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Urteil

6 K 1389/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0312.6K1389.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des derzeit unbebauten, ca. 1.190 qm großen und ungefähr 31 Meter tiefen Grundstücks Gemarkung F. , Flur .., Flurstück .., in Schwerte. Es liegt am Ortsausgang an der Westseite des „C. X. “. Im Süden grenzen landwirtschaftlich genutzte Freiflächen an. Im Norden stehen Wohnhäuser auf, unter anderem auf dem benachbarten Grundstück „C. X1. 36“. In nordwestlicher Richtung befinden sich an einer Stichstraße die Wohnhäuser „Am E. .., .., .., ..“. Ihre rückwärtigen Hausgärten sind ca. 30 Meter tief und verlaufen parallel zu dem Vorhabengrundstück. So grenzen in westlicher Richtung die Hausgärten des Doppelhauses „Am E. ..“ (Flur .., Flurstücke .., .., ..) und „…“ (Flur .., Flurstück …) an. Zwischen den Grundstücken „Am E. .. und ..“ befinden sich an einem Wendehammer mehrere Garagen, die ungefähr 10 Meter in den rückwärtigen Bereich hineinragen. In östlicher Richtung befinden sich an der gegenüberliegenden Seite des „C. X. “ in einem durch die „D. -L. Straße“ erschlossenen Neubaugebiet ebenfalls Wohnhäuser. Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht mehr im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, nachdem der Bebauungsplan Nr. 12 „Am E1. “ vom 29. Juli 1970 mit Satzungsbeschluss vom 28. September 2011, bekannt gemacht am Folgetag, aufgehoben wurde. Für das Neubaugebiet an der D. -L. -Straße gilt der Bebauungsplan Nr. 187 „B. dem L1. / Am I. “ vom 4. April 2019. Der geltende Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2004 stellt im Bereich des Vorhabengrundstücks und im rückwärtigen Bereich der genannten Stichstraße „Am E1. “ auf einem nördlichen Streifen von ungefähr 10 Metern Tiefe eine „Wohnbaufläche“ und im Übrigen eine „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Weitere Einzelheiten zeigt der folgende Planausschnitt: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze Unter dem 3. Dezember 2020 stellte der Kläger die Bauvoranfrage, ob ein Einfamilienhaus mit 8,00 Metern Tiefe und 16,00 Metern Breite in einem Baufeld mit dem Abstand von 3,00 Metern zur nördlichen Grundstücksgrenze und von 5,00 Metern an der nordöstlichen Ecke zur östlichen Grundstücksgrenze sowie einer Breite von 20,00 Metern auf dem genannten Grundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung der Bauvoranfrage an. Mit Bescheid vom 25. März 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das Vorhaben sei unzulässig. Das Antragsgrundstück liege im Außenbereich. Als sonstiges Vorhaben sei die Errichtung des Wohnhauses bauplanungsrechtlich unzulässig. Zum einen widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Denn das geplante Gebäude liege zu einem nicht unerheblichen Teil in einem Bereich, der nicht als „Wohnbaufläche“, sondern als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen werde. Zum anderen beeinträchtige das Vorhaben siedlungsstrukturelle öffentliche Belange, denn die geplante Bebauung stelle einen unerwünschten Zersiedlungsvorgang dar, da die Bebauung durch sie planlos aus dem Ortsteil heraus in den Außenbereich ausufere. Die Realisierung des Vorhabens würde Folgewirkung zeitigen, denn eine rückwärtige Bebauung der Grundstücke „Am E1. .., .., .., .., .., ..“ könne kaum mehr versagt werden. Auch würde das Gesamtbild der Ortsrandlage westlich des „C. X. “ erheblich gestört. Am 9. April 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Das Bauvorhaben liege aufgrund der zwischenzeitlich realisierten Bebauung auf der gegenüber liegenden Seite des „C. X. “ an der „D. -L. -Straße“ im Innenbereich. In die nähere Umgebung füge sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ein. Das Bauvorhaben sei aber auch nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Es widerspreche nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Das Baufenster orientiere sich an der dortigen Nutzungsgrenze. Aus dem Flächennutzungsplan ergebe sich schon keine parzellenscharfe Abgrenzung der Nutzungen. Zudem entspreche die Darstellung der „Fläche für die Landwirtschaft“ nicht der tatsächlichen Situation; der Flächennutzungsplan sei hier funktionslos geworden. Denn weder das Vorhabengrundstück noch die parallel dazu verlaufenden Hausgärten „Am E. .., .., .., .., .., ..