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Beschluss

5 L 1530/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0211.5L1530.21.00
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Tenor

1. Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: Soweit der Antragsteller den Antrag mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog. Im Übrigen hat der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage – 5 K 4528/21 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. November 2021 hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da bei einer Zwangsgeldandrohung die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Zwangsgeldandrohung das Interesse des Antragstellers, durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vorläufig von dem Vollzug dieser Verfügung verschont zu bleiben. Denn die (erneute) Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.000,- € je nicht erfüllter Einzelforderung in der Ordnungsverfügung vom 3. November 2021 ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Klage – 5 K 4528/21 – dürfte insoweit keine Aussicht auf Erfolg haben. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Zwangsgeldandrohung sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 63 i.V.m. § 60 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Zwangsgeldandrohung ist formell rechtmäßig. Eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Verfügung war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entbehrlich. Die Zwangsgeldandrohung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW kommt als Zwangsmittel die Festsetzung eines Zwangsgeldes zwischen 10 Euro und 100.000 Euro in Betracht. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung von Verwaltungszwang nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegen vor. Grundlage gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW der hier angefochtenen Zwangsgeldandrohung ist die bestandskräftige Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2021. Darin hat die Antragsgegnerin dem Antragssteller aufgegeben, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung die notwendigen Prüfberichte von staatlich anerkannten Prüfsachverständigen nach §§ 1, 2 der Prüfverordnung (PrüfVO NRW) über die Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, die Sicherheitsstromversorgungsanlagen und alle elektrischen Anlagen im Gebäude T. -M. -Weg 38 in F. (Gemarkung C. , G. 27, G1. 85) zu übersenden (Ziffer 1) sowie die Mängel Nr. 1 (Behebung des Defektes der Flucht- und Rettungswegkennzeichnung im Gastraum) und Nr. 2 (Entfernung der Brandlasten im G. vom Hauptgastraum zu den Sälen) aus dem Protokoll über die wiederkehrende Prüfung der Versammlungsstätte vom 1. Dezember 2020 zu beheben (Ziffer 2). Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- € je nicht erfüllter Einzelforderung angedroht (Ziffer 3) und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet (Ziffer 4). Ob diese Ordnungsverfügung rechtmäßig ist, ist im Grundsatz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, sondern von deren Wirksamkeit und Vollziehbarkeit bzw. Unanfechtbarkeit ab. Voraussetzung für Vollstreckungsakte ist mithin die Existenz einer vollziehbaren Grundverfügung als Titel, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit des Titels. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 18. Januar 2000 – 5 B 1956/99 –, Rn. 6, juris, und vom 12. Mai 2010 – 13 A 97/09 –, Rn. 27, juris. Die Ordnungsverfügung vom 20. August 2021 ist vollziehbar. Insbesondere ist sie gegenüber dem Antragsteller offenkundig wirksam geworden. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes setzt nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW die Bekanntgabe voraus. Die Anordnung ist dem Antragsteller gemäß §§ 41 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW, 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW), 176, 178 Abs. 1 Nr. 2, 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) am 24. August 2021 wirksam mit Postzustellungsurkunde durch Einlegung in einen zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt und damit bekanntgegeben worden (Bl. 33 der Beiakte). Ist die Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Geschäftsraum nicht ausführbar, kann das Schriftstück gemäß § 180 Satz 1 ZPO in einen zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Die Postzustellungsurkunde begründet gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW, § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Von der Beweiskraft erfasst ist deshalb auch, dass sich der Postbedienstete der schriftlichen Benachrichtigung über die vorzunehmende Zustellung in der von ihm angegebenen Weise entäußert hat. