Leitsatz: Ob das Skandieren der Parole "Hoch die nationale Solidarität" vor oder während einer Versammlung aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung verboten werden kann, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Es obliegt der Versammlungsbehörde die durch dsa Rufen einer Parole ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch tatsachengestützte Anhaltspunkte zu belegen. Wird die Vorlage von durch das Gericht angeforderten Akten - hier polizeiliche Einsatzberichte zum Ablauf einer Versammlung - durch die oberste Aufsichtsbehörde verweigert, ist die Kammer zu Ihrer Überzeugungsfindung auf die vorgelegten Aktenbestandteile sowie die sonstigen zur Verfügung stehenden Beweismittel beschränkt. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 VersammlG dient zwar dem Schutz schlechthin geschützter Rechtsgüter unabhänig davon, ob sie durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet werden. Allerdings bedarf § 15 Abs. 1 und 3 VersG aus verfassungsrechtlichen Gründen einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit als Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit sie im Inhalt von nicht strafbewehrten Äußerungen gesehen wird. § 15 VersammlG ist auch hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Ordnung gegenüber kommunikativen Äußerungen einengend auszulegen, als zur Abwehr entsprechender Rechtsgüterverletzungen besondere Strafrechtsnormebn geschaffen worden sind. Die darin vorgesehenen Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen sind jedenfalls im Hinblick auf seit langem bekannte Gefahrensituationen abschließend und verwehren deshalb einen Rückgriff auf die § 15 Abs. 1 VerG enthaltene Ermächtigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, soweit kein Straftatbestand erfüllt ist. Es wird festgestellt, dass der Beklagte durch die Untersagung der Parole „Hoch die nationale Solidarität“, die spätestens während der Versammlung der Partei „XX“ am 21. Dezember 2018 in E. durch die Polizei erfolgte, rechtswidrig gehandelt hat, Es wird festgestellt, dass die Kamerabeobachtung der Versammlung am 21. Dezember 2018 in E. durch den Beklagten rechtswidrig gewesen ist, Es wird festgestellt, dass die Auflage 2. in der Versammlungsbestätigung vom 19. Dezember 2018 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin führte in E. am 21. Dezember 2018 in der Zeit von 20:00 - 22:00 Uhr eine am 7. Dezember 2018 angemeldete Versammlung in der Form eines Aufzugs vom Polizeipräsidium E. zur JVA E. durch. Das Thema der Versammlung lautete „Gegen Hetze und Polizeirepressionen! Freiheit für T3. , Freiheit für T. !“. Versammlungsleiter war der seinerzeit stellvertretende Vorsitzende der Klägerin. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde in der Anmeldung mit ca. 80 - 100 Personen angegeben. Am 13. und 17. Dezember 2018 fanden telefonische Kooperationsgespräche zwischen der Klägerin und dem Beklagten statt. Gegenstand der Gespräche war insbesondere die angemeldete Wegstrecke, über welche eine Einigung erzielt werden konnte. Der Beklagte bestätigte die Versammlung unter dem 19. Dezember 2018 schriftlich gegenüber der Klägerin. Die Versammlungsbestätigung umfasste insgesamt 34 Seiten und enthielt elf Auflagen. Die Auflagen 1 bis 3 lauteten wie folgt: 1. Wegen der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist es den Rednern und den Versammlungsteilnehmern untersagt, Äußerungen zu tätigen, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln und die Menschenwürde anderer verletzen, selbst wenn die Grenze zur Strafbarkeit noch nicht überschritten sein sollte. Darunter fällt insbesondere das Skandieren der Parolen „Deutschland den Deutschen - Ausländer raus!“ und „Ali, Mehmet, Mustafa – fahrt zurück nach Ankara!“ sowie „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit!“. 2. Ein aggressives und provokantes, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer durch Reden, Gesten, Skandieren oder ein militantes und einschüchterndes Auftreten/Gebaren, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, ist ebenfalls untersagt. 3. Das Mitführen von Transparenten, Plakaten, Fahnen oder anderen Gegenständen mit der Aufschrift ‚E. -E1. Nazi Kiez‘ und ‚National befreite Zone‘ sowie das Skandieren der Parolen ‚E. -E1. Nazi Kiez‘ und ‚National befreite Zone‘ ist untersagt und ist daher zu unterlassen. In der Begründung zur Auflage 1 heißt es, diese werde erlassen, um die von der Versammlung ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern. Das Skandieren der, lediglich beispielhaft im Einzelnen benannten, untersagten Parolen erfülle den Straftatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB. Das gelte auch für die zuletzt am 21. September 2018 gerufene Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“. Zur Begründung der Auflage 2 wurde u.a. ausgeführt: „Unter Skandieren von Parolen durch Versammlungsteilnehmer, die geeignet sind, die Bürger einzuschüchtern und ein aggressives und provokatives Verhalten gegenüber dem Bürger darstellen, werden insbesondere auch solche Parolen verstanden, die anreisende/abreisende Versammlungsteilnehmer der Versammlung der Klägerin vom 21. Dezember 2014 geäußert haben und die zum Teil während der Versammlung der Klägerin am 21. September 2018 skandiert wurden. Insbesondere sind da zu erwähnen: „Wer sitzt im Schrank? Anne Frank!“,„Anne Frank war essgestört.“,„U. T1. , das war Sport, Widerstand an jedem Ort.“,„T2. hat‘s erwischt.“,„Ein Hammer, ein Stein. Ins Arbeitslager rein.“,„Linkes Gezeter – Neun Millimeter.“,„Mehmet hat‘s erwischt.“,„Wir kriegen euch alle.“,„H. M. , aus der Traum, bald liegst du im Kofferraum.“,„Wer Deutschland liebt, ist Antisemit.“„Hoch die nationale Solidarität“. […] Auch im Skandieren dieser Parolen liegt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Das Skandieren von Parolen, die dazu geeignet sind, als ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer aufgefasst zu werden, stellt einen Verstoß gegen § 130 StGB dar. […] Selbst wenn einzelne der genannten Parolen noch nicht die Schwelle der Strafbarkeit überschritten, ist durch das Skandieren jedenfalls auch eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegeben. Diese ergibt sich durch die zu befürchtende Art und Weise der Durchführung der Versammlung. […] Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung kann bei einem aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer bestehen, durch das ein Klima potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird.Dies kann insbesondere durch das Skandieren von Parolen bewirkt werden, die nach dem Inhalt der Äußerungen für sich betrachtet noch nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung verwirklichen, jedoch nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung prognostizierbaren Umständen durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründen werden. […] Die Parole [„Hoch die nationale Solidarität“] an sich ist bereits nicht nur geeignet, sondern verfolgt geradezu den Zweck, Angst in der Bevölkerung zu verbreiten. Darüber hinaus ist eine Versammlung des rechtsextremistischen Spektrums mit der Verwendung von Fahnen und Transparenten in den Farben schwarz-rot-weiß insbesondere bei Hinzutreten entsprechenden Skandierens einer solchen Parole im besonderen Maße geeignet, eine antisemitische Stimmung in der Versammlung derart aufzuheizen, dass Anwohner eingeschüchtert und verängstigt auf die Versammlung reagieren. In Verbindung mit der üblicherweise verwendeten überwiegend dunklen Kleidung der Versammlungsteilnehmer sowie der Farbgebung der verwendeten Fahnen, dürften die Farben schwarz, rot und weiß die vorherrschenden Farben der Versammlung darstellen und geeignet sein, Erinnerungen an