“ würden landwirtschaftlich genutzt. Die genannten Flächen höben sich optisch bzw. topografisch von der südlich angrenzenden Ackerfläche ab. So bestehe ein Höhenunterschied von einem Meter zwischen dem Vorhabengrundstück und der landwirtschaftlichen Fläche nach der Ablagerung von Bodenaushub in den 1980/1990er Jahren. Eine Freihalte- oder Auffangfunktion der Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ sei den Planungsgrundsätzen nicht zu entnehmen. Gegen die Beeinträchtigung der Darstellungen des Flächennutzungsplans spreche zudem eine wertende Betrachtung. Überdies beeinträchtige das Vorhaben auch keine siedlungsstrukturellen Belange. Es sei in Richtung Süden das letzte bebaubare Grundstück. B. die Bebauung an der in Rede stehenden Stichstraße „Am E1. “ wirke sich das Vorhaben nicht aus und diene auch nicht als Vorbild für eine nach § 34 BauGB zu beurteilende Bebauung „in zweiter Reihe“. Zudem runde es den Ortsrand auch mit Blick auf die Bebauung an der „D. -L. -Straße“ ab. Die Erschließung sei über den „C. Weg“ gesichert. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungs- und Gebührenbescheides vom 25. März 2021 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück C. Weg in Schwerte (Gemarkung F. , Flur .., Flurstück ..), zu erteilen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Sie vertieft und ergänzt, dass die benachbarten Wohnhäuser „Am E. .., .., .., .., .., ..“ sämtlich auf dem im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesenen Teil des Grundstücks stünden. Zudem sei weniger als ein Drittel des Vorhabengrundstücks als Wohnbaufläche ausgewiesen. Der Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ komme hier auch eine Auffangfunktion zu, einen bestimmten Bereich von einer Bebauung freizuhalten. Die Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans sei hier nicht gegeben. Daneben seien siedlungsstrukturelle Belange beeinträchtigt. Es werde vermutet, dass mit dem Vordringen der Bebauung in den bisher von Bebauung freien Außenbereich eine unerwünschte Zersiedelung eingeleitet oder vollzogen werde. Negative Folgewirkung sei sowohl hinsichtlich der Wohn- als auch der Nebengebäude „Am E. .., .., .., …, .., ..“ zu befürchten. Die Berichterstatterin hat am 29. Juni 2023 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Ergebnisse wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich hiermit im Ortstermin einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die mit Bescheid vom 25. März 2021 erfolgte Ablehnung des beantragten Bauvorbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des Bauvorbescheids. Ein positiver Bauvorbescheid, der hier auf die Klärung bauplanungsrechtlicher Fragen abzielt, ist gemäß § 77 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW 2018 zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Errichtung des geplanten Wohnhauses steht das Bauplanungsrecht entgegen. 1. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, weil sich die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Antragsfläche außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und damit im Außenbereich befindet. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der Gebäude ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Der erforderliche Bebauungszusammenhang besteht, wenn die tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. zu den Maßstäben BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5/14 -, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 10 A 804/23 -, juris Rn. 53 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2023 - 6 K 2333/22 -, juris Rn. 60 ff. Die Merkmale der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit zeigen an, dass das (noch) unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2022 - 10 B 813/22 -, juris Rn. 7. Erforderlich ist für diese Betrachtung demnach eine wertende Beurteilung, wobei nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtung im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen kann. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topografische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Auch Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 10 A 804/23 -, juris Rn. 57 ff., mit weiteren Nachweisen. Der Bebauungszusammenhang endet also nicht etwa an der äußeren Grenze des letzten dem Innenbereich zuzurechnenden Flurstücks oder Grundstücks. Aus dem zuvor Gesagten folgt auch, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich in aller Regel nicht gradlinig verläuft, sondern vor- und zurückspringen kann. Ein Grundstück zählt also auch nicht schon deshalb zum Innenbereich, weil es etwa von zwei Seiten von bebauten Grundstücken umgeben ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2023 - 6 K 2333/22 -, juris Rn. 72 ff., mit weiteren Nachweisen. Für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 10 A 804/23 -, juris Rn. 63. Gemessen an diesen Maßstäben und unter Auswertung des vorliegenden Karten- und Luftbildmaterials sowie nach den Eindrücken des Ortstermins der Berichterstatterin, die der Kammer vermittelt wurden, liegt das bislang unbebaute Vorhabengrundstück nicht mehr im Innenbereich. Denn dieser endet vorliegend mit der Rückwand der Gebäude „C. Weg ..“ und „Am E1. .., .., .., …“. Es greifen keine Besonderheiten im Einzelfall durch, die den Innenbereich darüber hinaus auf das Vorhabengrundstück erstrecken würden. Dies gilt zum einen mit Blick auf die zwischenzeitlich errichtete Bebauung im Neubaugebiet östlich des „C. X. “. Es kommt dabei nicht auf die Frage an, ob der „C. Weg“ eine trennende Wirkung hat. Selbst wenn die – indes eine erkennbar andere Baustruktur und kaum Bezug zu der Bebauung an der Westseite des „C. X. “ aufweisende – Bebauung des Neubaugebietes direkt an das Vorhabengrundstück anschlösse, wäre die Vorhabenfläche doch in Richtung Süden und Westen frei gelegen. Selbst unter Einbezug des Garagenhofes zwischen den Grundstücken „Am E. .. und ..“ würde sich nichts anderes ergeben. Denn von dort bis zu der Rückwand des nächsten Gebäudes „D. -L. -Straße ..“ besteht eine freie Fläche von mindestens rund 130 Metern. Von einer Baulücke kann hier keine Rede sein. Dies gilt zum anderen in Anbetracht der bebauungsakzessorisch genutzten Gartenhäuser in den rückwärtigen Hausgärten der Häuser am Stichweg „Am E1. ..-..“. Es handelt sich vorliegend um für Hausgärten typische Anlagen. Hinzukommt, dass sie dort eher verstreut und teils in einem Abstand von ungefähr 20 Metern zu dem jeweiligen Wohnhaus aufstehen. Es besteht insofern kein Grund, von dem oben genannten Grundsatz abzuweichen. Vgl. in dem Zusammenhang nur OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2006 - 10 A 1654/05 -, juris Rn. 7 ff. Ausführungen zu der im Übrigen nur eingeschränkt prägenden Qualität von bebauungsakzessorisch genutzten Anlagen sind nach alledem entbehrlich. Vgl. in diesem Zusammenhang VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2023 - 6 K 2333/22 -, juris Rn. 97 f., mit weiteren Nachweisen. Aus dem Höhenunterschied des Vorhabengrundstücks gegenüber der landwirtschaftlichen Fläche folgt nichts anderes. Denn diese ist als künstliche Anschüttung erkennbar und hebt das Grundstück nicht nur von der südlichen Freifläche, sondern auch von der nördlichen Wohnbebauung „C. Weg ..