vorliegend um ein Allgemeines Wohngebiet handele und Werbeanlagen dort unzulässig seien. Zudem seien bereits einige Werbeanlagen vorhanden, sodass bei Hinzutreten der beantragten Werbeanlagen eine störende Häufung eintreten werde. Die Klägerin verwies hinsichtlich der Gebietseinstufung auf die in der Nähe vorhandenen gewerblichen Nutzungen sowie darauf, dass in einer solch gewerblich geprägten Umgebung keine störende Häufung durch zwei weitere Werbeanlagen zu befürchten sei. Mit Bescheid vom 6. Mai 2020 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Anhörungsschreiben ab. Am 8. Juni 2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung geltend, angesichts der zahlreichen gewerblichen Nutzungen in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks sei von einer Gemengelage oder einem Mischgebiet auszugehen. In beiden Fällen seien die beantragten Werbetafeln bauplanungsrechtlich zulässig. Hinsichtlich der von der Beklagten angenommenen störenden Häufung sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine Häufung vorläge, da an dem Gebäude I.----straße … in I1. bislang nur der Schriftzug „Polizei“ angebracht sei, der allerdings keine Werbeanlage darstelle. Aber selbst wenn man eine Häufung annähe, könne man nicht von einer Störung ausgehen, da kein enger räumlicher Bereich im Sichtfeld des Betrachters mit Werbung überladen sei. Im Ortstermin am 5. Mai 2021 hat die Klägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen, als dass ursprünglich die Erteilung einer Baugenehmigung auch für die untere Werbetafel begehrt wurde. Die Klägerin beantragt nunmehr nur noch schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihr für die in ihrem Bauantrag vom 6. Februar 2020 beschriebene obere Werbetafel an der Fassade des Gebäudes I.----straße … in I1. eine Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, sie halte nach dem Eindruck im Ortstermin an ihrer ursprünglichen Gebietseinschätzung, es liege ein „Allgemeines Wohngebiet“ vor, bereits angesichts des auf dem Antragsgrundstück befindlichen REWE-Marktes nicht mehr fest. Sie gehe aber nach wie vor von einer störenden Häufung aus, selbst dann, wenn nur eine Werbeanlage hinzutreten würde. Der hier maßgebliche örtliche Bereich sei wegen der vielen bereits vorhandenen Werbeanlagen, die zudem beziehungslos nebeneinander stünden, überladen. So habe der REWE-Markt eine große Werbeanlage wenige Meter südlich von I.----straße … platziert. Zudem befänden sich an der nördlichen Außenwand des Gebäudes I.----straße … fünf Werbeanlagen für Leistungsstätten an der I.----straße und eine Plakatwand mit Fremdwerbung, die alle gemeinsam wahrnehmbar seien. Weiter komme hinzu, dass die geplante Werbetafel auf einer anderen Höhe als die bisherigen Anlagen angebracht werden solle. Dadurch entstehe im besonderen Maße der Eindruck, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters mit Werbeanlagen überladen sei. Am 4. Mai 2021 hat die Einzelrichterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die noch verbliebene - auf Erteilung einer Baugenehmigung für die obere Werbetafel gerichtete - Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Gemäß § 74 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt; das Vorhaben ist bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig. Dem Vorhaben stehen keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Außerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans i.S.v. § 30 BauGB ist nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u.a. nach Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Als Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Baunutzungsverordnung (BauNVO) heranzuziehen, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der dort aufgeführten Baugebiete entspricht. Letzteres ist vorliegend voraussichtlich nicht der Fall, kann aber letztlich offenbleiben. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht zumindest keinem allgemeinen Wohngebiet, wovon die Beklagte zunächst ausgegangen ist. Zwar herrscht in der näheren Umgebung, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zumindest das Straßengeviert zwischen I.----straße , N.------straße , I2.------straße und S. Straße umfasst, die Wohnnutzung gegenüber den genannten gewerblichen Nutzungen deutlich vor. Allerdings sind einige der vorhandenen gewerblichen Nutzungen, wie etwa der REWE-MARKT auf dem Antragsgrundstück mit 1.450 qm Verkaufsfläche, in einem vorwiegend dem Wohnen dienenden (§ 4 Abs. 1 BauNVO) allgemeinen Wohngebiet (WA) weder allgemein (vgl. § 4 Abs. 2 BauNVO) noch ausnahmsweise (vgl. § 4 Abs. 3 BauNVO) zulässig. Ob es sich um ein Mischgebiet (MI) handelt, was dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO) dient, der Gebietscharakter des Mischgebiets wird durch ein gleichwertiges Nebeneinander zweier Nutzungsarten geprägt, Vgl. Oberverwaltungsgericht ( OVG) NRW, Urteil vom 13.06.2007 - 10 A 2439/06 -, juris, oder um eine Gemengelage handelt, kann dahingestellt bleiben. Das Vorhaben wäre als nicht störender Gewerbebetrieb in beiden Fällen zulässig. In einem Mischgebiet bereits regelhaft nach § 6 Abs. 2 BauNVO. In einer Gemengelage fügte es sich der Art der Nutzung nach in seine auch gewerblich geprägte Umgebung ein. Weitere Werbeanlagen sind in der unmittelbaren Umgebung als vergleichbare Nutzungen bereits vorhanden. Das Vorhaben ist auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig. Gemäß § 10 Abs. 2 BauO NRW gelten für Werbeanlagen, die - wie vorliegend - bauliche Anlagen sind, die in der Bauordnung an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Damit gelten die in § 10 Abs. 2 BauO NRW für sonstige Werbeanlagen statuierten Verbote der Verunstaltung und der Verkehrsgefährdung für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, bereits aufgrund von § 9 und § 16 Abs. 2 BauO NRW. Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Differenzierung von Werbeanlagen in bauliche Anlagen und sonstige Werbeanlagen keine Änderung der Rechtslage herbeiführen wollte. Vgl. dazu BeckOK, BauordnungsR NRW/ Henke, 7. Edition vom 1. Februar 2021, Rdnr 13 mit weiteren Nachweisen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird (§ 10 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW). Die störende Häufung von Werbeanlagen ist nach Satz 5 unzulässig. Es kommt vorliegend durch das Hinzutreten der beantragten Werbetafel an der Fassade des Gebäudes I.----straße … nicht zu einer störenden Häufung. Anhaltspunkte, dass die streitgegenständliche Werbeanlage unter anderen Aspekten verunstaltend wirken könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsgebots. Unter Verunstaltung ist ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand zu verstehen. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltiges Missfallen erregt. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2018 - 10 A 1789/16 - mit zahlreichen Nachweisen, BeckRS 2018, 12910. Bei der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 5 BauO NRW ist zwischen den Begriffen der "Häufung" und der "Störung" zu unterscheiden. Die Häufung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dabei sind Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur geduldete Einrichtungen handelt. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können. Das Straßenbild darf nicht in verschiedene Teilstrecken aus unterschiedlicher Blickrichtung gleichsam zerlegt werden. Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2018 - 10 A 1789/16 -, BeckRS 2018, 12910; Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, juris. Durch die Genehmigung des beantragten Vorhabens kommt es nicht zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen im vorgenannten Sinne. Aus zahlreichen Perspektiven kommt es nicht einmal zu einer Häufung. Wenn man sich auf der I.----straße von Norden kommend dem hier interessierenden Bereich nähert, liegt die streitgegenständliche Werbeanlage, wegen ihres Anbringungsortes parallel zur Straße, bestenfalls im Augenwinkel des Betrachters, ohne dass von der Werbebotschaft Kenntnis genommen werden kann. Aus dieser Perspektive können von einem Betrachter nur die bereits vorhandenen Werbeanlagen zusammen in den Blick genommen werden. Von Süden kommend kann man den Anbringungsort wegen des etwas größeren Abstandes aus einem schrägen Blickwinkel zwar wahrnehmen, nimmt dann aber zusätzlich nur noch die Werbung des REWE-Marktes im Einfahrtsbereich zur Kenntnis, die Werbeanlagen an der Giebelwand des Hauses I.----straße … sind dem Blick des Betrachters entzogen. Aus der Straße I3. kommend, kann die Werbeanlage im Einfahrtsbereich des REWE-Marktes nur mit ihrer Schmalseite wahrgenommen werden, die Werbebotschaft sieht man nicht. Die vorhandenen Werbeanlagen der Giebelwand des Hauses I.----straße … sind dem Blick ebenfalls entzogen. Man würde lediglich den Werbeschriftzug über dem Eingang des zurück gesetzten REWE-Marktes in ca. 60 Meter Entfernung und die streitgegenständliche Werbeanlage wahrnehmen. Die in diesem Bereich bereits vorhandenen Werbeanlagen und die neu hinzutretende, streitgegenständliche Werbeanlage können von einem Betrachter nur aus einem einzigen Blickwinkel, und zwar von der gegenüberliegenden Straßenseite in etwa auf Höhe des Gebäudes I.----straße …, von dem aus auch ein Foto im Ortstermin gefertigt wurde, gemeinsam wahrgenommen werden. Dann aber ist der Betrachter bereits zwischen 30 und 36 Metern von den Werbeanlagen entfernt, sodass der maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters nicht derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Aus diesem Blickwinkel nimmt der Betrachter in einiger Entfernung zwar eine gewisse Konzentration von Werbeanlagen im Bereich der Zufahrt zum REWE-Markt und damit innerhalb eines gewerblich genutzten Bereiches wahr. Sein Blickfeld ist indes zu keinem Zeitpunkt auf die Wahrnehmung diverser Werbebotschaften beschränkt, denn er nimmt aufgrund der größeren Entfernung stets zugleich auch den Bereich nördlich und südlich der Zufahrt, der frei von jeglicher Werbung ist, in den Blick, wovon sich die Einzelrichterin im Ortstermin überzeugen konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Bei der Bildung der Kostenquote hat das Gericht jede Werbetafel mit jeweils der Hälfte des Streitwerts angesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.