Leitsatz: 1. Dass der Besetzungsvorschlag des Fachbereichs einer Hochschule keine(n) aktuell (noch) zur Berufung stehenden Kandidatin/en ausweist, begründet keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. 2. Die abweichende Einschätzung externer Gutachter hinsichtlich der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber entbindet den Rektor der Hochschule nicht davon, hinsichtlich einer etwaig fehlenden Eignung zu einer eigenen Bewertung zukommen. 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das abgebrochene, das Berufungsverfahren W2 Professur für G1. betreffende Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e: I. Der sinngemäß dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch des Verfahrens und damit fristgerecht gestellt worden. Vgl. zur Monatsfrist: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, juris Rn. 24. 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO – das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Dabei sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO aus Gründen der effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –) gerechtfertigt, aber auch geboten, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2015 – 1 B 1260/14 –, juris Rn. 5, m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller kann sich sowohl auf einen Anordnungsanspruch (dazu a.) als auch auf einen Anordnungsgrund (dazu b.) berufen. a. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er kann die Fortsetzung des Berufungsverfahrens betreffend die streitgegenständliche W2 Professur für G1. verlangen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, verletzt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. aa. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in eine Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Das kann auch dadurch geschehen, dass der Dienstherr das Verfahren rechtsbeständig abbricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, juris Rn. 10 ff., m.w.N. Der Dienstherr ist bei der Entscheidung, ob er ein nach den Grundsätzen der Bestenauswahl begonnenes Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle abbricht, in unterschiedlichem Maße rechtlich gebunden, je nachdem, ob die konkrete Stelle – auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens – weiter besetzt werden soll oder nicht. Soll die konkrete Stelle nach dem Abbruch nicht mehr besetzt werden, ist der Dienstherr, auch wenn er das Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen als bei den sonstigen personalwirtschaftlichen Entscheidungen, ob und welche Ämter geschaffen oder wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen. Eine solche Entscheidung unterfällt seinem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –,Rn. 26, 37; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 – 6 B 355/28 –,Rn. 11; jeweils juris. Dieses Organisationsermessen wird durch den bloßen Umstand der Eröffnung eines Auswahlverfahrens nicht eingeschränkt. Denn die Ausschreibung begründet nicht das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, dass sich der Dienstherr mit der Ausschreibung hinsichtlich seiner Organisationsgewalt unwiderruflich bindet. Da die Entscheidung, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen, der personalwirtschaftlichen Entscheidung darüber gleichgestellt ist, ob und welche Ämter geschaffen und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 6 B 319/20 –, juris Rn. 4f., m.w.N. Anders liegt es in der Fallgestaltung, in der der Dienstherr – wie hier – unbeschadet der getroffenen Abbruchentscheidung die Stelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Da die Stelle in diesem Fall unverändert bestehen bleibt und auch besetzt werden soll, ist – und bleibt – in einem solchen Fall Art. 33 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen, bezieht sich insofern nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf die organisatorische Ausgestaltung seiner Vergabe, die als wesentliche Weichenstellung für die nachfolgende Auswahlentscheidung bereits selbst den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen muss. Deswegen bedarf es in einer solchen Fallgestaltung für die Abbruchentscheidung in materieller Hinsicht eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, Rn. 16ff.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 B 346/19 –, Rn. 9 ff.; Beschluss vom 5. Februar 2021 – 1 B 1256/20 –, Rn. 6 ff. sowie Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 6 B 840/20 –, Rn. 9 ff.; jeweils juris. Unsachlich sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen. Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren hingegen abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann, wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten, oder wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht bzw. er sämtliche Bewerber nach sachgerechter Prüfung für unzureichend geeignet erachtet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – 6 B 231/22 –, Rn. 36f. und vom 22. September 2021 – 6 B 583/21 –, Rn. 24f.; jeweils juris, m.w.N. Bei der hiernach anzustellenden Prüfung, ob die Gründe für den Abbruch vor Art. 33 Abs. 2 GG Bestand haben, ist – wie auch sonst bei im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidungen – auf die in der Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen. All jene Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, die über die in der Stellenabbruchmitteilung und der Abbruchentscheidung dargelegten Gründe hinausgehen, sind im Rechtsschutzverfahren nicht zu berücksichtigen. Hat der Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren aus Erwägungen abgebrochen, die mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehen, bedarf