die nationalsozialistisch verwendete Farbgebung zu erzeugen und Angst, insbesondere in der jüdischen Bevölkerung, aber auch darüber hinaus auszulösen. Eine derartige Einschüchterungswirkung in der Art und Weise der Durchführung muss hier insbesondere nach den Erfahrungen aus der Versammlung am 21. September 2018 auch für die Versammlung am 21. Dezember 2018 prognostiziert werden. Aufgrund der Erfahrungen der Versammlung am 21. September 2018 sowie der anschließenden Kommentierungen des Versammlungsleiters der Klägerin in den sozialen Netzwerken und auf Internetseiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser derart auf die Teilnehmer einwirken werde, dass sich eine Auflage erübrige. […] Die Auflage ist verhältnismäßig. Obwohl nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass es auf jeder der Versammlungen der Klägerin zu Straftaten oder Verstößen nach § 130 StGB komme, besteht gerade für die Versammlung am 21. Dezember 2018 eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die benannte Gefahrenlage eintrete. […]“ Zur Begründung der Auflage 3. wurde ausgeführt, diese werde erlassen, um die von der Versammlung der Klägerin ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung zu verhindern. Wegen der weiteren Begründung der Auflagen wird auf die den Beteiligten bekannte Versammlungsbestätigung vom 19. Dezember 2018 Bezug genommen. Zu Beginn der Versammlung (gegen 20:35 Uhr) wurde von Teilnehmern im vorderen Versammlungsteil die Parole „Hoch die nationale Solidarität“ skandiert. Zwei Kommunikationsbeamte des Beklagten teilten dem Versammlungsleiter daraufhin nach Rücksprache mit der Einsatzleitung mit, das Rufen der Parole „Hoch die nationale Solidarität“ sei einzustellen. Der Versammlungsleiter forderte die Teilnehmer der Versammlung sodann dazu auf, diese Parole nicht mehr zu rufen. Während des Rufens der Parole und im Anschluss hieran wurden seitens des Beklagten mittels eines Kamerawagens und einer Handkamera Videoaufnahmen gefertigt. Die Klägerin hat am 31. Dezember 2018 Klage erhoben. Dem Versammlungsleiter der Klägerin sei im Rahmen des Kooperationsgespräches seitens des Beklagten mitgeteilt worden, dass die ursprünglichen Versammlungsauflagen erlassen werden. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass die Polizei insbesondere auf die Einhaltung der untersagten Parolen achten werde. Eine Mitteilung, dass über den „üblichen“ Auflagenbescheid hinaus weitere Parolen untersagt seien, oder gar eine Anhörung nach § 28 VwVfG über den Erlass einer weiteren Auflage sei nicht erfolgt. Hierzu sei es auch unmittelbar vor Beginn der Versammlung nicht gekommen, als der Versammlungsleiter die Auflagen mit den anwesenden Kommunikationsbeamten durchgesprochen habe. Er habe sodann die Auflagen 1, 2, 3, 6, 10 und 11 per Lautsprecherdurchsage bekannt gegeben. Darüber hinausgehend habe er ‑ nicht durch Vorlesen, sondern aus der Erinnerung heraus - mitgeteilt, dass folgende Parolen untersagt seien: „Wer sitzt im Schrank? Anne Frank!“, „Anne Frank war essgestört.“, „U. T1. , das war Sport, Widerstand an jedem Ort.“, „T2. hat‘s erwischt.“, „Ein Hammer, ein Stein. Ins Arbeitslager rein.“, „Linkes Gezeter - Neun Millimeter.“, „Mehmet hat‘s erwischt.“, „Wir kriegen euch alle.“, „H. M. , aus der Traum, bald liegst du im Kofferraum.“, „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit.“. Im Anschluss an die Auftaktkundgebung sei der Versammlungsleiter der Klägerin noch einmal explizit darauf hingewiesen worden, keine untersagten Parolen zu skandieren und darauf zu achten, dass auch andere Teilnehmer diese nicht skandieren bzw. ggf. einzuschreiten. Nachdem sich der Aufzug in Marsch gesetzt habe, sei nach einigen Metern von Teilnehmern im vorderen Versammlungsteil die Parole „Hoch die nationale Solidarität“ skandiert worden. Dem Versammlungsleiter sei von den Kommunikationsbeamten mitgeteilt worden, dass die Parole „Hoch die nationale Solidarität“ in dem Auflagenbescheid extra bei dieser Demonstration untersagt worden sei. Nach Durchsicht des Auflagenbescheides habe er das Verbot in der Begründung einer Auflage gefunden und die Teilnehmer der Versammlung per Lautsprecherdurchsage aufgefordert, die Parole nicht mehr zu rufen. Im Anschluss hätten Teilnehmer der Versammlung bemerkt, dass sie seitens der Polizei aus mindestens zwei Positionen, von einem Kamerawagen und durch eine Handkamera, gefilmt werden. Dem Versammlungsleiter sei auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass dies mit Blick auf den in dem Skandieren der Parole „Hoch die nationale Solidarität“ liegenden Auflagenverstoß erfolge. Das polizeiliche Filmen habe bis zum Ende der Versammlung angedauert. Die Auflage 2 sei zu unbestimmt. Unter dem Begriff „aggressives und provokantes, die Bürger einschüchterndes Verhalten“ verstehe jeder etwas anderes. Zudem könne die Abgrenzung zu der Auflage 1 nicht nachvollzogen werden. Hinzu komme, dass die Auflage zur der Parole „Hoch die nationale Solidarität!“ als solche nicht erkennbar gewesen sei, da sie lediglich im Begründungsteil verortet gewesen sei. Es könne der Klägerin nicht zugemutet werden, die 34 Seiten des Auflagenbescheides dahingehend zu durchsuchen. Wenn der Beklagte Aussagen als Auflage untersagen möchte, stehe es ihm frei, diese in den Auflagenbescheid mit aufzunehmen und zu begründen, anstatt zu versuchen, in der Begründung willkürlich weitere Auflagen zu verfügen. Denn auf diese Weise sei ein Zustand geschaffen worden, der dazu geführt habe, dass die Polizeiführung immer wieder Demonstration anhalte, um zu prüfen, ob das auftretende Teilnehmer gegen diese undefinierte Auflage zwei verstoßen könnte. Selbst wenn die Parole „Hoch die nationale Solidarität“ nicht durch die Auflage 2 untersagt gewesen sei, weil es sich hierbei lediglich um einen Hinweis gehandelt habe, sei ihr die Parole während der Versammlung mündlich untersagt worden. Dem Versammlungsleiter sei von den Beamten mitgeteilt worden, dass die Parole „Hoch die nationale Solidarität“ in dem Auflagenbescheid untersagt worden sei. Die Untersagung sei rechtwidrig gewesen. Ein Verstoß gegen die Auflage 2 habe nicht vorgelegen. Die Parole „Hoch die nationale Solidarität“ sei weder ein Aufruf zu irgendeiner Form von Gewalt noch könne sie als solche verstanden werden. Ganz im Gegenteil sei Solidarität ein Wort, welches durch und durch positiv besetzt sei, vor allem, aber nicht nur, in linken Kreisen/Parteien. Ob die Herkunft der Formulierung „nationale Solidarität“, wie von dem Beklagten geltend gemacht, auf Joseph Goebbels zurückgehe, sei nicht bekannt und werde zumindest im Hinblick auf die Parole „Hoch die nationale Solidarität“ bezweifelt. Vielmehr handele es sich bei dieser Parole, die seit Jahrzehnten von sämtlichen Akteuren der deutschen Rechten genutzt werde, um eine Umwandlung der linken Parole „Hoch die internationale Solidarität“. Gerade vor dem Hintergrund des Versammlungsthemas sei diese Parole ein allgemeiner Aufruf gewesen, gegen polizeiliche Repression und Schikane die Solidarität der Nationalisten entgegenzusetzen. Weder das Veranstaltungsmotto noch der Versammlungszeitpunkt oder -ort habe einen aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternde Charakter aufgewiesen. Das aus Anlass des Rufens der Parole erfolgte Filmen der Versammlung sei daher bereits aus diesem Grunde rechtswidrig gewesen. Selbst wenn es einen einmaligen Auflagenverstoß von mehreren Teilnehmern gegeben hätte, wäre jedenfalls das Abfilmen der gesamten Versammlung unverhältnismäßig gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagte durch die Untersagung der Parole „Hoch die nationale Solidarität“, die spätestens während der Versammlung der Partei „XX XX“ am 21. Dezember 2018 in E. durch die