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Beschluss

13 C 8/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Stellen im Hochschuldienst ist die Lehrverpflichtung nach der LVV zu bestimmen; für Studienräte ist eine Bandbreite von 13–17 Lehrveranstaltungsstunden maßgeblich (§ 3 Abs.1 Nr.16 LVV). • Die Universitäten haben bei der Kapazitätsberechnung die Obergrenze der Lehrverpflichtungsbandbreite (17 Std.) anzusetzen, soweit keine weiteren dienstlichen Aufgaben zu einer Reduzierung führen (§ 3 Abs.3 Satz1 LVV). • Zusätzliche durch Zielvereinbarungen oder Hochschulpakt aufgenommene Studierende sind nur zuzulassen, wenn dafür entsprechende Ausbildungskapazitäten (zusätzliches Lehrangebot/Personal) vorhanden sind; eine rein formale Erhöhung der Zulassungszahl ohne Kapazitätsdeckung ist nicht zulässig. • Das abstrakte Stellenprinzip verhindert, dass eine tatsächlich anders besetzte Stelle kapazitätsmindernd berücksichtigt wird; maßgeblich ist die Stelle selbst, nicht die derzeitige Stelleninhaberin oder deren Deputat.
Entscheidungsgründe
Lehrverpflichtung und Kapazitätsberechnung: Anrechnung von 17 Lehrveranstaltungsstunden • Bei Stellen im Hochschuldienst ist die Lehrverpflichtung nach der LVV zu bestimmen; für Studienräte ist eine Bandbreite von 13–17 Lehrveranstaltungsstunden maßgeblich (§ 3 Abs.1 Nr.16 LVV). • Die Universitäten haben bei der Kapazitätsberechnung die Obergrenze der Lehrverpflichtungsbandbreite (17 Std.) anzusetzen, soweit keine weiteren dienstlichen Aufgaben zu einer Reduzierung führen (§ 3 Abs.3 Satz1 LVV). • Zusätzliche durch Zielvereinbarungen oder Hochschulpakt aufgenommene Studierende sind nur zuzulassen, wenn dafür entsprechende Ausbildungskapazitäten (zusätzliches Lehrangebot/Personal) vorhanden sind; eine rein formale Erhöhung der Zulassungszahl ohne Kapazitätsdeckung ist nicht zulässig. • Das abstrakte Stellenprinzip verhindert, dass eine tatsächlich anders besetzte Stelle kapazitätsmindernd berücksichtigt wird; maßgeblich ist die Stelle selbst, nicht die derzeitige Stelleninhaberin oder deren Deputat. Die Universität führte im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den 1‑Fach‑Bachelor Psychologie eine Stelle, die planmäßig mit einem Studienrat im Hochschuldienst zu besetzen wäre. Die Universität setzte in ihrem Stellenplan eine niedrigere Lehrverpflichtung an, tatsächlich war die Stelle aber mit einer Akademischen Rätin mit 9 Lehrveranstaltungsstunden besetzt. Antragsteller verlangten Vergabe von vier zusätzlichen Studienplätzen, weil nach Berechnung bei Anrechnung von 17 Stunden vier weitere Plätze möglich wären. Die Universität berief sich auf ein niedrigeres Deputat und auf bereits zusätzlich aufgenommene 11 Studierende im Rahmen des Hochschulpakts II. Streitpunkt war, ob für die Stelle 17 Lehrveranstaltungsstunden anzusetzen sind und ob die zusätzlichen Plätze kapazitätsdeckend verfügbar sind. • Rechtsgrundlage und Auslegung: Maßgeblich ist die Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) NRW (Ermächtigung nach § 33 Abs.5 HG). § 3 Abs.1 Nr.16 LVV legt für Studienräte eine Bandbreite von 13–17 Lehrveranstaltungsstunden fest. • Anwendung auf Kapazitätsberechnung: Die LVV stellt mit der Obergrenze von 17 Stunden eine Flexibilisierung bereit; kapazitätsrechtlich ist jedoch grundsätzlich die Obergrenze anzusetzen. Eine Abweichung nach unten ist nur bei Vorliegen zusätzlicher dienstlicher Aufgaben zu berücksichtigen (§ 3 Abs.3 Satz1 LVV). Nachträgliche Prüfungen des Dekans entbinden die Universität nicht von der Verpflichtung, die vorgesehenen Stunden in die Kapazitätsberechnung einzustellen. • Abstraktes Stellenprinzip: Entscheidend ist die planmäßige Stellenbewertung, nicht die aktuell tatsächlich ausgeübten Aufgaben der Stelleninhaberin; eine andersartige derzeitige Besetzung rechtfertigt keine dauerhafte Reduzierung der zugrunde zu legenden Lehrverpflichtung. • Hinsichtlich der zusätzlichen 11 Studierenden aus der Zielvereinbarung/Hochschulpakt: Solche zusätzlichen Aufnahmen sind nur zulässig, wenn auch entsprechende zusätzliche Ausbildungskapazitäten geschaffen wurden; finanzielle oder politische Zielvereinbarungen allein erlauben nicht die Ausbildung ohne Kapazitätsdeckung. Der Hochschulpakt sieht vor, dass aus Mitteln zusätzliche Stellen/Lehraufträge zu berücksichtigen sind; damit sind diese 11 Plätze nicht mit den vier gerichtlich festgestellten außerkapazitären Plätzen zu verrechnen. • Konsequenz für die konkreten Bewerber: Die Anrechnung von 17 statt 13 Stunden erhöht die Kapazität um vier Studienplätze; diese können an die Antragsteller vergeben werden. • Kosten und Streitwert: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert 5.000 Euro. Die Beschwerde der Universität wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht 17 Lehrveranstaltungsstunden für die planmäßige Stelle angesetzt. Da keine weiteren dienstlichen Aufgaben vorlagen, ist die Obergrenze der LVV maßgeblich, sodass die Kapazitätsberechnung um vier Studienplätze steigt. Die Universität kann sich nicht damit verteidigen, die Plätze seien durch vorherige Mehraufnahmen oder durch die derzeitige abweichende Besetzung gedeckt. Die vier zusätzlichen Studienplätze sind daher zu vergeben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.