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Urteil

6 K 5438/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0920.6K5438.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Im T. .. (Gemarkung M. , Flur .., Flurstück ..) in E. . Das mehr als 11.000 qm große Grundstück ist mit dem Gebäudekomplex einer ehemaligen Jugendherberge sowie einigen Nebenanlagen bebaut. Es ist im Wesentlichen von landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie von Wald umgeben. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Der Flächennutzungsplan stellt Fläche für die Landwirtschaft dar; zudem enthält er an dieser Stelle ein Symbol für die Nutzung „Jugendherberge“. Vom Geltungsbereich der Teile der Umgebung erfassenden Landschaftsschutzverordnung ist der Bereich ausgenommen. Weitere Einzelheiten der Umgebung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze Ursprünglich befand sich auf dem Grundstück der Klägerin offenbar eine landwirtschaftliche Hofstelle („S. “). Ein im Jahre 1907 aufgenommenes Genehmigungsverfahren betraf die Errichtung eines Stallgebäudes neben dem zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Wohnhaus. Noch im Jahre 1950 wurde ein größerer Hühnerstall genehmigt und wohl auch errichtet. Im Jahre 1951 erwarb das Jugendherbergswerk Westfalen-Lippe das Grundstück und beantragte die Erteilung der Baugenehmigung für den Umbau des bisherigen Wohnhauses zu einer Jugendherberge; die älteren Wirtschaftsgebäude sind auf dem Lageplan als „abgebrannte Stallung“ angedeutet. Der Bauschein wurde mit Datum vom 20. März 1952 erteilt und in der Folgezeit umgesetzt. Im November 1956 wurde eine umfangreiche Erweiterung des Gebäudekomplexes genehmigt, die aus einem zweiten, hinteren Gebäude sowie einem eingeschossigen Verbindungsbau besteht. Mit Bauschein von August 1959 wurden diverse Umbauten im Inneren des ehemaligen Wohnhauses genehmigt. Im Rahmen einer erneuten, im Dezember 1976 genehmigten Erweiterung wurde das ehemalige Wohnhaus um einen straßenseitigen Anbau ergänzt. Im Juni 1997 zeigte das Jugendherbergswerk den Einbau einer Fettabscheideanlage für den Spül- und Küchenbereich an; im März 2001 wurde das Gebäude an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen. Nachdem das Gebäude im Jahre 2015 offenbar vorübergehend für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt worden war, wurde die Jugendherberge im Jahre 2016 endgültig geschlossen. Im Jahre 2018 erwarb die Klägerin das Grundstück von der DJH Landesverband Westfalen-Lippe gGmbH und eröffnete nach Renovierung der Räumlichkeiten unter erheblicher Reduzierung der Bettenzahl die „I. zur I1. “. Unter dem 19. Juli 2019 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den „Umbau eines Speisesaals zum Café“. Tatsächlich soll offenbar eine reine Nutzungsänderung der unveränderten Baulichkeiten vorgenommen werden. Der Betrieb soll laut Betriebsbeschreibung täglich (einschließlich der Sonn- und Feiertage) in der Zeit von 8 bis 22 Uhr stattfinden und den „Verkauf von Kaffee und Kuchen“ zum Gegenstand haben. Er soll in dem ehemaligen Speisesaal der Jugendherberge im ältesten Teil des Gebäudekomplexes stattfinden. Zu dem Café sollen zehn Stellplätze im nordwestlichen Bereich des Grundstücks geschaffen werden. Mit Bescheid vom 13. November 2019 (zugestellt am 15. November 2019) lehnte die Beklagte – nach vorheriger Anhörung – den Bauantrag mit der Begründung ab, das Vorhaben solle im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) verwirklicht werden und beeinträchtige öffentliche Belange. Ihm stehe bereits die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ in ihrem Flächennutzungsplan entgegen. Zudem werde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und das Vorhaben einschließlich der im Lageplan dargestellten neuen Stellplatzanlage lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Am 16. Dezember 2019, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Die Grundstücksverkäuferin habe besonderen Wert auf eine sinnvolle Folgenutzung gelegt und ihr