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Urteil

6a K 4116/18.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0222.6A.K4116.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 1. ist armenische Staatsangehörige und Volkszugehörige christlich-orthodoxen Glaubens. Die im 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2. ist ihre Tochter. Der seit Dezember 2020 von der Klägerin zu 1. geschiedene Vater der Klägerin zu 2., H. N. , und ein weiteres gemeinsames Kind (H1. , geboren 00.00.0000) halten sich ebenfalls in Deutschland auf; sie sind nach Angaben der Klägerin zu 1. Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ein drittes Kind der Klägerin zu 1., dessen Vater der nigerianische Staatsangehörige B. Q. P. ist, wurde im 00.00.0000 geboren (K. H. , 6a K 3572/21.A). Im 00.00.0000 wurde ein weiteres Kind der Klägerin zu 1. (D. ) geboren. Die Eltern und die Schwester der Klägerin zu 1. leben in Yerevan. Am 10. November 2017 verließen die Klägerinnen Armenien und reisten mit einem durch die griechische Botschaft in Yerevan ausgestellten Visum nach Griechenland ein. Dort hielten sie sich nach eigenen Angaben zwei Tage lang auf, ohne einen Asylantrag zu stellen. Bereits am 12. November 2017 reisten sie in die Bundesrepublik weiter und stellten hier am 3. Januar 2018 einen Asylantrag. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 3. Januar 2018 gab die Klägerin zu 1 an: Sie habe in Armenien die Schule besucht und anschließend einen Abschluss als Dolmetscherin erworben. Bis zur Geburt ihrer Tochter habe sie in einem Hotel gearbeitet. Ihr Kind leide unter anderem an Polyneuropathie und Gleichgewichtsstörungen. In Armenien habe man ihr gesagt, dass ihr Kind eine spezielle genetische Untersuchung benötige, die es dort nicht gebe. Sie selbst sei gesund. Sie habe von vornherein nach Deutschland gewollt. Denn sie seien aus gesundheitlichen Gründen hier; es sei überall bekannt, dass die beste medizinische Versorgung in Deutschland existiere. Am 12. April 2018 wandte die Beklagte sich an die griechischen Behörden und ersuchte um die Übernahme der Klägerinnen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III“). Die griechischen Behörden lehnten eine Übernahme indes ab. Auf eine anschließende Remonstration erfolgte keine Antwort. In einem ärztlichen Bericht des Universitätsklinikums F. vom 25. Mai 2018 wurde nach Erstvorstellung der Klägerin zu 2. die Durchführung einer „Stufendiagnostik bei axonaler Neuropathie“ empfohlen. Mit Bescheid vom 1. August 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylgewährung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte die Klägerinnen zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Armenien an. Die Wiedereinreisesperre wurde auf 30 Monate festgesetzt. Am 9. August 2018 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie weiterhin auf die gesundheitliche Situation der Klägerin zu 2., der inzwischen eine Schwerbehinderung (GdB 60) zuerkannt worden sei. Diesbezüglich haben sie weitere ärztliche und sonstige Dokumente vorgelegt (Universitätsklinikum F. , Medizinisch-genetisches Zentrum N1. , Gemeinschaftspraxis für Labormedizin, Katholisches Klinikum C. , Praxis M. / T. , Praxis Dr. Q1. ). Außerdem macht die Klägerin zu 1. geltend, bei einer Rückkehr nach Armenien wäre sie aufgrund ihres im November 2018 geborenen dritten Kindes, das dunkelhäutig sei, rassistischen Übergriffen ausgesetzt. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. August 2018 zum Az. 7334968-422 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen seien teilweise veraltet und genügten im Übrigen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 15. Juli 2018 (6a L 1454/18.A) die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin zu 2. angeordnet. Der frühere Ehemann und der ältere Sohn der Klägerin zu 1. sind im April 2019 ebenfalls nach Deutschland eingereist und haben Asylanträge gestellt. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2020 (Az. 7807559-160) ist beiden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, und zwar mit Blick auf ihre Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas. Auch dem jüngeren Sohn der Klägerin zu 1. ist mit Bescheid vom 11. Februar 2022 (Az. 7862693-422) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, und zwar abgeleitet von der Flüchtlingseigenschaft seines Vaters („Familienflüchtlingsschutz“). