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Beschluss

18 L 1240/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1122.18L1240.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Gründe: Der wörtliche Antrag des Antragstellers, 1. zur Gefahrenabwehr vorläufig anzuordnen, dass die Bernhardinerhunde I. und H. des Beigeladenen vorläufig nur noch in einem geschlossenen Gebäude gehalten werden dürfen; 2. während der Dauer der Geltung dieser Ordnungsverfügung notwendige Ausläufe der Hunde außerhalb des geschlossenen Gebäudes auf eine Stunde pro Tag zu beschränken, wobei die Hunde bei diesen Ausläufen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen sind und einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen müssen, hat keinen Erfolg. Dabei geht das Gericht von der Zulässigkeit des Antrags aus. Insbesondere ist der Antragsteller für sein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtetes statthaftes Begehren auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Antragsgegnerin antragsbefugt. Für sein Begehren, das in der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht anhängigen Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage auf ordnungsbehördliches Einschreiten in der von ihm begehrten Art und Weise zu verfolgen wäre, ist der Antragsteller in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO nur insoweit antragsbefugt, als die Verletzung einer Norm, die auch dem Schutz von Individualinteressen dient, nach seinem Vorbringen zumindest möglich ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 16 K 1013/03 -, juris, Rn. 28; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 69. Gemessen daran lässt sich die Antragsbefugnis des Antragstellers mit Blick auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW ableiten. Denn dieser Norm kommt drittschützender Charakter zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 493/05 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2008 - 5 B 613/08 -, juris, Rn. 7, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 5 B 2517/04 -, juris, Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 16 K 1013/03 -, juris, Rn. 28; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 18 L 2929/04 - n.v., S. 5 f. des Entscheidungsabdruckes. Im Gegensatz zu § 3 Abs. 3 LHundG NRW und § 4 Abs. 1 Nr. 4 LHundG NRW, aus denen der Antragsteller mangels Drittschutz keine Rechte ableiten kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 24. Mai 2006 -, 1 BvR 493/05 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 5 B 2517/04 -, juris, Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 16 K 1013/03 -, juris, Rn. 34; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 18 L 2929/04 -, n.v., S. 3 ff. des Entscheidungsabdruckes, vermittelt § 12 Abs. 1 LHundG NRW eine drittschützende Wirkung. Insoweit ist wesentliches Kriterium für den drittschützenden Charakter einer Norm, inwieweit in der betreffenden Norm das geschützte Rechtsgut, die Art der Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und abgegrenzt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, juris, Rn. 26 ff. und vom 20. Oktober 1972 - IV C 107.67 -, juris, Rn. 18; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 16 K 1013/03 -, juris, Rn. 34. Mit Blick darauf ermächtigt § 12 Abs. 1 LHundG NRW schon seinem Wortlaut nach zu Maßnahmen gegen eine im Einzelfall für eine konkrete Person für deren Individualrechtsgüter bestehende Gefahr, sodass eine hinreichende Abgrenzung im obigen Sinn erfolgen kann. Die Norm bezweckt die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sodass der Inhaber von unter diesen Begriff subsumierbaren Individualrechtsgütern und individuellen Rechten jedenfalls auch durch diese Vorschrift des Landeshundegesetzes geschützt ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 16 K 1013/03 -, juris, Rn. 28; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 18 L 2929/04 -, n.v., S. 5 des Entscheidungsabdruckes. Ferner ist der Vortrag des Antragstellers geeignet, eine Verletzung dieser Norm dadurch möglich erscheinen zu lassen, dass die Antragsgegnerin den Erlass der von ihm begehrten vorläufigen Maßnahmen ablehnt. Denn die vom Antragsteller von der Antragsgegnerin begehrten Maßnahmen können grundsätzlich der von ihm behaupteten Gefährdung seines Leibes, seines Lebens und seiner Gesundheit durch die Hunde des Beigeladenen entgegenwirken. Dem Antragsteller kommt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren zu. Ein solches ist nur zu verneinen, wenn die Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung in keiner Weise verbessert werden kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als nutzlos erscheint. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25/03 - juris, Rn. 19; VG Minden, 21. September 2022 - 9 K 4760/18 -, juris, Rn. 38 ff; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 350. Dies zugrunde gelegt, erweitert die begehrte Entscheidung den Rechtskreis des Antragstellers, zumal die von ihm im Zusammenhang mit der Hundehaltung des Beigeladenen diesem gegenüber angestrengten zivilrechtlichen Verfahren das Begehren des Antragstellers weder hinsichtlich des Streitgegenstandes noch in Anwendung des im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen Prüfungsmaßstabes vollständig erfassen. Insoweit hatte der Antragsteller in Bezug auf die Hundehaltung des Beigeladenen einerseits dort nur hinsichtlich des vom Antragsteller zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bewohnten Grundstücks Erfolg, andererseits sind die zivilrechtlichen Entscheidungen nach dem Vortrag des Antragstellers lediglich auf die Unterlassung der Haltung der Hunde des Beigeladenen in dem an das von dem Antragsteller bewohnten Grundstück angrenzenden Zwinger gerichtet. Der Antrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Eine solche Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist. Vgl. VG München, Beschluss vom 8. September 2022 - M 3 E 22.39075 -, juris, Rn. 28; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 76. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Rahmen der hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus, dass die erstrebte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig ist. Das setzt voraus, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, der öffentlichen Interessen und der Interessen des Beigeladenen nicht zuzumuten ist, eine Hauptsachenentscheidung abzuwarten, und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen führt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 12 L 237/22 -, juris, Rn. N01; VG Schwerin, Beschluss vom 17. April 2000 - 8 B 1054/99 -, juris, Rn. 48. In diesem Sinne muss der Erlass der hier begehrten Anordnung erforderlich sein, um eine unaufschiebbare gegenwärtige Notlage des Antragstellers abzuwenden. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 3. April 2017 - 7 L 494/17 -, juris, Rn. 12. Dabei sind Indizien für die Notwendigkeit des Einschreitens die Wertigkeit des bedrohten Rechtsgutes, die Nähe und Intensität der Gefahr bzw. der Störung, der Rang der beeinträchtigten Rechtsgüter sowie das etwa entgegenstehende Interesse daran, zunächst nicht einzuschreiten. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 3. April 2017 - 7 L 494/17 -, juris, Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - I C 42.59 -, juris, Rn. 8 ff. und VG Köln, Urteil vom 19. März 2013 - 14 K 6709/09 -, juris, Rn. 24 ff. zum Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten. Nach diesen Maßgaben ist die Erforderlichkeit des Erlasses der begehrten Anordnung nicht erkennbar. Der Antragsteller hat die Gefahr einer Beeinträchtigung seines Leibes, seines Lebens und seiner Gesundheit im Sinne einer unaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage, die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt das ordnungsbehördliche Einschreiten der Antragsgegnerin in der von ihm begehrten Weise gegenüber dem Beigeladenen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW erforderlich macht, nicht glaubhaft gemacht. Ungeachtet der Tatsache, dass sich das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dessen Ehefrau einerseits und dem Beigeladenen andererseits aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Beigeladenen mit Schreiben vom 7. Februar 2022 in Auflösung befindet und seit