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Urteil

7 K 3691/21

VG Karlsruhe 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0419.7K3691.21.00
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Leitsätze
1. Ein Motorrad, welches von Vereinsmitgliedern zur öffentlichen Außendarstellung des Vereins „Gremium MC, Chapter SOUTHGATE (Heidelberg)“ bzw. zur Demonstration der Gruppenstärke des Vereins in sozialen Netzwerken eingesetzt wurde und welches technisch und nach seinem Erscheinungsbild den detaillierten Statuten des verbotenen Vereins entspricht, kann sichergestellt werden.(Rn.26) 2. Auch das Kennzeichen „HD … 77“ enthält Anhaltspunkte, die auf eine Nutzung zu Vereinszwecken schließen lassen.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Motorrad, welches von Vereinsmitgliedern zur öffentlichen Außendarstellung des Vereins „Gremium MC, Chapter SOUTHGATE (Heidelberg)“ bzw. zur Demonstration der Gruppenstärke des Vereins in sozialen Netzwerken eingesetzt wurde und welches technisch und nach seinem Erscheinungsbild den detaillierten Statuten des verbotenen Vereins entspricht, kann sichergestellt werden.(Rn.26) 2. Auch das Kennzeichen „HD … 77“ enthält Anhaltspunkte, die auf eine Nutzung zu Vereinszwecken schließen lassen.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. Die nach § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. I. Der Sicherstellungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.09.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Sicherstellungsanordnung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 10 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG i.V.m. den Ziffern 5 und 6 der Vereinsverbotsverfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 11.03.2021 (im Folgenden: Vereinsverbotsverfügung). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 VereinsG ist mit dem (Vereins-)verbot in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens und von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. Dabei beschränkt sich die Möglichkeit der Anordnung der Beschlagnahme und Sicherstellung von Sachen Dritter nicht auf Vereinsverbote, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darauf gestützt sind, dass sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Ungeachtet der Frage, ob mit dem Begriff "verfassungswidrige Bestrebungen" in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auf § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG in seiner Eigenschaft als Wiederholung des Wortlauts des Art. 9 Grundgesetz (GG) Bezug genommen wird und insoweit alle nach Art. 9 GG verbotenen Vereine – gleich welchen Verbotsgrundes – verfassungswidrige Bestrebungen verfolgen oder es sich um ein Redaktionsversehen handelt, soll mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG jedenfalls die Anordnung der Beschlagnahme für alle Sachen im Gewahrsam Dritter ermöglicht werden, die dem Verein oder dem Vereinszweck zuzuordnen sind (VG Aachen, Urteil vom 18.01.2022 - 6 K 1767/21 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2019 - 18 K 18226/17 -, jeweils juris m.w.N.). Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können auf Grund der Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Gemessen daran begegnet die Sicherstellungsanordnung in Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe keinen rechtlichen Bedenken. Sie fußt auf der – für sofort vollziehbar erklärten – Beschlagnahmeanordnung in Ziffer 5 der Vereinsverbotsverfügung, die ihrerseits auf § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG gestützt ist. Hierbei kann dahinstehen, ob das Verbot des Vereins und, dem folgend, die in der Vereinsverbotsverfügung zudem enthaltene Beschlagnahmeanordnung rechtmäßig waren, weil sich – wovon das Regierungspräsidium Karlsruhe ausgeht – der Verein zum Zeitpunkt des Vereinsverbots noch nicht vollständig aufgelöst hatte, oder ob die Vereinsverbotsverfügung unter anderem deshalb rechtswidrig war, weil sich der Verein aufgelöst hatte und auch vollständig abgewickelt war (vgl. bezüglich dieses Einwands: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.09.2022 - 14 L 690/22 -, juris; vgl. zur Rechtswidrigkeit einer Verbotsverfügung bei einem vollständig liquidierten Verein: BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 1 A 14.16 -, juris). Denn weder die Rechtmäßigkeit noch die Bestandskraft des zugrundeliegenden Vereinsverbots oder der mit ihr verbundenen Beschlagnahmeanordnung, sondern lediglich deren Vollziehbarkeit ist Voraussetzung für eine Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG (vgl. nur: Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.04.2014 - 3 B 460/13 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.09.2022 - 14 L 690/22 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2022 - 18 L 1908/21 -, jeweils juris). Dass die im Übrigen in Bestandskraft erwachsen Beschlagnahmeanordnungen nichtig und damit unwirksam ist, wurde weder vom Kläger vorgetragen noch ist dies nach dem unsubstantiierten klägerischen Vortrag für die Kammer ersichtlich. Das Motorrad des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen HD-XXX 77 befand sich ferner unstreitig im Gewahrsam eines Dritten und zählt – nebst zugehöriger Dokumente – zu den Sachen Dritter im Sinne der Ziffer 5 der Vereinsverbotsverfügung, die zur Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke und Tätigkeiten der verbotenen Vereinigungen bestimmt sind. Der Begriff des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinsgesetzes ist dabei im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr weit auszulegen. Den Begriff "Vermögen" verwendet das Vereinsgesetz nicht im (eigentums-)rechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne. Zum Vereinsvermögen gehören deshalb alle Gegenstände, derer sich der Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing (vgl. OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 31.05.2006 - 5 A 4410/04 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2019 - 18 K 18226/17 -, jeweils juris). Da ein wesentlicher Zweck der Vermögensbeschlagnahme darin besteht, dem Verein die Mittel zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit zu nehmen, gehören nicht nur Gegenstände von wirtschaftlicher, sondern auch von ideeller Bedeutung zum Vereinsvermögen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die sicherzustellenden Vermögensgegenstände im Einzelnen tatsächlich zur Fortsetzung einer kriminellen Tätigkeit verwendet werden können. Denn das Vermögen eines verbotenen Vereins unterliegt ohne Rücksicht auf einen bestimmten Verwendungszweck nach § 11 VereinsG der Einziehung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10. 2011 - 1 S 1864/11 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2019 - 18 K 18226/17 -, jeweils juris). Soweit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auch Sachen Dritter beschlagnahmt werden können, zählen hierzu insbesondere Gegenstände, die, ohne dem Vermögen des Vereins zuzugehören, von den Vereinsmitgliedern dazu verwendet werden, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Als Förderung der entsprechenden Zwecke genügt es, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken (vgl. OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 01.03.2019 - 5 B 424/18 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2019 - 18 K 18226/17 -, jeweils juris). Diesem Anliegen können etwa Motorräder dienen, die die Mitglieder eines nach § 3 VereinsG verboten Motorradclubs benutzen (VG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2019 - 18 K 18226/17 -, juris). Dabei ist für eine Qualifizierung als Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG nicht erforderlich, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Motorrads zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung des Bestrebens des Vereins geführt wird. Ausreichend ist vielmehr das Bestehen objektiver Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Gegenstand (von seiner Art her) zur Förderung des Vereins bestimmt ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26.10.2021 - 14 L 1113/21 -, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Kennzeichen für den verbotenen Verein war sein geschlossenes