Beschluss
14 L 690/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:0920.14L690.22.00
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Leitsätze
Die Wirksamkeit einer Beschlagnahmeanordnung nach § 10 VereinsG ist zeitlich nicht begrenzt.Davon zu unterscheiden ist die Verhältnismäßigkeit der Dauer einer konkret bezüglich eines Vermögensgegenstandes erfolgten Sicherstellung.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Wirksamkeit einer Beschlagnahmeanordnung nach § 10 VereinsG ist zeitlich nicht begrenzt.Davon zu unterscheiden ist die Verhältnismäßigkeit der Dauer einer konkret bezüglich eines Vermögensgegenstandes erfolgten Sicherstellung. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2210/22 gegen den Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 13. Mai 2022 wiederherzustellen und das sichergestellte Motorrad der Marke Harley I. Davidson E. amtl. Kennzeichen 0 E - 0 O 0 K 0 5 an den Antragsteller herauszugeben. ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall und Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist geboten, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug nicht überwiegt. Das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Stellt sich dagegen der streitgegenständliche Verwaltungsakt als rechtmäßig dar, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Bewertung der Interessenlage erfordern. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsakts nicht eindeutig feststellen, nimmt das Gericht eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung vor, in der insbesondere die Vollzugsfolgen zu berücksichtigen sind. Diese materiell akzessorische Interessenabwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, da das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der Sicherstellungsanordnung das Interesse des Klägers an dem aus § 80 Abs. 1 VwGO folgenden Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs überwiegt. Grundlage der hier streitgegenständlichen Sicherstellungsanordnung vom 0 13 0 . Mai N. 2022 ist die in der am 12. Juli 2021 im Bundesanzeiger bekanntgemachten Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 7. Juli 2021 in Ziffer 5. enthaltene Beschlagnahmeanordnung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 VereinsG ist mit dem Verbot in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens und von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. Dabei beschränkt sich die Möglichkeit der Anordnung der Beschlagnahme von Sachen Dritter nicht auf Vereinsverbote, die i.S.d. des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darauf gestützt sind, dass sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Ungeachtet der Frage, ob mit dem Begriff "verfassungswidrige Bestrebungen" in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auf § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG in seiner Eigenschaft als Wiederholung des Wortlauts des Art. 9 Grundgesetz (GG) Bezug genommen wird und insoweit alle nach Art. 9 GG verbotenen Vereine - gleich welchen Verbotsgrundes - verfassungswidrige Bestrebungen verfolgen oder es sich um ein Redaktionsversehen handelt, Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25. April 2018 - 3 A 868/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 -, beide juris, soll mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG jedenfalls die Anordnung der Beschlagnahme für alle Sachen im Gewahrsam Dritter ermöglicht werden, die dem Verein oder dem Vereinszweck zuzuordnen sind. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. Begründung zu Art. 13 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 18. Februar 1992, BT-Drs. 12/6853, S. 45. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können auf Grund der Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Es kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob das Verbot des „ BMC C. Federation G. West X. Central D. “ einschließlich seiner Teilorganisationen und, dem folgend, die darin enthaltene Beschlagnahmeanordnung rechtmäßig waren, weil sich - wovon das Bundesinnenministerium ausgeht - die Vereinigung zum Zeitpunkt des Vereinsverbots noch nicht vollständig aufgelöst hatte, oder ob die Verbotsverfügung ins Leere ging, weil sich der Verein einschließlich seiner Teilorganisationen bereits aufgelöst hatte und auch vollständig abgewickelt war. Voraussetzung für eine Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG ist weder die Rechtmäßigkeit noch die Bestandskraft des zugrundeliegenden Vereinsverbots oder der mit ihr verbundenen Beschlagnahmeanordnung, sondern lediglich deren Vollziehbarkeit. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 1. September 1994 - 5 B 959/94, DVBl 1995 und juris. Die Beschlagnahmeanordnung ist, ebenso wie das Vereinsverbot, aufgrund der Anordnung in Ziffer 8. der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 7. Juli 2021 unabhängig vom Eintritt der Bestandskraft sofort vollziehbar. Die „Wirkkraft“ dieser Beschlagnahmeanordnung ist nicht durch Zeitablauf erloschen, so dass sie Grundlage der Sicherstellungsanordnung sein kann. Die vom Antragsteller herangezogenen Grundsätze zur Wirkungsdauer einer richterlichen Durchsuchungsanordnung von maximal sechs Monaten, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. Mai N. 1997 ‑ 2 BvR 1992/92 ‑, BVerfGE 96, 44ff, lassen sich auf die vereinsrechtliche Beschlagnahmeanordnung nicht übertragen. