Beschluss
4 L 149/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:0309.4L149.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, dem Antragsteller an dem von ihm besuchten Gymnasium an der T. B. ein mit den einschlägigen europarechtlichen und innerstaatlichen Datenschutzbestimmungen übereinstimmendes Lernmanagementsystem zur Verfügung zu stellen, bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Das setzt voraus, dass glaubhaft gemacht wird (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung), dass der in der Hauptsache verfolgte materiell-rechtliche Anspruch besteht (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). In gesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn, wie hier, mit der begehrten einstweiligen Anordnung die im Hauptsacheverfahren erstrebte Entscheidung – wenn auch nur vorläufig – vorweggenommen würde. Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht. Gemessen daran kann die beantragte einstweilige Anordnung nicht ergehen. Das dem anwaltlich formulierten Antrag entsprechende ausdrückliche Begehren des Antragstellers, ihm ein mit den einschlägigen europarechtlichen und innerstaatlichen Datenschutzbestimmungen übereinstimmendes Lernmanagementsystem zur Verfügung zu stellen, ist durch die Einräumung der Möglichkeit, die – von ihm für datenschutzrechtlich unbedenklich erachtete – Lernplattform „J1. “ zu nutzen, von der Antragsgegnerseite erfüllt worden. Soweit der Antragsteller nunmehr mit Schriftsatz vom 2. März 2022 geltend macht, sein Bestreben ziele auf „die Durchführung von und auf die vollständige Teilhabe an rechtskonform vermittelter Schulbildung“, bleibt mit Blick auf den am 8. Februar 2022 gestellten Antrag völlig offen, welchen Inhalt die begehrte Regelungsanordnung überhaupt haben soll. Aus der Antragsbegründung ist zu entnehmen, dass es dem Antragsteller darum geht, die Schule dazu zu bewegen, die ursprünglich angekündigte und zwischenzeitlich – ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen – abgesagte Migration von dem Programm „Google Workspace for Education“ („G-Suite“) auf die von ihm bevorzugte Lernplattform „J. “ umzusetzen. Soweit die schulische Grundentscheidung für die Einführung und Nutzung eines bestimmten Lernmanagementsystems als Ganzes in Frage gestellt wird, erscheint die Antragsbefugnis des Antragstellers jedoch zweifelhaft, zumal er die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte darzulegen hätte (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), die hier durch die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit des datenschutzrechtlich für unbedenklich erachteten Programms „J. “ in ausreichendem Maße gewahrt sein dürften. Die objektive Datenschutzkonformität des Einsatzes von digitalen Lernplattformen an Schulen zu überprüfen, liegt in der Zuständigkeit und Kompetenz der Schulaufsichtsbehörde bzw. des Ministeriums (zu Lernmitteln vgl. § 30 SchulG). Ungeachtet dessen rechtfertigt das neuerliche Vorbringen des Antragstellers den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung auch in der Sache nicht. Bei der im Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung hat der Antragsteller die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anordnungsanspruchs jedenfalls nicht in einer den oben genannten Anforderungen entsprechenden Weise glaubhaft gemacht. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller aus der Nutzung des Programms „J. “ derart schwerwiegende Nachteile erwüchsen, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung hier gerechtfertigt erschiene. Nicht glaubhaft gemacht ist mit Blick auf etwaig entstehende schwerwiegende und unzumutbare Nachteile, dass der Antragsteller für die gleiche Teilhabe am inzwischen wieder durchgängig erteilten Präsenzunterricht auf die Nutzung eines Lernmanagementsystems, bei dem es sich um ein freiwilliges Zusatzangebot handelt, überhaupt angewiesen ist. Lernmanagementsysteme wurden von Seiten der Schulen insbesondere in Zeiten der pandemiedingten Schulschließungen eingeführt, um sogenanntes „E-Learning“ im Distanzunterricht zu unterstützen. In Zeiten des Distanzunterrichts sind diese Online-Lernplattformen oder jedenfalls digitale Videokonferenztechnik zur Umsetzung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags auch maßgeblich eingesetzt worden. Dementsprechend war die Nutzung dieser Software-Anwendungen durch die Schülerschaft auch Voraussetzung für die Teilnahme am onlinebasierten Distanzunterricht. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Nutzung solcher Lernplattformen den schulischen Alltag auch derzeit, da der Unterricht wieder regulär in Präsenz erteilt wird, in einer Weise prägt, dass die Bildungsteilhabe des Antragstellers dadurch, dass er die Plattform „J. “ nutzt, tatsächlich ernsthaft gefährdet ist. Dass der Antragsteller in Zeiten des Präsenzunterrichts unter den gegebenen Umständen gehindert wäre, sich mit Mitschülern für Gruppenarbeiten auszutauschen, Aufgaben von Lehrkräften zu erhalten, eigene Bearbeitungen zur Benotung einzureichen, sich über Stundenpläne und Vertretungsunterricht zu informieren, seine Essenswünsche mitzuteilen oder sonstige Terminabsprachen zu treffen, hat er nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat insbesondere nicht vorgetragen, dass für das Schulleben bedeutsame Informationen an Schüler und Eltern ausschließlich über das Lernmanagementsystem „G-Suite“ mitgeteilt würden. Ungeachtet der – hier nach dem Vorstehenden zu verneinenden – Frage, ob dem Antragsteller bei Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs schwerwiegende und unzumutbare Nachteile drohen, ist die Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache nicht als im oben beschriebenen Sinne qualifiziert hoch zu beurteilen; die Erfolgsaussichten in der Hauptsache erscheinen, die Zulässigkeit der Klage einmal unterstellt, vielmehr allenfalls offen. Der Antragsteller hat konkrete Verstöße gegen subjektive Rechte begründende Datenschutzvorschriften nur angedeutet und durch suggestive Hinweise auf den Sitz der Firma „H. “ in den Vereinigten Staaten und auf die US-amerikanische Gesetzgebung („Patriot Act“, „Cloud Act“) zu substantiieren versucht. Im Übrigen hat er Verstöße gegen Datenschutzrecht lediglich pauschal behauptet und hierzu auf Einschätzungen von Hochschullehrern und Datenschutzbeauftragten verwiesen, deren Stellungnahmen entweder keinen konkreten Bezug zum hier vorliegenden Fall aufweisen oder aber – soweit ein Bezug erkennbar ist – klare Aussagen vermeiden (Einsatz von G-Suite „aus Datenschutzgründen mindestens fraglich, der Einsatz kann aus unserer Sicht deshalb nicht mehr befürwortet werden“). Weiter hat der Antragsteller ausgeführt: „Es ist nicht am Antragsteller eine Nichtkonformität mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nachzuweisen.“ Das genügt den oben dargelegten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Die umfangreichen Rechtsausführungen in der Klageschrift (Anlage Ast. 1) zeigen einen Rechtsverstoß durch die Nutzung von „G-Suite“ nicht derart eindeutig auf, dass nach summarischer Prüfung von einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen ausgegangen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Auffangstreitwert ist hier voll in Ansatz zu bringen, weil eine antragsgemäße Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen hätte. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.