Soweit der Kläger zu 1. die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Großraumgarage mit Anbaugarage für das Grundstück T.--------straße X in Dortmund vom 8. Januar 2019 aufgehoben. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 1/6 sowie die Beklagte und der Beigeladene jeweils zu 5/12. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und 3. tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen trägt der Kläger zu 1. jeweils zu 1/12. Im Übrigen trägt jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger und der Beigeladene führen eine baurechtliche Nachbarstreitigkeit. Die Klägerin zu 2. ist u.a. Eigentümerin des Grundstücks mit den postalischen Anschriften T.--------straße X, X, X und X, Gemarkung L. , Flur X, Flurstück X. Bei ihr handelt es sich um die I. Grundeigentümer GbR, bestehend aus dem Kläger zu 1. und dessen Ehefrau. Die Klägerin zu 3. besteht aus der I. Grundeigentümer GbR und Herrn U. C. Das Grundstück der Kläger ist mit einem L-förmigen Gebäude bebaut, dieses weist eine Breite von der T.--------straße aus gesehen von ca. 23,5 m auf; der nördliche (in Nord-Süd-Richtung errichtete) Teil des Gebäudes weist eine Tiefe von ca. 13,5 m, der südliche (in Ost-West-Richtung errichtete) Teil weist eine Tiefe von ca. 26,0 m auf. In dem Gebäude befinden sich zwei Wohnungen, ein Ladenlokal sowie ein Büro. Der Kläger zu 1. bewohnt eine der Wohnungen. Im nord-westlichen, zum Grundstück des Beigeladenen hin liegenden Grundstücksbereich befindet sich der Garten des Klägers zu 1.. Die nördliche Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beigeladenen hat eine Länge von ca. 38,0 m, grenzständig zum Grundstück des Beigeladenen ist eine ca. 6,7 m tiefe Garage auf dem klägerischen Grundstück errichtet worden, die ca. 6,5 m von der T.--------straße zurückliegt. Der Beigeladene ist Eigentümer des nördlich daran angrenzenden Grundstücks T.--------straße X, Gemarkung L. , Flur X, Flurstück X. Dieses ist mit einem 10,0 m breiten sowie 17,5 m tiefen Wohnhaus bebaut, in dem Wohnhaus befinden sich zwei Wohneinheiten. Nördlich des Wohnhauses findet sich eine von der Straße zurückliegende Garage, die davor befindliche Hoffläche weist eine Tiefe von ca. 15,0 m auf. Die Garage ist mit einem Abstand von ca. 2,0 m zur nördlichen Grundstücksgrenze errichtet worden, sie ist – von der T.--------straße aus betrachtet – 6,0 m tief und 3,5 m breit. Das Wohngebäude ist an seiner südöstlichen Ecke 3,1 m von der südlich gelegenen Grenze zum Grundstück der Kläger entfernt, an seiner südwestlichen Ecke ca. 7,5 m. Die Grundstücke der Beteiligten liegen auf der westlichen Straßenseite der an dieser Stelle in Nord-Süd-Richtung verlaufenden T.--------straße . Die T.--------straße steigt in diesem Bereich in südlicher Richtung hin an. Südlich des Grundstücks der Kläger befindet sich das Grundstück mit der postalischen Anschrift T.--------straße X/X. Auf diesem Grundstück findet sich im rückwärtigen (westlichen) Bereich eine gepflasterte Hoffläche, die über einen südlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Weg eingefahren wird und auf der sich Stellplätze befinden, sowie an der südlichen Grundstücksgrenze eine über die Hoffläche erschlossene Garage. Westlich der T.--------straße fällt das Gelände zur parallel verlaufenden F.-------straße (Gemeindestraße) ab. Westlich der Grundstücke der Beteiligten befindet sich eine aus drei Wohnhäusern bestehende Häuserreihe (F.-------straße X bis X), die durch einen Fußweg von der F.-------straße erschlossen wird. Westlich der Häuserreihe befinden sich Garagen und Stellplätze, die zur F.-------straße hin errichtet worden sind. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Hom X aus dem Jahr 1965 in der Fassung der Änderung Nr. 11 aus dem Jahr 2019. Es gilt die Baunutzungsverordnung 1962. Dieser setzt betreffend die Grundstücke der Kläger sowie des Beigeladenen ein reines Wohngebiet fest. Für den hier maßgeblichen Bereich trifft der Bebauungsplan u.a. Festsetzungen in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche in dem Bereich G.----straße , T.--------straße und F.-------straße . Der Beigeladene stellte am 31. August 2016 einen Bauantrag betreffend die Errichtung einer Großraumgarage mit Anbaugarage. Danach ist im süd-westlichen rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen die Errichtung einer Doppelgarage sowie einer Einzelgarage vorgesehen. Die beantrage bauliche Anlage soll ausweislich der Bauvorlagen eine Gesamtbreite von 8,75 m und eine Gesamttiefe von 8,06 m sowie eine Höhe von 2,53 m aufweisen. Sie soll an ihrer südlichen Gebäudeseite mit einem Abstand von 3,00 m zum Grundstück der Kläger errichtet werden. Die Zufahrt zu der Garage soll über eine 28,0 m lange Zufahrt erfolgen, die südlich des Wohnhauses des Beigeladenen entlang führt. Auf einer Länge von 21,5 m soll die Zufahrt eine Breite von 2,5 m aufweisen, unmittelbar vor den geplanten Garagen ist eine ca. 6,5 m tiefe und 9,2 m breite Hoffläche vorgesehen. Für die Errichtung der Garagen wird beabsichtigt, das derzeit vorhandene Gelände abzusenken. Infolgedessen soll die Fläche vor den Garagen (die Hoffläche und ein Teil der Zufahrt) auf einer Länge von 11,00 m eine Neigung von 10 % aufweisen. Mit Schreiben vom 21. September 2016 wandte sich der Kläger zu 1. an die Beklagte und teilte mit, dass er das beantragte Bauvorhaben nicht für genehmigungsfähig halte. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO 1962 seien Garagen nur für den durch die zulässige Nutzung verursachten Bedarf zulässig, ein solcher Bedarf bestehe hier nicht. Darüber hinaus habe die geplante Garage solche Dimensionen und Ausmaße, dass sie nicht für Pkw gedacht und geeignet sei, daher sei sie nach § 12 Abs. 3 BauNVO 1962 nicht zulässig. Weiter verstoße das Vorhaben gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW, der geplante Standort liege im rückwärtigen Bereich des Grundstücks, durch die Lage und Anordnung der Garagen werde mit der Genehmigung die Ruhe unzumutbar beeinträchtigt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 an die Bezirksvertretung Hombruch teilte der Kläger zu 1. mit, dass er sich durch die geplante Maßnahme belästigt fühle. Er sei der Auffassung, dass der Bebauungsplan eine solche Garagenanlage nicht gestatte. Die geplante Garagenanlage mindere nicht nur die Qualität der Wohngärten, die der Erholung dienten, sondern auch den Verkehrswert der Grundstücke. Die Ausmaße der Garagen legten nahe, dass diese zum Abstellen von Campingfahrzeugen oder Kleinlastwagen sowie ggf. Booten genutzt werden sollten. Die Garagen sollten dem Abstellen und der Pflege von Oldtimern dienen, daher sei auch eine gewerbliche Tätigkeit in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen. Zudem werde die Grünfläche auf dem Grundstück reduziert. Es bestünden zudem Bedenken gegen ein sicheres Befahren des Grundstücks, die T.--------straße sei eine Hangstraße und in diesem Bereich verkehrsberuhigt ausgebaut. Bei der Errichtung der Garagen sei zudem wegen der Hanglage des Grundstücks die Zufahrtsfläche rampenartig auszubilden. Es seien dabei die Bestimmungen der Garagenverordnung NRW zu beachten. Zudem sei eine Stützmauer zu errichten. Aufgrund der geplanten Ausführung der Garagen hätten die Bewohner der Häuser in der F.-------straße erhebliche Belichtungs- und Beschattungsprobleme zu erwarten. Es sei auch eine ordnungsgemäße Befestigung und Entwässerung der Zufahrtsflächen notwendig. Infolge der Errichtung der geplanten Garagen werde der bisher im rückwärtigen Teil des Grundstücks vorhandene Wohngarten erheblich reduziert, dies hätte eine Reduzierung des Verkehrs- oder Marktwertes der Grundstücke zur Folge. Zudem sei mit einer erheblichen Lärmbelästigung zu rechnen, die weit über den üblichen Bedarf eines Zweifamilienhauses hinausgehe. Aus diesem Grund bedürfe es eines Lärmgutachtens. Dabei sei auch die besondere Konstruktion der Garagen zu berücksichtigen. Eine Errichtung von Garagen auf dem Grundstück T.--------straße X sei auch in dem südlich zum Grundstück T.--------straße X gelegenen Bauwich möglich. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 wies der Kläger zu 1. auf die geltenden Umgebungslärmkarten hin und übersandte diese, weiter führte er aus, dass das geplante Bauvorhaben nicht unterhalb des zulässigen Lärmpegels bleiben werde. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 übersandte der Kläger zu 1. mehrere Lichtbilder und teilte mit, dass sich aus diesen ergebe, dass allein vor der Garage des Beigeladenen Parkmöglichkeiten für fünf Pkws gegeben seien. Dies sei bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigten. Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung einer Großraumgarage mit Anbaugarage auf dem Grundstück T.--------straße X. Ausweislich Ziffer (1720) der Baugenehmigung sind die Nebenbestimmungen des Tiefbauamtes der Stadt Dortmund Bestandteil der Genehmigung und für die Ausführung verbindlich. Nach der grün gestempelten Stellungnahme des Tiefbauamtes der Stadt Dortmund vom 15. Januar 2018, Ziffer 5, ist die Hoffläche vor den Garagen so zu dimensionieren, dass das Antragsgrundstück in Vorwärtsfahrt verlassen werden kann. Mit Bescheid vom 9. Januar 2019 teilte die Beklagte dem Kläger zu 1. mit, dass dem Beigeladenen am 8. Januar 2019 die streitgegenständliche Baugenehmigung erteilt worden sei und übersandte eine Kopie der Genehmigung sowie des dazugehörigen Lageplans. Dieses Schreiben wurde dem Kläger zu 1. am 11. Januar 2019 zugestellt. Der Kläger zu 1. hat am 17. Januar 2019 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (10 L 76/19). Mit Schriftsatz vom 26. März 2019 haben auch die Klägerinnen zu 2. und 3. Klage gegen die Baugenehmigung vom 8. Januar 2019 erhoben und Anträge auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 4. April 2019 hat das erkennende Gericht den Antrag des Klägers zu 1. abgelehnt und im Übrigen die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerinnen zu 2. und 3. gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Januar 2019 angeordnet. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 5. August 2019 (7 B 524/19) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen teilweise geändert und den Antrag insgesamt abgelehnt. Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klage vor, dass das Grundstück T.--------straße X, X, X und X in sieben Miteigentumsanteile nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt sei. Inhaber der Miteigentumsanteile seien zum einen Herr U. C. zum anderen die I. Grundeigentümer GbR, der Kläger zu 1. sei Mehrheitsgesellschafter der GbR und allein zur Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt. Die Klageerweiterung vom 26. März 2019 sei gemäß § 91 VwGO zulässig, da sie sachdienlich sei. Insoweit sei die Klage auch fristgerecht erhoben worden, die streitgegenständliche Baugenehmigung sei den Klägerinnen zu 2. und 3. durch die Beklagte nicht zugestellt/bekannt gegeben worden; die Zustellung sei nur ihm gegenüber, dem Kläger zu 1., erfolgt.Die Klage sei begründet, da die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig sei und sie, die Kläger, in ihren Rechten verletze. Das Vorhaben verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts. Das Vorhabengrundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Hom X. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO seien in einem reinen Wohngebiet Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Auf dem Grundstück des Beigeladenen befinde sich jedoch bereits eine Garage, vor dieser seien Stellplätze angelegt, die für fünf Kraftfahrzeuge genutzt würden. Die vorhandenen sechs Kfz-Stellplätze seien ausreichend für den tatsächlichen Bedarf des Grundstücks des Beigeladenen, die genehmigte Garage diene nicht mehr dem Bedarf des Grundstücks. Die Unzulässigkeit der Garagen ergebe sich ferner aus § 15 BauNVO. Die genehmigten Garagen lägen grenzständig im hinteren westlichen Teil des Grundstücks des Beigeladenen. Die Zufahrt zu den Garagen erfolge südlich des Wohnhauses X entlang ihrer Grundstücksgrenze. Die Anzahl der genehmigten Garagen, deren Lage im hinteren Grundstücksbereich und deren Umfang widersprächen der Eigenart des Baugebiets. Von ihnen gingen Belästigungen und Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebietes unzumutbar seien. Die Anordnung der Garagen im hinteren Grundstücksbereich verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Länge der Zufahrt von der T.