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Beschluss

10 L 76/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0404.10L76.19.00
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Leitsätze

Erfolgreicher Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung

Tenor
  • 1. Der Antrag des Antragstellers zu 1. wird abgelehnt.Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen zu 2. und 3. 10 K 244/19 gegen die dem Beigeladenen am 8. Januar 2019 erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin zur Errichtung einer Großraumgarage mit Anbaugarage auf dem Grundstück T.--------straße           in Dortmund angeordnet.

Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu 1. zu 1/6 sowie die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zu 5/12. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 2. und 3. tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen trägt der Antragsteller zu 1. jeweils zu 1/6. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreicher Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung 1. Der Antrag des Antragstellers zu 1. wird abgelehnt.Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen zu 2. und 3. 10 K 244/19 gegen die dem Beigeladenen am 8. Januar 2019 erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin zur Errichtung einer Großraumgarage mit Anbaugarage auf dem Grundstück T.--------straße in Dortmund angeordnet. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu 1. zu 1/6 sowie die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zu 5/12. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 2. und 3. tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen trägt der Antragsteller zu 1. jeweils zu 1/6. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 244/19 vom17. Januar 2019 gegen die dem Beigeladenen am8. Januar 2019 erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin zur Errichtung einer Großraumgarage mit Anbaugarage auf dem Grundstück T.--------straße in Dortmund anzuordnen, hat betreffend die Antragstellerinnen zu 2. und 3. Erfolg. Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist jedoch wegen fehlender Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig. Der vorliegende Antrag und die Klage 10 K 244/19 wurden am 17. Januar 2019 „namens und kraft Auftrags des Antragstellers bzw. des Klägers“ von dessen Prozessbevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht erhoben. In der Antragsbegründung wurde dargelegt, dass der Antragsteller zu 1. in eigenen Rechten verletzt sei. Weder in der Antrags- noch in der Klagebegründung finden sich Hinweise darauf, dass der Antragsteller zu 1. bzw. Kläger zu 1. den Antrag bzw. die Klage nicht nur im eigenen Namen erhoben haben könnte. Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts kann grundsätzlich nur der jeweilige – zivilrechtliche – Eigentümer des Nachbargrundstücks oder der Inhaber eigentumsähnlicher dinglicher Rechte an einem benachbarten Grundstück (z.B. ein Nießbraucher oder Inhaber eines Erbbaurechts) in Anspruch nehmen. Das Bebauungsrecht ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Aus diesem Grund wird dem Nichteigentümer – etwa einem Mieter oder Pächter, der lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet – kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht aus Rechtspositionen des Bauplanungsrechts zugestanden. Ist eine Mehrheit von Berechtigten resp. Eigentümern in Bezug auf ein Nachbargrundstück vorhanden, so richtet es sich nach bürgerlichem Recht, wer von ihnen als „Nachbar“ Nachbarrechte, die mit dem Eigentum oder einem eigentumsähnlichen dinglichen Recht an diesem Nachbargrundstück verbunden sind, geltend machen kann. Kann eine Gemeinschaft das gemeinschaftsbezogene Eigentum nur gemeinschaftlich klageweise geltend machen, so ist ein einzelnes Mitglied der Gemeinschaft nicht berechtigt, Nachbarrechte, die sich aus dem Grundeigentum ergeben, alleine einzuklagen. vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 – 4 C 1.88 –; BayVGH, Beschluss vom 23. Juni 2017 – 15 ZB 16.920 -, jeweils juris. Ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszuges und den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 1. in seinem Schreiben vom26. März 2019 ist der Antragsteller zu 1. als natürliche Person – so wie in der Antragsbegründung angeführt – kein – zivilrechtlicher Eigentümer des benachbarten Grundstücks T.