Auftreten nach außen, insbesondere durch sein gemeinschaftliches einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit. Durch das Auftreten der Mitglieder mit einheitlichen Motorrädern und Kleidung (Kutten), aber auch durch ihre streng hierarchische Struktur, wurde vom Verein eine für die Rockerkriminalität typische Drohkulisse aufgebaut, die der Einschüchterung diente und die Begehung von Straftaten zumindest begünstigt hat (vgl. zur für die Rockerkriminalität typische Drohkulisse: Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.04.2018 - 3 A 868/16 -, juris). Das Motorrad des Klägers entsprach – wie er selbst einräumt – technisch und nach seinem Erscheinungsbild den detaillierten Statuten des verbotenen Vereins. Sein insoweit erhobener Einwand, er selbst sei kein Vereinsmitglied gewesen, ist vorliegend unerheblich. Denn wie sich aus dem der Sicherstellungsverfügung beigefügten Foto ergibt, war das Motorrad des Klägers nicht nur gelegentlich im Clubhaus des Vereins untergebracht, sondern wurde darüber hinaus von Vereinsmitgliedern zur öffentlichen Außendarstellung des Vereins bzw. zur Demonstration der Gruppenstärke des Vereins in sozialen Netzwerken eingesetzt, wobei unerheblich ist, durch welche Vereinsmitglieder dies genau erfolgt und in welcher Beziehung diese zum Kläger stehen. Dass die entsprechende Nutzung des klägerischen Motorrads ohne oder gar gegen den Willen des Klägers erfolgte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Veröffentlichung des entsprechenden Fotos diente dazu – ebenso wie das Auftreten mit entsprechenden Motorrädern bei Ausfahrten und Clubevents (vgl. zur Einziehung von Motorrädern, die Mitgliedern verbotener Motorradclubs für Ausfahrten durch die Ehefrau zur Verfügung gestellt wurden: VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2022 - 18 L 1908/21 -, juris) –, den Machtanspruch und das gemeinschaftliche Auftreten des Vereins nach innen und nach außen zu demonstrieren. Entgegen der Auffassung des Klägers nimmt sein Motorrad auf dem entsprechenden Bild auch keine untergeordnete und ausschließlich der Ästhetik dienende Rolle ein, sondern steht vielmehr – insbesondere im Vergleich zu dem die Mitgliedergruppe ebenfalls einrahmenden Geländewagen – im Vordergrund; teilweise verdeckt es sogar einzelne Vereinsmitglieder. Darüber hinaus gehören nicht nur die von den Vereinsmitgliedern auf dem Foto getragenen vereinstypischen Kutten, sondern gerade auch das abgebildete klägerische Motorräder zu den vereinstypischen Äußerlichkeiten, die das gewollte einheitliche Auftreten der Mitglieder fördern und den Herrschaftsanspruch verdeutlichen sollen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2022 - 18 L 1908/21 -, juris). Weiterhin steht dieser Annahme nicht entgegen, dass Motorräder insgesamt beliebte Objekte in der Fotografie sind. Denn erst der sichtbare Zusammenhang mit den Vereinskutten macht das Motorrad des Klägers auf dem Foto zu einem dem Verein eindeutig zuordenbaren Gegenstand, der nach dem Vereinsgesetz sichergestellt werden kann. Dass jede Verbildlichung eines Motorrades, etwa für die kommerzielle Vermarktung von Motorrädern, dem Aufbau einer Drohkulisse dient, ist – solange ein Zusammenhang mit der Rockerkriminalität fehlt – fernliegend und wird vom Regierungspräsidium Karlsruhe entgegen der Annahme des Klägers auch nicht vertreten. Darüber hinaus enthielt das Kennzeichen des klägerischen Motorrads zweimal die vereinstypische – und für die sieben Buchstaben des Wortes „Gremium“ sowie für den siebten Buchstaben des Alphabets als Anfangsbuchstaben dieses Wortes stehende – Zahl 7, die zusammen mit der Ortsbezeichnung „HD“ ebenfalls auf eine Nutzung zu Vereinszwecken schließen läßt (vgl. bezogen auf die Zahl 7 hinsichtlich des „MC Gremium Sachsen“: Sächsisches OVG, Urteil vom 29.03.2018 - 3 A 810/16 -, juris). Hieran ändert alleine die zentrale Rolle, welche die Zahl 7 in vielen Weltreligionen spielt, und ihre unzähligen weiteren Bedeutungen nichts. Dass sein Kennzeichen nicht als vereinsspezifisches Erkennungszeichen mit einem Einschüchterungseffekt für andere Motorradclubs dienen