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Beschluss

5 B 157/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0222.5B157.16.00
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Leitsätze

Die zuständige Ordnungsbehörde ist nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW auch befugt, eine geeignete Person oder Stelle zur Abgabe des Hundes konkret zu be-zeichnen. Wenn der Hundehalter eine andere geeignete Person oder Stelle von sich aus nicht genannt hat und nicht (sonst) ersichtlich ist, dass die Abgabe an eine ande-re geeignete Person oder Stelle bei gleicher Effektivität der Gefahrenabwehrmaß-nahme den Hundehalter weniger belastet, ist eine entsprechende Anordnung auch unter Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, nach § 15 LHundG NRW i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW die Anwendung eines Austauschmittels zu beantragen, bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Januar 2016 teilweise geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird insgesamt abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt – unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung – die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zuständige Ordnungsbehörde ist nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW auch befugt, eine geeignete Person oder Stelle zur Abgabe des Hundes konkret zu be-zeichnen. Wenn der Hundehalter eine andere geeignete Person oder Stelle von sich aus nicht genannt hat und nicht (sonst) ersichtlich ist, dass die Abgabe an eine ande-re geeignete Person oder Stelle bei gleicher Effektivität der Gefahrenabwehrmaß-nahme den Hundehalter weniger belastet, ist eine entsprechende Anordnung auch unter Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, nach § 15 LHundG NRW i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW die Anwendung eines Austauschmittels zu beantragen, bleibt unberührt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Januar 2016 teilweise geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird insgesamt abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt – unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung – die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (19 K 3676/15) ist auch insoweit abzulehnen, als er sich gegen die in den Ziffern I.2, II.1 und II.2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2015 getroffenen Regelungen richtet. Die Anordnung in Ziffer I.2, die Schäferhunde „N. “ und „M. “ spätestens bis einen Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung im Tierschutzzentrum E. , I. 39, 44149 E. , abzugeben, wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Sie ist von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann im Fall der Untersagung der Hundehaltung angeordnet werden, dass der Hund dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Die zuständige Ordnungsbehörde ist danach auch befugt, eine geeignete Person oder Stelle zur Abgabe des Hundes konkret zu bezeichnen. Wenn – wie vorliegend – der Hundehalter eine andere geeignete Person oder Stelle von sich aus nicht genannt hat und nicht (sonst) ersichtlich ist, dass die Abgabe an eine andere geeignete Person oder Stelle bei gleicher Effektivität der Gefahrenabwehrmaßnahme den Hundehalter weniger belastet, ist eine entsprechende Anordnung auch unter Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Nach § 15 LHundG NRW i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW genügt es, wenn von mehreren zur Abwehr einer Gefahr in Betracht kommenden Mitteln eines bestimmt wird. Gemäß § 15 LHundG NRW i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW hat der Ordnungspflichtige die Möglichkeit, die Anwendung eines Austauschmittels zu beantragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2013 – 5 B 437/13, 5 E 439/13 –, juris, Rn. 33, und vom 4. Juli 2013 – 5 B 486/13 –, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. Der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. April 1990 – 1 C 29.89 –, juris, Rn. 19) zum seinerzeitigen § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG (vgl. nunmehr § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) und der dort unter anderem geregelten Überlassung von Waffen an „einen Berechtigten“ nach Widerruf der Waffenbesitzkarte lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW als landesrechtliche Bestimmung eine Konkretisierung der „geeigneten Person oder Stelle“, an die ein Hund nach Aussprechen einer Haltungsuntersagung abzugeben ist, durch die zuständige Ordnungsbehörde ausschließt. Dass die Antragsgegnerin, indem sie das Tierschutzzentrum E. als die Stelle benannt hat, an die die Hunde „N. “ und „M. “ abzugeben sind, eine Abgabe an eine andere geeignete Person oder Stelle von vornherein gänzlich ausschließen wollte, ergibt sich im Übrigen weder aus dem Tenor noch der Begründung der streitigen Ordnungsverfügung. Die Auswahl des Tierschutzzentrums E. als Abgabestelle erfolgte auch nach der Begründung des Bescheids (allein) deswegen, weil die – zuvor zur beabsichtigten Abgabeanordnung angehörte – Antragstellerin eine andere Stelle weder benannt hatte noch eine solche sonst erkennbar war. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit der Beantragung eines Austauschmittels anerkennt, hat sie im Übrigen in der Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2016 klar zum Ausdruck gebracht. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erweisen sich auch die in den Ziffern II.1 und II.2 ausgesprochenen Zwangsmittelandrohungen als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 3. Februar 2016 klargestellt, dass sich die in Ziffer II.2 der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs auf die in Ziffer I.2 angeordnete Abgabe der beiden von der Antragstellerin aktuell gehaltenen Schäferhunde bezieht. Demgegenüber knüpfe die in Ziffer II.1 ausgesprochene Zwangsgeldandrohung an die in Ziffer I.1 (auch) angeordnete Untersagung der künftigen Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW an. Dass in Ziffer II.2 „missverständlich das Wort ‚Sicherstellung‘ verwendet“ wurde, hiermit jedoch allein die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbefolgung der in Ziffer I.2 ausgesprochenen, die Duldung einer Wegnahme beinhaltenden Abgabeanordnung ausgesprochen wurde, hat die Antragsgegnerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz ebenfalls klargestellt. Ausgehend hiervon begegnen die Zwangsmittelandrohungen keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur noch die streitigen Regelungen in den Ziffern I.2, II.1 und II.2 der Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2015 sind. Deren Anteil am Streitgegenstand – soweit streitwerterheblich – bewertet der Senat mit einem Fünftel. Aus der in der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Haltungsuntersagung, an die die weiteren Anordnungen (lediglich) anknüpfen, ergibt sich die Hauptbelastung der Klägerin. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.