Urteil
6a K 962/19.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2021:0607.6A.K962.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am . K. geborene Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger muslimischen Glaubens. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau W. B. und sein älterer Sohn O. (geboren 2011) befinden sich ebenfalls in Deutschland und sind Kläger des beim Verwaltungsgericht Arnsberg anhängigen Verfahrens 10 K 1277/19.A. Ein im Januar 2020 in Deutschland geborener Sohn (B1. ) ist Kläger des hiesigen Verfahrens 6a K 2683/20.A. Der Vater, Geschwister und andere Verwandte des Klägers leben in Aserbaidschan. 3 Ein erster Asylantrag des Klägers war bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. Oktober 2005 abgelehnt worden (eine Akte existiert insoweit offenbar nicht mehr). Der Kläger war später – wohl im Jahre 2007 – nach Aserbaidschan zurückgekehrt. 4 Im September 2016 verließ der Kläger erneut sein Heimatland und reiste mit einem lettischen Visum in die Bundesrepublik ein, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. 5 In einer schriftlichen Antragsbegründung gab er an: Er sei politisch aktiv gewesen. Nach seiner Rückkehr nach Aserbaidschan sei er verfolgt und bedroht worden. Nach einer Demonstration im September 2016 sei er festgenommen worden. Seine Familie habe sich in Aserbaidschan versteckt. Er könne Video- und Zeitungsmaterial, Fotos und Pässe vorlegen. 6 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 23. November 2016 gab der Kläger an: Er habe in Aserbaidschan die Mittelschule und ein Philologie-Studium abgeschlossen. Von 2001 bis 2003 habe er als Lehrer gearbeitet. Er habe Deutschland 2007 wieder verlassen, weil seine Mutter gestorben sei. Das sei Folge eines Unfalls gewesen, der geschehen sei, als sein Bruder von einem Polizeiwagen verfolgt worden sei. Sein Bruder sei zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er selbst sei nach seiner Rückkehr Mitglied der Aserbaidschanischen Volksfront geworden. Er sei dort für die Organisation von Demonstrationen zuständig gewesen. 2008 hätten sie Demonstrationen anlässlich der Präsidentschaftswahl veranstaltet; viele seien verhaftet worden. Er sei nach Russland gegangen und anderthalb Jahre lang dort geblieben. Mitte 2010 sei er nach Aserbaidschan zurückgekehrt und habe geheiratet. In den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 und 2015 hätten sie jeweils eine Demonstration veranstaltet. Im September 2016 hätten drei Demonstrationen stattgefunden. Dafür hätten sie einen Film erstellt, in dem zur Teilnahme aufgerufen wird. Nachdem der Film ins Internet gestellt worden sei, seien die darin zu sehenden Personen abgeholt worden. Nach der zweiten Demonstration am 17. September hätten die Verhaftungen begonnen. Bis zu dreihundert Personen seien auf die Polizeiwachen gebracht worden, darunter auch er selbst. Drei Stunden hätten sie dableiben müssen. Viele – auch er selbst – seien geschlagen worden. Am 20. September sei er wieder auf die Wache bestellt worden. Er sei aber nicht hingegangen und habe sein Telefon ausgeschaltet. Am 21. September sei der Polizeichef der für ihn zuständigen Wache (S. B2. ) zu ihnen nach Hause gekommen. Er habe seiner Frau gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei. Ein Angebot, ihren Mann durch sexuelle Gefälligkeiten zu retten, habe seine Frau natürlich abgelehnt. Er habe sie zu ihren Eltern gebracht. Am nächsten Morgen sei er in Begleitung seines Schwagers und mit einem Messer bewaffnet zur Polizeiwache gegangen. Er habe in diesem Moment die Kontrolle über sich verloren. B2. sei aber nicht da gewesen. Er habe ihn dann gegen Abend angerufen und ihm gesagt, dass er ihn treffen wolle. Am nächsten Tag sei ihm klar geworden, dass er auf dem falschen Weg sei. B2. habe ihn dann angerufen und ihm befohlen, zur Polizeiwache zu kommen. Er selbst habe gesagt, dass er kommen werde, wenn er eine offizielle Vorladung erhalte. Am nächsten Tag sei B2. mit drei anderen Personen in Zivil zu ihm nach Hause gekommen. Sein Vater, der sich als pensionierter Polizist mit den Gesetzen auskenne, habe sie nicht hereingelassen. Er sei dann zur Presse gegangen. Bei Canal 13 habe er seine Probleme geschildert. Er habe gesagt, wenn ihm etwas passiere, dann sei die Regierung schuld daran. Das sei auf der Seite „Contact us“ und bei „Currentime“ veröffentlicht worden. Er sei auch zur amerikanischen Botschaft gegangen. Er könne in diesem Land allenfalls zwei, drei Monate aktiv sein. Früher oder später würden sie ihm etwas unterschieben. Daher habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Er sei mehrmals in Haft gewesen und habe nicht einmal seine Medikamente erhalten. Zwischen 2007 und 2016 sei er ungefähr zwölf oder dreizehn Mal verhaftet worden. Die längste Dauer seien zwei Wochen gewesen. Er leide an Asthma bronchiale und Allergien. 