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Urteil

5a K 6226/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:1108.5A.K6226.17A.00
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Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.05.2017 (Az. 6304883-423) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.05.2017 (Az. 6304883-423) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. : I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.05.2017 (Az. 6304883-423) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der R. zugehörig und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 30.08.2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.03.2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 26.01.2017 trug der Kläger im Wesentlichen vor, in Kabul im elterlichen Haus zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt zu haben. Er habe beim afghanischen Geheimdienst gearbeitet. Er sei für die Sicherheit des Präsidenten und die Sicherheit von hochrangigen Politikern aus dem Ausland zuständig gewesen. Daneben habe er die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise für die nationale Sicherheit, Schwerpunkt Kabul, gearbeitet. Seine Aufgabe habe insbesondere darin bestanden, Terroristen und anderweitige Kriminalität zu erkennen und abzuwenden. So habe er seinerzeit im Bezirk Nr. xx in Kabul gearbeitet. Bei einem Einsatz gegen Terroristen, die von einem Hochhaus die Deutsche Botschaft und ein NATO-Gebäude hätten angreifen wollen, seien zwei Terroristen getötet worden. Er sei an vielen Konferenzen beteiligt gewesen und habe dort an der Seite des Präsidenten und anderen Ministern gestanden. Dadurch sei er ein feindliches Ziel für die Taliban geworden. Er sei von den Taliban mehrere Male aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie hätten von ihm verlangt, Information zu beschaffen. Als er eines Tages auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen sei, sei er verfolgt und angehalten worden. Nach dieser letzten Bedrohung habe er zum Schein eingewilligt. Er habe davon seinen Vorgesetzten erzählt. Diese hätten jedoch das Vertrauen in den Kläger verloren. Die Regierung habe ihn verdächtig, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Die Aufgaben, die man ihm im Rahmen seiner Arbeit zugeteilt habe, seien nach und nach weniger geworden. Der Kläger habe sich schließlich, belastet durch die Situation, krankgemeldet und sei nicht mehr zur Arbeit erschienen. 20 Tage vor seiner Ausreise sei er zuletzt angegriffen worden. Dies seien Terroristen bzw. die Taliban gewesen. Auch sei ein Bruder von ihm, der bei der Grenzpolizei gewesen sei, getötet worden. Der Kläger sei schließlich mithilfe eines Schleppers ausgereist. Er sei zuerst nach Herat gegangen und von dort in den Iran. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, befürchte er, dass er entweder eine Haftstrafe absetzen müsse oder aber die Todesstrafe erhalte. Mit Bescheid vom 06.05.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe nicht. Der Kläger habe keine Verfolgung durch die Regierung glaubhaft gemacht. Es sei auch nicht erkennbar, dass dem Kläger bei Rückkehr eine lange Haftstraße oder die Todesstrafe drohen würde. Eine Verletzung von Arbeitspflichten habe der Kläger nicht begangen. Daneben habe der Kläger auch eine Verfolgung durch die Taliban nicht schlüssig darlegen können. Die Schilderung des angeblichen Tatgeschehens durch den Kläger sei nur sehr vage und äußerst lückenhaft gewesen. Soweit der Kläger vorgetragen habe, er sei 20 Tage vor seiner Ausreise angegriffen worden, habe er seinen Vortrag nicht weiter konkretisiert. Auch hinsichtlich der weiteren behaupteten Bedrohungen durch die Taliban sei der Vortrag des Klägers blass und pauschal gewesen. Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) seien ebenfalls nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm bei Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden drohe. Auch drohten dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Schließlich lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder und gebildeter Afghane im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in seinem Heimatland etwa in einer der Großstädte in der Lage wäre, zumindest ein Einkommen in der Höhe zu erzielen, das ihm das Existenzminimum ermöglichen würde. Der Kläger habe bereits zuvor in Afghanistan gearbeitet. Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17.05.2017, eingegangen am selben Tage, Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und im Verfahren weiter begründet. Der Kläger sei in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit als Angehöriger des Geheimdienstes von den Taliban bedroht worden. Auch sei er von den Regierungsmitarbeitern verdächtigt worden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Im Übrigen habe der Kläger zahlreiche Dokumente zur Stützung seines Vortrages eingereicht. Als ehemaliger Geheimdienstmitarbeiter sei er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan weiterhin mit dem Tode bedroht. Der Kläger beantragt zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen, den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, hilfsweise festzustellen, dass ihm subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen ist, weiter hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Durch Beschluss vom 28.09.2018 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Am 08.11.2021 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2021 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Soweit die Klage hinsichtlich des Antrages, den Kläger als Asylberechtigten im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 AsylG, § 3 VwZG). 