Urteil
6 K 2523/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:0621.6K2523.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Am G. T. … (H. X. -Stadt, G1. …, G2. …) in X. . Das rund 600 qm große Grundstück ist mit einem im Jahre 1997 errichteten Mehrfamilienhaus bebaut. Die Wohnung im Erdgeschoss wird durch den Kläger und seine Ehefrau selbst bewohnt. Das in Holzbauweise und mit Satteldach errichtete Gebäude umfasst zwei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss. Im ersten Obergeschoss verfügt es auf der östlichen und südlichen Seite über einen (durchgehenden) Balkon. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Am G. T. … (H. X. -Stadt, G1. …, G2. …). Das etwa 1.400 qm große Grundstück war bis vor wenigen Jahren mit einem Wohngebäude bebaut, das zu der Grundstücksgrenze mit dem Kläger einen Abstand von mehr als elf Metern einhielt. Dieses Gebäude ist inzwischen abgerissen worden. Die Grundstücke liegen innerhalb der zentralen Ortslage von X. . Ein Bebauungsplan existiert nicht. Der Flächennutzungsplan stellt Wohnbaufläche dar. Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt, auf dem das Grundstück der Beigeladenen noch mit der früheren Bebauung dargestellt ist. In der Originalentscheidung befindet sich hier eine Skizze. Am 30. März 2020 stellten die Beigeladenen einen Bauantrag für die Errichtung eines Mehrfamilienhauskomplexes mit zehn Wohneinheiten auf ihrem Grundstück. Das zur Genehmigung gestellte Gebäude besteht aus zwei parallel angeordneten Gebäudeteilen auf jeweils rechteckigem Grundriss, die durch einen gemeinsamen Eingangs- und Treppenhausbereich in der Mitte verbunden sind. Die insgesamt überbaute Grundfläche beträgt mehr als 420 qm. Die Firsthöhe erreicht etwa zehn Meter. Die südwestliche, dem Grundstück des Klägers zugewandte Außenwand des Gebäudes hat eine Länge von knapp 20 m. Diese Wand ist durch einen Rücksprung in einen vorderen und einen hinteren Teil gegliedert. In seinem vordersten Bereich ist das Gebäude hier nur zweigeschossig. An der südlichen Gebäudeecke befinden sich im ersten und zweiten Obergeschoss Loggien. Der Gebäudekomplex umfasst eine Tiefgarage, die sich weit in den Gartenbereich erstreckt. Unter dem 24. Juni 2020 erteilte die Beklagte antragsgemäß die Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen. Am 6. Juli 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus, die maßgebliche Umgebung bestehe aus Ein- und Zweifamilienhäusern und sei in aller Regel ein- oder zweigeschossig gehalten. Daran gemessen sei der Neubau nach Maß, Geschosszahl, Grundflächenzahl und Bebauungstiefe viel zu groß und bringe städtebauliche Spannungen mit sich. Nach den Grundsätzen der „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts könne er sich auf das Überschreiten des Rahmens der Umgebungsbebauung auch berufen. Das nun genehmigte Gebäude habe seinerseits Vorbildwirkung für weitere überdimensionierte Bauvorhaben an der Straße. Die seinem Grundstück zugewandte Außenwand des Neubaus entfalte eine erdrückende Wirkung und reduziere den Lichteinfall insbesondere in seine Erdgeschosswohnung in unerträglicher Weise. Auch würden hier massive Einsichtsmöglichkeiten geschaffen. Er werde durch Geräusch- und Abgaseinwirkungen aus den Lichtschächten der Tiefgarage belästigt werden. Die Verkehrsbelastung werde trotz der Tiefgarage die Straße überfordern. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die Baugenehmigung der Beklagten vom 24. Juni 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Vorhaben füge sich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) in den Rahmen der Umgebung ein. Es würden auch keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten oder Einschränkungen der Belichtung geschaffen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Auch er hält das Vorhaben für objektiv rechtmäßig, jedenfalls aber nicht im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos. Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 16. November 2020 (6 L 1187/20) abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 14. Januar 2021 (10 B 1891/20) zurückgewiesen. Der Berichterstatter hat Ortstermine durchgeführt am 8. Oktober 2020 (im Eilverfahren) und am 10. Juni 2022. Wegen der Einzelheiten wird auf die Terminsprotokolle Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und des Eilverfahrens sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten im Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Juni 2020 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung vom 24. Juni 2020 nicht zu beanstanden. Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 16. November 2020 betreffend das Eilverfahren 6 L 1187/20 ausgeführt: „1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Insbesondere werden die Vorgaben des Abstandsflächenrechts durch das genehmigte Vorhaben eingehalten. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Abstandsflächen müssen nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2018 auf dem Grundstück selbst, dürfen also nicht auf dem Nachbargrundstück liegen. Vorliegend sind diese Anforderungen gewahrt. Die auf dem Lageplan dargestellten Abstandsflächen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Dabei ist gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NRW 2018 auf der gesamten Länge der westlichen Außenwand des Neubaus (19,68 m) von einem Abstandsmaß von 0,4 auszugehen, nachdem im Zuge der Bauordnungsnovelle zum 1. Januar 2019 das Regelabstandsmaß auf diesen Faktor reduziert worden ist. Die Abstandsfläche (T18) des südlichen Abschnitts der westlichen Außenwand des Neubaus hat unter Zugrundelegung dieses Abstandsmaßes eine Tiefe von (8,95 x 0,4 =) 3,58 m. Die Abstandsfläche (T20) des mittleren, zurückgesetzten Abschnitts der westlichen Außenwand hat unter Zugrundelegung dieses Abstandsmaßes eine Tiefe von (8,85 x 0,4 =) 3,54 m. Die Abstandsfläche (T 12) des nördlichen Teils der westlichen Außenwand des Gebäudes, das hier nur zweigeschossig ist, hat unter Zugrundelegung dieses Abstandsmaßes rechnerisch eine Tiefe von (6 x 0,4 =) 2,40 m, so dass es bei der Mindestabstandsfläche von 3 m (§ 6 Abs. 5 S. 1 am Ende BauO NRW 2018) verbleibt. Alle drei Abstandsflächen liegen vollständig auf dem Baugrundstück, wobei jeweils am südlichen Ende des Abschnitts noch ein zusätzlicher Abstand von bis zu 1,23 m besteht. 2. Die Kammer kann bei summarischer Prüfung auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. Der für die bauplanungsrechtliche Prüfung im – hier vorliegenden – unbeplanten Innenbereich maßgebliche § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Eine solche Wirkung kommt vielmehr nur dem in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris (Rn. 21), und vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris (Rn. 9), OVG NRW, Urteil vom 6. März 2020 - 2 A 3479/18 -, juris (Rn. 39 f.). An diesen Grundsätzen hat sich entgegen der Auffassung des Antragstellers durch die „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363, nichts geändert. Denn diese Entscheidung betrifft Fragen des Drittschutzes im Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Vorliegend erscheint bei summarischer Prüfung durchaus denkbar, dass das genehmigte Bauvorhaben sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und damit objektiv-rechtlich gegen § 34 Abs. 1 BauGB verstößt. Denn sowohl hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche als auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung könnte es an einem Vorbild in der maßgeblichen Umgebung fehlen. Dies beruht zunächst auf der Tiefe des genehmigten Neubaus von (ab der Straße) etwa 24,5 m. Ein Vorbild für diese Tiefe findet sich nur, wenn man die Bebauung westlich der Querstraße Kirchhof-Mottenheim oder die Bebauung nördlich der Straße Am G. T. als „nähere Umgebung“ mit einbezieht; beides hält die Kammer für fragwürdig. Problematisch sind ferner die beträchtliche Grundfläche des Neubaus von (laut Grundflächenzahlberechnung) mehr als 420 qm sowie das mit ihr verbundene Bauvolumen. Vorbild für eine solche Grundfläche kann allenfalls das Gebäude L. -N. Nr. … sein, das aber hinsichtlich der Höhe und des Volumens deutlich hinter dem streitgegenständlichen Neubau zurückbleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 ff., dem zufolge die Übereinstimmung hinsichtlich nur einzelner Maßfaktoren nicht genügt. Auch wenn man insoweit einen objektiven Rechtsverstoß annimmt, fehlt es aber an der für eine Nachbarrechtsverletzung erforderlichen Rücksichtslosigkeit. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesem Maßstab hält die Kammer das streitgegenständliche Bauvorhaben bei summarischer Prüfung nicht für im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos. Durch das genehmigte Bauvorhaben wird das Grundstück des Antragstellers zwar zweifellos beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung geht aber nicht über das zumutbare Maß hinaus. Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst das Abstandsflächenrecht, das gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Zwar kann durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW 2018 keine verbindliche und abschließende Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden. Die Wahrung des Abstandsflächenrechts hat aber nach ständiger Rechtsprechung eine Indizwirkung: Sind die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben eingehalten, so ist im Regelfall auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BauR 1999, 615 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 43 ff.), mit weiteren Nachweisen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht betont, dass gerade nach der Zurücknahme der abstandsflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der nordrhein-westfälischen Bauordnung vom Dezember 2006 stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten sei, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775; die Indizwirkung auch für das neuere Abstandflächenrecht bekräftigend hingegen OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 45), und dies dürfte umso mehr für die abermalige Reduzierung der Abstandsflächenvorgaben im Zuge der Novelle 2018 gelten. Auch eine Einzelfallbetrachtung führt vorliegend aber nicht zu einem von der Wertung des Abstandsflächenrechts abweichenden Ergebnis, wenngleich das Vorhaben durchaus grenzwertig erscheint. Die Kammer kann insbesondere nicht feststellen, dass das genehmigte Gebäude eine „erdrückende Wirkung“ auf das Haus oder das Grundstück der Antragsteller hat. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris, vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, und vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris (Rn. 45 ff.). Ein solcher, die Indizwirkung des Abstandsflächenrechts ausnahmsweise in Frage stellender Zustand wird vorliegend trotz der erheblichen Unterschiede zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und dem genehmigten Neubau nicht erreicht. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der genehmigte Neubau hinsichtlich seiner absoluten Höhe nicht über das Wohnhaus des Antragstellers hinausgeht. Auch die Geschossigkeit des Vorhabens entspricht derjenigen des Wohnhauses des Antragstellers, das offenbar über ein ausgebautes Dachgeschoss verfügt. Nicht zu verkennen ist, dass die westliche Außenwand des genehmigten Neubaus im Verhältnis zu der Giebelwand des Antragstellers ungleich massiver wirkt. Die Massivität wird allerdings dadurch reduziert, dass der Neubau im vordersten Abschnitt nur zweigeschossig ist und mit seinem Flachdach hier eine Höhe von nicht mehr als sechs Metern erreicht. Erst danach beginnt der dreigeschossige Teil mit einem Walmdach, das seine volle Höhe erst knapp vier Meter hinter der Vorderwand des Gebäudes erreicht. Auch auf den hintersten drei Metern ist die optische Massivität der Wand ein wenig reduziert, weil in den beiden Obergeschossen Loggien vorgesehen sind. Die westliche Außenwand ist des Weiteren etwa in der Mitte durch einen deutlichen Versprung gegliedert und aufgelockert. In Bezug auf die Frage nach einer erdrückenden Wirkung ist auch zu bedenken, dass das Grundstück des Antragstellers mit einer Tiefe von rund 45 Metern und einer Größe von knapp 600 qm nicht besonders klein dimensioniert ist. Die Wirkung der in Rede stehenden Außenwand wird also nicht etwa durch beengte Verhältnisse auf dem Nachbargrundstück verstärkt. Insgesamt ist eine spürbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers nicht von der Hand zu weisen; die Schwelle zu einer unzumutbaren „erdrückenden Wirkung“ ist aber aus Sicht der Kammer noch nicht erreicht. Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Belichtung und Sonneneinstrahlung ist ebenfalls nicht zu erwarten. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses oder alle Teile eines Gartens optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss vielmehr immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks oder von Wohnräumen kommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775, und vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -; Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 57 ff.), mit weiteren Nachweisen. Zwar geht der Neubau vorliegend möglicherweise über den bauplanungsrechtlich zulässigen Rahmen hinaus. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt sich aber ohne weiteres eine Gestaltung denken, die dem Umgebungsrahmen angepasst ist, namentlich durch die Schaffung zweier getrennter Baukörper anstelle des durch einen Treppenhausbau verbundenen Gesamtbaus. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche wäre ein um rund zwei Meter weniger in den rückwärtigen Bereich ragender Baukörper denkbar. Die Auswirkungen eines in dieser Weise modifizierten gedachten Gebäudes auf Belichtung und Besonnung des Grundstücks des Antragstellers wären ähnlich gravierend wie diejenigen des genehmigten Vorhabens. Mit diesen Auswirkungen musste also gerechnet werden. Terrasse und rückwärtiger Garten des Antragstellers werden durch den Neubau im Übrigen lediglich in den frühen Morgenstunden an Belichtung und Besonnung verlieren. Die Beeinträchtigung ist insoweit überschaubar. Etwas anderes dürfte für den östlichen, der Grenze zugewandten Balkon des Antragstellers gelten. Insoweit ist aber zu bedenken, dass dieser teilweise wohl weniger als zwei Meter von der Grenze entfernte Balkon immer mit dem Risiko behaftet war, durch