Polizei erfolgte, rechtswidrig gehandelt hat, 2. festzustellen, dass die Kamerabeobachtung der Versammlung am 21. Dezember 2018 durch die Polizei rechtswidrig gewesen ist, 3. festzustellen, dass die Auflage 2. in der Versammlungsbestätigung vom 19. Dezember 2018 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei teilweise unzulässig. Es sei zwischen dem Verfügungsteil der Auflage und deren Begründung zu differenzieren. Folglich handele es sich bei der Begründung um keine eigenständige Auflage. Der Begründungstext versuche vielmehr, eine Orientierung für den Versammlungsleiter und die Teilnehmer zu geben. Rechtsbehelfe gegen derartige „Hinweise“ seien mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Auflage 2 sei rechtmäßig, insbesondere nicht unzureichend bestimmt. Sie sei unmittelbare Folge eindeutiger bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zum Begriff der öffentlichen Ordnung. Insoweit genüge es, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere aus seiner Begründung, unzweifelhaft erkennen lasse. Es liege auf der Hand, dass er insoweit kaum in der Lage sei und auch nicht verpflichtet sein könne, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in einem abschließenden Katalog konkreter „Verhaltensweisen“ zu fassen. Im Hinblick auf die Offenheit und Vielgestaltigkeit versammlungsrechtlicher Ausdrucksformen genüge es rechtsstaatlichen Anforderungen, wenn er bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben folgend, unbestimmte Rechtsbegriffe verwende, deren Bedeutung sich für jeden Versammlungsteilnehmer aufgrund des allgemeinen Sprachverständnisses erschließe. An der dargelegten Bestimmtheit der Auflage 2 ändere sich selbstverständlich nichts, wenn die Klägerin ausführe, dass sie den Inhalt des Bescheids vor der Versammlung aus eigenem Entschluss nicht zur Kenntnis nehme. Die Tatsache, dass die Klägerin auf eine Lektüre oder Kenntnisnahme verzichte, stehe der wirksamen Bekanntgabe des Bestätigungsinhalts nicht entgegen. Im Übrigen sei dem Versammlungsleiter unmittelbar vor Beginn der Versammlung von beiden am 21. Dezember 2018 eingesetzten Verbindungsbeamten angeboten worden, die gesamten Auflagen und insbesondere die problematischen Parolen durchzugehen. Hierauf habe der Versammlungsleiter ausweislich der dienstlichen Erklärungen der Verbindungsbeamten unter Hinweis darauf, dass er in der Vergangenheit eine Vielzahl entsprechender Bescheide erhalten habe, verzichtet. Die Auflage 2 sei zudem auf der Grundlage einer validen Gefahrenprognose aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr erlassen worden. Er habe nicht isoliert an die Parole angeknüpft, sondern insgesamt auf das Gepräge der Versammlung abgestellt und dargelegt, dass die Kombination aus Kundgebungsmitteln, Kleidung und Gebaren der Versammlungsteilnehmer und Parole in der Lage sei, eine provokative, einschüchternde oder ähnliche Wirkung zu haben. In die Prognose seien insbesondere die Erkenntnisse zu der Versammlung am 21. September 2018 eingeflossen. Am 21. Dezember 2018 sei nicht mündlich die Auflage verfügt worden, dass die Parole „Hoch die nationale Solidarität“ untersagt sei. Aufgrund der Gesamtumstände dieser Äußerungen und des Versammlungsgeschehens habe einer der beiden Verbindungsbeamten den Versammlungsleiter auf den Umstand hingewiesen, dass die skandierte Parole im Kontext des konkreten Versammlungsgeschehens einen Verstoß gegen die Auflage 2 darstelle. Es sei folglich lediglich auf die Auflage 2 hingewiesen worden. Ausgehend von diesen Erwägungen sei auch das partielle Abfilmen einzelner Versammlungsteilnehmer rechtmäßig gewesen. Der Entschluss, das Rufen der Parolen zu filmen, sei auf der fundierten Tatsachengrundlage einer bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Ordnung erfolgt und habe insoweit unzweifelhaft der Abwehr von weiteren Gefahren gedient. Durch die offene Videoaufzeichnung habe gewährleistet werden sollen, dass die Verhaltensvorgaben der Auflage 2 im weiteren Verlauf der Versammlung beachtet werden. Die Kammer hat die Einsatzberichte zu der hier streitgegenständlichen Versammlung durch Verfügungen vom 13. Oktober 2020 und 26. November 2020 beim Beklagten angefordert. Die Übersendung der angeforderten Berichte konnte aufgrund der Sperrerklärung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2021 - 432-57.01 - nicht erfolgen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F. und I. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Heft 1) Entscheidungsgründe: Die Klage ist hinsichtlich aller drei Klageanträge zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine gegen erledigte Verwaltungsakte gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder, weil sich die Maßnahmen, deren Überprüfung die Klägerin begehrt, bereits vor Klageerhebung erledigt haben, um eine Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO handelt. In beiden Fällen spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt oder eine tatsächliche Maßnahme vor einer gerichtlichen Entscheidung durch Rücknahme oder auf andere Weise erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt oder die tatsächliche Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dies ist vorliegend hinsichtlich aller drei zur Überprüfung des Gerichts gestellten Klageanträge der Fall. Es kann für die Zulässigkeit der Klage dahinstehen, ob der Inhalt der Begründung der Versammlungsbestätigung und des Gesprächs der Kontaktbeamten mit dem Versammlungsleiter anlässlich des Skandierens der Parole „Hoch die nationale Solidarität“ nach der Auffassung des Beklagten lediglich als Hinweis auf den angenommenen Verstoß gegen die Auflage 2 anzusehen ist und deshalb möglicherweise einen Realakt darstellt, oder ob es sich hier bereits um eine schriftlich oder mündlich angeordnete Auflage im Sinne des § 15 Versammlungsgesetz (VersG) und damit um einen Verwaltungsakt gehandelt hat, wovon die Klägerin ausgeht. Das sowohl für eine Fortsetzungsfeststellungsklage als auch für eine Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse der Klägerin besteht vorliegend jedenfalls in der Gestalt der sog. Wiederholungsgefahr. In versammlungsrechtlichen Verfahren sind die Anforderungen an das (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der verfassungsrechtlichen Bedeutung der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit anzuwenden. Zwar begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht aber dann, wenn die Gefahr einer Wiederholung des Eingriffs besteht. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt dabei zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Betroffenen voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Dabei reicht es aus, dass der Wille des Betroffenen erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen sowie des ebenfalls bestehenden Interesses des Veranstalters an der Bestimmtheit ihm in der Versammlungsbestätigung erteilter Auflagen für die Versammlung, um diese befolgen und die Versammlung entsprechend ausrichten zu können, ohne Gefahr zu laufen sich einerseits strafbar zu machen und andererseits die Auflösung der Versammlung wegen eines Auflagenverstoßes zu riskieren, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses hingegen nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 BvR 1946/06 -, juris. Nach dieser Maßgabe ist im vorliegenden Fall von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Da die Klägerin gerichtsbekannt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten jährlich zahlreiche Versammlungen unter freiem Himmel abhält, bei denen regelmäßig ähnliche Verhaltensweisen der Teilnehmer zu beobachten sind und die durch den Beklagten ebenso regelmäßig mit hinsichtlich der Auflagen nahezu gleichlautenden