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der bestrittenen, in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsache geführt werden (§ 418 Abs. 2 ZPO), also bei Bestreiten der bezeugten Einlegung der Benachrichtigung in den zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten durch den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens. Damit würde ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde insoweit vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsache ausgeschlossen ist; die bloße Erschütterung des Beweises nach § 418 Abs. 1 ZPO in dem Sinne, dass auch ein anderer Geschehensablauf als möglich oder sogar ernstlich möglich dargetan werden kann, reicht insoweit nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008 – 12 A 1509/06 –, Rn. 4 ff. m.w.N., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2014 – 9 K 1816/14 –, Rn. 22 ff., juris, und Beschluss vom 16. September 2021 – 5 L 955/21 –, Rn. 14, juris. Tragfähige Gründe, die die Beweiswirkung der Postzustellungsurkunde erschüttern könnten, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Ein bloßes Bestreiten des Zugangs in der nunmehr von Antragstellerseite dargebotenen Form genügt in keinster Weise. Der Bescheid vom 20. August 2021 ist ferner nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nichtig. Dass es dem Antragsteller objektiv unmöglich gewesen wäre, die geforderten notwendigen Prüfberichte innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids vom 20. August 2021 vorzulegen, hat er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW erfasst nur den Fall der tatsächlichen objektiven Unmöglichkeit, also den Fall, dass niemand den Verwaltungsakt ausführen bzw. befolgen könnte. Tatsächliche Unmöglichkeit liegt auch vor, wenn nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes der in ihm geforderte Zustand in einer Zeitspanne verwirklicht werden muss, die niemand einhalten kann. Vgl. Leisner-Egensperger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 44 Rn. 36; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 21. Auflage 2020, § 44 Rn. 39. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Der pauschale Verweis darauf, dass bei den staatlich anerkannten Sachverständigen auf die Anfrage des Antragstellers hin Kapazitäten (pandemiebedingt) teilweise erst mit einer Vorlaufzeit von mehr als einem Jahr bestanden hätten, genügt insoweit nicht. Insbesondere fehlt es an Vortrag und Nachweisen über die konkreten Bemühungen des Antragstellers, einen Prüfsachverständigen zu beauftragen. Dass niemand die Erfüllung der Verpflichtung innerhalb von einem Monat hätte einhalten können, erscheint fernliegend. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 20. August 2021 bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2020, vom 18. Januar 2021 und vom 3. März 2021 konkret und ausdrücklich zur Erfüllung der sich aus der Prüfverordnung NRW ergebenden Verpflichtungen aufgefordert worden war und daher viel Zeit hatte, sich rechtzeitig um die Erstellung der Prüfberichte zu bemühen. Zweifel am Vortrag des Antragstellers zur objektiven Unmöglichkeit ergeben sich zudem daraus, dass er ausweislich der Beiakte der Antragsgegnerin keinen Kontakt mit der Antragsgegnerin aufgenommen hat, um sie über seine Bemühungen bzw. Schwierigkeiten, die Forderungen zu erfüllen, zu unterrichten oder um entsprechende Fristverlängerung zu bitten. Dem entgegenstehenden Vortrag des Antragstellers, er habe der Antragsgegnerin seine Schwierigkeiten, die Prüfberichte vorzulegen, mitgeteilt, fehlt es daher an Substanz. Abseits der – hier nicht vorliegenden – tatsächlichen objektiven Unmöglichkeit ist die Rechtmäßigkeit bzw. Angemessenheit der Frist in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2021 im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen, da die Ordnungsverfügung wirksam und unanfechtbar ist. Bei einer Ortskontrolle am 15. Oktober 2021 hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass der Antragsteller weder die Mängel beseitigt noch die notwendigen Prüfberichte von staatlich anerkannten Prüfsachverständigen innerhalb der ihm in der Zwangsgeldandrohung gesetzten Frist von vier Wochen nach Zustellung eingereicht hat. Die Behauptung des Antragstellers, die Mängel seien bereits bei dieser Ortskontrolle behoben gewesen, wird nicht weiter substantiiert oder belegt. Im Gegensatz dazu unterstreichen die Vermerke der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2021 nebst der am 15. Oktober 2021 gefertigten Lichtbilder, dass die Mängel weiterhin bestanden (Bl. 35 ff. der Beiakte). Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die hier streitige Zwangsgeldandrohung liegen vor. Die Androhung genügt dem Schriftlichkeitsgebot des § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW und ist dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde vom 12. November 2021 ordnungsgemäß zugestellt worden, § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW. Es ist nicht zu beanstanden, dass mit der – hier im Eilverfahren nach entsprechender Antragsrücknahme nicht streitgegenständlichen – Festsetzung des Zwangsgeldes zugleich die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes erfolgte, da das Zwangsgeld gemäß §§ 57 Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW beliebig oft wiederholt werden kann. Die ab Zustellung des Bescheides gesetzte