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts beziehen sich ausdrücklich darauf, den Zweck des Richtervorbehalts, Eingriffe in die die durch Artikel 13 GG besonders geschützten Lebensbereiche einer strengen Kontrolle zu unterwerfen. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass sich der Richter vor der Anordnung einer Durchsuchung aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen davon überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Soll eine richterliche Anordnung als Rechtsgrundlage für eine erst in großem zeitlichem Abstand durchgeführte Maßnahme dienen, so entfernt sich mit dem Zeitablauf die tatsächliche Entscheidungsgrundlage von dem Entscheidungsinhalt, den der Richter mit seiner Durchsuchungsanordnung verantwortet. Könnte eine richterliche Durchsuchungsanordnung unbegrenzt oder doch für einen längeren Zeitraum spätere Grundrechtseingriffe rechtfertigen, so wäre im Ergebnis die konkrete richterliche Beschränkung des Grundrechtseingriffs zu einer Blankettermächtigung geworden, die letztlich die Anordnungsbefugnis an die Exekutive weitergibt. Eine auf § 10 VereinsG gestützte Beschlagnahmeanordnung und die sie vollziehende Sicherstellungsanordnung greifen zwar ebenfalls in die durch Art. 2 und 14 GG geschützten Grundrechtsbereiche des Betroffenen ein. Sie unterscheiden sich in ihrer Wirkung und damit auch der Intensität des Eingriffs aber erheblich von einer Durchsuchung von Wohnräumen und Personen. Da die Beschlagnahme ‑ und die Ihrer Durchsetzung dienende Sicherstellung ‑ anders als die nicht mehr rückgängig zu machende Verletzung der Privatsphäre der Wohnung durch eine Durchsuchung noch nicht zu einem Eigentumsverlust des Betroffenen führen, sondern ihm lediglich die Verfügungsbefugnis über die und den Besitz an den beschlagnahmten Sachen entziehen, bedarf es der zusätzlichen Absicherung der Verhältnismäßigkeit des in der Beschlagnahme liegenden Grundrechtseingriffs durch einen Richtervorbehalt nicht. Das Gesetz legt daher die Anordnung der Beschlagnahme und auch der Sicherstellung unmittelbar in die Hand der Exekutive. Die Beschlagnahmeanordnung zielt darauf ab, das Vereinsvermögen dem Zugriff des Vereins bis zur endgültigen Einziehung (§ 11 VereinsG), welche vorliegend zwar in Ziffer 5. der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 ausgesprochen, in Ziffer 8. von der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aber ausdrücklich ausgenommen ist, zu entziehen. Daraus folgt, dass die als Konsequenz des Vereinsverbots ausgesprochene Beschlagnahmeanordnung selbst keiner zeitlichen Grenze unterliegt, um die Sicherstellung auch später aufgefundenen Vereinsvermögens zu ermöglichen. Ihre „Wirkungsdauer“ ist vielmehr abhängig vom Bestand des Vereinsverbots, dessen Durchsetzung sie dient. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wann eine aufgrund der Beschlagnahmeanordnung erfolgte Sicherstellung oder Ingewahrsamnahme eines freiwillig herausgegebenen Gegenstandes rechtswidrig wird, weil sie die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschreitet. Eine solche zeitliche Begrenzung betrifft somit nicht die Anordnung der Beschlagnahme, sondern lediglich die durch sie bewirkte Dauer der Rechtsbeschränkungen des Betroffenen, die nicht mit dem Erlass der Beschlagnahmeanordnung, sondern mit der konkreten Sicherstellung des Vermögensgegenstandes beginnt. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 28. Oktober 2020 ‑ 1 S 2771/20 ‑, juris Das Vereinsgesetz enthält ‑ anders als etwa das Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg in § 38 Abs. 4 ‑ keine ausdrückliche Begrenzung der Dauer einer (durchgeführten) Beschlagnahme. Die Verhältnismäßigkeit der Dauer einer Beschlagnahme ist daher im Einzelfall zu betrachten. Bei beschlagnahmten Kraftfahrzeugen ist dabei das Interesse des Antragstellers an der Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeugs, die allein durch Zeitablauf eintretende Wertveränderung sowie die Höhe der Aufbewahrungskosten in Betracht zu ziehen. Ebenso ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei Vereinsverboten um rechtlich und tatsächlich komplexe Sachverhalte handelt, deren Überprüfung durch die Gerichte im Klageverfahren Zeit in Anspruch nehmen kann. Da im konkreten Fall sowohl das Vereinsverbot als auch die Beschlagnahmeanordnung für sofort vollziehbar erklärt wurden, ist das öffentliche Interesse an einer wirksamen Unterbindung der Vereinstätigkeit auch während der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens gegen das Verbot, gegebenenfalls auch über mehrere Instanzen, ebenfalls in die Betrachtung einzustellen. Vorliegend kann dahinstehen, wann in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren die Beschlagnahme aufgrund ihrer Dauer unverhältnismäßig wird, denn vorliegend ist das Motorrad erst am 13. Mai Mai 2022, also vor etwa s mehr als vier