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerinnen haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Asylanerkennung, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Armenien. 1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Verfolgung muss von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), und vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, Juris (Rn. 16 ff.); OVG NRW, Urteil vom 13. März 2020 - 14 A 2778/17.A -, juris (Rn. 21 ff.), mit weiteren Nachweisen. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. zu alldem OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris (Rn. 65), und vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A -, juris (Rn. 36), mit weiteren Nachweisen. Ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, besteht gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU („Qualifikations-Richtlinie“), wenn der Ausländer bereits in seinem Heimatland verfolgt worden ist („Vorverfolgung“). Ihm kommt damit eine Beweiserleichterung zugute. Vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris (Rn. 63), m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Klägerinnen nicht vor. Eine Vorverfolgung der Klägerinnen ist nicht behauptet worden. Diese sind vielmehr nach eigenen Angaben wegen der Krankheit der Klägerin zu 2. ausgereist; sonstige Probleme, die bereits vor der Ausreise bestanden haben, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin zu 1. vorträgt, bei einer Rückkehr nach Armenien werde sie wegen ihrer inzwischen in Deutschland geborenen Kinder rassistischen Übergriffen ausgesetzt sein, da dunkelhäutige Menschen in Armenien systematisch verfolgt würden, ist sie eine Substantiierung und Begründung dieser Annahmen schuldig geblieben. In der (ersten) mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1. auf die Frage, welche Art von Problemen sich wegen ihrer jüngeren Kinder ergeben könnte, lediglich erklärt, ihre Familie und die Verwandten würden sie „schief anschauen“, weil das Kind unehelich und dunkelhäutig sei; ihr Sohn würde dort auffallen und „Gesprächsthema“ sein. Diese Reaktionen mögen durchaus wahrscheinlich sein, erreichen aber bei weitem nicht die Schwelle einer Verfolgung im Sinne der §§ 3, 3a AsylG. Zudem gehen sie ersichtlich nicht von einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der armenische Staat dunkelhäutige Menschen „systematisch verfolgt“ oder eine Verfolgung durch Dritte duldet, hat die Klägerin zu 1. nicht benannt. Auch den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen sind solche Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. Erst recht keine Grundlage besteht vor diesem Hintergrund für die Annahme, dass eine armenische Mutter oder Schwester eines dunkelhäutigen Kindes verfolgt würde. Der Klägerin zu 1. steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung von Familienasyl bzw. Familienflüchtlingsschutz im Sinne von § 26 AsylG zu, obwohl ihrem früheren Ehemann und ihrem ersten Kind mit Bescheid vom 30. Oktober 2020 und ihrem dritten Kind mit Bescheid vom 11. Februar 2022 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Hinsichtlich ihres früheren Ehemannes steht dem Anspruch bereits entgegen, dass die Ehe nach Auskunft der Klägerin zu 1. nicht mehr besteht. Gemäß § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AsylG ist allerdings auch den Eltern eines minderjährigen ledigen Flüchtlingsschutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Dies greift im Falle der Klägerin zu 1. aber im Ergebnis ebenfalls nicht. Von dem 2018 geborenen K. H. N. kann die Klägerin zu 1. die Flüchtlingseigenschaft schon deshalb nicht ableiten, weil dieses Kind selbst nur über einen (von seinem Vater) abgeleiteten Flüchtlingsschutz verfügt. Eine weitere Ableitung („Kettenableitung“) kommt insoweit nicht in Betracht. Vgl schon BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, juris; siehe auch Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2021, § 26 Rn. 4; Vogt/Nestler, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 26 AsylG Rn. 3. Auch von ihrem 2008 geborenen ersten Sohn H1. kann die Klägerin zu 1. die Flüchtlingseigenschaft nicht ableiten. Unschädlich ist insoweit zwar, dass dieser Sohn – anders als die Klägerinnen – die russische Staatsangehörigkeit besitzt. Denn unterschiedliche Staatsangehörigkeiten stehen einem Anspruch