Beschluss
4 Nc 36/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:0407.4NC36.21.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u. a. dann erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, weil die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Grundgesetzes auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Die Anzahl der im ersten Semester des Studienjahres 2021/2022 an der S. -V. C. – S1. – im Bachelor-Studiengang Psychologie zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die Anlage 2 zur „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022“ vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 850) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. November 2021 (GV. NRW. S. 1222) auf 195 Studienplätze festgesetzt worden. Die im vorliegenden Verfahren allein mögliche summarische Überprüfung der Kapazitätsberechnung der S1. ergibt, dass über die Höchstzahl hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind: Der Bachelor-Studiengang Psychologie ist im Wintersemester 2021/22 nicht in das zentrale Studienplatzvergabeverfahren einbezogen. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie beurteilt sich somit nach der aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes NRW erlassenen „Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 - KapVO NRW 2017)“ vom 8. Mai 2017 (GV NW. 2017, 591). Gemäß § 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017 wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines vom Ministerium festgelegten Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor dem Berechnungszeitraum liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzungen gelten (Berechnungszeitraum). Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Kapazitätsberechnung zutreffend auf die Situation am 15. September 2021 gestützt. I. Nach § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 wird zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) gemäß § 5 KapVO NRW 2017 ermittelt. 1. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 KapVO NRW 2017 wird das Lehrangebot der Lehreinheit aufgrund des der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals unter Berücksichtigung des für die entsprechenden Personalgruppen dienstrechtlich vorgegebenen Lehrdeputats ermittelt. Für die verschiedenen Stellengruppen hat das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie NRW gemäß § 33 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW durch die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) in der Fassung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW S. 526) die Lehrverpflichtung festgesetzt (Bruttolehrangebot). Anhand des von der Antragsgegnerin mitgeteilten Stellensolls der Lehreinheit Psychologie im Haushaltsjahr 2021/2022 ergibt sich ein (Brutto-) Lehrangebot von 334,69 DS: Besoldungsgruppe Stellenanzahl Deputat DS W 3 Uni Prof. 9 9 90,00 W 2 Uni Prof. 1 9 9,00 W 1 Jun. Prof. 1 5 5,00 W 1 Jun. Prof. 6 4 24,00 Akad. Rat m. ständ. Lehraufgaben 2 9 18,00 Akad. Rat ohne ständ. Lehraufgaben 2 5 5,00 Studienrat etc. im Hochschuldienst 1 13 13,00 Akad. Oberrat auf Zeit 2 7 14,00 Akad. Rat auf Zeit 8,5 4 34,00 Wiss. Angestellter (befristet) 19,05 4 78,52 Wiss. Angestellter (unbefristet) 6 8 40,00 Zusätzliches Lehrangebot 4,17 4,17 Summe: 334,69 Die Besetzung der Stellen der Junior-Professoren entsprechend ihrer Anstellungsphasen hat die Antragsgegnerin in der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 27. Januar 2022 erläutert, wobei die Unterbesetzung einiger Stellen durch wissenschaftliche Mitarbeiter keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Nach dem Stellenprinzip (§ 8 KapVO) ist die Lehrpersonalstelle unabhängig von ihrer Besetzung und der Qualifikation ihres Inhabers mit der abstrakt für die Gruppe, der die Stelle zuzuordnen ist, festgelegten Regellehrverpflichtung in Ansatz zu bringen. Es kommt allein auf die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der jeweiligen Stellengruppe an, nicht auf die dienstrechtliche Stellung des Inhabers oder einer im Arbeitsvertrag festgelegten Lehrpflicht. Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2013 – 4 Nc 108/12 –; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris zur vergleichbaren Problematik bei der Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite des § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV. 2. Vom (Brutto-) Lehrangebot von 334,69 DS sind gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 KapVO NRW 2017 die eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gemäß Lehrverpflichtungsverordnung gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung in Abzug zu bringen. Insoweit hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie Deputatverminderungen in Höhe von 13 DS in Ansatz gebracht und in der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 27. Januar 2022 näher aufgeschlüsselt. Diese Deputatverminderungen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden: a) Eine Ermäßigung für das Lehrdeputat von 6,75 DS für Prof. Dr. T. B. ergibt sich