7 Das Bundesamt ersuchte zunächst die lettischen und sodann die slowenischen Behörden um Übernahme des Klägers nach der „Dublin III-Verordnung“. Beide Staaten lehnten eine Übernahme indes ab. 8 Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen auf und drohte ihm die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 36 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte die Behörde aus, zwar sei der Folgeantrag zulässig, die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche lägen jedoch im Ergebnis nicht vor. Sein Vortrag sei unglaubhaft. 9 Am 26. Februar 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2019 (Az.: 6984529-425) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt,sowie das in Ziffer 6) verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 15 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich angehört worden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 19 Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Asylanerkennung, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan. 20 1. 21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Verfolgung muss von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. 22 Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 23 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. 24 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 25 Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), und vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, Juris (Rn. 16 ff.); OVG NRW, Urteile vom 13. März 2020 - 14 A 2778/17.A -, juris (Rn. 21 ff.), und vom 5. März 2021 - 19 A 2373/17.A -, juris (Rn. 57), mit weiteren Nachweisen. 26 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er selbst als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 27 Vgl. zu alldem OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris (Rn. 65), und vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A -, Juris (Rn. 36), mit weiteren Nachweisen. 28 Ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, besteht gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU („Qualifikations-Richtlinie“), wenn der Ausländer bereits in seinem Heimatland verfolgt worden ist („Vorverfolgung“). Ihm kommt damit eine Beweiserleichterung zugute. 29 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 ff.; OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris (Rn. 63), und vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris (Rn. 28), m.w.N. 30 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. 31 Eine Vorverfolgung des Klägers wegen seiner politischen Aktivitäten in Aserbaidschan lässt sich im Ergebnis nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen. 32 Dabei geht das Gericht durchaus davon aus, dass der Kläger sich in Aserbaidschan politisch betätigt hat. Insoweit ist allerdings anzumerken, dass einfache Mitglieder von Oppositionsparteien wie „Musavat“ oder „Volksfront“ in Aserbaidschan nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen zwar Benachteiligungen ausgesetzt sein können, dass eine systematische Verfolgung von asylerheblichem Ausmaß allein wegen der Parteimitgliedschaft aber regelmäßig nicht stattfindet. 33 Vgl. nur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Aserbaidschan, Stand: Juli 2019, S. 24 f., mit weiteren Nachweisen; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 23: Aserbaidschan – Das Parteiensystem, April 2020. 34 Die Kammer legt auch zugrunde, dass der Kläger in der Vergangenheit anlässlich von regierungskritischen Demonstrationen mehrmals für kurze Zeiträume von den Sicherheitsbehörden in Gewahrsam genommen worden ist. Ein derartiges – aus anderen Verfahren und den vorliegenden Erkenntnissen bekanntes – Vorgehen der aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden ist zwar zweifellos unangemessen, erreicht aber nicht ohne weiteres die in § 3a AsylG umschriebene Schwelle einer „Verfolgung“. 35 Entscheidend ist indes, ob auf der Grundlage des klägerischen Vortrags eine darüberhinausgehende politische Tätigkeit und entsprechend verschärfte Reaktionen des aserbaidschanischen Staates festgestellt werden können, und zwar nach der Rückkehr des Klägers aus der Russischen Föderation nach Aserbaidschan im Jahre 2009. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Der Vortrag des Klägers weist nämlich gerade in Bezug auf diejenigen Ereignisse, bei denen es zu größeren Konfrontationen des Klägers mit der aserbaidschanischen Polizei gekommen sein soll, erhebliche Widersprüche, Ungereimtheiten und sonstige Defizite auf. 36 Dies gilt zunächst für die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Behauptung des Klägers, er sei im Zusammenhang mit einer Demonstration im Jahre 2014 für zwei Monate ohne eine gerichtliche Entscheidung inhaftiert gewesen, und zwar im Februar und März 2014. Diese Angabe widerspricht massiv derjenigen bei der Bundesamtsanhörung, der zufolge die längste Inhaftierung zwei Wochen gedauert haben soll. Auch die näheren