--------straße . Inhaber des Wohnungseigentums ist vielmehr die I. GbR, bestehend aus dem Antragsteller zu 1. und seiner Ehefrau C. -I. , sowie Herr C. . Davon ausgehend liegt eine Berechtigung des Antragstellers zu 1., den prozessualen Abwehranspruch aufgrund einer behaupteten Verletzung von Nachbarrechten im eigenen Namen wegen einer eigenen Rechtsverletzung geltend zu machen, nicht vor. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Trägerin des Gesellschaftsvermögens, der Anteil des Gesellschafters an diesem Vermögen stellt kein dingliches Recht dar; die Sachen des Gesellschaftsvermögens stehen im Gesamthandseigentum. Eigentümer zur gesamten Hand können kein eigenständiges subjektives öffentliches Recht geltend machen. Allerdings wurde mit vorgenanntem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 1. der Antrag zulässigerweise, da sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO), erweitert: Antragstellerin zu 2. ist die I. GbR, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn I. ; Antragstellerin zu 3. ist die Wohnungseigentümergemeinschaft T.--------straße in E. , vertreten durch den Verwalter Herrn I. . Hinsichtlich der Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu 2. und 3. bestehen keine Bedenken. Den Antragstellerinnen zu 2. und 3. fehlt auch nicht wegen Versäumung der Klagefrist im Hauptsacheverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage – 10 K 244/19 – ist fristgerecht erhoben worden. Die Monatsfrist für die Klageerhebung aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt vorliegend nicht, da die Zustellung der von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 8. Januar 2019 an den Antragsteller zu 1. nicht die Klagefrist auch gegenüber den Antragstellerinnen zu 2. und 3. in Lauf gesetzt hat. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde dem Antragsteller zu 1. – über seinen Prozessbevollmächtigten - ausweislich der Zustellungsurkunde am 11. Januar 2019 zugestellt und damit bekanntgegeben. Voraussetzung für eine wirksame Bekanntgabe ist u.a. der Bekanntgabewille der Behörde, der sich auf die Bekanntgabe gerade dem einzelnen Betroffenen gegenüber beziehen muss; das lediglich zufällige Bekanntwerden der Tatsache, dass ein Verwaltungsakt ergangen ist, oder auch des Inhalts des Verwaltungsakts, genügt nicht. Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 41 Rdnr. 7a. Davon ausgehend ist die Baugenehmigung vom 8. Januar 2019 weder der Antragstellerin zu 2. noch der Antragstellerin zu 3. wirksam bekanntgegeben worden, so dass die einmonatige Klagefrist ihnen gegenüber nicht in Lauf gesetzt worden ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen darauf hinweist, dass der Antragsteller zu 1. auch für die Antragstellerinnen zu 2. und 3. empfangsbevollmächtigt sei, vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW, führt dies nicht zu einer Bekanntgabe auch diesen Antragstellerinnen gegenüber, da insofern der erforderliche Bekanntgabewille der Antragsgegnerin ausweislich der Adressierung und des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs fehlte. Soweit für den Beigeladenen ausgeführt wird, dass die Antragstellerinnen zu 2. und 3. bei der Antragsgegnerin keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens gestellt hätten, führt auch dieser Einwand nicht zur Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, nach dem in den – hier nicht einschlägigen - Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, findet auf die vorliegende Konstellation keine Anwendung. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80a Rdnr. 21. Der insoweit zulässige Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB hat die Klage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht jedoch gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anordnen. Dieser Antrag hat in der Sache Erfolg, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche oder private Interesse des von der Baugenehmigung Begünstigten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich dabei heraus, dass der Rechtsbehelf vor-aussichtlich Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Aussetzungsinteresse des Antragstellers. So liegt der Fall hier. Nach der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die gegen die Baugenehmigung vom 8. Januar 2019 gerichtete Klage der Antragstellerinnen zu 2. und 3. voraussichtlich Erfolg, so dass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen ausgeht. Den Antragstellerinnen steht ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu, weil sie durch diese in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, juris. Die Frage, ob mit Blick auf die zugehörigen Bauvorlagen („Lageplan zum Höhenmaß“ einerseits und „Lageplan/Grundriss/Ansichten“ andererseits) die streitgegenständliche Baugenehmigung dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung Rechnung trägt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls verstößt die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Januar 2019 zur Errichtung einer Großraumgarage mit Anbaugarage auf dem Grundstück T.