aufgrund seiner Tätigkeit als Dekan gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV. b) Eine Ermäßigung des Lehrdeputats von Prof. Dr. P. H. um 2,25 DS wegen Schwerbehinderung (GdB: 100) rechtfertigt sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV, wonach die Regellehrverpflichtung bis zu 25% ermäßigt werden kann. Diese Reduzierung hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung akzeptiert. c) Das Lehrdeputat von Prof. Dr. K. N. ist in nicht zu beanstandender Weise um 2 DS ermäßigt worden. Die Ermäßigung wegen einer „Ambulanz“ hat die Antragsgegnerin bereits in den Verfahren 2012/13 nachvollziehbar erläutert. Danach leitet Prof. Dr. N. die Jugendpsychologische Ambulanz im Sinne der Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben gemäß § 5 Abs. 2 LVV. d) Die Ermäßigung des Lehrdeputats von Frau Prof. Dr. T1. T2. um 2 DS ist wegen der bereits in den Verfahren 2012/13 und 2013/14 nachvollziehbar erläuterten „Ambulanz“ und deren Ansiedlung an ihrem Lehrstuhl gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Deputatermäßigungen im Umfang von 13 DS verbleibt somit ein Lehrangebot von 321,69 DS . 3. Gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 werden in die Berechnung des Lehrangebots die Lehrauftragsstunden einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Jahr für das Pflicht- und Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Insoweit ergeben sich aus den vorgelegten Kapazitätsberechnungen zunächst zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2020 (50,46) und Wintersemester 2020/21 (69,93) in Höhe von insgesamt 120,39 DS jährlich bzw. 60,20 DS semesterlich. Dadurch erhöht sich das Lehrangebot wiederum auf 381,89 DS . 4. Gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 ist dieses Lehrangebot zu bereinigen um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Psychologie für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Solche Dienstleistungen erbringt die Lehreinheit Psychologie im Wintersemester 2021/2022 nicht. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 381,89 DS . II. Gemäß § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 ist das bereinigte Lehrangebot durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu dividieren und mit der jeweiligen Anteilquote zu multiplizieren. 1. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 ist zunächst der Curricularwert (a) auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen (b). a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 bestimmt der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Der jeweilige Curricularwert (CW) wird von der Hochschule grundsätzlich im Rahmen der in den Anlagen 1 und 2 zur KapVO NRW 2017 dargestellten Bandbreiten berechnet. Anlage 1 sieht für die Bachelor-Studiengänge Mathematik, Geographie und Psychologie eine CW-Bandbreite von 2,2 - 3,4 und für Master-Studiengänge eine CW-Bandbreite von 1,1 - 1,7 vor. Der Curricularwert ist insoweit die Summe aller Lehrveranstaltungen (f), multipliziert mit dem Anrechnungsfaktor (k) dividiert durch die Betreuungsrelation (g). Auf diese konkrete Berechnung (Quantifizierung) hat die Antragsgegnerin verzichtet. Sie hat von der durch Anmerkung 1. zur Anlage 1 KapVO NRW 2017 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Curricularwert aus dem ursprünglichen Curricularnormwert für den Diplomstudiengang Psychologie (4,0) gemäß Anlage 2 Nr. 32 KapVO vom 25. August 1994 abzuleiten, indem sie für den Bachelor-Studiengang 80% des Curricularnormwertes des jeweiligen Diplom-Studiengangs und jeweils 40% für den Masterstudiengang in Ansatz gebracht hat. Daraus hat sie für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge folgende Curricularwerte angesetzt: MA Cognitive Science 1,70 (ungleich 4,0 x 0,4) BA Psychologie 3,14 (ungleich 4,0 x 0,8) MA Psychologie mit Schwerpunkt Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie 1,60 (=4,0 x 0,4) MA Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie 1,60 (=4,0 x 0,4) MA Psychologie mit Schwerpunkt Kognitive Neurowissenschaft 1,60 (=4,0 x 0,4) Zwar entsprechen der Ansatz eines Curricularwertes von 1,70 für den Master-Studiengang Cognitive Science sowie der Wert von 3,14 für den Bachelor-Studiengang Psychologie nicht exakt dem Prozentsatz des ursprünglichen Curricularwertes (4,0). Dies ist indes für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung, da auch eine alternative Berechnung unter Zugrundelegung eines Curricularwertes von 1,60 (MA Cognitive Science) bzw. 3,20 (BA Psychologie) nicht zu einer entscheidungsrelevanten Änderung führt, wie im Folgenden dargestellt wird. b) Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und fremdanteilen - CA -). aa) Die von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit in Ansatz gebrachten Fremdanteile der Mathematischen Fakultät von 0,06 für den Bachelor-Studiengang Psychologie sind nunmehr im Wintersemester 2021/2022 weggefallen. Dennoch hat die Antragsgegnerin diesen Fremdanteil nach wie vor in ihre Berechnung eingestellt, wie aus Blatt 5 der Anlage 1 (siehe