Verfügungen bestätigt werden, besteht vorliegend die Möglichkeit, dass die Klägerin bei künftigen Versammlungen durch voraussichtlich ergehende Auflagen gleichen Inhalts in ihrer Meinungsfreiheit bzw. ihrem versammlungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt werden könnte. Dass daneben ein besonderes Feststellungsinteresse wegen der möglichen Grundrechtsbetroffenheit zu bestätigen wäre, liegt mit Blick auf den hohen Rang der durch Art. 8 und 5 GG geschützten Grundrechtspositionen im Licht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nahe, bedarf aufgrund der hier angenommenen Wiederholungsgefahr jedoch keiner Entscheidung. Die Klage ist auch insgesamt begründet. Die Untersagung der Parole „Hoch die nationale Solidarität“ durch den Beklagten stellt sich als rechtswidrig dar und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (Klageantrag zu 1.). Insoweit ist zum einen die Auflage zu 2. - auf die der Beklagte offenbar den angenommenen Auflagenverstoß stützte - unbestimmt, so dass auch der Klageantrag zu 3. begründet ist. Unabhängig davon hat der Beklagte nicht darlegen können, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 3 Versammlungsgesetz (VersG) für die entweder mit der Auflage 2. in der Versammlungsbestätigung, spätestens aber während der Versammlung konkret ausgesprochene Untersagung dieser Parole vorlagen. Schließlich hat der Beklagte ebenfalls nicht tatsachengestützt dargelegt, dass die Voraussetzungen für die - nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den Ausführungen in der Klageerwiderung auf den angenommenen Verstoß gegen die Auflage 2 und einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gestützte - Kameraüberwachung der Versammlung vorlagen (Klageantrag zu 2.). In diesem Zusammenhang kann zunächst dahinstehen, ob es sich bei der Benennung der Parole auf den Seiten 12 und 15 der streitgegenständlichen Verfügung lediglich um einen Teil der Begründung zur Auflage 2 handelt, der den Inhalt dieser Auflage verdeutlichen soll, oder bereits um eine eigenständige, von den Auflage Nr. 1 und 3 unabhängige oder diese ergänzende Verbotsregelung in Gestalt einer Auflage zur Versammlungsbestätigung, welche das Rufen dieser Parole explizit verbietet. Denn die Auflage 2 ist bereits inhaltlich unbestimmt. Ihr lässt sich für den verständigen Empfänger nicht hinreichend sicher entnehmen, welche konkreten Verhaltensweisen auf welcher Grundlage durch diese Auflage untersagt werden sollen. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Das wiederum setzt voraus, dass sowohl der Regelungsadressat als auch die mit ihrem Vollzug befassten Organe der Behörde anhand der formulierten Regelung sowie der ihr beigefügten Begründung und der sonst für die Beteiligten erkennbaren Umstände im Detail ersehen können, welche Handlung von dem Regelungsadressaten gefordert wird oder zu unterlassen ist und behördlicherseits gegebenenfalls zu vollstrecken, bzw. hier zu unterbinden ist. Vgl. etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwGO Kommentar, § 37 Rn. 5 ff.; Stelkens/Bonks/Sachs, VwVfG Kommentar, 8. Aufl., zu § 37 Rn. 27 ff. Wenn Rechtspositionen Dritter rechtserheblich betroffen sind, muss der Inhalt auch für den Drittbetroffenen hinreichende Bestimmtheit aufweisen Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 8. Aufl., zu § 37 Rn. 7. Je nach Grundrechtsrelevanz oder bei einer Strafbewehrung sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Januar 2013 ‑ 11 S 1581/12 -, InfAuslR 2013, 193; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 -3 C 26.11-, BVerwGE 145, 275. Dem Bestimmtheitsgebot wird nicht genügt, wenn und soweit nur die Wiederholung des Inhalts einer Gesetzesvorschrift mit gleichen oder anderen Worten erfolgt, ohne dass eine Konkretisierung auf den Einzelfall vorgenommen wird und so die Wertung dem Adressaten überlassen bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1993 - 3 C 42.91 -, BVerwGE 94, 341; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. September 2015 - 6 S 1426/14 -, juris. Die Verwendung generalisierender Begriffe ist möglich, wenn sie eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gestatten, z. B. durch die Beifügung von Beispielen. Zudem ist maßgeblich, welches Maß an Bestimmtheit der Behörde zur Regelung des fraglichen Sachverhalts möglich ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nur so hoch gesteckt werden, dass sie bei normalem, dem Sachverhalt angemessenem Verwaltungsaufwand noch erfüllbar bleiben. Keinesfalls dürfen sie den Erlass eines Verwaltungsakts auf Grundlage bestimmter Ermächtigungen praktisch ausschließen. Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 8. Aufl., zu § 37 Rdnr. 5. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 153, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt den Inhalt der getroffenen Regelung mit, so dass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146 m. w. N. Diese Anforderungen erfüllt der Tenor der Auflage 2 bei isolierter Betrachtung seines Wortlautes nicht. Denn die vom Beklagten gewählte Formulierung gibt im Tenor der Versammlungsbestätigung lediglich die Definition des Bundesverfassungsgerichts zum Gefahrenbegriff des § 15 Abs. 1 VersG bezogen auf die öffentliche Ordnung vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -und vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -; jeweils juris, wieder. Dies geht über die oben als unzureichend dargestellte bloße Wiedergabe des Gesetzestextes kaum hinaus, denn diese Begriffsdefinition findet ihre Präzisierung erst in der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Der Verfügungstenor überlässt für sich genommen somit dem Adressaten der Verfügung die Subsumtion möglicher Verhaltensweisen unter diese in der Rechtsprechung herausgebildete Begriffsdefinition einer Gefahr für die öffentliche Ordnung. Die Verfügung wird auch durch die zugehörige Begründung im weiteren Text der Versammlungsbestätigung nicht eindeutiger. Die von dem Beklagten in der Begründung zur Auflage 2 gelieferte Konkretisierung dessen, was ge- und verboten ist, ist derart unklar, dass die Auflage für den verständigen Betrachter nicht mehr ohne weiteres nachzuvollziehen ist, was insgesamt einen Mangel der Bestimmtheit begründet. Soweit der Beklagte seine Prognose in der Begründung zur Auflage 2 maßgeblich darauf stützt, dass es nach den Erfahrungen in der Vergangenheit und besonders mit der Versammlung am 21. September 2018 zu einem „aggressiven und provokanten, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer durch Reden, Gesten, Skandieren oder ein militanten und einschüchternden Auftreten/Gebaren, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird“, kommen kann, weil verschiedene beispielhaft und nicht abschließend („insbesondere“) benannte Parolen, die Verwendung von Fahnen und Transparenten in den Farben rot, schwarz und weiß, das Tragen überwiegend dunkler Kleidung und das Entzünden von Pyrotechnik das Bild der Versammlung prägen werden, ist dies im Ansatz angesichts der möglichen Gesamtwirkung je nach Inszenierung durch die Klägerin grundsätzlich geeignet, den Tenor der Auflage 2 der Versammlungsbestätigung zu erläutern. Eine konkrete Schlussfolgerung, etwa dahingehend, dass das Zusammenspiel all dieser Elemente oder die Kombination von für sich nicht zu beanstandender Parolen im Zusammenhang mit etwa dem Ort und dem Motto der Versammlung einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründet, ergibt sich aus der Begründung jedoch nicht. Bereits deshalb ist für den unbefangenen Dritten nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, was genau zu vermeiden ist, um der Auflage 2 zu genügen. Hinzu kommt, dass die Begründung der Verfügung auf Seite 12 