--------straße bis zur Garage betrage ca. 30 m und verlaufe entlang ihrer Grundstücksgrenze. Die überdimensionierten Garagen stünden zudem im hinteren Grundstücksbereich, hierbei handele es sich um einen Garten-, Erholungs- und Ruheraum. Der Bebauungsplan habe die planerische Absicht gehabt, Garagen nur im Bereich der Abstandflächen sowie als Reihengarage zuzulassen, der Plangeber sei von durchgegrünten Grundstücken ohne Fahrbelästigung ausgegangen. Von der F.-------straße gehe keine Beeinträchtigung durch Verkehrslärm aus, dies gelte auch für den Fußweg zu den Gebäuden F.-------straße X, X, X. Von dem Grundstück T.--------straße X gehe keine vergleichbare Belästigung aus wie von dem Grundstück des Beigeladenen bei Verwirklichung des Vorhabens. Die Anordnung der Garagenposition sowie die Lage und Länge der Zufahrt führe zu unzulässigen und nicht hinnehmbaren Ruhestörungen. Die Garagen stellten infolgedessen eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität und damit eine Minderung des Gebrauchswertes ihres Grundstücks dar. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Bereich vor den Garagen als zusätzlicher Stellplatz für Fahrzeuge genutzt werde. Darüber hinaus verstoße die Garage gegen abstandflächenrechtliche Vorschriften. Eine Privilegierung nach § 6 BauO NRW scheide aus, die Garagen überschritten die zulässige Maximalhöhe von 3 m in Richtung des Flurstücks X deutlich. Zudem verstoße die geplante Rampe zu den Garagen gegen § 124 SBauVO, danach dürfe das Gefälle 15 % nicht überschreiten, dies sei hier jedoch der Fall. Ein Gefälle von maximal 15 % könne nicht erreicht werden, dies ergebe sich aus dem vorliegenden Lageplan zum Höhenaufmaß. Der Kläger zu 1. hat ursprünglich schriftsätzlich die Aufhebung der Baugenehmigung vom 8. Januar 2019 beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. die Klage zurückgenommen. Die Klägerinnen zu 2. und 3. beantragen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten für die Errichtung einer Großraumgarage mit Anbaugarage für das Grundstück T.--------straße X in Dortmund vom 8. Januar 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, die Klage sei unbegründet, Bedenken gegen die Bestimmtheit der streitgegenständlichen Baugenehmigung bestünden nicht. Zwar seien im Grundriss und im Lageplan nicht die Außenmaße als Summe angegeben, wenn man diese jedoch addiere, erhalte man die im Lageplan zum Höhenaufmaß angegebenen Außenmaße. Die Baugenehmigung sei auch materiell rechtmäßig. Die Anzahl der Stellplätze für das Wohnhaus sei nicht zu beanstanden, ein Verstoß gegen § 12 BauNVO liege nicht vor. Es sei realitätsfremd, dass vier Garageneinstellplätze für zwei Wohneinheiten über dem Bedarf lägen. Ein Verstoß gegen die abstandrechtlichen Vorschriften zu Lasten der Kläger liege nicht vor, die Garagenanlage solle 3,0 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Das durch die geplanten Garagen zu erwartende Störpotenzial sei für die unmittelbar angrenzenden Nachbarn zumutbar. Das klägerische Flurstück X sei aufgrund des höher liegenden Geländes ausreichend vor Lärm und Gerüchen abgeschirmt. Angesichts der Festsetzung des Bebauungsplans sei auf den umliegenden Grundstücken eine weitere Wohnbebauung mit Nebenanlagen möglich. Bereits jetzt seien die rückwärtigen Grundstücksbereiche zum Teil bebaut oder gepflastert und würden zu Wohnzwecken oder als Stellplätze für Kraftfahrzeuge genutzt. Es handele sich daher nicht um eine bislang unberührte Ruhezone, in die erstmals durch die genehmigte Garagenanlage eingegriffen werde. Zwar mag es in dem unmittelbaren Umfeld des Gartenbereichs keinen Fahrzeugverkehr geben, jedoch dürfte der Verkehrslärm der ca. 50 m entfernt liegenden F.-------straße dort zu hören seien. Zudem würden die Gebäude F.-------straße X, X, X über einen Fußweg erschlossen, der sich in unmittelbarer Nähe des Gartenbereichs der Kläger befinde. Die Kläger hätten auch nicht erwarten können, dass das Grundstück des Beigeladenen dauerhaft frei von Bebauung bleiben werde. Es habe keine Absicht der Gemeinde bestanden, in den hinteren Grundstücksbereichen Ruhe- und Erholungsbereiche zu schaffen, dies ergebe sich aus den Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche, diese sähen keine Einschränkung der Bebaubarkeit vor. Es sei daher mit der Errichtung zulässiger Anlagen zu rechnen. So sei das Gebäude T.--------straße X auf dem Grundstück der Kläger mit einer Bebauungstiefe von ca. 28 m errichtet worden. Auf dem Flurstück X sei die gesamte Hoffläche befestigt, diese münde in einer an der nord-westlichen Ecke befindlichen Stellplatzanlage. Im Rahmen der Zumutbarkeit sei auch die Anzahl der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen zu berücksichtigten. Insoweit nehme sie Bezug auf die Ergebnisse der Parkplatzlärmstudie; selbst wenn von durchschnittlich sechs Fahrzeugbewegungen auszugehen sei, sei dies keine unzumutbare Belastung. Es sei auch nicht zwingend, dass die Überwindung der Steigung eine höhere Motorleistung und damit mehr Lärm verursache, dies hänge von der Art des Getriebes und den Fertigkeiten des Fahrzeugführenden ab. Es sei hier aufgrund der Örtlichkeiten auch nicht mit unzumutbar vielen Rangiervorgängen zu rechnen. Der Gartenbereich der Kläger sei zudem durch hohe und sehr dicht stehende Anpflanzungen vor Geräuschimmissionen und Einblicken geschützt. Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW liege ebenfalls nicht vor, die Garagenzufahrt befinde sich nur am straßenrand-nahen Bereich in Grenznähe, im Übrigen halte sie einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze ein.Darüber hinaus nimmt sie Bezug auf die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Januar 2019. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die Baugenehmigung sei dem Kläger zu 1. am 9. Januar 2019 bekannt gegeben worden und somit auch gegenüber den Grundstückseigentümern. Daher sei hier die Klagefrist im Zeitpunkt der Klageerweiterung durch die Klägerinnen zu 2. und 3. abgelaufen.Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, es sei nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften sei vorliegend nicht gegeben. Insbesondere liege kein Verstoß gegen § 12 BauNVO vor. Die streitgegenständlichen Garagen dienten dem durch die zulässige Nutzung verursachten Bedarf, eine gewerbliche Nutzung des Vorhabensgrundstücks sei nicht genehmigt worden, sondern ausschließlich Wohnnutzung. Es sei unerheblich, dass der Beigeladene derzeit selbst nicht auf dem Grundstück wohne. Auch das Vorhandensein einer Garage auf dem Grundstück ändere nichts an der Zulässigkeit des Vorhabens. Die vorhandene Garage biete Platz für einen Pkw und im Zufahrtsbereich lasse sich allenfalls noch ein weiterer, kleiner Pkw abstellen. Vor dem Hintergrund, dass das Wohnhaus über zwei Wohnungen verfüge, sei es geboten, weitere Stellplätze zu schaffen. Die durch die Kläger gefertigten Lichtbilder zeigten keine Alltagssituation. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen § 15 Abs. 1 BauNVO. Es handele sich nicht um eine überdimensionierte Garagenanlage. Auch die Lage habe keine negativen Auswirkungen auf die Umgebung. Es sei nicht ersichtlich, dass das Vorhaben in dem betreffenden Baugebiet bei genereller und typisierender Betrachtungsweise des Gebiets unverträglich sei. Auch widerspreche das konkrete Vorhaben im Einzelfall nach Lage, Umfang, Anzahl oder Zweckbestimmung nicht dem Gebietscharakter. Schließlich seien keine Belästigungen oder Störungen zu befürchten, die nach der Eigenart des Bauvorhabens im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Die Länge der Zufahrt betrage auch nicht ca. 30 m, sondern ca. 26 m; sie verlaufe zudem nur im vorderen Grundstücksbereich, dort, wo sich die grenzständige Garage der Kläger befinde, in der Nähe der Grundstücksgrenze. Der Abstand werde nach hinten größer und betrage zwischen 3,0 m und 3,2 m. Die rückwärtigen Freiflächen von Wohngrundstücken seien nicht von vornherein als Ruhe- und Erholungszonen der Schaffung von notwendigen Fahrzeugstellplätzen entzogen. Garagenstellplatzimmissionen gehörten zudem heutzutage zu den Alltagserscheinungen und seien daher grundsätzlich hinzunehmen. Das Baugebiet weise keine homogene Bebauung in dem Sinne auf, dass die hinteren Grundstücksbereiche frei von baulichen Anlagen seien bzw. dass sich hinter einer bestimmten Baulinie eine Ruhe- und Erholungszone befinde. So befinde sich auf dem klägerischen Grundstück eine großflächige Wohnbebauung bestehend aus vier Gebäuden, die in L-Form angeordnet seien, wobei das Gebäude X fast bis an die hintere Grundstücksgrenze heranreiche; auch die Häuser auf den Grundstücken F.-------straße X – X befänden sich nur wenige Meter entfernt vom Gartenbereich des klägerischen Grundstücks. Auf dem Grundstück T.--------straße X befinde sich direkt angrenzend eine große, nahezu vollständig gepflasterte Zufahrt mit Hoffläche, die nahezu den gesamten rückwärtigen Grundstücksbereich ausfülle, sowie eine Garage. Auf dem Grundstück I1.-----straße X befinde sich ebenfalls ein fast vollständig gepflasterter Hinterhof mit zwei Garagen. Es liege auch kein Verstoß gegen die abstandflächenrechtlichen Vorschriften vor. Zum Grundstück der Kläger halte die Garage einen Abstand von 3,00 m ein. Auf einen Verstoß bezogen auf das Flurstück X könnten die Kläger sich nicht berufen, im Übrigen würden auch diesbezüglich die gesetzlichen Regelungen eingehalten. Zudem liege kein Verstoß gegen § 124 SBauVO vor, die Rampe werde über eine Neigung von 10 % verfügen, im Übrigen sei § 124 SBauVO nicht drittschützend. Der Berichterstatter hat am 13. Juli 2022 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Ortsterminsprotokoll und die im Termin gefertigten Fotos (Gerichtsakte Bl. 187 – 205) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren sowie in dem Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 10 L 76/19 und die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger zu 1. die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Klagen der Klägerinnen zu 2. und 3. haben Erfolg. Die Klagen sind als Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1 VwGO) gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 8. Januar 2019 zulässig. Insbesondere haben die Klägerinnen zu 2. und 3. fristgerecht Klage erhoben. Die Monatsfrist für die Klageerhebung aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt vorliegend nicht, da die Zustellung der von der Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 8. Januar 2019 ausschließlich an den Kläger zu 1. nicht die Klagefrist auch gegenüber den Klägerinnen zu 2. und 3. in Lauf gesetzt hat. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde dem Kläger zu 1. – über seinen Prozessbevollmächtigten – ausweislich der Zustellungsurkunde am 11. Januar 2019 zugestellt und damit bekanntgegeben. Eine Bekanntgabe gegenüber den Klägerinnen zu 2. und 3. erfolgte damit jedoch nicht Voraussetzung für eine wirksame Bekanntgabe ist u.a. der Bekanntgabewille der Behörde, der sich auf die Bekanntgabe gerade dem einzelnen Betroffenen gegenüber beziehen muss; das lediglich zufällige Bekanntwerden der Tatsache, dass ein Verwaltungsakt ergangen ist, oder auch des Inhalts des Verwaltungsakts, genügt nicht. Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 41 Rdnr. 7a. Davon ausgehend ist die Baugenehmigung vom 8. Januar 2019 weder der Klägerin zu 2. noch der Klägerin zu 3. wirksam bekanntgegeben worden, so dass die einmonatige Klagefrist ihnen gegenüber nicht in Lauf gesetzt worden ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen darauf hinweist, dass der Kläger zu 1. auch für die Klägerinnen zu 2. und 3. empfangsbevollmächtigt sei, vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW, führt dies nicht zu einer Bekanntgabe auch den Klägerinnen zu 2. und 3. gegenüber, da insofern der erforderliche Bekanntgabewille der Beklagten ausweislich der Adressierung und des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs fehlte. Vorliegend findet somit vielmehr die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Anwendung, diese war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. März 2019 nicht abgelaufen. Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht, solche sind auch nicht vorgetragen worden. Die Klagen sind auch begründet. Die vorgenannte Baugenehmigung vom 8. Januar 2019 verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts und verletzt die Klägerinnen zu 2. und 3. in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Ein Nachbar kann vielmehr nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des Einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris und Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, BauR 2007, 1550 ff. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der von den Klägerinnen beanstandeten Baugenehmigung statt. Das Prüfprogramm ist vielmehr beschränkt. Es sind zudem ausschließlich die Auswirkungen des Bauvorhabens des Beigeladenen auf das Grundstück der Klägerinnen zu untersuchen. Gemessen daran ist vorliegend eine Rechtsverletzung der Klägerinnen zu 2. und 3. zu bejahen. Die Klägerinnen zu 2. und 3. können sich mit Erfolg darauf berufen, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen Bestimmungen verstößt, die auch ihrem Schutz als Nachbarinnen des Beigeladenen dienen. In der Sache verstößt das Vorhaben des Beigeladenen hier gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Hom X aus dem Jahr 1965. Dieser setzt für das Vorhabengrundstück als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet fest. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO 1962 sind Stellplätze und Garagen u.a. in reinen Wohngebieten nur für den durch die Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO 1962, der nachbarschützende Wirkung hat, Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, BRS 55 Nr. 110, liegt nicht vor. Die Klägerinnen zu 2. und 3. stellen insofern in Frage, dass der Beigeladene die projektierten Garagen für die Wohnnutzung auf seinem Grundstück benötigt. § 12 Abs. 2 BauNVO 1962 stellt jedoch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auf den grundstücksbezogenen, sondern auf den gebietsbezogenen Bedarf an Stellplätzen und Garagen ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, a.a.O. und OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2000 – 7 A 1155/99 – und Beschluss vom 17. Januar 2011 – 7 B 1506/10 –, jeweils juris. Der Bedarf im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO 1962 ist keine feststehende Größe, sondern hängt entscheidend von dem Lebensstandard der Bewohner des Gebiets ab. Vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 13. Auflage 2019, § 12 Rdnr. 7.2. Entsprechend den Bestimmungen der landesrechtlichen Vorschrift des § 51 BauO NRW a.F. braucht die Stellplatzpflicht nicht auf jedem Grundstück erfüllt zu werden. Ein Grundstück kann auch für mehrere andere Grundstücke die Stellplatzpflicht miterfüllen.Im Übrigen ist der Bedarf im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO 1962 auch nicht durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze beschränkt, hierbei handelt es sich nur um den Mindestbedarf.Im Zweifel wird man einen Bedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO 1962 annehmen müssen, wenn der Stellplatz als „Zubehör“ zum Wohnen von einem Bewohner des Baugebiets benötigt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, a.a.O. Dafür, dass im hier betroffenen Gebiet kein Bedarf für die Garagen auf dem Grundstück des Beigeladenen besteht, liegen keine Anhaltspunkte vor und wurde auch nichts vorgetragen. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Januar 2019 verstößt jedoch gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen Anlagen insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind. Soweit bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2019 in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen wurde, dass die Vorgaben des Rücksichtnahmegebots und des § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. im Ergebnis regelmäßig übereinstimmen, soweit sie gebieten, dass von Garagen und Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürften, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2016 – 7 A 1027/15 -, m.w.N., juris, ist darauf hinzuweisen, dass der Landesgesetzgeber die Regelung des § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. zum 1. Januar 2019 hat wegfallen lassen. Die neue Vorschrift des § 48 BauO NRW 2018 ist allein im öffentlichen Interesse erfolgt und entfaltet keinen Drittschutz mehr. Zwar werden gemäß § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 die bis zum 31. Dezember 2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen nach der Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 beschieden; die Sach- und Rechtslage beurteilt sich zudem bei einer baurechtlichen Nachbarstreitigkeit grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Allerdings sind nachträgliche Rechtsänderungen zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 – und VG Münster, Beschluss vom 30. August 2018 – 2 L 630/18 –; jeweils juris. Allerdings führt der Wegfall des § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. nicht dazu, dass die Anforderungen an das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot betreffend die Anordnung von Stellplätzen und Garagen herabgestuft würden, soweit sie gebieten, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2020 – 10 B 1010/20 –; Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –; VG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2020 – 2 K 864/19 – sowie Urteil vom 11. Juni 2019 – 2 K 2220/18 –; jeweils juris. Daraus folgt: Das besondere Störpotential von Garagen und Stellplätzen fordert eine besondere Rücksichtnahme in Bezug auf ihr Anordnung. Die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen unzumutbare Belästigungen durch Lärm oder Gerüche in ihrer Nachbarschaft hervorruft, hat anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände und nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen zu erfolgen. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Vor allem der Standort der Stellplätze oder Garagen im Hinblick auf ihre Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und die Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen sowie etwaige Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich ist, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen. Sind Stellplätze oder Garagen gleichwohl im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehen, muss die bisherige Belastung der durch ihre Nutzung beeinträchtigten Nachbargrundstücke durch vergleichbare Nutzungen in die Bewertung der Zumutbarkeit der hinzukommenden Belästigungen eingestellt werden. Schließlich ist für die Bewertung der Zumutbarkeit auch der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung. So erfordert beispielsweise eine Zufahrt im stark geneigten Gelände den Einsatz von mehr Motorkraft und verursacht damit mehr Lärm und Abgase. Letzteres gilt auch für Rangiervorgänge, die unter Umständen für eine Nutzung der Stellplätze oder Garagen unvermeidlich sein können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2020 – 10 B 1010/20 –, juris, m.w.N.. Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die Errichtung der genehmigten Großraumgarage mit Anbaugarage, die Platz für drei Kraftfahrzeuge bieten, in der konkreten baulichen Situation vor dem Hintergrund der Eindrücke aus dem Ortstermin, die der Berichterstatter der Kammer vermittelt hat, gegenüber den Klägerinnen zu 2. und 3. als nicht mehr zumutbar. Der Betrieb der Großraumgarage lässt infolge der auf der ca. 28 m langen Zufahrt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem Vorplatz der Garagen stattfindenden Kraftfahrzeugbewegungen ein Störpotenzial erwarten, dass die Schwelle zur Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft überschreitet. Denn mit der genehmigten Nutzung dringt in einen bislang von Kraftfahrzeuglärm im Wesentlichen freien Ruhebereich eine das Wohnen erheblich beeinträchtigende Nutzung ein. Die Nutzung der auf dem Grundstück des Beigeladenen genehmigten Garagenanlage lässt infolge der Geländeverhältnisse im Bereich der Zufahrt, die sich über die gesamte Länge entlang der Grenze zum Grundstück der Klägerinnen zu 2. und 3. erstreckt und an deren Ruhezone vorbeiführt, sowie wegen der räumlichen Verhältnisse auf dem Garagenvorplatz beträchtliche Lärmimmissionen erwarten. Diese resultieren insbesondere aus dem mit der Zufahrt zu den Garagen verbundenen Zu- und Abgangsverkehr. Die streitgegenständlichen Garagen sollen ausweislich des mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Lageplans über einen insgesamt ca. 28,0 m langen Fahrweg erschlossen werden, der über die gesamte Länge entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück gelegen ist. Zwar führt die Zufahrt zunächst ca. 11,5 m entlang der zur Straße ausgerichteten klägerischen Gebäude, insbesondere der grenzständig errichteten Garage. Im Folgenden führt die Zufahrt jedoch auf einer Länge von ca. 16,5 m ungeschützt und ohne weitere nennenswerte Abschirmungen entlang des rückwärtigen Bereichs der Klägerinnen zu 2. und 3.. Dass die Grundstücksgrenze derzeit auf Seiten der Klägerinnen zu 2. und 3. bewachsen ist, ist vorliegend nicht relevant. Der vorhandene Bewuchs kann jederzeit entfernt werden und stellt somit keine beachtliche Abschirmung vor Lärmimmissionen dar. In Bezug auf die Intensität der zu erwartenden Lärmimmissionen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Zufahrt zu den streitgegenständlichen Garagen auf einer Länge von ca. 11,00 m über eine Neigung von 10 % verfügen soll. Beim Verlassen der Garagen ist infolgedessen zur Überwindung der Steigung eine erhöhte Motorleistung erforderlich, die entsprechend mehr Lärm verursacht. Die von West nach Ost ansteigende Rampe befindet sich unmittelbar vor den geplanten Garagen im westlichen, nicht abgeschirmten Bereich des klägerischen Grundstücks.Soweit die Beklagte vorträgt, dass es vorliegend nicht zwingend sei, dass die Überwindung der Steigung eine höhere Motorleistung und damit mehr Lärm verursache, sondern dies von der Art des Getriebes und den Fertigkeiten des Fahrzeugführenden abhänge und aufgrund der Örtlichkeiten auch nicht mit unzumutbar vielen Rangiervorgängen zu rechnen sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob die streitgegenständlichen Garagen rücksichtslos sind, sind die von einem durchschnittlichen Fahrzeug mit einem durchschnittlichen Fahrzeugführer verursachten Lärmimmissionen zugrunde zu legen; dass es eventuell möglich sein könnte, die Steigung auch mit weniger Geräuschentwicklung zu überwinden, ist nicht relevant. Dies zugrunde gelegt, ist es vorliegend nicht ersichtlich, dass eine gesteigerte Geräuschentwicklung im Rahmen des Anfahrens an der Steigung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll. Darüber hinaus ist vorliegend in den Blick zu nehmen, dass auf dem vor den Garagen befindlichen Vorplatz Rangiervorgänge zu erwarten sind, denn ausweislich der von dem Tiefbauamt der Beklagten erlassenen Auflage 5, vgl. die mit Zugehörigkeitsvermerk versehene Stellungnahme vom 15. Januar 2018, ist die Hoffläche vor der Garage so zu dimensionieren, dass das Vorhabengrundstück in Vorwärtsfahrt verlassen werden kann. Das beim Ein- oder Ausfahren erforderlich werdende kurze Vor- und Zurücksetzen des Kraftfahrzeuges steigert die für die Klägerinnen zu 2. und 3. mit dem einzelnen Gesamtvorgang verbundene Lästigkeit. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigten, dass die erforderlichen Rangiervorgänge in dem Bereich der Zufahrt stattfinden werden, der eine Neigung von 10 % aufweist. Infolgedessen ist eine im Vergleich zu „normalen“ Rangiervorgängen nochmals gesteigerte Motorleistung zu erwarten, die zu einer weiteren Intensivierung der verursachten Lärmimmissionen führen wird. Zwar ist vorliegend auch zu berücksichtigten, dass Garagen und keine Stellplätze angelegt werden sollen, so dass der Lärm, der etwa durch Türenschlagen und Anlassen von Motoren verursacht wird, durch die Garagenwand bzw. –wände gegenüber dem Grundstück der Klägerinnen zu 2. und 3. in gewissem Maße abgeschirmt wird. Dies ändert jedoch nichts an den oben dargestellten Belästigungen infolge des Zufahrtweges zu den Garagen. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der zwischen dem Grundstück der Klägerinnen zu 2. und 3. sowie dem Grundstück des Beigeladenen liegende Geländeunterschied eine nennenswerte Abschirmung von Lärm und Gerüchen bewirkt.Derzeit liegt das klägerische Grundstück im westlichen Bereich ca. 0,35 m höher als das Grundstück des Beigeladenen. Infolge der geplanten Errichtung der Zufahrtsrampe würde sich dieser Geländeunterschied verändern. Zwischen den Grundstücken wäre an dieser Stelle ein Geländeunterschied von ca. 1,4 m gegeben, der durch eine dem Gelände folgende Stützmauer gesichert werden soll. Dass dieser Geländeunterschied geeignet ist, in erheblichem Maße die mit der genehmigten Garage im Zusammenhang stehenden Geräusche und Gerüche abzuschirmen, ist nicht ersichtlich. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Lärm- und Geruchsquellen, insbesondere in Gestalt des Motors und des Auspuffs, nicht unmittelbar auf der geplanten Geländeoberfläche liegen werden, sondern in einer gewissen Höhe über dieser.Darüber hinaus ist vorliegend in den Blick zu nehmen, dass der Geländeunterschied zwischen dem Grundstück des Beigeladenen und dem der Klägerinnen zu 2. und 3. nicht auf der gesamten Länge 1,4 m beträgt, sondern, dass dieser sich im weiteren Verlauf der Zufahrt verringert. Das geplante Gelände des Beigeladenen steigt von den Garagen aus betrachtet kontinuierlich an, bis es nach ca. 11,00 m das derzeit vorhandene Geländeniveau erreicht hat. Selbst wenn der Geländeunterschied von 1,4 m daher vorliegend geeignet sein sollte, die Lärmemissionen in gewisser Weise abzuschirmen, betrifft dies nur einen geringen Teil der hier in den Blick zu nehmenden gemeinsamen Grundstücksgrenze. Der überwiegende Teil der Zufahrt weist einen wesentlich geringeren Geländeunterschied zum klägerischen Grundstück auf, der nicht geeignet ist, die verursachten Emmissionen abzuschirmen. Der zur Ruhe und Erholung dienende Bereich auf dem Wohngrundstück der Klägerinnen zu 2. und 3. kann vorliegend nicht als maßgeblich vorbelastet angesehen werden. Für diese Feststellung bedurfte es vorliegend keines Lärmgutachtens, denn technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte – seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel – sind für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 – und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Dezember 2011 – 5 L 1357/11 –; jeweils juris. In dem hier maßgeblichen rückwärtigen nord-westlichen Grundstücksbereich befindet sich der klägerische Garten mit einer Terrasse mit Sitzgelegenheiten sowie einer Rasenfläche mit Liegestühlen, auf die im Rahmen des Ortstermins getroffenen Feststellungen sowie die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen. Ausweislich der Eindrücke aus dem Ortstermin, die der Berichterstatter der Kammer vermittelt hat, ist eine wesentliche Vorbelastung dieses Bereichs des klägerischen Grundstücks durch Fahrzeuglärm, die der Annahme eines schützenswerten Ruhebereichs entgegensteht, nicht vorhanden. Straßenlärm war im rückwärtigen Bereich nur sehr gering wahrnehmbar, der hintere Grundstücksbereich war sehr ruhig; die Geräuschkulisse der T.--------straße war im Rahmen des etwa einstündigen Ortstermins nur sehr leise hörbar und dies auch nur, wenn aktiv auf diese geachtet wurde, gleiches galt für die entfernt wahrzunehmende Autobahn, deren Geräuschkulisse im Vergleich zu der der T.--------straße noch einmal erheblich geringer war. Kraftfahrzeuglärm, der auf Park- oder Rangiervorgänge zurückzuführen ist, konnte im Rahmen der Besichtigung der Örtlichkeit überhaupt nicht wahrgenommen werden. Der rückwärtige Garten- und Ruhebereich des klägerischen Grundstücks wird durch den östlichen Teil des klägerischen Gebäudes, T.--------straße X, X, von der T.--------straße abgeschirmt; auch die Gebäude auf den benachbarten Grundstücken sind jeweils nahe der T.--------straße errichtet und schirmen diese ab, hierdurch wird ein rückwärtiger Bereich geschaffen, der vorwiegend zur Anlage von Gärten genutzt worden ist. Eine Vorbelastung durch die F.-------straße war nach den Eindrücken des Berichterstatters aus dem Ortstermin, die dieser der Kammer vermittelt hat, auf dem klägerischen Grundstück nicht wahrnehmbar. Es handelt sich bei der F.-------straße um eine wenig befahrene Gemeindestraße, die in einer Sackgasse endet; sie liegt zudem wesentlich tiefer als das klägerische Grundstück. Das Grundstück der Klägerinnen zu 2. und 3. wird darüber hinaus durch zur F.-------straße ausgerichtete Wohnbebauung (Häuserreihe F.-------straße X, X, X) teilweise abgeschirmt. Die dazugehörigen Garagen sind sämtlich straßennah gebündelt zur F.