Bl. 27 d. A.) folgt. bb) Die Antragsgegnerin hat für den Studiengang Cognitive Science Fremdanteile in Höhe von 0,52 für Philosophie und in Höhe von 0,55 für Sonstige (Neuroinformatik und Mercator Research Group) zugrunde gelegt, was die Kammer bereits in früheren Verfahren nicht beanstandet hat. cc) Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie stellt sich somit wie folgt dar: MA Cognitive Science 0,63 (= 1,70-0,52-0,55) BA Psychologie 3,14 (= 3,20-0,06) MA Psychologie mit Schwerpunkt Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie 1,60 MA Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie 1,60 MA Psychologie mit Schwerpunkt Kognitive Neurowissenschaft 1,60 Legt man Curricularwerte von 1,60 (MA Cognitive Science) und 3,20 (BA Psychologie) zugrunde, ergibt sich folgende alternative Berechnung : MA Cognitive Science 0,53 (= 1,60-0,52-0,55) BA Psychologie 3,20 (= 3,20-0) MA Psychologie mit Schwerpunkt Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie 1,60 MA Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie 1,60 MA Psychologie mit Schwerpunkt Kognitive Neurowissenschaft 1,60 c) Der gewichtete Curriculareigenanteil wird gemäß § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ermittelt. Formel: Dieser Vorgang ist für jeden der zugeordneten Studiengänge durchzuführen und die gewichteten Curricularanteile aller Studiengänge sind sodann zu addieren. Gemäß § 7 KapVO NRW 2017 erfolgt mit Hilfe der Anteilquoten die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Die Hochschule bildet die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium. Ein geeignetes Kriterium sind bei zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres, bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen die Studienanfängerzahlen des Vorjahres. Die Antragsgegnerin geht für die Lehreinheit von insgesamt 355 Bewerbern aus. Entsprechend der jeweils für die einzelnen Studiengänge angenommenen Bewerberzahl ist von den nachfolgend dargestellten Anteilsquoten und gewichteten Curriculareigenanteilen auszugehen: MA Cognitive Science 0,63 x 27 ÷ 355 = 0,04792 BA Psychologie 3,14 x 195 ÷ 355 = 1,72479 MA Psychologie mit Schwerpunkt Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie 1,60 x 33 ÷ 355 = 0,14873 MA Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie 1,60 x 67 ÷ 355 = 0,30197 MA Psychologie mit Schwerpunkt Kognitive Neurowissenschaft 1,60 x 33 ÷ 355 = 0,14873 Summe: = 2,37214 Der gewichtete Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie beträgt somit nach dem nicht zu beanstandenden Berechnungsmodus der Antragsgegnerin gerundet 2,37 . Legt man Curricularwerte von 1,60 (MA Cognitive Science) und 3,20 (BA Psychologie) zugrunde, ergibt sich folgende alternative Berechnung : MA Cognitive Science 0,53 x 27 ÷ 355 = 0,04031 BA Psychologie 3,20 x 195 ÷ 355 = 1,75774 MA Psychologie mit Schwerpunkt Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie 1,60 x 33 ÷ 355 = 0,14873 MA Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie 1,60 x 67 ÷ 355 = 0,30197 MA Psychologie mit Schwerpunkt Kognitive Neurowissenschaft 1,60 x 33 ÷ 355 = 0,14873 Summe: = 2,39748 Danach beträgt der gewichtete Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie gerundet 2,40 . III. 1. Ausgehend von einem (semesterlichen) Lehrdeputat von 381,89 DS und einem gewichteten Curricularanteil von 2,37 errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie von 381,89 x 2 ÷ 2,37 = 322,27004 d. h. 322,27 Studienplätzen. Unter Berücksichtigung der Anteilsquote des Bachelor-Studiengangs Psychologie von 0,549 entfallen davon auf diesen Studiengang 322,27 x 0,549 = 176,92623 gerundet 177 Studienplätze. 2. Geht man alternativ von einem (semesterlichen) Lehrdeputat von 381,89 DS und einem gewichteten Curricularanteil von 2,40 aus, so errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie von 381,89 x 2 ÷ 2,40 = 318,24167 d. h. 318,24 Studienplätzen. Unter Berücksichtigung der Anteilsquote des Bachelor-Studiengangs Psychologie von 0,549 entfallen davon auf diesen Studiengang 316,02 x 0,549 = 174,71376 gerundet 175 Studienplätze. IV. Gemäß § 9 KapVO NRW 2017 soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Insoweit hat die Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell für den Bachelor-Studiengang Psychologie einen Schwundfaktor von gerundet 0,91 ermittelt, was im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist. 1. Unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,91 ergibt sich ein jährliches bereinigtes Studienplatzangebot von gerundet 195 Studienplätzen: 177 ÷ 0,91 = 194,50549 2. Alternativ ergibt sich bei Annahme eines Curricularanteils von 2,40 ein jährliches bereinigtes Studienplatzangebot von gerundet 192 Studienplätzen: 175 ÷ 0,91 = 192,30769 3. Diese Ausbildungskapazität ist nach Anlage 4 zur Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2022 durch die tatsächliche Zulassung von 213 Studienbewerberinnen und -bewerbern in jedem Fall erschöpft. Es steht kein weiterer Studienplatz zur Verfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.