Beschluss
10 B 1891/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0114.10B1891.20.00
28mal zitiert
16Zitate
Zitationsnetzwerk
44 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 6 K 2523/20) gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 24. Juni 2020 für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zehn Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück Am G. 5 in X. (Gemarkung X., Flur 41, Flurstück 1067) (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt seien. Das Vorhaben halte die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben ein. Zwar füge es sich bei summarischer Prüfung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und des Maßes der baulichen Nutzung wohl nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es fehle aber an der für eine Nachbarrechtsverletzung erforderlichen Rücksichtslosigkeit des Vorhabens, von dem insbesondere keine erdrückende Wirkung zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers ausgehe. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die Baugenehmigung verletze ihn in seinen Rechten, weil sich das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und des Maßes der baulichen Nutzung nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Nachbar auf einen solchen objektiven Rechtsverstoß nur dann berufen kann, wenn hierdurch zugleich sein Anspruch auf Rücksichtnahme verletzt ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2013 – 4 B 39.13 –, juris, Rn. 3 f., und vom 23. Juni 1995 – 4 B 52.95 –, juris, Rn. 3 f., Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris, Rn. 12 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2019 – 10 A 1802/18 –, juris, Rn. 29, vom 6. Juni 2017 – 7 B 132/17 –, juris, Rn. 8, und vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris, Rn. 9. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, auf das sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang beruft. Das Urteil befasst sich mit der etwaigen nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auch dann drittschützende Wirkung haben können, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht hat. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem ausgeführt: „Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu. Daraus folgt unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen kann (…). Der Umstand, dass ein Plangeber die Rechtsfolge einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, verbietet es nicht, die Festsetzungen nachträglich subjektiv-rechtlich aufzuladen. (…) die Gemeinde [ist] als Planungsträger befugt (…), Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung mit nachbarschützender Wirkung auszustatten. Das planerische Konzept lässt der Drittschutz unberührt. Er führt also nicht dazu, dass dem Konzept nachträglich ein Inhalt beigemessen wird, der mit dem Willen des Plangebers nicht mehr übereinstimmt. Er erlaubt nur, dass ein Nachbar Verstöße gegen dieses Konzept, wie es in den Maßfestsetzungen zum Ausdruck gekommen ist, geltend machen darf.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, Rn. 15 f. Diese Rechtsprechung lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf den unbeplanten Innenbereich übertragen. Hier fehlt es von vornherein an Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und einem dahinter stehenden planerischen Konzept, aus dem sich ein das Maß der baulichen Nutzung betreffendes wechselseitiges Austauschverhältnis und eine entsprechende nachbarschützende Wirkung zugunsten der daran beteiligten Grundstückseigentümer herleiten ließe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 10 A 3461/19 –, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 2. November 2020 – 1 CS 20.1955 –, juris, Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 9. März 2020 – 1 ME 154/19 –, juris, Rn. 8; OVG Schl.-H., Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 –, juris, Rn. 7. Dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen einer von ihm ausgehenden erdrückenden Wirkung zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers rücksichtslos sein könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung entwickelten, diesbezüglich anzulegenden Maßstäbe zutreffend wiedergegeben. Danach kann eine bauliche Anlage erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25, und Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 63, jeweils mit weiteren Nachweisen. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den jeweiligen Ausmaßen der beiden Baukörper – zum Beispiel in Bezug auf die Bauhöhe, die Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden oder die Baumasse – kann ihre Lage zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise zwischen den Baukörpern und den Grundstücksgrenzen sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 50. Das Verwaltungsgericht hat das Wohnhaus des Antragstellers und das Vorhaben unter Berücksichtigung von Ausmaß und Lage beider Baukörper zueinander ins Verhältnis gesetzt und ausführlich begründet, warum es gemessen an den vorstehend genannten Maßstäben eine erdrückende Wirkung nicht feststellen kann. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde schon nicht im Einzelnen auseinander, sondern betont lediglich pauschal die Massigkeit des Vorhabens beziehungsweise der seinem Grundstück gegenüberstehenden westlichen Außenwand. Auch soweit das Verwaltungsgericht eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens unter weiteren Aspekten – etwa wegen einer vorhabenbedingten Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung des Grundstücks des Antragstellers und wegen der mit dem Vorhaben eröffneten Möglichkeiten, auf das Grundstück des Antragstellers zu blicken – verneint hat, befasst sich die Beschwerde hiermit nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen ergänzend darauf abgestellt, dass der Antragsteller angesichts der in der Umgebung vorhandenen Bebauung durchaus damit rechnen musste, dass das Vorhabengrundstück zukünftig baulich intensiver ausgenutzt wird als zuvor und hiermit nachteilige Auswirkungen auf sein Grundstück verbunden sein werden. Soweit der Antragsteller behauptet, mit Blick auf die baulichen Dimensionen des Vorhabens sei „Quantität in Qualität“ umgeschlagen, ergibt sich weder aus seinem Vorbringen noch ist sonst ersichtlich, dass sich hier die Größe der baulichen Anlage auf die Art der baulichen Nutzung auswirken und diese verändern könnte. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 B 256/14 –, juris, Rn. 14, mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).