dem 22. Februar 2022 eine Räumungsklage gegen den Antragsteller beim Amtsgericht S. (35 C 00/22) betrieben wird, ist eine solche Notlage angesichts der zeitlich weit zurückliegenden letzten Begegnungen des Antragstellers mit den Hunden des Beigeladenen, der bereits zivilrechtlich erwirkten Schutzmechanismen sowie des freiwilligen Befolgens angedachter ordnungsrechtlicher Maßnahmen durch den Beigeladenen zu verneinen. Insoweit hat der Antragsteller vorgetragen, es sei in der Vergangenheit zu drei konkreten Zwischenfällen mit den Hunden des Beigeladenen gekommen, die ihn selbst betrafen, nämlich am 1. Dezember 2021, am 28. Dezember 2021 und am 30. Januar 2022. In allen drei Fällen habe sich bei diesen Begegnungen jeweils ein Hund des Beigeladenen auf dem von ihm bewohnten Grundstück befunden und ihn gefährdet. Seit dem letztgenannten Zeitpunkt ist dem Vortrag des Antragstellers keine Begegnung mit den Hunden des Beigeladenen mehr zu entnehmen, die zu einer konkreten Gefährdung seines Leibs, seines Lebens oder seiner Gesundheit durch eine Konfrontation mit den Hunden hätten führen können. Hätte es weitere konkrete Zwischenfälle gegeben, wäre es – ungeachtet der Beibringungsverpflichtung des Antragstellers im hiesigen Verfahren nach § 123 VwGO – angesichts des zerstrittenen Verhältnisses des Antragstellers mit dem Beigeladenen zu erwarten gewesen, dass diese unter detaillierter Angabe von Zeit und Ort Eingang in die gerichtlich geführten Verfahren gefunden hätten. Überdies ist die vom Antragsteller im Zusammenhang mit der gesamten Hundehaltung des Beigeladenen bei der Staatsanwaltschaft G. erhobene Strafanzeige gegen den Beigeladenen wegen Körperverletzung am 5. April 2022 unter Verweisung auf den Privatklageweg eingestellt worden. Zudem hat der Antragsteller Schutz vor einer von den Hunden des Beigeladenen ausgehenden Gefahr für seinen Leib, sein Leben und seine Gesundheit durch das Erstreiten zivilrechtlicher Urteile (zuletzt des Urteils des Landgerichts G. auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2022 – 2 O 00/22 ) gefunden, in denen der Beigeladene verurteilt worden ist, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall des Zuwiderhandelns zu unterlassen, seine Bernhardinerhunde H. und I. unangeleint oder ohne vorherige Anlegung eines das Beißen verhindernden Maulkorbes oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung auf dem von dem Antragsteller bewohnten Grundstück A.-straße N01 in P. laufen zu lassen. Wegen des Vorfalls am 30. Januar 2022 ist gegen den Beigeladenen mit Beschluss des Landgerichts G. vom 17. Februar 2022 (2 O 000/21) zudem ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,- Euro festgesetzt worden. Da es seit diesem Zeitpunkt zu keinen konkreten Begegnungen zwischen dem Antragsteller und den Hunden des Beigeladenen mehr gekommen ist, ist davon auszugehen, dass die vom Antragsteller erstrittenen zivilrechtlichen Entscheidungen Wirkung entfalten. Liegen danach zum einen die letzten Vorkommnisse mit den Hunden des Beigeladenen recht weit zurück und kommt zum anderen den bereits erwirkten zivilrechtlichen Maßnahmen eine gewisse Schutzwirkung zu, ist – was in der Zusammenschau zur Verneinung einer Notlage des Antragstellers führt – ferner zu berücksichtigen, dass der Beigeladene mit Schreiben vom 14. September 2022 erklärt hat, sich der von der Antragsgegnerin (zunächst lediglich) beabsichtigen Ordnungsverfügung bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens freiwillig zu unterwerfen. Insoweit wolle er seine Hunde an der Kurzleine und nur einzeln und diese außerhalb befriedeten Besitztums nur mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb ausführen, falls dies überhaupt geschehe, sowie das angedrohte Zwangsgeld von 500,- Euro akzeptieren. Ferner werde er die Hunde zur amtstierärztlichen Begutachtung nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW vorführen, was am 18. Oktober 2022 auch erfolgt ist, sodass insgesamt von der Ernsthaftigkeit der Bekundungen des Beigeladenen auszugehen ist. Fehlt es damit bereits an der Glaubhaftmachung einer unaufschiebbaren, gegenwärtigen Notlage, sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass auch die vom Antragsteller geltend gemachte Intensität der Gefahr nicht ersichtlich ist. Dies gilt sowohl mit Blick auf den Vorfall am 1. Dezember 2021, der offenbar keine ärztliche Behandlung des Antragstellers erforderlich machte, als auch betreffend das vom Antragsteller angeführte Gebell der Hunde bzw. den Geruch derer Hinterlassenschaften. Eine rechtlich beachtliche Intensität einer Gefahr ist auch nicht erkennbar, soweit der Antragsteller vorträgt, sein größtes Risiko bestehe darin, dass die Hunde des Beigeladenen ihn entdeckten und ihn angriffen, wenn er täglich auf der an die offene Einfahrt des Beigeladenen angrenzenden Straße zu Fuß oder auf dem Fahrrad vorbeikomme und die Hunde dort gerade unangeleint und ohne Maulkorb auf der Hof- und Verkehrsfläche des Beigeladenen herumliefen. Denn diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass sich das subjektive Bedrohungsgefühl des Antragstellers durch konkrete Begegnungen mit den Hunden des Beigeladenen im öffentlichen Straßenraum in der Vergangenheit bereits verwirklicht hat und die Hunde für ihn eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit dargestellt hätten, obwohl der Antragsteller nach seinen Angaben täglich an dem Hof des Beigeladenen vorbei komme. Der auf dem Hofgelände von ihm befürchteten Gefahr, von den Hunden des Beigeladenen ohne Maulkorb und unangeleint angegriffen zu werden, kann der Antragsteller zudem entgehen, indem er das Hofgelände des Beigeladenen nicht oder nur nach Vorankündigung betritt, zumal der Beigeladene dem Antragsteller Hausverbot erteilt hat. Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 25. März 2022  I-9 U 00/22  ausgeführt, dass ein schützenswertes Interesse des Antragstellers daran, das Grundstück des Beigeladenen zu betreten, nicht ersichtlich sei. Auch insoweit ergibt sich kein Anordnungsgrund, der das ordnungsbehördliche Einschreiten der Antragsgegnerin aufgrund einer etwaig bestehenden gegenwärtigen Gefährdungslage des Antragstellers notwendig machte. Hat der Antrag danach bereits mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes keinen Erfolg, bedarf keiner Vertiefung, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Allerdings spricht viel dafür, dass dies nicht der Fall ist. Insbesondere dürfte der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass sich das der Antragsgegnerin nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW grundsätzlich zukommende Erschließungs- und Auswahlermessen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ausnahmsweise zu einem Anspruch auf den Erlass gerade der von dem Antragsteller begehrten Maßnahmen gegenüber dem Beigeladenen verdichtet hat. In diesem Zusammenhang dürfte nicht ohne Berücksichtigung bleiben, dass die Antragsgegnerin entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht untätig geblieben ist, sondern auf die Eingaben des Antragstellers Maßnahmen zur Überprüfung der Hundehaltung des Beigeladenen eingeleitet hat. Sie hat veranlasst, dass die Amtsveterinärin des Kreises G. am 7. Juli 2022 die Hundehaltung des Beigeladenen im Hinblick auf tierschutzrechtliche Belange überprüft hat. Am 14. September 2022 hat sie eine eigene Kontrolle der Hundehaltung des Beigeladenen durchgeführt. Beide Kontrollen sind beanstandungsfrei verlaufen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den Beigeladenen mit Schreiben vom 31. August 2022 zum Erlass einer zunächst beabsichtigten Ordnungsverfügung zur Hundehaltung angehört und am 18. Oktober 2022 ist seitens der Amtsveterinärin des Kreises eine Gefährdungsbeurteilung der Hunde des Beigeladenen erfolgt, die im Übrigen ergeben hat, dass aus amtstierärztlicher Sicht keine weiteren ordnungsbehördlichen Maßnahmen hinsichtlich der Haltung der Hunde H. und I. durch den Beigeladenen erforderlich sind, da ein übersteigert aggressives Verhalten der Hunde, welches zur Einstufung „als im Einzelfall gefährlicher Hund“ im Sinne des LHundG NRW führen würde, nicht vorliege. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, da dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit in das Kostenrisiko begeben hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.