Umstände dieser Inhaftierung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend schildern können. Zunächst hat er auf Nachfrage des Gerichts angegeben, die Demonstration, die Anlass für die Inhaftierung gewesen sei, habe im Juli/August stattgefunden; noch am Abend der Demonstration sei er verhaftet worden. Erst auf den Vorhalt, dass die Inhaftierung aber doch im Februar stattgefunden haben solle, hat der Kläger sich korrigiert und erklärt, die fragliche Demonstration habe im Februar oder März stattgefunden. Auch diese Angabe ist wenig plausibel; denn dass der Kläger „im Februar und März“ inhaftiert gewesen ist wegen einer Demonstration, die „im Februar oder März“ stattgefunden hat, ergibt wenig Sinn. Hinzu kommt, dass der Kläger dem Bundesamt bei der Anhörung im November 2016 die von ihm organisierten Demonstrationen im Einzelnen aufgezählt hat und eine Demonstration im Jahre 2014 hier nicht genannt worden ist. Dass dies alles auf „Missverständnissen“ beruht, wie vom Kläger postuliert, kann schwerlich angenommen werden, zumal der Kläger als studierter Philologe in der Lage sein dürfte, sich den Dolmetschern gegenüber präzise auszudrücken. 37 Auch die Beschreibung der Ereignisse im Jahre 2016, die wegen der in diesem Jahr erfolgten Ausreise als besonders bedeutend anzusehen ist, vermag nicht zu überzeugen. Widersprüchlich sind bereits die Angaben des Klägers zu der Frage, wann er den Entschluss zur Ausreise getroffen hat. Dem Bundesamt gegenüber hat er (wenige Wochen nach der Einreise) erklärt, nachdem der Polizeichef B2. ihn bedroht und die Ehre seiner Frau „fast verletzt“ habe, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Dem Gericht gegenüber hat er hingegen erklärt, er habe schon bei seiner Namensänderung „an die Ausreise hierher“ gedacht und den Namen geändert, damit er an der Grenze keine Probleme bekomme. Da der Pass des Klägers, der den neuen Namen trägt, bereits am 13. K. 2016 ausgestellt worden ist und damit deutlich vor dem (neuerlichen) Zusammentreffen mit B2. , passen auch diese Angaben ersichtlich nicht zusammen. 38 Dasselbe gilt für die Details der Geschehnisse im Anschluss an die Demonstration vom 17. September 2016. Dem Bundesamt gegenüber hat der Kläger angegeben, nachdem er und sein Schwager den Polizeichef B2. am 20. September 2016 nicht auf der Polizeiwache angetroffen hätten, habe er, der Kläger, den B2. gegen Abend angerufen und gesagt, dass er ihn treffen wolle. B2. habe angekündigt, er werde „zurückrufen“. Dem Gericht gegenüber hat der Kläger hingegen angegeben, er habe den B2. lediglich einmal erfolglos versucht anzurufen. B2. sei aber nicht drangegangen. Da es sich hier um das Kerngeschehen und eine für den Kläger existentielle Situation handeln würde, geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger ein solches Detail erinnerlich wäre, wenn die Vorgänge in der beschriebenen Form stattgefunden hätten. 39 Abgesehen von den Unstimmigkeiten im Detail hat der Kläger dem Gericht sein Leben und seine politische Tätigkeit in Aserbaidschan insgesamt nicht anschaulich machen können. Einerseits hat er behauptet, er sei nach seiner Rückkehr aus der Russischen Föderation nach Baku gezogen; er habe zwischen der Heirat im Jahre 2010 und der Ausreise im Jahre 2016 durchweg von seiner Frau, seinem Kind und seinem Vater getrennt gelebt und sei nur ca. zweimal im Monat bei ihnen in T. vorbeigekommen, um sie nicht zu gefährden. Andererseits hat er ein Engagement in der oppositionellen Bewegung geschildert, das letztlich als eine Tätigkeit im Hintergrund betrachtet werden muss. Der Kläger hat sich nach eigenen Angaben an den Diskussionen und Entscheidungsprozessen innerhalb der (nicht verbotenen) Aserbaidschanischen Volksfront beteiligt. Ein- bis zweimal pro Jahr hat er an der Organisation von Kundgebungen mitgewirkt, wenn diese von den Behörden genehmigt worden sind. Darüber hinaus hat er sich journalistisch betätigt, indem er regimekritische Texte verfasst hat, die auf Internet-Plattformen veröffentlicht worden sind, allerdings nicht unter seinem Namen. Dass der Kläger eine jedenfalls nach außen wenig exponierte oppositionelle Tätigkeit mit einem fast vollständigen Verlust seines Familienlebens erkauft, erscheint dem Gericht wenig einleuchtend und bedürfte der Erklärung. Eine solche hat der Kläger indes – auch auf Nachfrage – nicht vorbringen können. 