nicht auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, sondern für die öffentliche Sicherheit durch das Rufen der zuvor aufgeführten Parolen abstellt, da diese einen Verstoß gegen § 130 StGB begründeten. Diese Einschätzung wird dann relativiert, indem erklärt wird, dass das Rufen dieser Parolen, selbst dann, wenn die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschritten werde, einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Dies ergebe sich aus der zu befürchtenden Art und Weise der Durchführung der Versammlung. Zur weiteren Begründung wird nunmehr auf den folgenden acht Seiten im Kern lediglich die Versammlung vom 21. September 2018 und vor allen Dingen die Reaktion der Medien auf jene Versammlung dargestellt und sodann in einem Absatz ausgeführt, dass der Beklagte von einem gleichgearteten Versammlungsverlauf ausgehe, wenn die zuvor aufgezählten Parolen nicht untersagt würden. Aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen zum Schutzgut bleibt unklar, ob trotz der oben wiedergegebenen Darstellung des Verhaltens bei der vorhergehenden Versammlung bereits allein in dem Skandieren der im Einzelnen benannten Parolen ein Verstoß gegen die - in ihrem Tenor - offenbar primär auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung abzielende Auflage 2 gesehen wird. Auch in der Gesamtschau der Auflagen wird dies nicht deutlich. Denn der Beklagte hat neben der Untersagung bestimmter bespielhaft genannter Parolen wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Auflage 1 auch in der Auflage 3 konkret aufgeführte Parolen wegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung untersagt. Die Begründung der Auflage 2 verhält sich hingegen trotz der im Verfügungstenor aufgrund der wiedergegebenen Handlungen offensichtlich allein in Bezug genommenen öffentlichen Ordnung zu beiden Eingriffstatbeständen des § 15 Abs. 1 VersG. Aus dem Gesamtkontext der Begründung wird lediglich deutlich, dass der Beklagte das Rufen der angeführten Parolen während der von der Klägerin angemeldeten Versammlung entweder als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit ansieht, weil im Rufen der Parole ein Verstoß gegen § 130 StGB zu sehen sei, so die Begründung auf Seite 12 der streitgegenständlichen Versammlungsbestätigung, oder aber im Zusammenwirken mit dem Gesamtbild der Versammlung als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, so auf Seite 15 der selben Bestätigung. Es wird allenfalls deutlich, dass das Rufen der Parolen durch den Beklagten jedenfalls als Verstoß gegen die Auflage 2 der Versammlungsbestätigung angesehen wird und damit - zumindest mittelbar - untersagt ist. Hierbei wird jedoch nicht erkennbar, dass einige der aufgezählten Parolen für sich genommen weder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit noch für die öffentliche Ordnung darstellen, sondern erst in ihrer Kombination miteinander oder mit den hinzutretenden äußeren Umständen. So hat sich beispielweise die Berichterstattung über die bundesweit und international thematisierte Versammlung der Klägerin am 21. September 2018, auf die der Beklagte in seiner Begründung maßgeblich abstellt, auf die Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“ und den Einsatz von Pyrotechnik konzentriert. Für die hier streitgegenständliche Parole „Hoch die nationale Solidarität“ lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Hinzu kommt, dass der Kanon der offenbar als maßgeblich tragend für die Erläuterung des Tenors der Auflage 2 angesehenen Parolen durch den Zusatz „insbesondere“ nicht abschließend ist. Es ist deshalb unklar, ob - und gegebenenfalls welche - anderen Parolen ebenfalls geeignet sein sollten, eine solche Gefahr für entweder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darzustellen. Auch hier wird dem Versammlungsleiter und den Versammlungsteilnehmern in einer dem Bestimmtheitsgebot nicht genügenden Weise die Beurteilung und versammlungsrechtliche Bewertung einer Äußerung auferlegt. Der Kammer ist sich der Schwierigkeiten bewusst, die mit der klaren und für alle Beteiligten rechtssicheren Formulierung einer Gefahren für die öffentliche Ordnung vorbeugenden versammlungsrechtlichen Auflage – unabhängig von der Zulässigkeit ihres Inhalts, auf die unten noch einzugehen ist – verbunden sind. Diese Schwierigkeiten führen jedoch nicht dazu, dass der Rechtsstaat das durch die Versammlungsbehörde zu schützende Rechtsgut bei der Durchführung von Versammlungen preisgeben müsste. Sofern es der Versammlungsbehörde im konkreten Einzelfall nicht möglich ist, im Vorfeld der Versammlung auf der Grundlage einer tatsachengestützten Gefahrenprognose konkrete Verhaltensweisen durch Auflagen zu unterbinden, weil sich die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erst aufgrund einer aktuellen Bewertung der konkret stattfindenden Versammlung manifestiert, bleibt den Versammlungsbehörden die Möglichkeit, anlässlich der durchgeführten Versammlung tatsächlich getätigten, ihrer Meinung nach gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Verhaltensweisen nötigenfalls mit nachträglichen Beschränkungen und – als ultima ratio – mit einer Auflösung der Versammlung nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 VersammlG zu begegnen. Die auf den Antrag der Klägerin festzustellende Unbestimmtheit der mit der Versammlungsbestätigung verbundenen Auflage 2. wurde zwar im weiteren Versammlungsablauf durch die mündliche Untersagung dieser Parole weitgehend klargestellt. Es ist aber durch den Bezug auf den Auflagenverstoß und den nachfolgenden Vortrag des Beklagten immer noch nicht geklärt, ob es sich bei der n Ausführungen zur Begründung der Auflage 2. der Versammlungsbestätigung um eigenständige versammlungsrechtliche Auflage im Sinne des § 15 VersG oder lediglich einen Hinweis an den Versammlungsleiter zur Verdeutlichung der Auflage 2. ohne eigenen Regelungsgehalt handeln sollte. Letztendlich kommt es auf die in der Klagebegründung problematisierte Rechtsnatur dieser Passage der Versammlungsbestätigung aber nicht an, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Rufen der Parole „Hoch die nationale Solidarität“ nach dem Beginn der Versammlung durch die eingesetzten Kontaktbeamten nach Rücksprache mit der Einsatzleitung gegenüber dem Versammlungsleiter ausdrücklich verboten wurde, weil sie einen Auflagenverstoß darstelle. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des bei der Versammlung als Kommunikationsbeamten eingesetzten Zeugen I. , die sich auf einen durch den Zeugen seinerzeit angefertigten Vermerk stützt, welchen er vor dem Termin noch einmal durchgelesen habe. Die Aussage deckt sich auch mit den Angaben des Vertreters der Klägerin, der im Termin informatorisch angehört wurde und nach seinen Angaben bei der Versammlung zugegen war. Für ein solches Verbot fehlt es allerdings bereits an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Als Ermächtigungsgrundlage kommen allein § 15 Abs. 1 und 3 VersG in Betracht. Unter Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeformten Grundsätze kann die Untersagung des Skandierens der Parole „Hoch die nationale Solidarität“ weder wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit noch für die öffentliche Ordnung auf diese Bestimmungen gestützt werden. Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Nach § 15 Abs. 3 VersG kann sie eine Versammlung oder einen Aufzug unter anderem auflösen, wenn den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind. An Stelle einer Auflösung der Versammlung, die im Rahmen verfassungskonformer Anwendung des § 15 Abs. 3 VersG, wie ein Verbot nach § 15 Abs. 1 VersG als „ultima ratio“ nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht kommt, ist nach einhelliger Auffassung auch nach Beginn der Versammlung zunächst der Erlass einschränkender Auflagen als weniger einschneidende Maßnahme in Betracht zu ziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 6 B 1/20 - m.w.N., juris und den Beteiligten bekannt. Sowohl eine vor Beginn einer Versammlung verfügte Auflage, als auch nach Versammlungsbeginn getroffene Maßnahmen, welche die durch Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit einschränken, setzen voraus, dass tatsachengestützte Anhaltspunkte vorliegen, welche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begründen. Vorliegend ist die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung weder im Vorfeld der Versammlung im Rahmen einer Auflagen in der Versammlungsbestätigung stützenden Gefahrenprognose noch nach Versammlungsbeginn tatsachengestützt begründet. Die Begründung zur Auflage 2 der Versammlungsbestätigung lässt, wie bereits ausgeführt, nicht klar erkennen, ob sich der Beklagte im Rahmen seiner Gefahrenprognose für das Untersagen der hier streitgegenständlichen Parole auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder auf beides stützen wollte. Auch aus der im Laufe der Versammlung ausgesprochenen Untersagung ergeben sich für die Begründung dieser Untersagung keine weiteren Anhaltspunkte als aus der schriftlichen Begründung der Versammlungsbestätigung vom 19. Dezember 2018. Sie wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allein mit dem im Rufen der Parole gesehenen Verstoß gegen eine Auflage begründet. Es kann insoweit allerdings offen gelassen werden, auf welche der beiden Tatbestandsvarianten die Untersagung gestützt werden sollte, denn es ist nicht festzustellen, dass das Rufen dieser Parole auf der hier streitgegenständlichen Versammlung zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung führte oder zu führen drohte. Eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG darf die Behörde beim Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Daher müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände dafür vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, mit weiteren Nachweisen. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 15 B 643/18 -, juris. Für die einer Auflage in einer Versammlungsbestätigung zu erstellende Gefahrenprognose können auch Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt bei der Behörde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, NVwZ-RR 2010, 625. Die im Verlauf der Versammlung ausgesprochene Untersagung wurde, wie oben bereits dargelegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, allein mit dem im Rufen der Parole gesehenen Verstoß gegen eine Auflage begründet, so dass sich für die Begründung dieser Untersagung keine weiteren Anhaltspunkte als die schriftliche Begründung der Versammlungsbestätigung vom 19. Dezember 2018 ergeben. Da die Parole „Hoch die nationale Solidarität“ allein in der Begründung der Auflage 2 erwähnt wird, die – wie festgestellt – inhaltlich unbestimmt und daher rechtswidrig ist, kann ein Verstoß gegen diese Auflage keine rechtmäßigen versammlungsrechtlichen Maßnahmen begründen. Unabhängig davon lässt sich die spätestens im Verlauf der Versammlung erfolgte Untersagung auf der durch das Gericht festgestellten Tatsachengrundlage nicht mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründen. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris. Soweit Beschränkungen mit dem Inhalt der während der Versammlung zu erwartenden oder erfolgten Meinungsäußerungen - wie dem Rufen bestimmter Parolen - begründet werden, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 VersG dient zwar dem Schutz schlechthin geschützter Rechtsgüter unabhängig davon, ob sie durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet werden. Allerdings bedarf § 15 Abs. 1 und 3 VersG aus den vorgenannten verfassungsrechtlichen Gründen einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit als Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit sie im Inhalt von nicht strafbewehrten Äußerungen gesehen wird. Auch Parolen, die allein eine nationalistische bzw. rechtsextreme Gesinnung und ausländerfeindliche Grundrichtung zum Ausdruck bringen, die Schwelle der Strafbarkeit aber nicht überschreiten, verlieren nicht den Schutz der Art. 8 und 5 Abs. 1 GG und dürfen insoweit nicht wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007, - 1 BvR 2793/04 -, vom 23. Juni 2004 ‑ 1 BvQ 19/04 -, vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 - und vom 7. April 2001 - 1BvQ 17/01 -, sämtlich juris, VG Aachen, Urteil vom 14. Januar 2009 - 6 K 374/08 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Mai 2010 - 14 K 5459/08 -, beide www.nrwe.de und juris Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist nach diesen Grundsätzen versammlungsrechtlich somit nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 ‑ 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 27 ff. In der Begründung zur Auflage 2 wird, wie oben bereits dargelegt, hinsichtlich des Rufens der Parole zwar auch auf das Tatbestandsmerkmal der Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgestellt. Eine nachzuvollziehende Subsumtion unter den Straftatbestand des § 130 StGB und damit das hier in den Mittelpunkt der Begründung gestellte Merkmal der Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfolgt allerdings nicht.Im Klageverfahren hat der Beklagte klarstellend ausgeführt, dass er ausdrücklich nicht angenommen habe, diese Parole erfülle den Straftatbestand der Volksverhetzung. Dies entspricht auch der Einschätzung der Kammer, denn nach den in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 130 StGB entwickelten Grundsätzen wäre die Prognose, die Teilnehmer der klägerischen Versammlung würden sich beim alleinigen Skandieren der Parole „Hoch die nationale Solidarität“ gemäß § 130 Abs. 1 StGB strafbar machen, nicht tragfähig. Regelmäßig ist eine (hinreichend verlässliche) strafrechtliche Beurteilung von Äußerungsdelikten erst unter Würdigung aller Umstände des Falles, insbesondere der äußeren Gegebenheiten und der Art und Weise der Äußerungen im jeweiligen Kontext möglich, so dass es mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kaum vereinbar ist, Äußerungen bereits im Vorfeld, d. h. bevor sie getätigt sind, zu untersagen. Denn so bestünde die Gefahr, dass auch solche Äußerungen, welche die Schwelle der Strafbarkeit noch nicht überschreiten und damit von der Meinungsfreiheit umfasst sind, von vornherein untersagt werden. Unabhängig davon überschreitet die streitgegenständliche Parole mit Blick auf die Wirkung und Reichweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG selbst bei einer Deutung des Begriffs „national“ dahingehend, dass der Ausspruch dieses Begriffs die in Deutschland lebenden Ausländer ausgrenzt, die Schwelle zur Strafbarkeit nicht. Sie fordert nicht zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen bestimmte Bevölkerungsteile auf und greift auch nicht deren Menschenwürde an. Die Parole „Hoch die nationale Solidarität“ ist nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums an den Slogan „Hoch die internationale Solidarität“ angelehnt. In diesem Kontext ist die Parole als Äußerung einer allein auf nationale Interessen ausgerichteten Politik zu verstehen. Mit Blick auf die allgemein bekannte politische Einstellung der Teilnehmer der klägerischen Versammlung lässt sich dem Ausspruch gewiss eine ablehnende Haltung gegen die praktizierte Europa- und auch Einwanderungspolitik entnehmen, die hingegen nicht unter den Tatbestand des § 130 StGB fällt. Angesichts des Mottos der Versammlung - „Gegen Hetze und Polizeirepressionen! Freiheit für T3. , Freiheit für T. !