--------straße in E. aller Voraussicht nach gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans I1. aus dem Jahre 1965. Dieser setzt für das Vorhabengrundstück als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet fest. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO 1962 sind Stellplätze und Garagen u.a. in reinen Wohngebieten nur für den durch die Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO 1962, der nachbarschützende Wirkung hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, BRS 55 Nr. 110, liegt nicht vor. Die Antragstellerinnen stellen insofern in Frage, dass der Beigeladene die projektierten Garagen für die Wohnnutzung auf seinem Grundstück benötigt. § 12 Abs. 2 BauNVO 1962 stellt jedoch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auf den grundstücksbezogenen, sondern auf den gebietsbezogenen Bedarf an Stellplätzen und Garagen ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, a.a.O. und OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 – und Beschluss vom 17. Januar 2011 – 7 B 1506/10 –, jeweils juris. Der Bedarf im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO 1962 ist keine feststehende Größe, sondern hängt entscheidend von dem Lebensstandard der Bewohner des Gebiets ab. Vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 13. Auflage 2019, § 12 Rdnr. 7.2. Entsprechend den Bestimmungen der landesrechtlichen Vorschrift des § 51 BauO NRW a.F. braucht die Stellplatzpflicht nicht auf jedem Grundstück erfüllt zu werden. Ein Grundstück kann auch für mehrere andere Grundstücke die Stellplatzpflicht miterfüllen. Im Übrigen ist der Bedarf im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO 1962 auch nicht durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze beschränkt, hierbei handelt es sich nur um den Mindestbedarf. Im Zweifel wird man einen Bedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO 1962 annehmen müssen, wenn der Stellplatz als „Zubehör“ zum Wohnen von einem Bewohner des Baugebiets benötigt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, a.a.O. Dafür, dass im hier betroffenen Gebiet kein Bedarf für die Garagen auf dem Grundstück des Beigeladenen besteht, liegen keine Anhaltspunkte vor und wurde auch nichts vorgetragen. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Januar 2019 verstößt jedoch gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen Anlagen insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind. Soweit bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2019 in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen wurde, dass die Vorgaben des Rücksichtnahmegebots und des § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. im Ergebnis regelmäßig übereinstimmen, soweit sie gebieten, dass von Garagen und Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürften, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2016 – 7 A 1027/15 -, m.w.N., juris, kann diese Annahme nach heutiger Rechtslage so keine Geltung mehr beanspruchen. Der Landesgesetzgeber hat die Regelung des § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. zum 1. Januar 2019 wegfallen lassen, die neue Vorschrift des § 48 BauO NRW 2018 ist allein im öffentlichen Interesse erfolgt und entfaltet keinen Drittschutz mehr. Zwar werden gemäß § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 die bis zum 31. Dezember 2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen nach der Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 beschieden; die Sach- und Rechtslage beurteilt sich zudem bei einer baurechtlichen Nachbarstreitigkeit grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Allerdings sind nachträgliche Rechtsänderungen zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 30. August 2018 – 2 L 630/18 –, juris. Allerdings führt der