mitgeteilt, dass die Beklagte nach telefonischer Auskunft einer Umnutzung zustimmen werde, sofern diese artverwandt sei und es sich nicht um reine Wohnnutzung handele. Schon die Verkäuferin habe hier eine Jugendherberge mit einem jedermann – insbesondere Wanderern, Radfahrern, Einzelgästen und Familien – offenstehenden und beliebten Café geführt. An der Nutzung, die Geschäftsgrundlage für den Erwerb gewesen sei, solle sich nichts ändern. Sie sei betriebswirtschaftlich ebenso auf die Einnahmen aus dem Café angewiesen wie das Jugendherbergswerk es gewesen sei. Störungen für die Natur oder die Nachbarschaft seien nicht zu erwarten. Es sei schon zweifelhaft, ob es sich überhaupt um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung und ob es sich bei der fraglichen Fläche um Außenbereich handele. Der Flächennutzungsplan stehe dem Vorhaben jedenfalls nicht entgegen, da er funktionslos geworden sei. In der Umgebung finde sich eine Vielzahl von Wohngebäuden. Das Vorhaben sei im Übrigen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, weil ein derartiges Ausflugscafé naturgemäß gerade im Außenbereich verwirklicht werden solle. Auch eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB sei anzunehmen, weil es sich um eine frühere landwirtschaftliche Hofstelle handele. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. November 2019 zu verpflichten, eine Baugenehmigung für die Änderung und Nutzungsänderung von Räumen der Jugendherberge auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 26, Flurstück 11, zu einer Gaststätte (Café) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt in Ergänzung ihres Ablehnungsbescheides vor: Es handele sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, weil bislang nur der Betrieb einer Jugendherberge, nicht aber derjenige eines Cafés genehmigt gewesen sei. Letzterer könne anderen Anforderungen unterliegen, etwa mit Blick auf die erforderlichen Stellplätze und die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit. Die in der Umgebung vorhandene Streubebauung genüge nicht für die Annahme einer Innenbereichsqualität des Baugrundstücks. Als nicht privilegiertes Vorhaben sei das Café hier unzulässig. Die ihm entgegenstehende Darstellung einer „Fläche für die Landwirtschaft“ sei keineswegs funktionslos geworden. Zudem sei das Vorhaben wie eine Neuerrichtung zu betrachten und beeinträchtige daher die natürliche Eigenart der Landschaft. Schließlich erweitere es eine unerwünschte Splittersiedlung, indem es zu der unorganischen Streubebauung hinzutrete. Eine Teilprivilegierung gemäß § 35 Abs. 4 BauGB scheide schon deshalb aus, weil sich der Bauantrag auch auf Gebäudeteile erstrecke, welche niemals für einen privilegierten Zweck genutzt worden seien. Außerdem sei die äußere Gestalt des Ursprungsgebäudes massiv verändert worden. Die Kammer hat am 4. Mai 2022 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die mit Bescheid der Beklagten vom 13. November 2019 erfolgte Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Die Aufnahme des geplanten Cafébetriebes ist allerdings gemäß § 60 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW 2018 genehmigungspflichtig. Der Genehmigung bedürfen nach dieser Vorschrift die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen. Unabhängig von der Frage, ob bereits mit der Nutzung des Gebäudekomplexes für die Unterbringung von Flüchtlingen im Jahre 2015 der Bereich des Genehmigten verlassen worden ist, vgl. VG München, Urteil vom 11. November 2004 - M 11 K 04.1273 -, juris (Rn. 18), stellt jedenfalls die Aufnahme der Nutzung eines gewerblich betriebenen Cafés eine Nutzungsänderung im Rechtssinne dar. In den Bauvorlagen zu der im Jahre 1976 erteilten, die straßenseitige Erweiterung der Jugendherberge betreffenden Baugenehmigung sind die fraglichen Räume im Altbau als „Tagesraum 1“ und „Tagesraum 2“ bezeichnet. Es handelte sich also um Gemeinschaftsräume im Rahmen des Jugendherbergsbetriebs. Dessen Ergänzung um ein Café, das auch Personen, die keine Übernachtungsgäste sind, offen steht, stellt