40 Gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Klägers spricht schließlich, dass er seine emotionale Haltung zu den Geschehnissen nicht hat vermitteln können. Der vorstehend angesprochene Verzicht auf ein Familienleben und die damit auch für seine Frau und sein Kind verbundenen Entbehrungen müssten nach allgemeiner Lebenserfahrung auch bei einem engagierten Regimekritiker einen erheblichen Zwiespalt hervorrufen. Der Kläger hat die Situation hingegen selbst auf gezielte Nachfrage recht sachlich geschildert und erklärt, seine Frau und er hätten ja gewusst, dass das irgendwann zu Ende ist. 41 Ähnliches gilt für den Umstand, dass der Kläger nach seiner Schilderung Frau und Kind in Aserbaidschan hat zurücklassen müssen, obwohl der von ihm als „Manyak“ bezeichnete B2. hinter ihm her war und zugleich offenbar Gefallen an seiner Ehefrau gefunden hatte. Träfe die Schilderung zu, so hätte er seine Frau in einer Situation allein zurückgelassen, in welcher diese infolge seines Tuns ernsthaft gefährdet gewesen wäre. Dies steht der Wahrheit der Schilderung zwar – eine entsprechende Verfolgungsangst des Klägers vorausgesetzt – nicht von vornherein entgegen, es hätte allerdings bei dem Kläger in den zweieinhalb Jahren bis zur Ausreise seiner Frau nach Lage der Dinge Angst und Verzweiflung auslösen müssen. Der Kläger hat indes auch auf die diesbezüglichen Fragen sehr sachlich reagiert und erklärt, eine Gefährdung seiner Frau durch B2. sei möglich gewesen, er habe aber die finanziellen Mittel für eine gemeinsame Ausreise nicht gehabt. Von einem emotionalen Zwiespalt war auch hier wenig zu spüren. 42 Ist der Vortrag zur Vorverfolgung nach alledem bereits in den wesentlichen Punkten unglaubhaft, so braucht das Gericht den Fragen, ob eine Gefährdung auch heute – nach fast fünf Jahren – noch bestehen würde und ob der Kläger sich den behaupteten Drangsalierungen durch einen bestimmten Polizisten nicht mittels eines Wechsels des Wohnorts innerhalb Aserbaidschans hätte entziehen können, nicht nachzugehen. 43 2. 44 Mangels beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung scheidet auch die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter aus. 45 3. 46 Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. 47 Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt hier ebenfalls – wie im Rahmen des § 3 AsylG – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“). 48 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A -, juris (Rn. 64). 49 Das Vorliegen einer diesen Grundsätzen entsprechenden Gefahr lässt sich auf der Grundlage des Vortrags des Klägers nicht feststellen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden. 50 4. 51 Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. 52 Gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche konkrete Gefahr ist vorliegend nicht ersichtlich. 53 a) 54 Hinsichtlich einer Gefahr wegen der Verfolgung durch den Polizeichef B2. und andere Polizisten gilt das unter 1. Gesagte. 55 b) 56 Eine (individuelle) Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht auch nicht mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Klägers. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. 57 Vgl. (zur früheren Rechtslage) BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 -, juris; zur Neuregelung OVG NRW, Urteil vom 6. Januar 2021 - 11 A 881/17.A - juris (Rn. 35 ff.); Thym, NVwZ 2016, 409 (412 f.). 58 Zwar ist der Kläger an Asthma bronchiale erkrankt und ihm ist in diesem Zusammenhang ein Grad der Behinderung von 20 zuerkannt worden. Dass es sich hierbei um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung handelt, die sich bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan alsbald wesentlich verschlechtern würde, ist indes weder geltend gemacht worden, noch für das Gericht ersichtlich. 59 c) 60 Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG droht schließlich auch nicht wegen der allgemeinen Versorgungslage in Aserbaidschan. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher ein Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. 61 Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. K. 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. K. 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1818/09.A -, juris, und vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A -, juris. 62 Zu unterstellen ist im Übrigen regelmäßig, dass die Mitglieder der Kernfamilie gemeinsam in das Heimatland zurückkehren und sich gegenseitig unterstützen. 63 Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, BVerwGE 166, 113 ff. 64 Dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal er in Aserbaidschan über (teilweise nahe) Verwandte verfügt. 65 5. 66 Die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 67 Die in Ziffer 6. des Bescheides enthaltene, auf § 11 Abs. 2 AufenthG gestützte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nach § 11 Abs. 1 AufenthG entstehen kann, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 68 6. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. 70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung. 71 Rechtsmittelbelehrung: 72 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 73 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 74 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 75 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 76 Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 77 Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.