sollte, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies in Anbetracht der Gesamtumstände ersichtlich. Vor dem Hintergrund, dass dem Kläger – wie die In-Verwahrung-Gabe im Januar 2023 zeigt – die Herausgabe des in der Sicherstellungsverfügung genannten Motorrades objektiv und subjektiv möglich war und klägerischer Vortrag dazu fehlt, weshalb dies im maßgeblichen Zeitpunkt anders gewesen sein sollte, steht weiterhin die in der Klagebegründung geltend gemachte Unmöglichkeit der Herausgabe der Sicherstellung nicht entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hinsichtlich der Eigentümerstellung und Inhaberschaft der Sachherrschaft des Klägers an seinem Motorrad auf die zutreffenden Erwägungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.09.2022 - 5 K 526/21 - (n.v.) sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.11.2022 - 1 S 2199/22 - (n.v.) verwiesen werden, denen die Kammer folgt. Weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigten haben sich im Vorfeld oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit diesen Erwägungen auseinandergesetzt; so haben sie das klägerische Vorbringen hinsichtlich des angeblichen Verkaufs nicht weiter substantiiert und konkretisiert und haben auch nicht versucht, aufgetretene Widersprüche aufzulösen. In der mündlichen Verhandlung wurde insoweit auch ausdrücklich darauf verzichtet, die Vernehmung des angeblichen Käufers als Zeugen zu beantragen. Anders als der Kläger meint, ist die Sicherstellung seines Motorrads des Weiteren nicht unverhältnismäßig. Laufen die Zwecke oder die Tätigkeit einer Vereinigung den Strafgesetzten zuwider und ist des deswegen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten, ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung, dass die dahingehende Feststellung der Verbotsbehörde und die mit dieser nach § 3 VereinsG verknüpften weiteren Entscheidungen wie die Beschlagnahme und Sicherstellung von Sachen Dritter nicht unverhältnismäßig sind (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.04.2018 - 3 A 868/16 -, juris m.w.N.). Nachdem die in Ziffer 1 der Verfügung enthaltene Sicherstellung sich als rechtmäßig erweist, sind schließlich auch die weiteren Regelungen in der angefochtenen Verfügung unter Ziffern 1, 2 und 4 rechtmäßig und die Klage insoweit unbegründet. Rechtsgrundlage für die verfügte Einziehung ist § 12 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG. Demnach werden Sachen Dritter eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder – so wie oben ausgeführt – die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. Zudem geht die Kammer davon aus, dass die Einziehungsverfügung gegen den Kläger als richtigen Adressaten gerichtet ist, weil – wie ebenfalls bereits oben ausgeführt – das Motorrad zum maßgeblichen Zeitpunkt in seinem Eigentum stand. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da nach den obigen Ausführungen keiner der in § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 11.000,00 Euro festgesetzt, wobei die Kammer den im vom Kläger vorgelegten Gutachten ermittelten Marktwert des sichergestellten Motorrades zugrunde gelegt hat. Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung seines Motorrades. Bei einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsmaßnahme am 10.03.2021 wurde das Clubheim des „Gremium MC, Chapter XXX (Heidelberg)“ (nachfolgend: Verein) in der XXX in XXX durchsucht. Hierbei wurden insgesamt vier Motorräder aufgefunden und lichtbildlich dokumentiert, wovon eines ein Motorrad des Herstellers Harley-Davidson, Typ VR1, Farbe grün-schwarz, Kennzeichen HD-XXX 77, Hubraumgröße 1.247 cm³, war. Das Motorrad war zum damaligen Zeitpunkt auf den Kläger als Halter zugelassen. Mit Verfügung vom 11.03.2021 verbot das Innenministerium Baden-Württemberg den Verein, löste diesen auf (Ziffer 1) und verbot das Bilden von Ersatzorganisationen sowie die Verbreitung seiner Kennzeichen, sowie, diese öffentlich oder in einer Versammlung zu verwenden (Ziffer 2). Gleichzeitig wurde die Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens des Vereins angeordnet (Ziffer 3). Zudem wurde die Beschlagnahme und Einziehung Sachen Dritter angeordnet, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein dessen verbotsrelevante Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert habe oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt gewesen seien (Ziffer 5). Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde mit Ausnahme der in den Nummern 3, 4 und 5 genannten Einziehungen angeordnet (Ziffer 6). Das Verbot wurde insbesondere damit begründet, dass es sich bei dem Verein um eine mindestens 17 Mitglieder umfassende Ortsgruppe der größten deutschen „Outlaw Motorcycle Gang“ (OMCG), der „Gremium MC Germany“, handle. Letztere verstehe sich als Rockergruppierung mit dem Anspruch eines sogenannten „1%ers“, also als außerhalb des Gesetzes stehend. Sie strebe territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene an und versuche regelmäßig, entsprechende Ansprüche mit Gewalt durchzusetzen. Mit Schreiben vom 04.05.2021, dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt am 06.05.2021, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt sei, auf Grundlage der Verbots- und Beschlagnahmeverfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 11.03.2021 die Sicherstellung weiteren Vermögens des verbotenen Vereins durchzusetzen. Die Sicherstellung betreffe unter anderem das bei der vereinsrechtlichen Durchsuchungsmaßnahme des Clubhauses des Vereins am 10.03.2021 dort abgestellte und aufgefundene Motorrad, das auf den Kläger als Halter zugelassen sei. Die Umstände sprächen dafür, dass das Motorrad dem Vereinsvermögen zuzuordnen sei. So sei es im Clubhaus des Vereins aufgefunden worden. Das Motorrad sei dazu genutzt worden, die verbotswidrigen Zwecke des Vereins zu fördern, in dem es bildlich dokumentiert und zur öffentlichen Außendarstellung des Vereins eingesetzt worden sei. Die Sicherstellung sei erforderlich, um die Einziehung des Vermögens durch das Regierungspräsidium gewährleisten zu können. Der Kläger erhalte die Gelegenheit, sich bis 28.05.2021 zur beabsichtigten Sicherstellung zu äußern. Hierzu äußerte sich der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger unter dem 21.07.2021 dahingehend, dass die angedachte Sicherstellung der Motorräder rechtswidrig wäre. Teilweise gehörten diese nicht einmal den anzuhörenden Personen. Schon gar nicht seien sie Vereinsvermögen (gewesen). Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt habe es bereits keinen Verein mehr gegeben, dem irgendwelches Vermögen zuzuordnen gewesen wäre. Mit am 17.09.2021 zugestellter Verfügung vom 15.09.2021 ordnete das Regierungspräsidium gegenüber dem Kläger auf Grundlage der Verbots- und Beschlagnahmeverfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 11.03.2021 die Sicherstellung und Einziehung des bei der vereinsrechtlichen Durchsuchungsmaßnahme am 10.03.2021 im Vereins-Clubhaus aufgefundenen Motorrades der Marke Harley-Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen HD-XXX 77 sowie der dazugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 an (Ziffer 1). Das Motorrad sowie die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 seien bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides herauszugeben. Die Herausgabe habe an die Kriminalpolizeidirektion Heidelberg zu erfolgen (Ziffer 2). Für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgemäß erfolgt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € angedroht (Ziffer 4). Die Verfügung wurde damit begründet, dass die Verbotsverfügung vom 11.03.2021 den fünf Führungsfunktionären des Vereins am 12.03.2021 zugestellt worden sei. Die Verbotsverfügung gegen den Verein sei mit ihrer Bekanntgabe wirksam und mangels Einlegung eines Rechtsmittels bestandskräftig geworden. Bei der vereinsrechtlichen Durchsuchungsmaßnahme am 10.03.2021 sei auch das Clubheim in der XXX in XXX durchsucht worden. Hierbei seien insgesamt vier Motorräder aufgefunden und lichtbildlich dokumentiert worden. Eines davon sei das Motorrad des Klägers, welches auf diesen als Halter zugelassen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der verwaltungsrechtlichen