“ - besteht zudem die nicht ohne weiteres auszuschließende Auslegungsvariante, dass Solidarität mit den Gefangenen eingefordert wird. Eine andere, die vorgenannten Interpretationsmöglichkeiten ausschließende Auslegung der Parole ist nicht anzunehmen. Die Parole ist insbesondere nicht entgegen ihrer sprachlichen Fassung auf die Begriffe „Nationale Solidarität“ zu beschränken. Angesichts der offenkundigen Anlehnung an die Parole „Hoch die internationale Solidarität“ kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich einem verständigen Zuhörer eine Anspielung auf den Joseph Goebbels zugeschriebenen Begriff „Nationale Solidarität“ und den von den deutschen Nationalsozialisten gefeierten „Tag der Nationalen Solidarität“ „als unabweisbare Schlussfolgerung“ aufdrängt. Ein dahingehender Sinngehalt kommt der Aussage auch nicht unter Würdigung der Begleitumstände - der Verwendung von Fahnen und Transparenten in den Farben schwarz-weiß-rot- zu. Wird die Untersagung der Parole „Hoch die nationale Solidarität“ somit nach dem Sachstand in der mündlichen Verhandlung allein mit einer Gefahr für bzw. einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründet, genügen weder die Gefahrenprognose des Beklagten in der Begründung der Versammlungsbestätigung noch die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Gespräch mit dem Versammlungsleiter gegebene mündliche Begründung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer solchen unmittelbaren Gefahr. Auch sonst sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, auf das die Kammer zur Bewertung der konkreten Umstände während der streitgegenständlichen Versammlung beschränkt ist, da die durch das Gericht beim Beklagten angeforderten Einsatzberichte aufgrund der erwirkten Sperrerklärung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen nicht vorgelegt werden konnten, keinerlei Umstände zu erkennen, welche eine Gefahr oder einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung durch das hier allein untersagte Rufen der Parole begründen könnten. Für den Begriff der öffentlichen Ordnung, wie er auch § 15 Abs. 1 VersG zugrunde liegt, ist kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - und vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -; jeweils juris. § 15 VersG ist auch hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Ordnung gegenüber kommunikativen Äußerungen einengend auszulegen, als zur Abwehr entsprechender Rechtsgüterverletzungen besondere Strafrechtsnormen geschaffen worden sind. Die darin vorgesehenen Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen sind jedenfalls im Hinblick auf seit langem bekannte Gefahrensituationen abschließend und verwehren deshalb einen Rückgriff auf die in § 15 Abs. 1 VersG enthaltene Ermächtigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, soweit kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Gesetzgeber hat durch die enge Fassung der Straftatbestände zum Ausdruck gebracht, im Übrigen keinen Vorrang des Rechtsgüterschutzes gegenüber Meinungsäußerungen anzuerkennen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 ‑ und vom 7. April 2001 -1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01 -, sämtlich juris Überschreiten – wie hier – die zu erwartenden Meinungsäußerungen auf Versammlungen der Klägerin nicht die Schwelle der Strafbarkeit, sind beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sich die in § 15 Abs. 1 VersG vorausgesetzte prognostizierte oder im Rahmen des § 15 Abs. 3 VersG bei Durchführung der Versammlung unmittelbar bevorstehende oder eingetretene Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, beide juris, Dieter/Ginztel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl., § 15 VersG, Rdnr. 96. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung kann beispielsweise – wie auch im Tenor der Versammlungsbestätigug als Auflage 2 ausgeführt – bei einem aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer bestehen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Ein Anlass für Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unter Berufung auf das Schutzgut der öffentlichen Ordnung kann ferner gegeben sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert. Art. 8 Abs. 1 GG schützt zwar Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischen oder in vergleichbarer Weise aggressiven und einschüchternden Begleitumständen. In solchen Fällen ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu klären, durch welche Maßnahmen die Gefahr abgewehrt werden kann. Dafür kommen in erster Linie Auflagen in Betracht. Reichen sie zur Gefahrenabwehr nicht aus, kann die Versammlung verboten oder aufgelöst werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 31, und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 23. Die Versammlungsbehörden sind deshalb gehalten beim Erlass von auf Gefahren für die öffentliche Ordnung gestützten beschränkenden Auflagen für jede konkrete Versammlung, mögen auch die Teilnehmer der einschlägigen Versammlungen und die zugehörigen Versammlungsinhalte jeweils identisch sein, neu zu prüfen, ob Äußerungen tatsächlich bereits im Vorfeld einer Versammlung untersagt werden können, weil hinreichend tatsachengestützt abzusehen ist, dass die Versammlung – losgelöst vom Inhalt der Aussage – dadurch insgesamt ein Gepräge erhält, das den oben dargestellten Voraussetzungen entspricht. Soweit davon auszugehen ist, dass die hier streitgegenständliche Parole bereits im Vorfeld der Versammlung durch die Auflage 2 untersagt werden sollte, lassen sich aus deren Begründung – unabhängig von deren Unbestimmtheit – keine Argumente ableiten, welche für die konkrete Versammlung das Hinzutreten solcher weiteren Umstände zum Inhalt der Parole tatsachengestützt belegen. Der Beklagte stützt in der Auflagenbegründung – zunächst ohne weitere Differenzierung der aufgelisteten Parolen – seine Annahme, die Parolen seien geeignet, als ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer aufgefasst zu werden, erkennbar nur auf die Wirkung des Inhalts der Parole. Soweit die Begründung nachfolgend ausdrücklich auf die Art und Weise der Durchführung der Versammlung abstellt, fehlt es an einer nachvollziehbaren Tatsachendarlegung. Die Ausführungen des Beklagten in der Auflagenbegründung beschränken sich zunächst wiederum auf die Wirkung des Inhalts der Parolen und Begriffe „Arbeitslager“, „Mehmet“, „T2. “, „Wir kriegen euch alle“, „Linkes Gezeter-Neun Millimeter“ sowie „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit.“. Soweit der Beklagte weiter davon ausgeht, dass das Skandieren dieser Parole in Zusammenschau mit der Verwendung von Fahnen und Transparenten in den Farben schwarz-weiß-rot und das Tragen überwiegend dunkler Kleidung einen sofortigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle, weil die Versammlung dadurch ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Gepräge erhalte, das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeuge, und zur Begründung seiner Annahme auf die Versammlung der Klägerin vom 21. September 2018 und die hierauf erfolgte öffentliche Wahrnehmung abstellt, genügt dies nicht dem Erfordernis einer tatsachengestützten Gefahrenprognose. Das gemeinsame laute Skandieren von Parolen ist eine versammlungstypische Ausdrucksform, die am Schutz der Versammlungsfreiheit teilnimmt. Mit der Bedeutung der Versammlungsfreiheit wäre es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unvereinbar, bereits aus derartigen Formen gemeinsamer Meinungskundgabe, wie dem lauten gemeinsamen Rufen oder Skandieren sowie der Verwendung von Transparenten oder Flugblättern, jene versammlungsspezifischen Wirkungen ableiten zu wollen, die zu der bloßen Äußerung bestimmter Meinungsinhalte hinzutreten