2. Die Klage ist bezüglich des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 06.05.2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit war der Bescheid des BAMF aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3e Abs. 2 AsylG zu prüfen. Schließlich muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1990-9 C 4.89 -, juris. Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, Az. 9 C 109/84. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a. a. O. Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.11.1990, Az. 2 BvR 1095/90. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können. Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Ist es danach von der Wahrheit des vorgebrachten Schicksals überzeugt – wenn es hierauf ankommt –, dann ist bei insoweit ablehnendem Bescheid auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG zu erkennen, im anderen Falle ist die Klage abzuweisen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines vorgetragenen Asylsachverhalts reicht für die Asylanerkennung nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989, Az. 9 B 239/89. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Kläger einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger in Afghanistan Angehöriger des afghanischen Inlandsgeheimdienstes (NDS) gewesen ist und er im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Taliban bis hin zu seinem Tod zu befürchten hätte. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichtes dargelegt, Angehöriger des afghanischen Inlandsgeheimdienstes (NDS) gewesen zu sein. Dies folgt aus den insoweit widerspruchsfreien und glaubhaften Schilderungen des Klägers in seinen Anhörungen bei dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen. Der Kläger hat in beiden Anhörungen vorgetragen, Angehöriger des afghanischen Geheimdienstes gewesen zu sein und zum Beleg dafür zahlreiche Dokumente (u. a. Kopie der Dienstausweise sowie zahlreiche Fotos, die den Kläger in der Uniform des Geheimdienstes und beim Einsatz zeigen) vorgelegt. Insoweit wird insbesondere auf Bl. 59 und 60 der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf Bl. 90 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Zweifel an der Authentizität der Dokumente hat der erkennende Einzelrichter angesichts des erheblichen Umfangs der Unterlagen, die die Tätigkeit des Klägers in Afghanistan dokumentieren sowie seinen insbesondere in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erläuterungen nicht. So konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu den in der Gerichtsakte befindlichen Lichtbildern, die den Kläger teils uniformiert, teils in Zivil bei seiner Tätigkeit als Geheimdienstmitarbeiter zeigen (siehe Bl. 101 bis 108 der Gerichtsakte) ohne zu zögern und gut nachvollziehbar den jeweiligen Kontext der Fotografien darstellen. Schon vor dem Hintergrund der besonders gefahrgeneigten Tätigkeit des Klägers für den inländischen Geheimdienst in Afghanistan (NDS) steht für das erkennende Gericht fest, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Afghanistan im August 2015 sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit wegen seiner Beschäftigung als Mitglied des afghanischen Inlandsgeheimdienstes (NDS), vgl. dazu u. a. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 55, und seiner (tatsächlichen oder jedenfalls vermeintlichen) politischen Überzeugung durch die Taliban bedroht gewesen sind. Der Kläger ist in Afghanistan über viele Jahre für den afghanischen Inlandsgeheimdienst tätig gewesen. Eine individuelle Bedrohungslage für den Kläger ist seiner Tätigkeit als Sicherheitsoffizier immanent gewesen. In Afghanistan gab es vor dem Sturz der Zivilregierung im August 2021 ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte. Die Angriffe reichten von Einschüchterungen, Attentaten, Entführungen und Punktzielangriffen bis zur Verwendung von selbst gebauten Sprengkörpern und Selbstmordattentaten. Die zielgerichteten Angriffe auf Militärangehörige konnten als Teil von Bestrebungen regierungsfeindlicher Gruppen gesehen werden, Kontrolle über Gebiete und Bevölkerungsgruppen zu erlangen. Die Bevölkerung wurde durch Drohungen oder auch durch Anwendung von Gewalt gezwungen, regierungsfeindliche Gruppen zu unterstützen. Diese Einschüchterungstaktik wurde verstärkt durch das verminderte allgemeine Vertrauen in die Kapazitäten der afghanischen Regierung und der internationalen Kräfte, die Sicherheit aufrechtzuerhalten oder grundlegende Dienstleistungen anzubieten. Vgl. dazu