es keiner Erörterung, ob es aus anderen Gründen hätte abgebrochen werden können oder sogar sollen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 – 1 B 1160/17 –, Rn. 13 und vom 26. April 2018 – 6 B 355/18 –, Rn. 11 ff., 17; jeweils juris. bb. Der vorliegende Streitfall ist der zweitgenannten Fallgruppe zuzurechnen. Dem für die vorliegende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung maßgeblichen Vermerk vom 17. Januar 2022 sowie dem Protokollauszug der 6./XX. Rektoratssitzung vom 25. Januar 2022 kann entnommen werden, dass „die Professur“ in G1. auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens, weiterhin – ggf. mit einer anderen Wertigkeit – besetzt werden soll. Aus der in den Blick genommenen Möglichkeit, die Professur unter Umständen als W1TTW2 Professur auszuschreiben folgt nicht, dass eine Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin betreffend die Professur in G1. an der L. -U1. Fakultät getroffen worden wäre. Es kann dahin stehen, ob eine allein am Willkürmaßstab zu messende personalwirtschaftliche Entscheidung oder jedenfalls einer personalwirtschaftlichen Entscheidung gleichgestellte Organisationsentscheidung vorläge, wenn die Antragsgegnerin sich entschlossen hätte, die Professur zwar mit einem unveränderten Zuschnitt, allerdings mit einer abweichenden Ausweisung als W1TTW1 Professur auszuschreiben. Auf diese Frage kommt es hier nicht an, da eine derartige Ausweisung der Stelle sowohl im Beschluss vom 25. Januar 2022 als auch im Vermerk vom 17. Januar 2022 lediglich als Möglichkeit in Betracht gezogen wurde. Nach den für die hier gegebene Konstellation dargelegten rechtlichen Grundsätzen erweist sich die streitgegenständliche Abbruchentscheidung als materiell rechtswidrig, weil sich der Begründung, die die Antragsgegnerin hierfür angegeben hat, keine sachlichen, nach Art. 33 Abs. 2 GG gerechtfertigten Gründe entnehmen lassen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Abbruchmitteilung vom 26. Januar 2022 keine Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angegeben. Der Rektoratsbeschluss vom 25. Januar 2022, dem ebenfalls keine Gründe entnommen werden können, beruht jedoch auf der Beschlussvorlage vom 19. Januar 2022 und dem Vermerk vom 17. Januar 2022. Hier wurde der wesentliche Abbruchgrund dokumentiert. Vgl. zur notwendigen Dokumentation des Abbruchgrundes: OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 6 B 840/20 –, juris Rn. 13, m.w.N. Dem Vermerk vom 17. Januar 2022, mit dem der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens empfohlen worden ist, können folgende Erwägungen entnommen werden: „Der einzig gelistete Kandidat im o.g. Berufungsverfahren, I. N. C. , hat den Ruf mit Schreiben vom 6. Januar 2022 abgelehnt. Im Laufe des o.g. Berufungsverfahrens wurden verschiedene fachliche Stellungnahmen über die Eignung der Kandidat*innen für die hier zu besetzende Professur abgegeben (Eindrücke der Berufungskommission, Abschlussbericht der Berufungskommission, externe fachliche Gutachten, Votum der Studierenden). Die eingeholten fachlichen Stellungnahmen halten die Kandidatinnen G. T. , T1. U. zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht übereinstimmend für berufungsfähig auf die o.g. Professur. Im Hinblick auf den Kandidaten H. kamen sowohl die Berufungskommission, als auch der Fakultätsrat mehrheitlich zu dem Schluss, ihn nicht für eine Listenplatzierung vorzusehen. Die Bewertung des Kandidaten K. H. in den externen fachlichen Gutachten weicht erheblich voneinander ab. Es wird daher empfohlen, das o.g. Berufungsverfahren einzustellen, da der einzig von der Fakultät (Berufungskommission und Fakultätsrat) für die Besetzungsliste vorgesehene Kandidat den Ruf an die S. abgelehnt hat. Die Kandidat*innen wären dann schnellstmöglich über die Einstellung zu informieren und es wäre im Rektorat über eine Neuausschreibung einer so oder so ähnlich angelegten Professur zu entscheiden. Im Wege der Neuausschreibung könnte die bestmögliche Besetzung der o.g. Professur sichergestellt werden – etwa über die Ansprache eines anderen Bewerber*innenkreises (als W1TTW2-Professor). “ Die Antragsgegnerin hat zur Begründung des Abbruchs hiernach wesentlich darauf abgestellt, dass der Fachbereich dem Rektor keinen Besetzungsvorschlag unterbreitet hat, auf dessen Grundlage eine Auswahlentscheidung getroffen werden konnte. Der einzige Bewerber, N. C. , der dem Rektor auf der Grundlage einer sogenannten „Einserliste“ vorgeschlagen wurde, steht nicht mehr zur Verfügung. Zudem hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass die anderen Bewerber, darunter der Antragsteller, die nicht auf die „Einserliste“ gelangt sind und weiterhin für eine Auswahl zur Verfügung stehen, in den eingeholten fachlichen Stellungnahmen hinsichtlich ihrer Eignung nicht einheitlich bewertet worden sind. Bei diesen Erwägungen handelt es sich nicht um sachliche Gründe nach den obigen Maßgaben. Dass der Besetzungsvorschlag des Fachbereichs keinen aktuell (noch) zur Berufung stehenden Kandidaten ausweist, begründet keinen sachlichen Grund im oben genannten Sinne. Eine rechtmäßige Auswahlentscheidung durch die Antragsgegnerin erscheint aufgrund des begonnenen Auswahlverfahrens weiterhin möglich. Denn das Hochschulgesetz NRW sieht vor, dass die Rektorin oder der Rektor die Auswahlentscheidung trifft. Dabei ist sie, ist er an den Vorschlag des Fachbereichs nicht gebunden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 HG NRW beruft die Rektorin oder der Rektor die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs. Nach Satz 2 der Vorschrift kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag des Fachbereichs kann sie oder er nach