müssen, um Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unter Berufung auf die öffentliche Ordnung zu rechtfertigen. Von Verfassungs wegen muss für die Zulässigkeit der Beschränkung durch Auflagen das in § 15 Abs. 1 VersG formulierte Erfordernis erfüllt sein, dass die öffentliche Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren, zu der Nutzung versammlungstypischer Kundgabeformen hinzutretenden Umständen durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 38; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Mai 2010 - 14 K 5459/08 -, www,nrwe.de und juris. Etwas anderes folgt auch nicht aus einem etwaig fehlenden Zusammenhang zwischen der skandierten Parole und dem Versammlungsthema, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten. Die seitens des Beklagten angeführten Erkenntnisse aus den früheren Versammlungen der Klägerin vom 21. September 2018 vermögen die Gefahrenprognose nicht zu stützen. Zwar hat der Beklagte mit den in der Versammlungsbestätigung enthaltenen und im Klageverfahren übersandten Presseberichten zu den klägerischen Versammlungen am 21. September 2018 in E. -E1. und E. -N. belegt, dass diese ein besonderes, nicht nur regionales Interesse und auch Missbilligung der Öffentlichkeit und der Medien hervorgerufen haben. Dass die Parole „Hoch die nationale Solidarität“ maßgeblich zu der in der Öffentlichkeit hervorgerufenen Wahrnehmung der Versammlungen beigetragen hat, ist diesen jedoch nicht zu entnehmen. Nach den Berichten hoben sich die Versammlungen der Klägerin am 21. September 2018 besonders dadurch hervor, dass Teilnehmer der klägerischen Versammlungen antisemitische Parolen, insbesondere die Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“ skandierten während aus einer Wohnung heraus Pyrotechnik gezündet wurde und dass dem Beklagten im Anschluss der Vorwurf gemacht wurde, nicht eingeschritten zu sein bzw. keine angemessene Kräfteanzahl für die Bewältigung der Versammlungslage eingesetzt zu haben. Soweit der Beklagte in der Begründung zur Auflage 2 darauf abstellt, dass aufgrund der Erfahrungen der Versammlung am 21. September 2018 sowie der anschließenden Kommentierungen des Versammlungsleiters der Klägerin in den sozialen Netzwerken und auf Internetseiten nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser derart auf die Teilnehmer einwirken werde, dass sich eine Auflage erübrige, hat er dies nicht weiter belegt. Dieser Begründungsansatz des Beklagten ist auch nicht ohne weiteres plausibel, da das bloße Rufen einer nicht unter den Tatbestand des § 130 StGB fallenden Parole, wie dargelegt, für sich betrachtet keine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründet. Die weiteren Ausführungen des Beklagten zu der einschüchternden und provozierenden Wirkung der Versammlungen der Klägerin auf die Dortmunder Bürgerinnen und Bürger erschöpfen sich in allgemeinen Erwägungen ohne einen Bezug zur konkreten Versammlung. Dass die Art und Weise der Durchführung der streitgegenständlichen Versammlung am 21. Dezember 2018 geeignet sein würde, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen, lässt sich schließlich auch nicht aus dem Veranstaltungsthema herleiten. Das Motto „Gegen Hetze und Polizeirepressionen! Freiheit für T3. , Freiheit für T. !“ wies keinen aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Charakter auf. Entsprechendes gilt mit Blick auf die Wahl des Versammlungszeitpunktes und den Versammlungsort im Innenstadtbereich. Lassen sich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme eines solchen Verstoßes im Vorfeld einer Versammlung nicht hinreichend sicher tatsachengestützt belegen, bleibt den Versammlungsbehörden auch insoweit nur, anlässlich der durchgeführten Versammlung tatsächlich getätigten, ihrer Meinung nach gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Verhaltensweisen nötigenfalls mit nachträglichen Beschränkungen und – als ultima ratio – einer Auflösung der Versammlung nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 VersammlG zu begegnen. Die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, die aufgrund deren Unbestimmtheit nicht auf einen Verstoß gegen die Auflage 2 der Versammlungsbestätigung vom 19. Dezember 2018 gestützt werden konnte, sondern lediglich auf die Situation der konkreten Versammlung zum Zeitpunkt der Untersagung, hat der Beklagte, auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung, jedoch ebenfalls nicht tatsachengestützt dargelegt. Der Beklagte hat weder dargelegt noch belegt, welche „Gesamtumstände der Äußerungen und des Versammlungsgeschehens“ anlässlich des Skandierens der Parole „Hoch die nationale Solidarität“ die Annahme eines Verstoßes gegen die Auflage 2. begründet haben. Nach den bisherigen Erkenntnissen ist allein das Skandieren der Parole „Hoch die nationale Solidarität“ durch einzelne Teilnehmer im vorderen Teil der Versammlung unstreitig. Zur Art und Weise der Durchführung der konkreten Versammlung hat der Beklagte weder etwas vorgetragen, noch konnten sich die als Polizeibeamten während der Versammlung eingesetzten und in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen an konkrete Umstände erinnern. Auch hier ist die Kammer für Ihre Überzeugungsbildung aufgrund der durch das Ministerium des Inneren abgegebenen Sperrerklärung auf diese Erkenntnismittel beschränkt. Dass die Versammlung ein Gepräge hatte, das gegen die öffentliche Ordnung verstieß oder in unmittelbarer Zukunft zu verstoßen drohte und dieser Gefahr nur durch das Untersagen der streitgegenständlichen Parole zu begegnen war, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte, nicht belegt, so dass die Rechtswidrigkeit der Untersagung durch das Gericht festzustellen war. Da weder ein Verstoß gegen eine rechtmäßige Auflage noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorlagen, war auch die durch den Beklagten angeordnete Kamerabeobachtung rechtswidrig. Nach den §§ 12a Abs. 1 Satz 1, 19a des Versammlungsgesetzes (VersG) darf die Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Eine erhebliche Gefahr bedeutet eine Gefahr für gewichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben. Erforderlich ist eine rechtsfehlerfreie und auf Tatsachen beruhende Prognose, dass ein bestimmtes Verhalten eines Teilnehmers / mehrerer Teilnehmer voraussichtlich die Gefahrengrenze überschritten wird. Aufgrund einer solchen Prognoseentscheidung kann im Einzelfall ein Kameraeinsatz zulässig sein, bevor sich die Gefahr tatsächlich, etwa durch Tätlichkeiten aus der Versammlung heraus, verwirklicht hat. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen genügen allerdings auch hier nicht. Vgl. BVerfG, einstweilige Anordnung vom 4. September 2009 – 1 BvR 2147/09 –; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 15 B 1201/15 –; jeweils juris m.w.N. Eine den genannten Anforderungen genügende Gefahrenprognose hat der Beklagte seiner Entscheidung zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen /Aufzeichnungen nicht zugrunde gelegt. Der Beklagte hat seine Entscheidung, Videoaufzeichnungen von dem Skandieren der Parole „Hoch die nationale Solidarität“ zu fertigen, damit begründet, dass es bereits zu einer Störung der öffentlichen Ordnung gekommen sei, sodass das Filmen der Abwehr von weiteren Gefahren gedient habe. Durch die offene Videoaufzeichnung habe gewährleistet werden sollen, dass die Verhaltensvorgaben der Auflage 2 im weiteren Verlauf der Versammlung beachtet werden. Wie oben bereits festgestellt, war diese Annahme rechtsfehlerhaft. Es kann daher dahinstehen, ob nach der Untersagung der Parole im Rahmen der maßgeblichen ex-ante Betrachtung noch damit zu rechnen war, dass es zu Verstößen gegen die Untersagung der Parole kommen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.