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Beschluss

6z L 1245/21

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Zulassung zu einem Humanmedizinstudium ist nach §123 VwGO zu versagen, wenn der Bewerber die für die jeweilige Vorabquote erforderliche Messzahl nicht erreicht. • Bei Zweitstudienbewerbern ist die Einstufung in die Fallgruppen der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW anhand der konkreten beruflichen Zielplanung und des sachlichen Zusammenhangs zwischen Erst- und Zweitstudium zu prüfen. • Zweifelhafte Verfassungsmäßigkeit des Vergaberegimes begründet keinen unmittelbaren Zulassungsanspruch gegen die Vergabestiftung; grundlegende Änderungen verbleiben beim Gesetzgeber. • Das Gericht braucht Bewerberunterlagen Dritter nur bei konkreten Anhaltspunkten für Fehler in der Rangbildung beizuziehen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Ablehnung der Zulassung eines Zweitstudienbewerbers zum Humanmedizinstudium • Ein Antrag auf einstweilige Zulassung zu einem Humanmedizinstudium ist nach §123 VwGO zu versagen, wenn der Bewerber die für die jeweilige Vorabquote erforderliche Messzahl nicht erreicht. • Bei Zweitstudienbewerbern ist die Einstufung in die Fallgruppen der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW anhand der konkreten beruflichen Zielplanung und des sachlichen Zusammenhangs zwischen Erst- und Zweitstudium zu prüfen. • Zweifelhafte Verfassungsmäßigkeit des Vergaberegimes begründet keinen unmittelbaren Zulassungsanspruch gegen die Vergabestiftung; grundlegende Änderungen verbleiben beim Gesetzgeber. • Das Gericht braucht Bewerberunterlagen Dritter nur bei konkreten Anhaltspunkten für Fehler in der Rangbildung beizuziehen; bloße Vermutungen genügen nicht. Der Antragsteller, bereits Inhaber eines Bachelor- und eines Masterabschlusses, beantragte einstweilig die Zulassung zum 1. Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2021/2022 an mehreren Hochschulen. Er bewarb sich als Zweitstudienbewerber in der Vorabquote und begründete die Bewerbung mit dem Berufsziel „Medizincontroller“. Die Vergabestiftung vergab Plätze zentral nach dem Vergabe-Staatsvertrag und der StudienplatzVVO NRW und wies dem Antragsteller für das Erststudium zwei Punkte sowie für die Bedeutung des Zweitstudiums einen Punkt zu. Die ermittelte Messzahl reichte an den benannten Hochschulen nicht aus, die Auswahlgrenzen lagen deutlich höher. Der Antragsteller rügte zudem grundsätzlich das Vergaberegime und beantragte alternativ die Zulassung zu einem Teilstudienplatz; ein entsprechender Antrag auf Teilstudienplatz lag jedoch nicht vor. • Zulässigkeit: Der Antrag nach §123 Abs.1 S.2 VwGO war zulässig, blieb aber unbegründet, da kein glaubhaft gemachter Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes bestand. • Rechtsgrundlage der Vergabe: Die Studienplatzvergabe folgt dem Vergabe-Staatsvertrag und der StudienplatzVVO NRW; Plätze der Vorabquote für Zweitstudienbewerber richten sich nach Anlage 1 StudienplatzVVO NRW und werden von der Stiftung eigenverantwortlich vergeben. • Feststellung der Messzahl: Die erforderliche Messzahl für Zulassung in den betreffenden Hochschulen wurde ermittelt (Auswahlgrenzen 5–12) und vom Antragsteller nicht erreicht. • Bewertung der Punkte: Die Stiftung hat die Note des Erststudiums zutreffend mit zwei Punkten bewertet; die Bedeutung des Zweitstudiums wurde zutreffend der Fallgruppe 5 (ein Punkt) zugeordnet. • Prüfung besonderer Gründe: Fallgruppe 3 (besondere berufliche Gründe) setzt eine faktisch notwendige Doppelqualifikation voraus; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Humanmedizinstudium für die Tätigkeit als Medizincontroller faktisch erforderlich ist. • Alternativen und Marktlage: Es bestehen fachnahe Studiengänge (z. B. Medical Controlling and Management) und Stellenanzeigen zeigen, dass Medizinabschluss nicht zwingende Voraussetzung für Medizincontroller-Stellen ist, sodass die berufliche Notwendigkeit des Zweitstudiums fehlt. • Verfassungsrügen: Selbst bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Vergaberegimes besteht kein unmittelbarer Zulassungsanspruch; Änderungen obliegen dem Gesetzgeber. • Amtsermittlung und Offenlegung: Das Gericht ist nur bei konkreten Anhaltspunkten zu Prüfungen der Rangbildung verpflichtet; bloße Vermutungen rechtfertigen nicht das Beiziehen fremder Bewerberakten. • Teilstudienplatz: Ein Antrag auf Teilstudienplatz fehlte, weshalb auch insoweit kein Anspruch bestand. • Kosten und Streitwert: Dem Antragsteller wurden die Kosten auferlegt; Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag auf einstweilige Zulassung zum Humanmedizinstudium wurde abgelehnt, weil der Antragsteller die für die Vorabquote erforderliche Messzahl nicht erreicht und die von ihm geltend gemachten besonderen oder sonstigen beruflichen Gründe nicht glaubhaft gemacht hat. Die Antragsgegnerin hat die Auswahl- und Bewertungsmaßstäbe der StudienplatzVVO NRW zutreffend angewendet, insbesondere die Einstufung in die Fallgruppe 5. Eine verfassungsrechtliche Rüge begründet keinen unmittelbaren Zulassungsanspruch gegen die Stiftung, und ohne konkrete Anhaltspunkte besteht keine Verpflichtung zur Offenlegung oder Beiziehung der Bewerberakten Dritter. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.