eine Nutzungsänderung dar, weil sich insoweit Fragen bauordnungsrechtlicher Art (z.B. notwendige Stellplätze) und bauplanungsrechtlicher Art (z.B. Außenbereichsverträglichkeit) stellen; die Variationsbreite der genehmigten Nutzung wird verlassen. Zudem sind auf dem vorgelegten Lageplan im nordwestlichen Bereich des Grundstücks nun Stellplätze dargestellt, die in keiner der zu früheren Baugenehmigungen gehörenden Bauvorlagen dargestellt sind; hier befand sich früher offenbar ein „Schuppen“. Demnach ist von einer Neuerrichtung der Stellplätze auszugehen. Ein Ausnahme- oder Freistellungstatbestand ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Stellplatzanlage, da diese über das verfahrensfreie Maß von 100 qm (§ 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 c) BauO NRW 2018) hinausgeht. Die Baugenehmigung ist gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht indes das Bauplanungsrecht entgegen. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden soll. Die fragliche Fläche ist nämlich nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB. Ortsteil ist ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, NVwZ 2015, 1767 ff., mit weiteren Nachweisen. Selbst wenn man vorliegend die baulichen Anlagen auf den Grundstücken Im T. 58 bis 83 als einen einzigen Bebauungskomplex betrachtete, würde es diesem angesichts der Zahl von rund zehn Hauptgebäuden bereits an dem erforderlichen städtebaulichen Gewicht fehlen. Zudem folgen die Gebäude keiner organischen Siedlungsstruktur, sondern sie sind jedenfalls teilweise eher regellos angeordnet. Wenn man demgegenüber hier einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil annehmen wollte, wäre zudem äußerst fraglich, ob der Gebäudekomplex auf dem streitgegenständlichen Grundstück Teil dieses Ortsteils ist. Denn als einziges (Haupt-) Gebäude nordöstlich der Straße „Im T. “ und mit seiner durchaus individuell anmutenden Gestalt nähme es an einer etwaigen Siedlungsstruktur wohl kaum teil. Das Bauvorhaben der Klägerin gehört nicht zu den gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben. In Betracht käme insoweit allenfalls der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB. Dieser erfasst Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand für Vorhaben, die von den in § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 5 bis Nr. 8 BauGB enthaltenen, konkreter gefassten Tatbeständen nicht erfasst werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Als Auffangtatbestand und wegen des dem § 35 BauGB insgesamt zugrunde liegenden Leitgedankens einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ist er eng auszulegen, um nicht ein Einfallstor für eine Vielzahl von Außenbereichsvorhaben zu schaffen. Er soll Vorhaben privilegieren, die singulären Charakter haben, jedenfalls aber nicht in größerer Zahl zu erwarten sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1975 - 4 C 41.73 -, BVerwGE 48, 109, vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, NVwZ 1995, 64, und vom 1. November 2018 - 4 C 5.17 -, NVwZ 2019, 243 (244 Rn. 16), sowie Beschluss vom 12. April 2011 - 4 B 6.11 -, ZfBR 2011, 481 f. Das Bundesverwaltungsgericht hat – diese Grundsätze konkretisierend – entschieden, dass ein gastronomischer Betrieb in einem Ski- und Wandergebiet privilegiert zulässig sein kann, wenn er sich auf das beschränkt, was erforderlich ist, um Skifahrer und Wanderer mit Speisen und Getränken angemessen und auf übliche Weise zu versorgen. Für die Privilegierung entscheidend sei insoweit der Gesichtspunkt einer objektiv notwendigen Versorgung. Als privilegiert zulässig komme etwa eine Gaststätte in Betracht, die einen „Versorgungsstützpunkt" für Wanderer und Bergsteiger darstelle. Gedacht werden könne auch an ein Ausflugslokal in einem von der Allgemeinheit stark angenommenen Erholungsgebiet und an eine Einkehrmöglichkeit in einem größeren Naturpark. Die Grenze sei jedenfalls dann überschritten, wenn der Gaststättenbetrieb nicht durch „Gastronomie für Wanderer" geprägt, sondern darauf