“ ab. 2. Als sonstiges, also nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich ist das geplante Wohnhaus gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Nach der Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Grundsätzlich führt jede konkret feststellbare Beeinträchtigung zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Allerdings ist auch im Zusammenhang mit sonstigen Vorhaben eine gewisse Abwägung zwischen Vorhaben und beeinträchtigten Belangen im Einzelfall und für jeden Belang gesondert vorzunehmen. Vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: August 2023, § 35 Rn. 76; Rieger, in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 100. Das geplante Vorhaben beeinträchtigt den Belang der Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Die Entstehung einer Splittersiedlung kann gerade auch – wie vorliegend – bei einer erstmaligen Ausuferung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gegeben sein. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris Rn. 61, und Beschluss vom 7. März 2006 - 10 A 1654/05 -, juris Rn. 12 f. Splittersiedlungen sind allerdings nicht schon um ihrer selbst willen städtebaulich unerwünscht. Vielmehr ist eine Splittersiedlung nur, aber auch immer dann zu missbilligen, wenn in ihr ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Das ist, zumindest wenn es sich um Wohnbauten handelt, bei der Entstehung, der Erweiterung und auch der Verfestigung regelmäßig der Fall. Für das Vorliegen einer Zersiedlung streitet bei Wohnbauten gewissermaßen eine starke Vermutung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Dezember 2023 - 2 A 2666/21 -, juris Rn. 79 f., mit weiteren Nachweisen, und ähnlich vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris Rn. 61. Mit dem streitgegenständlichen Vorhaben würde auch konkret ein zu missbilligender Vorgang der Zersiedelung eingeleitet. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten. Vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, juris Rn. 11; Rieger, in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 155. Für die Vorbildwirkung kommt es nicht auf eine abschließende Prüfung zu befürchtender Folgevorhaben an, insbesondere nicht auf die Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung anderer Belange durch ein Folgevorhaben. Vielmehr reicht es bereits, wenn mit der Zulassung des Vorhabens jedenfalls Versagungsgründe für vergleichbare Bauvorhaben deutlich abgeschwächt würden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 27/99 -, juris Rn. 6, 8; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris Rn. 61. Die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens hätte eine Ausdehnung des südlichen Ortsrandes des Ortsteils Schwerte-F. in den bislang von Bebauung freigehaltenen Außenbereich zur Folge. Eine weitere Zersiedlung ist hier auch zu befürchten. Das Vorhaben ist konkret geeignet, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. Denn mit der Zulassung des Vorhabens würden jedenfalls Versagungsgründe für rückwärtige Erweiterungen der Wohngebäude „Am E1. ..-..“ deutlich abgeschwächt. Das Vorhaben würde von Süden aus betrachtet einerseits hinter der Bebauung des Neubaugebiets an der „D. -L. -Straße“ zurückbleiben und andererseits über die rückwärtige Wohnbebauung „Am E1. ..-..“ hinausgehen. Von einer Abrundung des Ortsrandes kann daher keine Rede sein. Das Vorhaben würde vielmehr zusammen mit dem erwähnten Garagenhof den rückwärtigen Bereich der Wohnhäuser in einer Tiefe von ungefähr 10 bis 12 Metern ab der jeweiligen Gebäuderückwand gewissermaßen „umklammern“. Vor diesem Hintergrund ist ein erhöhter Rechtfertigungsdruck betreffend die Ablehnung möglicher künftiger Bauvorhaben im rückwärtigen Bereich dieser Wohnhäuser, etwa Anbauten wie sie auch der Kläger anführt, nicht von der Hand zu weisen. Überdies sprechen durchgreifende Gründe dafür, dass das Vorhaben auch den Belang des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Flächennutzungsplan auf einer Teilfläche des Vorhabens keine – hier aber beabsichtigte – Wohnnutzung vorsieht. Das geplante Vorhaben würde unstrittig mit mindestens einem Viertel seiner Grundfläche in die „Fläche für die Landwirtschaft“ hineinragen. Gegenüber einem im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben setzt sich die Darstellung einer „Fläche für die Landwirtschaft“ im Flächennutzungsplan regelmäßig durch, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, nach denen diese Darstellung für das Vorhabengrundstück keine Aussagekraft hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 33/90 -, juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 24. November 2011 - 6 K 5439/09 -, juris Rn. 38, und vom 25. März 2015 - 10 K 4747/13 -, juris Rn. 63; VG München, Urteil vom 23. Mai 2023 - M 1 K 19.3981 -, juris Rn. 21. Dies ist der Fall, wenn die Entwicklung des Baugeschehens der Darstellung in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichem Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihr zugrundeliegenden Planungsabsichten entscheidend in Frage gestellt ist. Dafür genügt es allerdings nicht, dass die fragliche Nutzung auf einzelnen Grundstücken oder Teilflächen derzeit nicht umgesetzt werden kann. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entwicklung insgesamt eine Richtung genommen hat, die von der Darstellung des Flächennutzungsplans nachhaltig und dauerhaft abweicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, juris Rn. 16; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. September 2022 - 6 K 5438/19 -, juris Rn. 34 ff.; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: August 2023, § 35 Rn. 80. Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Das Vorhabengrundstück ist eine Freifläche. Es ist nicht per se ausgeschlossen, dass dort eine gewisse landwirtschaftliche Nutzung noch möglich wäre. So erscheint etwa die Aufstellung eines Schuppens für die Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte denkbar. Vgl. in dem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 1236/08 -, juris Rn. 53. Aus der tatsächlichen Entwicklung der westlichen Nachbargrundstücke folgt nichts anderes. Hier befinden sich – wie dargestellt – im rückwärtigen Bereich der Gebäude „Am E1. ..-..“ Hausgärten und einige Gartenhäuser in der „Fläche für die Landwirtschaft“. Es spricht vorliegend viel dafür, dass es den Planungsabsichten auch entspricht, hier im Bereich des funktionalen Übergangs zweier konfliktträchtiger Nutzungen einen bandartigen Streifen zugunsten der landwirtschaftlichen Nutzung von Wohnbebauung freizuhalten. So führt der Erläuterungsbericht zu dem Flächennutzungsplan als Planungsgrundsatz insbesondere auch die Vermeidung heranrückender Wohnbebauung an ortsnahe Hofstellen (S. 75) an. Es liegt nahe, dass dies auch dem Immissionsschutz dienen soll. Bei dem in Rede stehenden Ackerbau auf den südlichen Freiflächen handelt es sich zwar nicht um eine Hofstelle. Doch auch hier kann der Sinn und Zweck des Immissionsschutzes greifen. Davon dürften die Hausgärten und Gartenhäuser jedenfalls nicht erheblich abweichen. Zudem steht vorliegend allenfalls die Abweichung eines bandartigen Streifens von unter 200 Metern Länge und ungefähr 20 Metern Tiefe in Rede. Im Verhältnis zu den Flächen, die hier am Ortsrand ohne Weiteres erkennbar entsprechend den Planungsvorstellungen der Gemeinde genutzt werden, fällt dies kaum ins Gewicht. Vgl. im Zusammenhang mit der Verfestigung einer Splittersiedlung OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 - 2 A 1170/15 -, juris Rn. 22 ff. Dass ein Teil des Vorhabens auf einer als „Wohnbaufläche“ dargestellten Fläche und ein kleinerer Teil in der „Fläche für die Landwirtschaft“ liegt, führt vorliegend trotz der gebotenen Abwägung zu keiner anderen Bewertung der Beeinträchtigung. Vgl. in dem Zusammenhang aber etwa VG Würzburg, Urteil vom 9. März 2012 - W 5 K 11.58 -, juris Rn. 29. Zum einen würde – wie aufgezeigt – ein Viertel des Hauses nicht auf der „Wohnbaufläche“ aufstehen. Dies ist quantitativ betrachtet ein nicht unerheblicher Teil. Zum anderen dürften noch weitere Anlagen, etwa die Zufahrt, der Hausgarten, eine Terrasse oder ein Gartenhaus, zu dem geplanten Wohnhaus hinzukommen. Nach alledem kann die Frage, ob durch das Bauvorhaben weitere Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden, namentlich ob das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB), dahingestellt bleiben, da regelmäßig schon die Beeinträchtigung eines einzigen Belanges ausreicht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.