Monaten sichergestellt worden, so dass die Wirkungen jedenfalls zum jetzigen ‑ – entscheidungs - erheblichen ‑ Zeitpunkt die Grenze der Verhältnismäßigkeit noch nicht überschritten haben. Angesichts des Zustandes und des Werts des hier in Rede stehenden Motorrades wird auch nach Ablauf der vom Antragsteller herangezogenen Dauer von sechs Monaten die Grenze der Verhältnismäßigkeit sicherlich noch nicht erreicht sein. Im Rahmen der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung steht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Sicherstellungsanordnung auch nicht entgegen, dass der Antragsteller behauptet, etwa eine Woche vor der Sicherstellung seines Motorrades aus der verbotenen Vereinigung ausgetreten zu sein, was eine Tätowierung („ Out P. 0 5 0 / 0 2 0 22 00 “) belege. Unabhängig davon, dass diese Behauptung im vorliegenden Verfahren nicht weiter substantiiert oder glaubhaft gemacht wurde, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller (noch) Mitglied des verbotenen und gemäß Ziffer 2. der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 aufgelösten Vereins ist, oder „Dritter“ im Sinne des § 10 Abs.2 VereinsG. Voraussetzung für die Sicherstellung des Motorrades ist allein, dass dies dem Vermögen des verbotenen und aufgelösten Vereins zuzuordnen ist. Bei dem sichergestellten, auf den Antragsteller zugelassenen Motorrad handelt es sich um einen dem Vereinsvermögen zuzurechnenden Gegenstand, welcher der Beschlagnahme unterliegt. § 10 Abs. 2 VereinsG bezieht sich auf den weiten Vermögensbegriff des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VereinsG. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, wonach für Wirkungen der Beschlagnahme auf den gesamten Satz 2 des § 3 Abs. 1 VereinsG Bezug genommen wird. Schließlich normiert § 4 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes (VereinsGDV), dass von der Beschlagnahme erfasste Sachen des Vereinsvermögens - welches hier im weiteren Sinne der Nummern 1 - 3 des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu verstehen ist -, Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris nur aufgrund einer besonderen Anordnung der Vollzugsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG (Sicherstellungsbescheid) sichergestellt werden. Der Begriff des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinsgesetzes ist dabei im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr weit auszulegen. Den Begriff "Vermögen" verwendet das Vereinsgesetz nicht im (eigentums-) rechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne. Zum Vereinsvermögen gehören deshalb alle Gegenstände, derer sich der Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. M ai N. 2006 - 5 A 4410/04 -, juris. Da ein wesentlicher Zweck der Vermögensbeschlagnahme darin besteht, dem Verein die Mittel zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit zu nehmen, gehören nicht nur Gegenstände von wirtschaftlicher, sondern auch von ideeller Bedeutung zum Vereinsvermögen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die sicherzustellenden Vermögensgegenstände im Einzelnen tatsächlich zur Fortsetzung einer kriminellen Tätigkeit verwendet werden können. Denn das Vermögen eines verbotenen Vereins unterliegt ohne Rücksicht auf einen bestimmten Verwendungszweck nach § 11 VereinsG der Einziehung. Soweit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auch Sachen Dritter beschlagnahmt werden können, zählen hierzu insbesondere Gegenstände, die, ohne dem Vermögen des Vereins zuzugehören, von den Vereinsmitgliedern dazu verwendet werden, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Als Förderung der entsprechenden Zwecke genügt es, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Diesem Anliegen können etwa Motorräder dienen, welche die Mitglieder eines nach § 3 VereinsG verboten Motorradclubs benutzen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 - m.w.N., juris und www.nrwe.de Dabei ist für eine Qualifizierung als Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG nicht erforderlich, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Motorrads zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Ausreichend ist vielmehr das Bestehen objektiver Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Gegenstand (von seiner Art her) zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Selbst wenn das hier streitgegenständliche Motorrad aufgrund der formalen Eigentumsverhältnisse nicht bereits unmittelbar als Vereinsvermögen zu qualifizieren sein sollte, handelt es sich nach den oben dargelegten Grundsätzen jedenfalls um eine der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG genannten, zur Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke des verbotenen Vereins und seiner Teilorganisation überlassene Sache Dritter und wird damit von der Beschlagnahme in Ziffer 7 der Verbotsverfügung erfasst. Aufgrund der im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens und im vorliegenden Streitverfahren dargelegten tatsachengestützten Erkenntnisse des Antragsgegners geht das erkennende Gericht davon aus, dass die von den Vereinsmitgliedern genutzten