etwa VG München, Urteil vom 05. Juli 2013 – M 1 K 13.30268 –, Rn. 25, juris; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – Zusammenfassende Übersetzung – Stand: 24. März 2011, S. 3 f. Mit der Machtübernahme der Taliban in ganz Afghanistan spätestens seit dem 15.08.2021 besteht für den Kläger auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite Verfolgungsgefahr durch die herrschenden Taliban im Fall der Rückkehr in sein Heimatland. Schutz durch die ehemals bestehende Zivilregierung sowie die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte besteht nicht mehr, da diese schlicht nicht mehr existieren. Überdies ist der Kläger einer besonderen Gefahr der (Wieder-)Erkennung ausgesetzt, da die Taliban bei ihrer Eroberung Afghanistans auch zahlreiche Datensätze erbeutet haben, die zur Wiedererkennung auch des Klägers führen können. So haben die Taliban bei ihren Eroberungen u. a. biometrische Geräte des US-Militärs erbeutet. Diese Geräte sollten eigentlich den (ehemaligen) Sicherheitskräften dazu dienen, ihre vertrauenswürdigen Ortskräfte zu identifizieren. Biometrische Geräte galten in Afghanistan jahrelang als eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen für ausländische Soldaten und Diplomaten. An Einfahrten und Gebäudeeingängen haben die handlichen biometrischen Scanner in der Vergangenheit vermeintliche Übersetzer und Fahrer als Taliban enttarnt. Über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sammelte das US-Militär zu diesem Zweck biometrische Daten von Ortskräften und anderen afghanischen Bürgerinnen und Bürgern. So entstand eine riesige Datenbank, die eine Identifizierung anhand der Iris, mittels Fingerabdrücken und durch Gesichtserkennung ermöglicht. Dadurch haben die Taliban jetzt potenziell Zugriff auf eine Datenbank mit Tausenden afghanischen Menschen, die mit ausländischen Militärs kooperiert haben. Siehe dazu Redaktionsnetzwerk Deutschland vom 18.08.2021, „Taliban erbeuten biometrische Geräte: Tickende Zeitbombe für Ortskräfte – welche Rolle spielt die Bundeswehr?“ Vor diesem Hintergrund kommt es vorliegend auf die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU und auf die Frage, ob der Kläger vor seiner Ausreise von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits unmittelbar bedroht war, nicht entscheidungserheblich an. Wie bereits ausgeführt bestand die Bedrohungslage für den Kläger einerseits zuletzt durchgängig während seines Aufenthaltes in Afghanistan aufgrund seiner besonders gefahrgeneigten Tätigkeit als Angehöriger des afghanischen Inlandsgeheimdienstes. Andererseits wäre der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der den Taliban vorliegenden Daten (siehe oben) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch die Taliban zu identifizieren und damit unmittelbar im Fokus ihrer Verfolgung. Das durch seine Flucht entstandene Misstrauen der Taliban dem Kläger gegenüber wird sich durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik weiter verfestigt haben. Das hat zur Folge, dass der Kläger aufgrund der der Taliban eigenen Brutalität bei einer Rückkehr nach Afghanistan akuter Lebensgefahr im ganzen Land ausgesetzt wäre. Vgl. zu einer solchen Gefährdung selbst in Kabul auch: E. M. Danesch, Auskunft an den Hess. Verwaltungsgerichtshof vom 3. September 2013 zum Az: 8 A 1197/12.A.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 5a K 1001/14.A –, Rn. 37, juris. Schließlich hat der Kläger innerhalb der Islamischen Republik Afghanistan auch keine Fluchtalternative. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und zudem sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zunächst kann festgestellt werden, dass dem Kläger eine Rückkehr in sein Heimatgebiet (Kabul) nicht möglich ist. Der Kläger würde gerade bei einer Einreise in Kabul durch die Taliban identifiziert werden können und wäre damit in seinem Heimatgebiet einer besonderen und unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt. Auch eine Niederlassung des Klägers in einem der weiteren großen Ballungsgebiete wie Herat oder Masar-e-Sharif kann ihm aufgrund der auch dort beachtlichen landesweiten Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban nicht zugemutet werden. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Es ist aufgrund des nachrichtendienstlichen Potenzials der Taliban davon auszugehen, dass der Kläger früher oder später auch in einem anderen Landesteil entdeckt und bedroht würde. Dies ist hier auch für die anderen größeren Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif sowie die afghanischen Provinzen anzunehmen. Vgl. dazu bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2019 – 5a K 3864/17.A –, Rn. 56, juris. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 iVm Satz 2 AsylG von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen ist, bestehen vorliegend nicht. Nach allem war dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG zuzuerkennen. Über die weiteren (erkennbar hilfsweise) gestellten Schutzanträge des Klägers war danach nicht mehr zu entscheiden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.