Durchsuchungsbeschlüsse am 02.03.2021 ein Verein bestanden, da dieser nicht bereits aufgelöst gewesen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.06.2021 - 1 S 1081/21 - verwiesen. Das Motorrad werde daher als Sache Dritter gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 2 VereinsG sichergestellt und eingezogen, ebenso wie die zum genannten Motorrad zugehörige Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2. Die Sicherstellung diene dem effektiven Vollzug der Verbotsverfügung des Innenministeriums. Die Sicherstellung sei erforderlich, um die Einziehung des Motorrades durch das Regierungspräsidium gewährleisten zu können. Unterbliebe die Sicherstellung, stünde dem Antragsteller weiterhin ein Motorrad zur Verfügung, das geeignet sei, zur Förderung verfassungswidriger Zwecke eingesetzt zu werden. Weniger belastende Vollzugsmaßnahmen seien nicht ersichtlich. Die Sicherstellung sei somit verhältnismäßig. Auch seien die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Var. 1 VereinsG für die Einziehung des Motorrades erfüllt. Das Motorrad sei zur Förderung verfassungswidriger Bestrebungen des Vereins geeignet und sei auch vorsätzlich zur Förderung eingesetzt worden. Zwar sei der Kläger selbst kein Vereinsmitglied, jedoch Halter des streitgegenständlichen Motorrades. Dieses entspreche äußerlich auch den satzungsgemäßen Vorgaben des Vereins, dass alle Motorräder außer Harley-Davidson und Oldtimer schwarz sein müssten. Auch die Hubraumzahl korrespondiere mit der Vorgabe, dass dieser mindestens 500 cm³ betragen müsse. Zudem bestehe ein Vereinsbezug über die Kennzeichennummer. Der Auftritt mit solchen Motorrädern diene dem Aufbau einer Druckkulisse und für die Begehung von Straftaten, welche für die Rockerkriminalität typisch sei. Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken dienten ebenfalls dazu, den Machtanspruch und das gemeinschaftliche Auftreten des Vereins nach innen und nach außen zu demonstrieren. Die Einziehung des Motorrades sei verhältnismäßig. Es handle sich um eine geeignete und erforderliche Maßnahme, die in ihren Folgen für den Kläger nicht außer Verhältnis zum Sicherungszweck stehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er mit dem Motorrad bewusst die verbotenen Bestrebungen des Vereins gefördert habe. Am Montag, den 18.10.2021, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass bereits die Verbots- und Beschlagnahmeverfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 11.03.2021 unzutreffend sei und folgerichtig die Beschlagnahme und der Sicherstellungsbescheid rechtswidrig seien. Die Voraussetzungen für eine Verbotsverfügung nach § 3 Abs. 1 VereinsG hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt (dem Erlass der Verbotsverfügung) nicht vorgelegen, da der in der Verbotsverfügung adressierte Verein nicht existiert habe. Es habe keine Vereinigung nach § 2 Abs. 1 VereinsG vorgelegen, jedenfalls sei diese zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits aufgelöst gewesen. So führe das Innenministerium in der Verbotsverfügung selbst aus, dass der Verein seit Februar 2021 nicht mehr als Mitglieds-Chapter auf der Webseite „Gremium MC“ aufgelistet werde und Vereinsmitglieder und Führungsfunktionäre nicht mit Clubsymbolen des „Gremium MC“ in Erscheinung getreten seien. Auch sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sich in Liquidation befindlichen Vereinen nicht anwendbar, da vorliegend die Liquidation, insbesondere auch in vermögensrechtlicher Hinsicht, bereits vollständig abgeschlossen gewesen sei. Soweit das Innenministerium eine Fortexistenz aus einzelnen aufgefundenen Gegenständen herleite, handle es sich um Mutmaßungen ohne tatsächliche Grundlage. Entgegen den Ausführungen in der Verbotsverfügung setze eine Liquidation in Form der Auflösung von Vereinsvermögen nicht die Vernichtung von Gegenständen voraus, die möglicherweise oder mutmaßlich zu einem früheren Zeitpunkt einem Vereinsvermögen zuzurechnen gewesen seien. Darüber hinaus bestünden selbst im Falle eines noch existierenden Vereins keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins oder ein sonstiges