Wegfall des § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. nicht dazu, dass die Anforderungen an das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot betreffend die Anordnung von Stellplätzen und Garagen herabgestuft würden. Denn die vorgenannte landesrechtliche Vorschrift gehört zum Bauordnungsrecht; sie stellt aus baupolizeilicher Sicht Anforderungen an Garagen und andere Stellplätze. Dagegen ist § 15 BauNVO eine bundesrechtliche Norm des Bodenrechts. Sie regelt aus städtebaulicher Sicht allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO wird daher durch landesrechtliche Vorschriften nicht verdrängt, ansonsten würde die Reichweite der bundesrechtlichen Norm vom jeweiligen Inhalt der Bauordnungen der Bundesländer abhängen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3/00 – und vom 7. Dezember 2006 – 4 C 11/05 -, jeweils juris. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO 1962 sind Stellplätze - mit den dort genannten Einschränkungen - auch in reinen Wohngebieten gemäß § 3 BauNVO zulässig. Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO 1962 genannten Stellplätze und Garagen. Diese sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil - jedenfalls bei Wohnbebauung - der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Daraus folgt, dass die Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben, dass aber besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen können, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO 1962 enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 -, juris. Darüber hinaus kommt es bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Stellplätzen und Garagen und ihrer Zuwegungen darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich diese auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 7 A 633/17 -, juris. Ausgehend von den dargestellten Maßstäben erweist sich die Errichtung der genehmigten Großraumgarage mit Anbaugarage, die Platz für drei Kraftfahrzeuge bieten, nach summarischer Prüfung in der konkreten baulichen Situation gegenüber den Antragstellerinnen als nicht mehr zumutbar. Der Betrieb der Großraumgarage mit Anbaugarage lässt infolge der auf der ca. 28 m langen Zufahrt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem Vorplatz der Garagen stattfindenden Kraftfahrzeugbewegungen ein Störpotential erwarten, das die Schwelle zur Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft überschreitet. Denn mit der genehmigten Nutzung dringt in einen bislang von Kraftfahrzeuglärm im Wesentlichen freien Ruhebereich eine das Wohnen erheblich beeinträchtigende Nutzung ein. Insoweit kann zunächst der zur Ruhe und Erholung dienende Bereich auf dem Wohngrundstück der Antragstellerinnen nicht als maßgeblich vorbelastet angesehen werden. Die im rückwärtigen Bereich des Hauses T.--------straße in E. , südlich des Grundstücks der Antragstellerinnen, vorhandene asphaltierte Fläche, auf der es nach dem Vortrag des Beigeladenen auch eine Garage geben soll, wird zum einen von dem nördlich vorhandenen Gebäude der Antragstellerinnen,T.--------straße , abgeschirmt. Zum anderen reicht diese rückwärtige Fläche auf dem Grundstück T.--------straße mit insgesamt ca. 24 m nicht so tief in den rückwärtigen (Ruhe-)Bereich hinein wie die nunmehr geplanten Garagen. Die von dem Beigeladenen zudem angeführten Garagen auf dem GrundstückI2.-----straße im rückwärtigen Bereich sind von den hier streitgegenständlichen Garagen bereits ca. 135 m entfernt. Weiter ist die sich westlich an die in Rede stehenden Grundstücke anschließende Bebauung in den Blick zu nehmen. Bei der zur F.-------straße ausgerichteten Wohnbebauung handelt es sich um Reihenhäuser. Die dazugehörigen Garagen sind sämtlich straßennah gebündelt angeordnet, so dass auch westlich des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Antragstellerinnen der rückwärtige Bereich frei von Kraftfahrzeugverkehr ist. Vor diesem Hintergrund kann – auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Bebauungsplan I1. ausweislich der Baugrenzen keine Einschränkung der Bebaubarkeit auch im rückwärtigen Bereich der zur Straße ausgerichteten Wohnbebauung vorgibt - nicht festgestellt werden, dass der rückwärtige Bereich des Grundstücks der Antragstellerinnen durch vorhandene Garagen derart vorgeprägt ist, dass nunmehr auf allen entlang der T.