ausgerichtet sei, die besondere Erholungseignung des Standorts auszunutzen, um die Nachfrage von anderen Gästegruppen, etwa Autofahrern, Busgesellschaften oder (sonstigen) geschlossenen Gesellschaften, zu befriedigen oder gar erst zu erzeugen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1999 - 4 B 74.99 -, juris (Rn. 8 f.); dem vorausgehend BayVGH, Urteil vom 9. Juni 1999 - 1 B 96.4197 -, juris. Vorliegend ist bereits nicht erkennbar, dass es sich bei der Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks um ein in besonderem Maße für Erholungszwecke in Anspruch genommenes Gebiet handelt. So gehört der umliegende Wald ausweislich der vom Landesbetrieb Wald und Holz erstellten Waldfunktionenkarte (abrufbar unter www.waldinfo.nrw.de) nicht zu denjenigen Waldflächen, die im regionalen Vergleich überdurchschnittlich stark für Erholungszwecke aufgesucht werden. Zudem ist die Entfernung zu den Siedlungsbereichen der Beklagten überschaubar; die objektive Notwendigkeit einer Versorgung von Wanderern und Radfahrern an dieser Stelle ist daher schwerlich begründbar. Es handelt sich folglich auch nicht um ein Vorhaben von singulärem Charakter. Der nachvollziehbare Wunsch, ein in vergleichbarer Weise „im Grünen“ liegendes Grundstück für den Betrieb eines entsprechenden Gastronomieangebots zu nutzen, dürfte vielmehr vielerorts vorhanden sein. Als sonstiges, also nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich ist das geplante Café gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtigt. Die Betrachtung ist dabei nicht auf die Nutzungsänderung selbst zu beschränken. Denn das Gebäude und seine Nutzung stellen eine Einheit dar. Mit der Aufgabe der bisherigen Nutzung verliert die Anlage ihre Identität; die Aufnahme einer neuen Nutzung ist folglich wie ein Neubauvorhaben zu betrachten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 1974 - 4 C 32.71 -, BVerwGE 47, 185 ff., und vom 11. November 1988 - 4 C 50.87 -, juris; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 29 Rn. 22. Vorliegend wird bereits der in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB genannte öffentliche Belang durch das Vorhaben beeinträchtigt, weil diesem die Darstellung des Flächennutzungsplans („Fläche für die Landwirtschaft“) entgegensteht. Eine entgegenstehende Darstellung des Flächennutzungsplans führt bei nicht privilegierten Vorhaben in aller Regel zur Unzulässigkeit, es sei denn, die Entwicklung des Baugeschehens läuft der Darstellung bereits in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichem Maße zuwider, dass die Verwirklichung der ihr zugrundeliegenden Planungsabsichten entscheidend in Frage gestellt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 4 B 185.97 -, juris (Rn. 7); OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 7 A 2419/19 -, juris (Rn. 6). Für die zuletzt genannte Annahme genügt allerdings nicht, dass die fragliche Nutzung auf einzelnen Grundstücken oder Teilflächen derzeit nicht umgesetzt werden kann. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entwicklung insgesamt eine Richtung genommen hat, die von der Darstellung des Flächennutzungsplans nachhaltig und dauerhaft abweicht. Davon kann vorliegend keine Rede sein. An der vorstehenden Einschätzung ändert die Aufnahme des Symbols „Jugendherberge“ an der fraglichen Stelle der Plankarte des Flächennutzungsplans nichts. Zwar geht der Begriff der Jugendherberge jedenfalls in einem weiteren Sinne wohl über die im DJH-Verbund betriebenen Einrichtungen hinaus. Der im Flächennutzungsplan angesprochene Typ von Beherbergungsbetrieb zeichnet sich aber dadurch aus, dass er nicht in erster Linie zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die frühere Jugendherberge wurde dementsprechend durch die Jugendherbergsverband Westfalen-Lippe gGmbH betrieben, eine gemeinnützige Gesellschaft. Ein reiner Gewerbebetrieb hingegen, auch wenn er „hostelartig“ aufgezogen ist, fällt nicht unter den im Flächennutzungsplan angesprochenen Typ von Einrichtung. Dafür spricht bereits das allgemeine