Satz 3 der Vorschrift eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn der Fachbereich acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn er der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. Hiernach besteht für den Rektor aktuell die Möglichkeit, einen neuen Vorschlag des Fachbereichs anzufordern. Sofern der Fachbereich innerhalb der genannten zeitlichen Vorgaben keinen Vorschlag unterbreitet, kann er auch ohne Vorschlag des Fachbereichs eine Professorin oder einen Professor berufen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Erstellung der „Einserliste“, die als Grundlage der Auswahlentscheidung jedenfalls mittlerweile nicht mehr geeignet ist, rechtmäßig gewesen ist oder nicht. Auch soweit die Antragsgegnerin darauf abgestellt hat, dass die fachlichen Stellungnahmen hinsichtlich der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber unterschiedlich ausgefallen sind, handelt es sich nicht um einen sachlichen Grund nach den obigen Maßgaben. Das in den Gutachten gezeichnete heterogene Meinungsbild betreffend die fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber ist jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, einen sachlichen Grund im oben genannten Sinne zu begründen. Vielmehr liegt es in der Natur der eingeholten Gutachten, dass sie zu unterschiedlichen (zuweilen konträren) Einschätzungen hinsichtlich der Eignung der Bewerber gelangen können. Sie bilden (lediglich) die Entscheidungsrundlage für die Auswahlentscheidung, die die Antragsgegnerin letztlich aufgrund eigener Bewertungen treffen muss. Vorliegend weicht die Bewertung durch die externen Gutachten hinsichtlich der Eignung aller Bewerberinnen und Bewerber zwar deutlich voneinander ab und ist auch hinsichtlich der Einschätzung der Eignung des Antragstellers zum Teil völlig gegensätzlich. Dies entbindet den Rektor jedoch nicht davon, hinsichtlich einer etwaig fehlenden Eignung zu einer eigenen Einschätzung zu gelangen (etwa durch das Einholen weiterer Gutachten, oder indem einem der Gutachten der Vorzug gegeben wird). Aus dem Wortlaut der oben genannten Begründung, wonach die Bewertung der Kandidaten durch die externen Gutachten erheblich voneinander abweicht, folgt jedenfalls nicht, dass die Antragsgegnerin das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen hat, weil sie keinen der verbliebenen Bewerber für hinreichend geeignet hält. Die Antragsgegnerin bezieht sich im Schriftsatz vom 6. April 2022 zwar auf die Eignung der Bewerber und führt erläuternd aus, dass die Bewerberinnen T. und U. in den eingeholten Stellungnahmen teilweise (noch) nicht für berufungsfähig gehalten wurden. Der habilitierte Antragsteller werde zwar durchweg als berufungsfähig angesehen, falle in den verschiedenen fachlichen Stellungnahmen allerdings eindeutig hinter dem Bewerber C. zurück und seine fachliche Eignung für die streitgegenständliche Professur werde nicht einheitlich gesehen. Die Antragsgegnerin, die hiernach ausschließlich auf die heterogenen fachlichen Gutachten verweist, hat hinsichtlich der (fehlenden) Eignung der Bewerber jedoch keinerlei eigenen Erwägungen angestellt und diesbezüglich bisher keine Einschätzung getroffen, die sie als sachlichen Grund für den Abbruch des Verfahrens heranziehen könnte. Lediglich ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass die fehlende Eignung der Bewerberinnen und Bewerber im Grundsatz zwar geeignet wäre, eine tragfähige Begründung für den Verfahrensabbruch darzustellen; die entsprechende Einschätzung müsste aber ihrerseits in einer gemessen an den Vorgaben der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG plausiblen Weise begründet sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2022 – 2 VR 4.12 –, juris Rn. 24, m.w.N. Ferner wird hinsichtlich der notwendigen frühzeitigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten am beabsichtigten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – 6 B 231/22 – und vom 17. Mai 2022 – 6 B 1388/21 –; jeweils juris. b. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache führte für ihn zu schweren und unzumutbaren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen. Ein – wie vorliegend – rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können daher bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden. Der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch eine Klage in der Hauptsache nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, juris Rn. 22f.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 1 B 1160/17 –, juris Rn. 50. Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung folgt auch aus dem Gebot der Rechts-sicherheit. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, aufgrund welchen Standes des Auswahlverfahrens und mit welchem Bewerberkreis die Stelle vergeben wird. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor auf veränderter Grundlage eine erneute Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, juris Rn. 21 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. II. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. In Fällen der vorliegenden Art nicht einschlägig ist § 52 Abs. 6 GKG. Denn das Begehren ist noch nicht auf eine Entscheidung über die Stellenbesetzung gerichtet, sondern zielt lediglich (auf der Vorstufe) auf die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens mit dem bisherigen Bewerberkreis ab. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des danach anzusetzenden Auffangwertes erfolgt nicht, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die zumindest vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 1 B 1160/17 –, juris Rn. 56 ff. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.