Zusammenwirken der adressierten Personen den Strafgesetzen zuwiderlaufen würden. Weiter sei auch die Sicherstellung des Motorrades unverhältnismäßig, da sie zur Erfüllung des Sicherungszweckes von § 12 Abs. 2 VereinsG nicht zweckmäßig sei. Eine objektive Eignung und der Vorsatz zur Verwendung von Vereinszwecken ergäben sich nicht bereits aus der Auffindsituation des Motorrades. Er nutze den Stellplatz gelegentlich zur Unterbringung seines Motorrades, sei selbst aber kein Mietglied des Vereins. Aus diesem Grund sei es vorliegend auch unerheblich, dass jedes Mietglied des Vereins „Besitzer eines Motorrades sein und zu dessen Führung berechtigt sein“ müsse. Ferner vermöge der angebliche Vereinsbezug über die Kennzeichennummer weder eine objektive Eignung noch einen Vorsatz zu begründen, da die Zahl 7 auch in vielen Weltreligionen eine zentrale Rolle spiele und weitere unzählige Bedeutungen habe. Das Regierungspräsidium habe zudem nicht deutlich machen können, wie genau durch die zu ästhetischen Zwecken genutzte Verbildlichung seines Motorrads eine Drohkulisse habe aufgebaut werden können. Motorräder seien in der Bikerszene ein beliebtes Symbol. Schließlich habe er sowohl das Motorrad als auch die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 bereits übereignet und übergeben, sodass es ihm unmöglich sei, das in der Sicherstellungsverfügung genannte Motorrad herauszugeben. Der Kläger beantragt, den Sicherstellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.09.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass das Vereinsverbot des Innenministeriums bestandskräftig sei und keinen Bedenken begegne. Der Kläger sei zwar kein Mitglied des Vereins gewesen, habe aber durch die Zurverfügungstellung seines Motorrads an den Verein und dessen Vereinsmitglieder die verbotsrelevanten Zwecke und Tätigkeiten des Vereins vorsätzlich gefördert. Denn für einen Motorradclub wie „Gremium MC“ sei es unabdingbare Voraussetzung, dass seine Mitglieder bestimmte Motorräder besitzen müssten, deren Größe und Aussehen in den Vereinsstatuten festgeschrieben seien. Das Motorrad des Klägers entspreche nicht nur in vollem Umfang den detaillierten Anforderungen der Vereinsstatuten an die geforderten Eigenschaften der Motorräder, sondern weise aufgrund seines Kennzeichens, deutlich und unmissverständlich auf „Gremium“ hin. Die bei der Durchsuchung am 10.03.2021 aufgefundenen Motorräder seien vom Verein zum Zwecke der nach innen und außen gerichteten Machtdemonstration genutzt worden. Schließlich sei der Kläger weiterhin Eigentümer des Motorrads und zu einer Herausgabe in der Lage. Er sei weiterhin als Halter des Motorrads eingetragen. Dass bis zum heutigen Tage keine Veräußerungsanzeige vom Verkäufer gemacht worden sei, obgleich dies nach der Fahrerlaubnisverordnung erforderlich sei, spreche hinreichend deutlich dafür, dass es sich bei dem vermeintlichen Verkauf des Motorrads nur um ein Scheingeschäft handle, zumal der Kläger nur eine geschwärzte Kopie des Kaufvertrages übersandt habe. Ferner deute es auf ein Scheingeschäft hin, dass der Käufer eines hochwertigen und fahrbereiten Motorrades, dieses über ein Jahr nicht anmelde und benutze. Ebenso sei es unrealistisch, dass der Kläger als Verkäufer weiterhin als steuer- und versicherungspflichtiger Halter eingetragen bleibe, ohne im Besitz des Motorrades zu sein. Aber selbst wenn der Kläger sein Motorrad veräußert haben sollte, stünde ihm ein Herausgabeanspruch gegen den Käufer zu, da die Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots habe. Im Laufe des Verfahrens erklärte der Kläger, dass geplant sei, sein Motorrad zwischen dem 09.01.2023 und 15.01.2023 beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Verwahrung zu geben, damit über die eigentlichen, rechtlichen Fragen im Hauptsacheverfahren entschieden werden könne. Dies erfolge ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte (ein Band) sowie Gerichtsakten zum Antrags- und Klageverfahren des Klägers gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds (- 7 K 525/22 - und - 7 K 527/22 -) und zum Antragsverfahren - 5 K 526/21 - verwiesen.