Beschluss
19 L 822/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0720.19L822.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2021 bezüglich Ziffer I. des Bescheides wiederherzustellen und bezüglich Ziffer II. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Zwangsmittelandrohungen zu Ziffer II. der strittigen Ordnungsverfügung kann es sie anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht – im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an dessen Aufschub zurücktreten. Nach dem dargelegten Maßstab fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung werden voraussichtlich Bestand haben. Die Haltungsuntersagung für den Hund „K. “ in Ziffer I.1. der Ordnungsverfügung ist auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW offensichtlich rechtmäßig. Danach kann das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden. Bei „K. “ handelt es sich um einen großen Hund i. S. d § 11 Abs. 1 LHundG NRW, da er eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm hat. Dies ergibt sich aus den Angaben der Polizei gegenüber der Antragsgegnerin in der E-Mail vom 23. Juli 2020. An dem Tag hatte die Polizei die Wohnung des Antragstellers durchsucht und dabei auch dessen Hund angetroffen, der nach Schätzung des Polizeibeamten eine Rückenhöhe von 65 cm hat. Zwar handelt es sich bei dieser Angabe um kein exaktes Maß. Die Schätzung des Polizeibeamten übersteigt die erforderliche Widerristhöhe jedoch erheblich. Nach Einschätzung der Polizei handelt es sich bei „K. “ zudem um einen Belgischen Schäferhund, eine häufig auch von der Polizei geführte Rasse. Hunde dieser Rasse haben regelmäßig eine Rückenhöhe von mehr als 40 cm, nämlich nach Angaben des VDH Rüden durchschnittlich von 62 cm und Hündinnen von 58 cm. Die Bezeichnung des Hundes im Heimtierausweis als „Belgische Bracke“ ist unzutreffend. Denn hierbei handelt es sich nach Wikipedia um eine als ausgestorben geltende Hunderasse. Zudem führt der Antragsteller in seiner Antragsschrift selbst zunächst aus, bei seinem Hund handele es sich um einen großen Hund i.S.d. § 11 Abs. 1 LHundG NRW. Im nächsten Satz zweifelt er allerdings eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm an. Dies ist als Schutzbehauptung zu werten, da es für den Antragsteller ein Leichtes wäre, die genaue Widerristhöhe von „K. “ zu ermitteln. Welcher Rasse „K. “ letztendlich zuzuordnen ist, kann dahinstehen. Sollte die auf den Angaben des Antragstellers im Verwaltungsverfahren beruhende Bezeichnung des Hundes in dem angegriffenen Bescheid als „Bracke“ nicht zutreffend sein, so handelt es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung. Da der Antragsteller nur einen Hund hält, ist dieser im Fall einer Vollstreckung eindeutig zu identifizieren. Die Haltungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW sind nicht erfüllt, da der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Allerdings ergibt sich dies nicht im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Dortmund am 29. Juni 2016, rechtskräftig seit dem 20. Juli 2016 (Az. 264 Js 815/16 730 Cs 444/16), bereits aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LHundG NRW. Denn diese Vorschrift ist auf große Hunde i. S. d. § 11 LHundG NRW nicht anwendbar. § 11 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW verweist nämlich – anders als die für Hunde bestimmter Rassen geltende Norm des § 10 Abs. 1 LHundG NRW - nicht auf § 7 LHundG NRW. Möglicherweise anderslautende Verwaltungsvorschriften sind für das Gericht nicht bindend. Der Antragsteller ist jedoch nach allgemeinen Maßstäben unzuverlässig. Er bietet nicht die Gewähr dafür, dass er in Zukunft seinen Pflichten als Hundehalter nach § 2 LHundG NRW nachkommt. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich aus einer Gesamtschau seines Verhaltens in der Vergangenheit. Dieses lässt erkennen, dass der Antragsteller seinen Hund in Zukunft nicht so halten, führen und beaufsichtigen wird, dass von ihm keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Antragsteller ist seit 1994 immer wieder und durchgehend, insgesamt vierzehnmal strafrechtlich in Erscheinung getreten und verurteilt worden. Dabei handelte es sich überwiegend um das Erschleichen von Leistungen, aber auch um Straftaten wie Körperverletzung, Nötigung, Diebstahl und Betrug sowie einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Straftaten zeigen, dass der Antragsteller nicht nur das Eigentum, sondern auch die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen missachtet, und nicht bereit ist, sich an die Regeln des Zusammenlebens zu halten, und belegen damit den Eindruck seiner Unzuverlässigkeit. Die letzte Verurteilung erfolgte erst am 7. Dezember 2020 wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe (AG Dortmund – 736 Ds-410 Js 263/20 – 160/20 -). Die Lebensumstände des Antragstellers und seiner Äußerungen gegenüber der Polizei erwecken zudem den Eindruck, dass er nur eingeschränkt in der Lage ist, sein Leben zu meistern und Probleme angemessen zu lösen. Bei der Durchsuchung der Wohnung am 23. Juli 2020 fand die Polizei eine „Messiwohnung“ mit Ungezieferbefall vor. Der Antragsteller gab an, er sei Regierungsmitglied und besitze Immunität. Dies entspricht ganz offensichtlich nicht der Wahrheit. Soweit der Antragsteller die Ausführungen aus dem Polizeibericht bestreitet, da hierzu weder das Aktenzeichen noch die Polizeibehörde oder das Datum bekannt seien, wird auf die Mitteilungen der Polizei auf Blatt 1 bis 3 sowie 3 f. der Beiakte Heft 1 des zugehörigen Klageverfahrens 19 K 2489/21 verwiesen. Ob und unter welchen Umständen die gegen den Antragsteller eingeleiteten Ermittlungsverfahren, die zu keiner Verurteilung geführt haben, berücksichtigt werden können, bedarf angesichts der bereits feststehenden Unzuverlässigkeit keine Entscheidung. Die Abgabeanordnung in Ziffer I.2 der strittigen Ordnungsverfügung stützt sich zu Recht auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW. Danach kann im Falle der Untersagung der Haltung angeordnet werden, dass der Hund dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Die Abgabeanordnung hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die Antragsgegnerin ist als zuständige Ordnungsbehörde im Rahmen der Abgabeanordnung auch befugt, eine geeignete Person oder Stelle zur Abgabe des Hundes konkret zu bezeichnen, soweit andere Alternativen von der Behörde nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 5 B 157 /16 –, juris. Bei dem Tierschutzverein C. , I. und Umgebung e. V. handelt es sich um eine solche geeignete Stelle. Andere geeignete Personen oder Stellen hat die Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat das ihr durch die jeweiligen Vorschriften eingeräumte Ermessen auch frei von Fehlern im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt. Insbesondere ihre Zielsetzung, Gefahren für Menschen und Tiere entgegenzuwirken, die von einem großen Hund ausgehen, der von einem unzuverlässigen Hundehalter geführt wird, entspricht dem Zweck der Ermächtigung. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der in der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen. Die Gefahren für Leib und Leben anderer Personen oder Tiere, die bei einer Haltung von großen Hunden durch Personen ohne die erforderliche Zuverlässigkeit zu befürchten sind, sind so gewichtig, dass sie nicht bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hingenommen werden können. Die Zwangsmittelandrohungen in Ziffer II. der Ordnungsverfügung begegnen aus den Gründen des Bescheides keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.