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Beschluss

19 L 464/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0726.19L464.21.00
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Leitsätze

Ist eine gewerbliche Erlaubnis im Falle von Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu versagen, ist das Widerrufsermessen im Falle nachträglich eintretender Unzuverlässigkeit in aller Regel auf Null reduziert.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

  • 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist eine gewerbliche Erlaubnis im Falle von Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu versagen, ist das Widerrufsermessen im Falle nachträglich eintretender Unzuverlässigkeit in aller Regel auf Null reduziert. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. März 2021 hinsichtlich Ziffern 1, 2 und 3 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 5 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Zwangsmittelandrohungen zu Ziffer 5 der strittigen Ordnungsverfügung kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aussetzung zurücktreten. Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die angegriffenen Verwaltungsakte sind aller Voraussicht nach rechtmäßig und es besteht darüber hinaus hinsichtlich der Regelungen zu Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Der Widerruf der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses erfüllt. Bei den seit dem Jahr 2011 immer wieder aufgelaufenen erheblichen Steuerrückständen der Antragstellerin handelt es sich um nachträglich eingetretene Tatsachen, die die Antragsgegnerin dazu berechtigt und sogar verpflichtet hätten, der Antragstellerin keine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zu erteilen. Nach § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Antragstellerin besitzt diese Zuverlässigkeit jedenfalls aufgrund der angesprochenen jahrelangen Verletzung ihrer steuerlichen Zahlungsverpflichtungen nicht. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; ob auch die von der Antragsgegnerin zusätzlich angeführte Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten und gewerberechtlicher Vorgaben im Zusammenhang mit der Aufstellung von Gewinnspielgeräten die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Die von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten stellen die Prognose, dass sie auch zukünftig ihren steuerlichen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen wird, nicht in Frage, sondern bestätigen sie. Wie die Antragsgegnerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung zu Recht ausführt, ist die Unzuverlässigkeit nicht von einem Verschulden des Gewerbetreibenden abhängig. Vielmehr muss ein Gewerbetreibender, der seine Pflichten mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, daraus die Konsequenz ziehen, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen. Aus diesen Gründen kann die Antragstellerin auch aus der jahrelang geübten Praxis wiederkehrender Ratenzahlungen an Vollstreckungsbeamte der Stadt nichts für sie Günstiges ableiten. Zwar hat sie sich insoweit immer wieder um einen Abbau ihrer Steuerschulden bemüht, maßgeblich ist aber, dass es ihr zu keinem Zeitpunkt gelungen ist, ihren steuerlichen Zahlungspflichten nachhaltig ordnungsgemäß nachzukommen. Vielmehr waren zum Zeitpunkt des Widerrufs wieder beträchtliche Rückstände in Höhe von rund 25.000,- Euro aufgelaufen, die eine Fortsetzung des abgabenrechtlichen Fehlverhaltens erwarten ließen, zumal die Antragstellerin die ihr mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2020 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen hatte. Ohne den Widerruf der Aufstellerlaubnis wäre das öffentliche Interesse gefährdet. Auch insoweit wird auf zutreffende Begründung in der angefochtenen Ordnungsverfügung verwiesen. Der Widerruf der Erlaubnis leidet auch nicht an einem Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Zwar steht die Entscheidung über den Widerruf nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das Ermessen ist aber vorliegend auf Null reduziert. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist geklärt, dass bereits unabhängig von den konkreten Widerrufsgründen das durch § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Vergünstigung in Fallgestaltungen, in denen, wie hier, ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, in Richtung auf einen Widerruf „intendiert“ ist. Eine andere Entscheidung kommt damit bei der hier einschlägigen Fallgestaltung schon generell nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2016– 4 A 466/14 –; Beschluss vom 20. September 2018– 4 B 753/18 –, jeweils juris. Weitergehend wäre im vorliegenden Falle jede andere Entscheidung als der Widerruf der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit der Rechtsordnung nicht vereinbar. Denn ein Belassen der Erlaubnis bei der unzuverlässigen Antragstellerin stünde in Widerspruch zu den Wertungen des Gesetzgebers in § 33c Abs. 2 Nr. 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Der Gesetzgeber gibt mit § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO vor, dass unzuverlässige Gewerbetreibende von dem Gewerbe der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zwingend fernzuhalten sind. Diese Wertung muss auch für den auf Landesrecht gestützten Widerruf maßgeblich sein. Das folgt aus der Regelungstechnik und –intention des § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO, das besagte Gewerbe aufgrund einer besonderen Gefahrenträchtigkeit einem präventiven Erlaubnisvorbehalt zu unterwerfen. Mit dieser Intention wäre es unvereinbar, die Unterbindung eines wegen besonderer Gefahren erlaubnispflichtigen Gewerbes wegen nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit in das Ermessen der Behörde zu stellen und damit geringeren Anforderungen zu unterwerfen als die Unterbindung eines weniger gefährlichen und deswegen erlaubnisfreien Gewerbes. Letztere richtet sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden die Ausübung des Gewerbes zwingend zu untersagen ist. Vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 3 B 329/17 –, juris. Im Übrigen sind außergewöhnliche Umstände, die ausnahmsweise eine andere Entscheidung nahelegen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Widerruf steht auch § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW nicht entgegen. Danach ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, die den Widerruf rechtfertigen. Voraussetzung für den Lauf dieser Frist ist die Kenntnis aller Tatsachen, die für die Entscheidung der Behörde von Bedeutung sind oder sein können. Dazu zählen vorliegend gerade auch die erst im November 2020 der Sachbearbeiterin zur Kenntnis gelangten erneut aufgelaufenen erheblichen Vergnügungssteuerrückstände der Antragstellerin. Der Widerruf ist zeitnah zu dieser Kenntniserlangung erfolgt. Die Untersagung des weiteren Betriebs des Aufstellergewerbes in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung, die Aufforderung zur Rückgabe der Erlaubnis in Ziffer 3 und die Zwangsgeldandrohungen zu Ziffer 5 sind aus den im Bescheid dargelegten Gründen offensichtlich rechtmäßig. An der sofortigen Vollziehung der Regelungen zu Ziffern 1 bis 3 besteht aus den zur Begründung der Vollziehungsanordnung dargelegten Gründen ein besonderes Interesse. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen, das Gericht macht sie sich zu eigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.