Verständnis des Tatbestands des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, auf dem die fragliche Darstellung beruht. Maßgeblich ist danach unter anderem, dass der Betrieb der Einrichtung nicht (in erster Linie) auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 15.94 -, NVwZ 1994, 1004; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 15. Aufl. 2022, § 5 Rn. 15a. Auch die Begründung des Flächennutzungsplans der Beklagten folgt erkennbar diesem Verständnis und spricht als Charakteristikum entsprechender Einrichtungen (unter IV. 2.) „das Fehlen oder die untergeordnete Bedeutung privaten Gewinnstrebens“ an. Ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Klägerin daneben auch die öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 („natürliche Eigenart der Landschaft“) und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 („Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung“) beeinträchtigt, kann offen bleiben. Da das Vorhaben, wie oben aufgezeigt, wie ein Neubauvorhaben zu betrachten ist, spricht allerdings einiges dafür. Das Vorhaben der Klägerin vermag schließlich auch nicht von einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB zu profitieren. Dies gilt zunächst für den Tatbestand des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB, der die Umnutzung eines Gebäudes erfasst, das als Teil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes errichtet worden ist. Allerdings ist dieser Tatbestand durch das „Baulandmobilisierungsgesetz“ von Juni 2021 dahingehend geändert worden, dass es sich bei der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr um die „bisherige“ Nutzung des Gebäudes handeln muss. Ausreichend ist nunmehr, dass das Gebäude einmal unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB errichtet worden ist. Damit können über die erste Umnutzung hinaus auch weitere, nicht unmittelbar auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung folgende Umnutzungen in den Genuss der Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB kommen. Voraussetzung ist indes stets, dass die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt (§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) BauGB). Das Gebäude muss also in seiner Kubatur erhalten bleiben; mehr als nur unwesentliche Änderungen in seinen Außenmaßen kommen nicht in Betracht. Vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 134 f. Daran fehlt es vorliegend. Das einstmals (möglicherweise) für einen privilegierten Zweck errichtete Wohngebäude ist nach Aufnahme der Nutzung als Jugendherberge mehrfach erweitert worden und umfasst inzwischen mehr als das Doppelte der ursprünglichen Grundfläche. Von einer im Wesentlichen unveränderten Gestalt kann also keine Rede sein. Zudem liegen die Nebenräume des geplanten Cafés in einem Gebäudeteil, welcher erst mehrere Jahre nach Aufgabe der (eventuellen) landwirtschaftlichen Nutzung entstanden ist. Auch der Teilprivilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erfüllt. Denn erfasst werden davon nur das Bild der Kulturlandschaft prägende Gebäude. Ein im Sinne dieser Bestimmung erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude liegt vor, wenn das Gebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild für die Baugestaltung und Baukultur einer Epoche aussagekräftig und für den Charakter der es umgebenden Kulturlandschaft typisch ist. Zwischen dem Bauwerk und der Kulturlandschaft muss eine erkennbare Wechselbeziehung in dem Sinne bestehen, dass die Kulturlandschaft ihre besondere Eigenart auch durch das Bauwerk erhält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 1999 - 11 A 5673/97 -, juris (Rn. 58); VG Münster, Urteil vom 5. April 2017 - 2 K 893/15 -, juris (Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der in den letzten siebzig Jahren vielfach umgebaute und erweiterte Gebäudekomplex auf dem streitgegenständlichen Grundstück erscheint weder prägend noch typisch für eine bestimmte Epoche und für seine Umgebung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.