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Urteil

6z K 4303/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0528.6Z.K4303.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Zulassung zum Studium der Humanmedizin als Zweitstudium. Die im Jahr 1998 geborene Klägerin hat im April 2023 ein rechtswissenschaftliches Studium in Nordrhein-Westfalen mit der ersten Prüfung und einer Gesamtnote von 9,040 Punkten abgeschlossen. Am 31. Mai 2023 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2023/24 an 35 Hochschulen alsZweitstudium. Für ihren Zweitstudienwunsch machte sie in dem der Bewerbung beigefügten Motivationsschreiben vom 25. Mai 2023 berufliche Gründe geltend. Sie strebe eine Tätigkeit als Fachanwältin im Medizin- sowie Strafrecht an. Eine Doppelqualifikation von Medizin und Rechtswissenschaft sei sinnvoll, beispielsweise für die strafrechtliche Bewertung von etwaigen ärztlichen Behandlungsfehlern. Sie habe Vorerfahrungen, insbesondere durch ein Praktikum bei einer Fachanwältin für Medizinrecht, ein freiwilliges Pflegepraktikum sowie ein Praktikum in der forensischen Psychiatrie. Ihr erstes Staatsexamen habe sie mit Prädikatsnote bestanden; der Aufwand des Studiums der Humanmedizin sei ihr bewusst. Sie legte ihr Abschlusszeugnis vom 5. Mai 2023 vor. Mit Bescheiden vom 24. August 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe die für Zweitstudienbewerber im Studiengang Humanmedizin geltende Auswahlgrenze zum Wintersemester 2023 an der jeweiligen Hochschule nicht erreicht. Der Antrag habe mit der Messzahl drei am Vergabeverfahren teilgenommen. Diese Messzahl setze sich aus dem Erstabschluss „befriedigend“ und einer Einordnung der Bewerbung in Fallgruppe 5 wegen eines angestrebten beruflichen Wechsels zusammen. Nach einem E-Mail-Austausch im August 2023 und auf nochmalige Nachfrage der Klägerin teilte die Beklagte mit E-Mail vom 25. September 2023 mit, dass der Antrag der Klägerin erneut geprüft worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Klägerin das Studium laut Zeugnis vom 5. Mai 2023 mit dem Ergebnis „vollbefriedigend“ abgeschlossen habe. Daher hätte sie für das Studium drei Punkte erhalten und mit der Messzahl vier am Verfahren beteiligt werden müssen. Doch auch nach entsprechender nochmaliger Prüfung habe sich an keiner Hochschule ein Zulassungsangebot ergeben. Das Nachrückverfahren an der Universität Düsseldorf laufe. Überdies begründete sie die Einstufung des Antrags in Fallgruppe 5 in Abgrenzung zu den Fallgruppen 3 und 4 näher. Die Klägerin hat am 25. September 2023 die vorliegende Klage erhoben. Sie meint, sie sei mindestens mit der Messzahl fünf am Verfahren zu beteiligen. Zur Begründung trägt sie vor, die Bewerbung sei aufgrund ihres Berufswunsches als Rechtsanwältin an der Schnittstelle von Strafrecht und Medizin der Fallgruppe 3 zuzuordnen. Aufgrund der angestrebten Doppelqualifikation würde sie in die Lage versetzt, künftige Mandantschaft besser und kompetenter zu vertreten als etwa aufgrund der Ausbildung zum Fachanwalt für Medizinrecht (und Strafrecht). In der Ausbildung zum Fachanwalt für Medizinrecht würden nur oberflächliche Einblicke in einzelne Fachbereiche der Medizin verschafft. Daher müsse ein medizinischer Sachverständiger zur Bewertung der Strafbarkeit ärztlicher Behandlungen eingeschaltet werden. Dies könne vermieden werden, wenn sie selbst die entsprechenden Fachkenntnisse der Medizin erworben habe. Dies gelte ebenso in Bezug auf die Prüfung von Einwilligungserklärungen von Patienten. Eine alternative anwaltliche und ärztliche Zusammenarbeit sei demgegenüber finanziell schwer zu realisieren. Jedenfalls sei aus den genannten Gründen die Fallgruppe 4 gegeben. Eine mehrjährige Arbeitslosigkeit sei nicht erforderlich. Allein die Tatsache, dass inzwischen eine Sozietät zwischen Ärzten und Anwälten möglich und zulässig sei, zeige, dass zumindest sonstige berufliche Gründe vorlägen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2023 in Gestalt der Erklärung der Beklagten vom 25. September 2023 zu verpflichten, der Klägerin einen Studienplatz zum ersten Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an einer deutschen Hochschule nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/24 zuzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die nachträglich – nach Korrektur der zu vergebenden Punkte für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums – vergebene Messzahl vier sei korrekt. Insbesondere sei die Einordnung des Grades der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium in Fallgruppe 5 zutreffend. Eine Zuordnung zu Fallgruppe 1 oder zu Fallgruppe 2 sei nicht geltend gemacht. Eine Einordnung in Fallgruppe 3 sei nicht möglich gewesen. Um Fachanwältin für Medizinrecht zu werden, sei es nicht faktisch notwendig, dass man ein Studium der Rechtswissenschaft und ein Medizinstudium abgeschlossen habe. Das Berufsbild werde typischerweise von Personen ausgefüllt, die nicht über eine Doppelqualifikation, sondern neben zwei juristischen Staatsexamina über eine Weiterbildung im Sinne der Fachanwaltsordnung verfügten. Auch die Fallgruppe 4 greife nicht ein. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie mehrjährig arbeitslos war. Weiter würden Bewerber der Fallgruppe 4 zugeordnet, bei denen ein Zusammenhang zwischen dem ersten Studium und dem erneuten Studienwunsch hergestellt werden könne und bei denen bereits eine berufliche Ausrichtung nach dem Studium erfolgt sei. Mit der Messzahl vier sei an keiner Hochschule eine Zulassung zum Studium möglich gewesen. Die niedrigste Auswahlgrenze habe an einigen Universitäten bei fünf Punkten gelegen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Zulassung zum Studium durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2023/2024 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Medizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GVBl. NRW 2023, S. 256), Bezug genommen. Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ (hier Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Vergabe-Staatsvertrag zum Zweitstudium) und der „Abiturbestenquote“ (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vergabe-Staatsvertrag) von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Dabei werden die Studienplätze der drei Prozent der festgesetzten Gesamtkapazität umfassenden Vorabquote für Zweitstudienbewerber von der Antragsgegnerin nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 VergabeVO NRW vergeben. Die Rangfolge der Bewerbungen wird durch eine Messzahl bestimmt, die ihrerseits aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die für die Zuweisung eines Zweitstudienplatzes im Fach Humanmedizin vorliegend mindestens erforderliche Messzahl fünf kommt der Bewerbung der Klägerin nicht zu. Auf die Auswahlgrenze nach den ergänzenden Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit kommt es daher nicht an. Die Beklagte hat der Klägerin nachträglich zu Recht drei Punkte für die von ihr erzielte Gesamtnote des Erststudiums der Rechtswissenschaft – „vollbefriedigend“ – zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 S. 1 Nr. 2 der Anlage 1 zur VergabeVO NRW und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es bestehen ebenfalls keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium nach Absatz 3 der Anlage 1 zu § 13 Abs. 2 S. 2 VergabeVO NRW zu vergebende Punktzahl auf einen Punkt (Fallgruppe 5 „keiner der vorgenannten Gründe“) bestimmt hat. Denn die Bewerbung der Klägerin ist nicht der Fallgruppe 1 („zwingende berufliche Gründe“), der Fallgruppe 2 („wissenschaftliche Gründe“), der Fallgruppe 3 („besondere berufliche Gründe“) oder der Fallgruppe 4 („sonstige berufliche Gründe“) zuzuordnen. „Zwingende berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 1 des Absatzes 3 der Anlage 1 zur VergabeVO NRW, die mit neun Punkten zu bewerten wären, liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der – aufgrund entsprechender normativer Vorgaben – nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Das Vorliegen von „wissenschaftlichen Gründen“ nach der Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 1 zur VergabeVO NRW (sieben bis elf Punkte), die voraussetzen, dass im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird, ist nicht geltend gemacht und erkennbar auch nicht gegeben. Auch das Vorliegen „besonderer beruflicher Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 des Absatzes 3 der Anlage 1 zur VergabeVO NRW hat die Beklagte zu Recht abgelehnt. Gründe der Fallgruppe 3, die mit sieben Punkten zu bewerten wären, liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist – so der Wortlaut der Anlage 1 – der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Voraussetzung für die Einordnung in Fallgruppe 3 ist also, dass eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche sinnvolle Doppelqualifikation ist anzunehmen, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden, wenn die Ausübung des konkret angestrebten Berufs also den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht. Vgl. (teilweise zu früheren Fassungen der Vergabeverordnung) OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 -, vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1560/18 -, vom 18. Februar 2020 - 13 B 1500/19, www.nrwe.de, und ähnlich vom 5. September 2023 - 13 A 973/22 -, juris Rn. 6, 9 ff.; s. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. November 2021 - 6z L 1459/21 -, juris Rn. 18. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit das Ziel des Studienbewerbers ist und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und denen des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang bzw. das Erststudium erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichender Beweggrund für eine Einstufung in die Fallgruppe 3 der Zweitstudienbewerbung ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, vom 16. Dezember 2013 - 13 A 1722/13 - und vom 20. Januar 2014 - 13 A 2090/13 -, jeweils www.nrwe.de; vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. November 2021 - 6z L 1245/21 -, juris Rn. 13. Dies zu Grunde gelegt, handelt es sich bei der angestrebten rechtsanwaltlichen Tätigkeit nicht um eine interdisziplinäre Tätigkeit im dargestellten Sinne. Die Klägerin plant eine Tätigkeit als Rechtsanwältin im Bereich des Medizin- und Strafrechts. Sie will im Bereich der strafrechtlichen Beurteilung von ärztlichen Behandlungen Personen anwaltlich beraten und vor Gericht vertreten. Für diese Tätigkeit ist die Kombination des rechtswissenschaftlichen Studiums und des Medizinstudiums nicht faktisch notwendig. Bei Medizin und Rechtswissenschaft handelt es sich um eigenständige, komplexe Materien. Dem tragen das jeweils spezialisierte Studium und die zusätzlichen beruflichen Anforderungen Rechnung. Zwar besteht die Möglichkeit, als Juristin an der Schnittstelle von Recht und Medizin tätig zu werden. Doch die juristische Tätigkeit ist auch hier sachlich-funktional von der medizinischen zu unterscheiden. Dies verdeutlichen schon die Vorgaben für den Fachanwalt für Medizinrecht nach der Fachanwaltsordnung. So besteht für praktizierende Rechtsanwälte die Möglichkeit, eine Bezeichnung als Fachanwalt für Medizinrecht zu erlangen, wenn besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen im Medizinrecht nachgewiesen sind. Dazu gehört auch die kontinuierliche Fortbildung. Besondere medizinische Kenntnisse sind dafür nicht gefordert. Vgl. die aktuelle Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 1. Juni 2022, abrufbar unter https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/fao-stand-01.06.2022.pdf, hier insbesondere § 14b. Dass Ärzte und Rechtsanwälte – wie die Klägerin hervorhebt – inzwischen in einer gemeinsamen Kanzlei bzw. Praxis zusammenarbeiten können, steht den vorstehenden Überlegungen nicht entgegen, sondern ist eher geeignet, deren Richtigkeit zu untermauern. Auch wenn beide Berufsausbildungen an der von der Klägerin angegebenen Schnittstelle gewisse Bezüge aufweisen und sich Kenntnisse hier positiv auswirken können, genügt das für die Fallgruppe 3 nicht. Denn allein die Nützlichkeit von Kenntnissen der Medizin für die Tätigkeit als Rechtsanwältin im Bereich des Medizin- und Strafrechts reicht für die Anerkennung besonderer beruflicher Gründe nicht aus. Die Klägerin strebt letztlich einen Berufswechsel an. Umstände, die eine Einstufung in die Fallgruppe 4 der „sonstigen beruflichen Gründe“ nach Absatz 3 der Anlage 1 zur VergabeVO NRW (vier Punkte) rechtfertigen könnten, sind seitens der Klägerin nicht glaubhaft gemacht worden. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn dieses aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist. Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne einen inhaltlichen Zusammenhang beider Studiengänge im Sinne einer „sinnvollen Ergänzung“ faktisch verbessert werden kann. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt von vornherein nur ein Umstand in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, und vom 26. November 2012 - 13 B 1223/12 -, www.nrwe.de; vgl. weiter VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 16. November 2021 - 6z L 1245/21 -, juris Rn. 20, und vom 25. November 2021 - 6z L 1459/21 -, juris Rn. 21. Diese Fallgruppe kann bei mehrjähriger Arbeitslosigkeit gegeben sein. Dann ist jedoch vorzutragen – und darzulegen –, bisher keine dem Erststudium entsprechende Beschäftigung gefunden zu haben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. November 2021 - 6z L 1245/21 -, juris Rn. 22, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 6z K 3754/22, n.v. Die Klägerin hat solche Gründe nicht vorgetragen. Nach alledem ist die Bewerbung der Klägerin zu Recht der Fallgruppe 5 zugeordnet und mit der Messzahl vier in die Rangbildung eingestellt worden. Mit dieser Messzahl konnte die Antragstellerin nicht ausgewählt werden. An sämtlichen Hochschulen lag die Messzahl mindestens bei fünf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.