Frist von weiteren vier Wochen ist angemessen i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Die Erhöhung des Zwangsgeldes ist angesichts der nicht mehr der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit unterliegenden ersten Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 20. August 2021 in Höhe von 1.000,- € je nicht erfüllter Einzelforderung und angesichts der fortbestehenden Mängel ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Behörde darf den Druck stufenweise steigern und dabei auch den Betrag verdoppeln. Dabei ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers auch ermessensgerecht, einen Betrag von 2.000,- € je nicht erfüllter Einzelforderung anzudrohen, was bei den fünf Einzelforderungen einer angedrohten Zwangsgeldsumme von 10.000,- € entspricht. Im Ergebnis stellt dies nämlich im Verhältnis zu einer einheitlichen Zwangsgeldandrohung für einerseits alle geforderten Prüfberichte und andererseits beide bestehenden Mängel aus dem Prüfprotokoll ein milderes Mittel dar, weil so eine Teilerfüllung seitens des Antragstellers entsprechend honoriert werden kann. Dass es sich bei den Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, den Sicherheitsstromversorgungsanlagen und den elektrischen Anlagen um drei gesonderte technische Anlagen handelt, über die jeweils Prüfberichte vorzulegen sind, und es sich damit um drei eigenständige Anordnungen handelt, wird auch durch die gesonderte Nennung dieser Anlagen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und Nr. 9 PrüfVO NRW bestätigt. Ob im vorliegenden Fall überhaupt in rechtmäßiger Weise ein einheitliches Zwangsgeld zur Durchsetzung mehrerer verschiedener Anordnungen ausgesprochen werden könnte, erscheint im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldandrohung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW zweifelhaft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2003 – 13 B 1313/03 –, Rn. 8 ff., juris; Troidl, in: Engelhardt/App/Schatmann, VwVG/VwZG, 12. Aufl. 2021, § 13 VwVG Rn. 4b, bedarf jedoch keiner Entscheidung, da jedenfalls im Rahmen der gerichtlich überprüfbaren behördlichen Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO) im Hinblick auf das konkrete Vorgehen der Antragsgegnerin, für jede Einzelforderung jeweils ein Zwangsgeld anzudrohen, keine Ermessensfehler erkennbar sind. Ein Ermessensnichtgebrauch wegen der in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 3. November 2021 fehlenden Begründung ist nicht festzustellen, denn die Erhöhung des Zwangsgeldes beinhaltet denknotwendig eine entsprechende Ermessensentscheidung. Diese ist nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Sie bedurfte keiner näheren Begründung, da eine Erhöhung des Zwangsgeldes in der vorliegenden Größenordnung mit Blick auf dessen Beugefunktion geradezu auf der Hand lag, nachdem das in der bisherigen Höhe angedrohte Zwangsgeld den Antragsteller nicht zur Übersendung der notwendigen Prüfberichte und zur Behebung der Mängel bewegen konnte. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Dezember 2015 – 7 K 3546/15 –, Rn. 33, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, Rn. 28, juris. Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes ist auch mit Blick auf die Eignung dieses Zwangsmittels unbedenklich. Angesichts der bisher erkennbaren nachlässigen Haltung des Antragstellers in Bezug auf die Sicherheit seiner technischen Anlagen und die Brandgefahren drängt sich die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes nachgerade auf. Es bestehen auch noch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Zwangsgeld ungeeignet ist, den Antragsteller zu rechtmäßigem Handeln zu zwingen. Im Übrigen sollte der Antragsteller nicht vergessen, dass gewerberechtliche Zuverlässigkeit die selbstständige Einhaltung der den Gewerbebetrieb betreffenden Vorschriften bedeutet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei berücksichtigt das Gericht Ziffer 13 lit. a und b des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610, wonach der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes sowie der Hälfte der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes entsprechen soll. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € festgesetzt. Hinzu kommt die Zwangsgeldandrohung im Falle der weiteren Nichtbefolgung der fünf Einzelforderungen in Höhe von jeweils 2.000,- Euro, insgesamt mithin 10.000,- €, wovon gemäß Ziffer 13 lit. b des Streitwertkatalogs die Hälfte berücksichtigt wird (5.000,- €). Da der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziffer 14 lit. a des Streitwertkatalogs regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache beträgt, war hier als Streitwert ein Betrag von 5.000,- € festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss zu 1. ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Gegen den Beschluss zu 2. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 2. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 3. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.