-------straße hin angeordnet, so dass auch westlich des Vorhabengrundstücks und des klägerischen Grundstücks der rückwärtige Bereich frei von Kraftfahrzeugverkehr ist. Von dem auf dem Flurstück X befindlichen Fußweg gehen keine Emissionen aus, die der Einordnung des rückwärtigen Bereichs des klägerischen Grundstücks als Ruhebereich entgegenstehen, insbesondere kein Kraftfahrzeuglärm. Eine Vorbelastung resultiert auch nicht aus den auf dem Grundstück T.--------straße X/X befindlichen Stellplätzen. Das Grundstück ist im westlichen (rückwärtigen) Bereich gepflastert, darüber hinaus befinden sich an der süd-westlichen Grundstücksgrenze zwei Garagen, von denen eine zur T.--------straße hin ausgerichtet ist, die andere befindet sich im rückwärtigen Bereich des Grundstücks und wird über die Hoffläche erschlossen. Ausweislich der im Ortstermin gefertigten Lichtbilder sowie der Luftbilder (abrufbar über https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/) wird die gepflasterte Fläche auch zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt.Die auf dem südlichen Nachbargrundstück der Klägerinnen zu 2. und 3. befindlichen Stellplätze stellen sich jedoch nicht als vorprägend dar; die Klägerinnen zu 2. und 3. mussten – in Anbetracht der oben gemachten Ausführungen – vorliegend nicht erwarten, dass im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen die streitgegenständlichen Garagen genehmigt werden würden.Eine ins Gewicht fallende Vorbelastung des klägerischen rückwärtigen Ruhebereichs durch von dem Grundstück T.--------straße X/X ausgehende Kfz-Immissionen ist nicht erkennbar. Dies folgt bereits daraus, dass die im rückwärtigen Bereich des Hauses T.--------straße X/X vorhandene asphaltierte Fläche sowie die dort befindliche Garage von dem nördlich vorhandenen klägerischen Gebäude, T.--------straße X, X abgeschirmt werden, so dass damit im Zusammenhang stehende Immissionen nicht bzw. kaum in den rückwärtigen Ruhebereich des klägerischen Grundstücks gelangen können.Darüber hinaus ist die auf dem Grundstück T.--------straße X/X vorhandene Situation nicht mit der von dem Beigeladenen geplanten vergleichbar. Die auf dem Grundstück T.--------straße X/X errichtete Garage befindet sich unmittelbar westlich des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes und schließt an dieses an, sie ist auf einer Grundstückstiefe von ca. 17,5 m errichtet worden. Auch die auf dem Grundstück T.--------straße X/X befindliche gepflasterte Fläche reicht mit maximal 24 m nicht so tief in den rückwärtigen Bereich hinein wie die auf dem Grundstück des Beigeladenen geplanten Garagen. Diese sollen vorliegend in einer Grundstückstiefe von ca. 38,5 m errichtet werden und damit weiter in den rückwärtigen Bereich hineinreichen. Infolgedessen soll die Zufahrt zu den geplanten Garagen des Beigeladenen eine Länge von ca. 28,0 m aufweisen. Die Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze zu den Stellplätzen auf dem Grundstück T.--------straße X/X von der T.--------straße weist hingegen nur eine Länge von knapp 15,0 m auf und verläuft entlang der nördlichen Hauswand des Hauses T.--------straße X. Die geplante Zufahrt zu den Garagen des Beigeladenen verläuft zudem – wie oben dargestellt – ohne nennenswerte Abschirmung unmittelbar entlang des rückwärtigen Ruhebereichs der Klägerinnen zu 2. und 3..Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, dass der Bebauungsplan Hom X ausweislich der Baugrenzen keine Einschränkung der Bebaubarkeit auch im rückwärtigen Bereich der zur Straße ausgerichteten Wohnbebauung vorgibt. Diese Festsetzung gibt die diesbezüglichen städtebaulichen Vorstellungen des Rates wieder, bedeutet aber nicht, dass die bei der Umsetzung der Planung zu beachtenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes an Bindungskraft verloren hätten. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 10 B 690/18 –, juris. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der rückwärtige Bereich des klägerischen Grundstücks - durch vorhandene Garagen - derart vorgeprägt ist, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. damit rechnen mussten, im rückwärtigen Ruhebereich Störungen durch Garagenanlagen ausgesetzt zu werden. Durch das genehmigte Vorhaben besteht somit zu jeder Tages- und Nachtzeit im Grenzbereich zum benachbarten rückwärtigen Wohnbereich – auch unter Berücksichtigung dessen, dass die geplanten Garagen einen Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze von 3 m einhalten – ein erhebliches Störpotenzial. Die streitgegenständliche Baugenehmigung weist zudem keine Nebenbestimmungen auf, die Belästigungen oder Störungen für die Nachbarschaft über das unvermeidbare Maß hinaus verhindert. Die Frage, ob die Baugenehmigung der Beklagten vom 8. Januar 2019 die Klägerinnen zu 2. und 3. zudem in ihren nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Rechten verletzt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt soweit der Kläger zu 1. seine Klage zurückgenommen hat aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene im Übrigen erfolglos beantragt hat, die Klage der Klägerinnen zu 2. and 3. abzuweisen, konnten auch dem Beigeladenen insoweit Kosten auferlegt werden, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aufgrund des insoweit erfolglosen Antrags nicht erstattungsfähig, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Urteil unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht der Klägerinnen Rechnung. Sie orientiert sich an der Ziffer 7.) a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, S. 610 f.). Demnach ist bei einer Nachbarklage wegen der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks ein Streitwert von regelmäßig 7.500,00 € bis 20.000,00 €, mindestens aber 1.500,00 €, festzusetzen. Ausgehend hiervon legt das Gericht für die geltend gemachte Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks durch die Errichtung einer Doppelgarage und einer Einzelgarage einen Streitwert von 10.000,00 € zugrunde. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.