einen Neubau auf dem Nachbargrundstück in seiner Nutzbarkeit beeinträchtigt zu werden. Auch ein deutlich kleineres Vorhaben auf dem Nachbargrundstück hätte eine entsprechende Beeinträchtigung des Balkons bewirkt. Für die Einblickmöglichkeiten aus dem genehmigten Neubau auf das Grundstück des Antragstellers gilt im Ergebnis dasselbe. Grundstückseigentümer in bebauten innerstädtischen Wohngebieten haben es grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 - 7 B 918/18 -, juris. Auch insoweit ist festzustellen, dass ein den Rahmen der Umgebungsbebauung klarer einhaltender Neubau, der um etwa zwei Meter weniger tief ausgefallen wäre, die Einblickmöglichkeiten nicht wesentlich reduziert hätte. Insbesondere befänden sich die Loggien in den beiden Obergeschossen auch bei einer solchen Gestaltung des Vorhabens oberhalb der Terrasse des Antragstellers. Da dessen Grundstück – wie oben bereits aufgezeigt – über eine gewisse Größe verfügt, hält die Kammer es für möglich und zumutbar, sich durch Bewuchs und anderen Sichtschutz vor Einblicken der Nachbarn zu schützen. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, er befürchte eine Belästigung durch Abgase und Lärm wegen der im rückwärtigen Bereich befindlichen Lichtschächte der Tiefgarage, vermag die Kammer ihm ebenso wenig zu folgen. Die drei fraglichen Lichtschächte weisen Entfernungen von rund vier bis sechs Metern zur Grundstücksgrenze auf. In unmittelbarer Nähe der Lichtschächte befinden sich lediglich fünf Stellplätze der Tiefgarage. Geht man pro Stellplatz von durchschnittlich vier Fahrbewegungen pro Tag aus, kann nicht von einer spürbaren Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks ausgegangen werden. Grundsätzlich dürfte es für ein Nachbargrundstück im Übrigen von Vorteil sein, wenn die Stellplätze in Form einer Tiefgarage geschaffen werden, jedenfalls wenn sich deren Zufahrt – wie vorliegend – auf der abgewandten Seite des Baugrundstücks befindet.“ An diesen Überlegungen hält die Kammer nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Berichterstatter der Kammer hat den inzwischen weitgehend fertiggestellten Neubau in einem zweiten Ortstermin (vor allem von dem Grundstück des Klägers aus) in Augenschein genommen und seine Eindrücke den übrigen Mitgliedern der Kammer – auch anhand von Fotos – vermittelt. Die Einschätzung, dass die Massivität der fraglichen Außenwand des Neubaus durch die Rück- und Höhenversprünge sowie durch die Loggien teilweise gebrochen wird, hat sich nach der Überzeugung des Gerichts als zutreffend erwiesen. Die gegenüber den genehmigten Ansichtszeichnungen weitaus hellere Farbgestaltung der Fassade trägt ebenfalls dazu bei, dass das Gebäude nicht in erdrückender Weise auf das Grundstück des Klägers einwirkt. Festzustellen ist zwar, dass insbesondere das Wohnzimmer in der Erdgeschosswohnung des Klägers nur eingeschränkt belichtet ist. Dies wird indes nicht in erster Linie durch den Neubau bewirkt, sondern durch den Umstand, dass sich knapp oberhalb der beiden Fenster die Unterseite des über weite Teile der Ost- und Südwand des Gebäudes des Klägers verlaufenden Balkons erstreckt und dass vor dem Südfenster zusätzlich ein über eine nicht transparente Bedachung verfügender Pavillon aufgestellt ist. Das Gebäude der Beigeladenen dürfte insoweit von untergeordneter Bedeutung sein. Dass aus den zahlreichen Fenstern und den Loggien des Neubaus Einblickmöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers geschaffen worden sind, liegt auf der Hand. Die Kammer bleibt aber bei ihrer Einschätzung, dass die entsprechende Beeinträchtigung nicht über den Grad dessen hinausgeht, womit in einem recht dicht bebauten Siedlungsbereich gerechnet werden muss. Die beträchtliche Breite seines Grundstücks gibt dem Kläger überdies die Möglichkeit, die Einblickmöglichkeiten gerade in den Terrassen- und Gartenbereich durch entsprechende Bepflanzung und sonstigen Sichtschutz zu reduzieren. Soweit der Kläger zuletzt noch angeregt hat, das Gericht möge den Beigeladenen die Anbringung eines seitlichen Sichtschutzes an den Loggien aufgeben, vermag die Kammer dem nicht zu entsprechen. Denn der Inhalt einer Baugenehmigung wird durch den zugrunde liegenden Bauantrag des Bauherrn bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat auf die Anfechtungsklage eines Nachbarn hin über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in der vorliegenden Form zu entscheiden, darf dem Bauherrn also nicht ein Vorhaben aufdrängen, das dieser gar nicht zur Genehmigung gestellt hat. Das Gericht hatte daher vorgeschlagen, sich mit den Beigeladenen gütlich auf eine Variante mit seitlichem Sichtschutz zu verständigen, was der Kläger indes abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt bzw. angekündigt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.