--------straße liegenden Nachbarwohngrundstücken in den Ruhezonen Garagen errichtet werden könnten. Die Antragstellerinnen konnten daher nicht damit rechnen, im rückwärtigen Ruhebereich Störungen durch Garagenanlagen ausgesetzt zu werden. Die Nutzung der auf dem Grundstück des Beigeladenen genehmigten Garagenanlage lässt infolge der Geländeverhältnisses im Bereich der Zufahrt, die sich über die gesamte Länge entlang der Grenze zum Grundstück der Antragstellerinnen erstreckt und an deren Ruhezone vorbeiführt, sowie wegen der beengten räumlichen Verhältnisse auf dem Garagenvorplatz beträchtliche Lärmimmissionen erwarten. Zwar führt die Zufahrt zunächst über ca. 15 m entlang der zur Straße ausgerichteten Wohngebäude der Antragstellerinnen und des Beigeladenen aufgrund der schmalen Zufahrt relativ nah an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerinnen vorbei. Im Folgenden erstreckt sich jedoch bis zur westlichen Grundstücksgrenze entlang der Zufahrt ungeschützt der rückwärtige Ruhebereich der Antragstellerinnen. Soweit die Antragsgegnerin auf den Geländeunterschied zwischen dem Vorhabengrundstück und dem der Antragstellerinnen verweist, der ca. einen Meter betragen dürfte, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Höhenunterschied keine nennenswerte Abschirmung von Lärm und Gerüchen bewirkt. Aufgrund des Umstandes, dass Garagen und keine Stellplätze angelegt werden sollen, wird der Lärm, der etwa durch Türenschlagen und Anlassen von Motoren verursacht wird, zwar durch die Garagenwand bzw. –wände gegenüber dem Grundstück der Antragstellerinnen in gewissem Maße abgeschirmt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Zufahrt ausweislich der zugehörigen Bauvorlagen zu den hier in Rede stehenden Garagen eine Neigung (ca. 10 %) aufweist. Die Überwindung der Steigung verlangt eine erhöhte Motorleistung und verursacht entsprechend mehr Lärm. Zumindest die Anbaugarage erfordert zudem Rangiervorgänge sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausfahrt. Der Abstand zum Wohngebäude beträgt hier lediglich ca. 10 m. Rangiervorgänge wird es auch infolge der von dem Tiefbauamt der Antragsgegnerin erlassenen Auflage 5, vgl. die mit Zugehörigkeitsvermerk versehene Stellungnahme vom 15. Januar 2018, geben; danach ist die Hoffläche vor der Garage so zu dimensionieren, dass das Vorhabengrundstück in Vorwärtsfahrt verlassen werden kann. Das beim Ein- oder Ausfahren erforderlich werdende kurze Vor- und Zurücksetzen des Kraftfahrzeuges steigert die für die Antragstellerinnen mit dem einzelnen Gesamtvorgang verbundene Lästigkeit. Zu jeder Tages- und Nachtzeit besteht damit im Grenzbereich zum benachbarten rückwärtigen Wohnbereich – auch unter Berücksichtigung dessen, dass die geplante Garage einen Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze von 3 m einhält - ein erhebliches Störpotential. Die streitgegenständliche Baugenehmigung weist zudem keine Nebenbestimmungen auf, die Belästigungen oder Störungen für die Nachbarschaft über das unvermeidbare Maß hinaus verhindert. Die Frage, ob die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2019 die Antragstellerinnen zudem in ihren nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Rechten verletzt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Einer ausdrücklichen Entscheidung zu dem schriftsätzlichen Antrag zu 2. bedarf es damit nicht mehr. Das Gericht geht davon aus, dass die Beteiligten den vorliegenden Beschluss befolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antrag des Antragstellers zu 1. unzulässig ist. Da der Beigeladene im Übrigen erfolglos beantragt hat, den Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, konnten auch dem Beigeladenen insoweit Kosten auferlegt werden, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aufgrund des insoweit erfolglosen Antrags nicht erstattungsfähig, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat sich das Gericht an den Ziffern 7.) a) und 12.) a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, S. 1883) orientiert. Demnach ist bei einer Nachbarklage wegen der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks ein Streitwert von 1.500,00 € bis 15.000,00 € festzusetzen, wobei bei vorläufigen Regelungen regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache festzusetzen ist. Ausgehend hiervon hat das Gericht für die geltend gemachte Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 10.000,00 € zugrunde gelegt, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren war.