auf Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes nicht entgegen, wie nun höchstrichterlich geklärt ist. Vgl. für das nationale Recht BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 C 2.19 -, juris (Rn. 14); für das Unionsrecht jetzt EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 -, NVwZ 2022, 235 ff. Voraussetzung für eine Erstreckung des Flüchtlingsschutzes auf die Eltern ist nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 AsylG jedoch, dass die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzberechtigte politisch verfolgt wird. Denn der wesentliche Grund des Elternasyls liegt in dem gemeinsamen Verfolgungs- und Fluchtschicksal. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2021, § 26 AsylG Rn. 68. Dies bedeutet, dass gerade in dem Verfolgerstaat bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft geführt worden sein muss. Vgl. Epple, in: GK-AsylG, Stand: November 2020, § 26 Rn. 63; Fleuß, in: Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2021, Rn. 266 m.w.N. Daran fehlt es vorliegend. Denn die Klägerin zu 1. hat auf Nachfrage angegeben, dass sie zu keiner Zeit mit ihrem Mann und ihrem älteren Sohn in der Russischen Föderation zusammengelebt hat (Bl. 143 d. GA). Sie hat vielmehr stets in Armenien gelebt. Auch der Klägerin zu 2. steht der Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AsylG nicht zu. Denn auch die dort (in Abs. 3 Satz 2) genannten minderjährigen ledigen Geschwister können den Familienflüchtlingsschutz nur beanspruchen, wenn die familiäre („geschwisterliche“) Lebensgemeinschaft bereits im Verfolgerstaat bestanden hat. Vgl. Epple, in: GK-AsylG, Stand: November 2020, § 26 Rn. 70 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2021, § 26 AsylG Rn. 72; Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2021, § 26 Rn. 23d. Dies ist bei der Klägerin zu 2. ebenfalls nicht der Fall. Sie kann einen Familienflüchtlingsschutz daher von ihrem älteren Bruder ebenso wenig ableiten wie von ihrem jüngeren (Halb-) Bruder. 2. Aus den vorgenannten Gründen kommt auch eine Anerkennung der Klägerinnen als Asylberechtigte nicht in Betracht. 3. Den Klägerinnen ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt hier ebenfalls – wie im Rahmen des § 3 AsylG – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“). Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A -, juris (Rn. 64). Das Vorliegen einer diesen Grundsätzen entsprechenden Gefahr lässt sich auf der Grundlage des Vortrags der Klägerinnen nicht feststellen. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zu 1. verwiesen werden. 4. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche konkrete Gefahr ist vorliegend nicht festzustellen. a) Eine (individuelle) Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Klägerin zu 2. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Vgl. (zur früheren Rechtslage) BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 -, juris; zur Neuregelung OVG NRW, Urteil vom 6. Januar 2021 - 11 A 881/17.A - juris (Rn. 35 ff.); Thym, NVwZ 2016, 409 (412 f.). Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist überdies eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Vgl. dazu Dörig, NVwZ 2022, 192 (193 f.) m.w.N. Auf der Grundlage der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen lässt sich ein Abschiebungshindernis nicht feststellen. Die umfangreichen diagnostischen Maßnahmen, die bei der Klägerin zu 2. stattgefunden haben und die in Armenien wohl nicht ohne weiteres hätten stattfinden können, haben ergeben, dass der hochgradige Verdacht auf das Vorliegen einer ARSACS-Erkrankung (autosomal-rezessive spastische Ataxie des Typs Charlevoix-Saguenay) besteht. Dabei handelt es sich um einen angeborenen seltenen Gendefekt mit vor allem neurologischen Folgesymptomen. Eine ursächliche Therapie ist nicht möglich; die Grunderkrankung lässt sich weder heilen, noch in ihrem Verlauf verlangsamen. Lediglich die Symptome werden behandelt und es finden regelmäßig – derzeit halbjährlich – Kontrolluntersuchungen statt. Die Behandlung der Symptome wiederum erfolgt im Wesentlichen in Form von Ergo- und Physiotherapie. Die zwischenzeitlich darüber hinaus verschriebene Einnahme des Antikonvulsivums Gabapentin wurde laut dem jüngsten Attest (Uniklinik F. vom 22. Juli 2020) wegen aufgetretener Nebenwirkungen selbständig beendet. Das vorgenannte Attest prognostiziert