Motorräder generell jedenfalls auch den Zweck hatten, eine Drohkulisse aufzubauen und damit die strafgesetzwidrigen Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Die vereinstypischen Äußerlichkeiten dienten dazu, das gewollte einheitliche Auftreten der Mitglieder zu fördern und hierdurch wiederum den genannten Herrschaftsanspruch zu verdeutlichen. Zu diesen Äußerlichkeiten gehörten nicht nur die Kutten und sonstigen entsprechend beschrifteten Kleidungsstücke, sondern auch die Motorräder. Insoweit ist es lebensfremd anzunehmen, dass ein Mitglied eines Motorradclubs das von ihm genutzte Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz bringt. Die Motorräder haben im Falle der hier verbotenen Vereinigungen dazu beigetragen, die genannte Gebietsherrschaft zu untermauern bzw. ihr Ausdruck zu verleihen. Unstreitig war der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vereinsverbots und der damit verbundenen Beschlagnahmeanordnung Mitglied des als Teilorganisation verbotenen „ BMC C. Duisburg E2. Sin T1. City D2. “. Er hat damit die Vereinszwecke, die sich nach den tatsachengestützten Feststellungen des Antragsgegners auf die gewaltsame Durchsetzung eines territorialen Machtanspruchs und die gemeinsame Begehung von Straftaten und andere den Gesetzen zuwiderlaufende Zwecke richteten, unterstützt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller selbst strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, denn allein die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit des „ Bandidos C1. Motorcycle N1. Club“ rechtfertigt diese Annahme. Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss als wesensprägendes Strukturmerkmal der " Bandidos C1. " angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, juris Unabhängig von dieser generellen Annahme ist der Antragsteller auch konkret im Zusammenhang mit „clubtypischem“ Verhalten in Erscheinung getreten. Das sichergestellte Motorrad konnte durch den Antragsgegner bei der Wiedereröffnungsfeier des Clubhauses des „ BMC C. Sin T. City D1. “ am 29. Juni 2019 in Duisburg E1. festgestellt werden. Das Motorrad wurde nach der Überzeugung der Kammer auch für die Vereinszwecke eingesetzt und damit dem Verein zur Umsetzung seiner gesetzeswidrigen Ziele zur Verfügung gestellt. Daraus ist zu folgern, dass das Motorrad jedenfalls während der Mitgliedschaft des Antragstellers in der verbotenen Teilorganisation „ BMC C. Sin T. City D1. “ vornehmlich dazu diente, die Mitgliedschaft und möglicherweise auch die Stellung des Antragstellers in der verbotenen Vereinigung zu ermöglichen und zu festigen. Ob das Motorrad ausschließlich vom Antragsteller oder auch von anderen Clubmitgliedern genutzt wurde, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, denn nach der Überzeugung der Kammer hat jedenfalls der Antragsteller das Motorrad bewusst zur Unterstützung der Vereinsziele eingesetzt und damit dem Verein zur Verfügung gestellt. Aus der sofortigen Vollziehbarkeit der Sicherstellung und Beschlagnahme des Motorrades folgen auch keine besonderen Umstände, welche die Vollzugsfolgen im Einzelfall als für den Antragsteller nicht mehr zumutbar erscheinen ließen und deshalb eine andere Bewertung der Interessenlage erforderten. Vielmehr besteht an der sofortigen Vollziehbarkeit der Sicherstellung ein besonderes öffentliches Interesse, da nur hierdurch eine effektive Abwehr der durch eine Fortsetzung der Vereinstätigkeiten drohenden Gefahren gewährleistet ist. Durch die sofortige Vollziehung der Sicherstellung und Beschlagnahme des Motorrades werden weiterhin keine Zustände geschaffen, die für den Fall, dass sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Sicherstellung und/oder die Beschlagnahmeanordnung rechtswidrig erfolgten, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Die Sicherstellung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG) entzieht, wie bereits ausgeführt, das Motorrad lediglich dem Zugriff des Antragstellers sowie des verbotenen Vereins und die Beschlagnahme begründet ein Veräußerungsverbot (§ 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Motorrad - anders als etwa nach einer bislang noch nicht angeordneten Verwertung ‑ gegebenenfalls nicht wieder an den Antragsteller herausgegeben werden könnte. Das öffentliche Interesse an einer wirksamen und unverzüglichen Umsetzung des Vereinsverbots zur Unterbindung der den Gesetzen zuwiderlaufenden Vereinstätigkeit überwiegt daher insgesamt die privaten Belange des Antragstellers und rechtfertigt es, abweichend von der aus § 80 Abs. 1 bis 5 VwGO folgenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass Rechtsbehelfen regelmäßig aufschiebende Wirkung zukommt, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Sicherstellungsverfügung anzunehmen. Da der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolglos bleibt, besteht kein Raum für die gerichtliche Anordnung der Herausgabe des Motorrades im Rahmen der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer den geschätzten Wert des sichergestellten und beschlagnahmten Motorrades zugrunde gelegt hat. Dieser ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.