ein langsames Fortschreiten der Erkrankung, namentlich eine Rollstuhlpflichtigkeit in der dritten oder vierten Lebensdekade, also in rund zwanzig bis dreißig Jahren. Dies entspricht auch den im Internet auffindbaren Informationen über die genannte Krankheit (z.B. www.medizin-kompakt.de/charlevoix-saguenay-syndrom). Fraglich ist nach alledem bereits, ob es sich bei der Erkrankung der Klägerin zu 2. um eine „lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung“ im Sinne des Gesetzes handelt. Eine unmittelbare Lebensgefahr bringt die Krankheit derzeit offenbar nicht mit sich und es lässt sich auch bezweifeln, dass sie als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Gesetzes betrachtet werden kann. Indem der Gesetzgeber dem Adjektiv „schwerwiegend“ das Adjektiv „lebensbedrohlich“ an die Seite gestellt hat, hat er verdeutlicht, dass nur außerordentlich gravierende Krankheiten erfasst sein sollen. Vgl. auch Bundestags-Drucksache 18/7538, S. 18. Unabhängig davon ist aber jedenfalls nicht festzustellen, dass die Krankheit sich gerade aufgrund der Verhältnisse im Heimatland der Klägerinnen in absehbarer Zeit wesentlich verschlimmern würde. Das Fortschreiten der Grunderkrankung selbst einschließlich des späteren Verlusts der Gehfähigkeit und einer leicht verkürzten Lebenserwartung ist ausweislich der vorgelegten Atteste bedauerlicherweise nicht zu verhindern. Die gebotene Therapie der Symptome, die derzeit in Ergotherapie und (nach Angabe der Klägerin zu 1.) der gelegentlichen Gabe eines Antikonvulsivums besteht, würde mit einiger Wahrscheinlichkeit auch in Armenien erfolgen können. Denn die medizinische Grundversorgung ist in Armenien grundsätzlich flächendeckend gewährleistet. Vgl. etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Juni 2021, S. 18 ff.; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Armenien (Stand: Oktober 2021), S. 38 ff. Ob die in Armenien verfügbare Behandlung dieselbe Qualität hat wie in Deutschland, ist nicht ausschlaggebend; denn nach der gesetzlichen Vorgabe (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG) darf auf die Frage, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist, nicht abgestellt werden. Dass bei der Klägerin Symptome vorliegen oder alsbald zu erwarten sind, die nur in einem hoch entwickelten Gesundheitssystem behandelt werden können, vermag das Gericht den vorliegenden Arztberichten nicht zu entnehmen. Darauf hatte der Einzelrichter im Übrigen bereits mit Verfügung vom 31. Juli 2020 aufmerksam gemacht und eine entsprechende Ergänzung des Vortrags bzw. die Vorlage ergänzender ärztlicher Belege angeregt. b) Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG droht auch nicht wegen der allgemeinen Versorgungslage in Armenien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher ein Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1818/09.A -, juris, und vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A -, juris. Zu unterstellen ist im Übrigen regelmäßig, dass die Mitglieder der Kernfamilie gemeinsam in das Heimatland zurückkehren und sich gegenseitig unterstützen. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, BVerwGE 166, 113 ff. Dass die Klägerinnen im Falle ihrer Abschiebung einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal sie in Armenien über Verwandte verfügen. Auch die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nach alledem erkennbar nicht gegeben. c) Ein vorliegend zu berücksichtigendes Abschiebungshindernis ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass zwei minderjährigen Kindern der Klägerin zu 1. und dem Vater der Klägerin zu 2. die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden ist. Zwar legt dieser Umstand die Frage nahe, ob die Mutter ohne ihre minderjährigen Kinder und die minderjährige Tochter ohne ihren Vater abgeschoben werden darf. Insoweit steht indes kein zielstaatsbezogenes, sondern ausschließlich ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot im Raum, das in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde, nicht aber in diejenige des Bundesamtes fällt. Vgl. zur Abgrenzung der Zuständigkeiten BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305, und Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 -; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 13 A 1529/18.A -, juris. 5. Die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.